Zur Vertretung einer gelöschten GmbH & Co. KG Leitsatz Die gelöschte GmbH & Co. KG ist zwar hinsichtlich Gewerbesteuer als Streitgegenstand beteiligtenfähig. (Rn.24) Wird die Klage aber von der ehemaligen Komplementärin erhoben, ist sie zumindest dann nicht nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ordnungsgemäß vertreten, wenn alle ehemaligen Gesellschafter - mangels ausdrücklich abweichender Regelung - gem. § 161 Abs. 2 HGB a.F. als geborene Liquidatoren anzusehen waren. (Rn.25) (Rn.41) Orientierungssatz
(2011)in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Februar 2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2021, aufzuheben, hilfsweise, die Änderungsbescheide vom 17. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2021 aufzuheben, 2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für Notwendig zu erklären. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er ist der Auffassung, dass die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten habe. Ungeachtet des zivilrechtlichen Eigentums der Kommanditisten an den Miteigentumsanteilen der Grundstücke seien diese als deren Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zu qualifizieren. Die Grundstücke seien unmittelbar für betriebliche Zwecke der Klägerin im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit genutzt worden. Aufgrund dieser Nutzungsüberlassung sei eine Zuordnung zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der beiden Kommanditisten geboten. Der Veräußerungs- und der Entnahmegewinn sei daher zu Recht bei der Klägerin erfasst worden. Hinsichtlich der Höhe des Verkehrswertes, der für die Veräußerung und die Entnahme der Miteigentumsanteile zugrunde gelegt wurde, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen keine Nachweise zu dem geltend gemachten niedrigeren Verkehrswert vorgelegt. Randnummer 20 Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 12. November 2024 die Prozessbevollmächtigte aufgefordert, die alleinige Vertretungsbefugnis der Komplementärin für die Klägerin nachzuweisen. Diese hat daraufhin mitgeteilt, dass die Vertretungsberechtigung geprüft werde; gleichwohl habe Herr D… jedoch vollumfassende Vertretungsbefugnis. Randnummer 21 Die Prozessbevollmächtigte hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 geltend gemacht, dass die Klage zulässig sei und hat dazu einen aktuellen und einen chronologischen Ausdruck des Handelsregisterauszugs der B… GmbH, der Komplementärin der Klägerin, vorgelegt. Die „Restvertretung“ der Komplementärin bezüglich der Klageerhebung sei gewährleistet. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die Klage ist unzulässig. Randnummer 23 1. Die Klägerin ist ungeachtet der vor Klageerhebung beschlossenen Auflösung und ihrer Löschung aus dem Handelsregister in dem hiesigen finanzgerichtlichen Verfahren weiterhin nach § 57 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – beteiligtenfähig. Randnummer 24 Steuerrechtlich wird eine Personengesellschaft trotz ihrer Auflösung solange als fortbestehend angesehen, als sie im Rahmen der Betriebssteuern noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat und gegen sie gerichtete Bescheide angreift. Die Personengesellschaft bleibt in diesen Fällen daher für die Dauer des Rechtsstreits – also z. B. soweit sie wie im vorliegenden Fall einen an sie gerichtete Gewerbesteuermessbetrags- oder Gewerbesteuerbescheid angreift – weiterhin steuerrechtsfähig und kann insoweit auch weiterhin Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – XI B 1/17, BFH/NV 2017, 1187; BFH, Beschluss vom 12.05.2010 – IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480; BFH, Beschluss vom 12. April 2007– IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923). Randnummer 25 2. Die Klägerin ist bei der Klageerhebung als nicht prozessfähige Personenvereinigung jedoch nicht nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ordnungsgemäß vertreten worden. Randnummer 26 Die Legitimation des Vertreters ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 FGO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Randnummer 27
- a)Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO werden unter anderem rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie juristische Personen des privaten Rechts durch die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen vertreten. Randnummer 28 Grundsätzlich obliegt die Vertretung einer Personengesellschaft somit den vertretungsbefugten Gesellschaftern. Die Vertretung einer Kommanditgesellschaft erfolgt daher nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 1, § 170 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB – grundsätzlich durch ihre Komplementäre, die nach der gesetzlichen Grundregel dabei über Einzelvertretungsmacht verfügen. Dies entspricht der auch bereits vor dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes – MoPeG – zum 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 170 HGB a.F. Randnummer 29
- b)Im Fall der Auflösung einer Kommanditgesellschaft endet jedoch diese gesetzliche Vertretungsbefugnis der Komplementäre. Verfahrensrechtlich führt die Auflösung dazu, dass gemäß § 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der bisher geschäftsführenden Gesellschafter auf die Liquidatoren gemeinschaftlich als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft übergeht. Randnummer 30 In diesem Fall ist zu unterscheiden: Randnummer 31 Nach Maßgabe der seit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage sind nach § 144 Abs. 1, § 178 HGB n.F. ausschließlich die Komplementäre der Gesellschaft geborene Liquidatoren. Die Kommanditisten sind – soweit die Gesellschafter nicht eine abweichende Regelung treffen – nicht zu Liquidatoren der Gesellschaft berufen. Randnummer 32 Bis zum Inkrafttreten des MoPeG waren auch die Kommanditisten nach § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB a.F. geborene Liquidatoren. Somit waren in diesem Fall alle Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als Liquidatoren gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, soweit die Gesellschafter nicht ausnahmsweise eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Vereinbarung getroffen haben. Randnummer 33 Mithin konnte die Klägerin im Streitfall aufgrund ihrer Auflösung zum 1. Januar 2012 auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 1. Dezember 2011 nach § 150 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB a.F. – der bis zum Inkrafttreten des MoPeG geltenden Rechtslage – grundsätzlich nur noch von allen drei Gesellschaftern als geborene Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten werden. Randnummer 34
- c)Anhaltpunkte für eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Bestimmung der Liquidatoren unter Ausschluss der Kommanditisten bestehen im Streitfall nicht. Randnummer 35
- aa)Die Gesellschafter haben keine ausdrückliche Regelung getroffen, dass nur die Komplementärin zur Liquidatorin der Klägerin bestellt werden sollte. Randnummer 36 Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich keine Vereinbarung der Gesellschafter entnehmen, wonach im Fall der Auflösung der Klägerin nur ihre Komplementärin zur ausschließlichen Liquidatorin bestellt werden sollte. Insbesondere ist der Regelung in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zur Vertretung und Geschäftsführung ein solcher Wille nicht zu entnehmen. Eine im Gesellschaftsvertrag nicht gerade auch für die Liquidation getroffene Regelung über die Geschäftsführung und Vertretung hat im Zweifel keine Wirkung für die Phase der Liquidation (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 – II ZR 255/07, NZG 2009, 72). Randnummer 37
- bb)Die Gesellschafter der Klägerin haben die Regelung des § 146 Abs. 1 HGB a.F. auch nicht konkludent abbedungen. Randnummer 38 Nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung soll bei einer personengleichen GmbH & Co. KG der Gesichtspunkt der Kontinuität der Verwaltung vor und nach Auflösung der Kommanditgesellschaft dafür sprechen, dass § 146 HGB (a.F.) regelmäßig stillschweigend abbedungen ist (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 66 Rn. 56; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 66 Rn. 59 m. w. Nw.). Randnummer 39 Diese Sichtweise vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wenn die Gesellschafter ein besonderes Interesse an einer Amtskontinuität auch für den Liquidationsfall haben, ist es ihnen ohne Weiteres zuzumuten, eine entsprechende Regelung auch in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen (M. F. Müller, in: Michalski u.a., GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 66 Rn. 107). Zudem kann bei etwaigen Interessenkonflikten zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Bestellung bzw. Abberufung der Liquidatoren gemäß §§ 146 Abs. 2, 147 HGB a.F. auch durch das Gericht erfolgen, um so eine Handlungsfähigkeit der Gesellschaft auch im Liquidationsstadium sicherzustellen. Bei einer personengleichen GmbH & Co. KG wurde in der Vergangenheit daher von der herrschenden Auffassung eine konkludente Abbedingung des § 146 HGB a.F. bzw. eine entsprechende ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrags ohne besondere Anhaltspunkte abgelehnt (Müller, in MüKo-GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 66 Rn. 92 m. w. Nw.). Somit ist die Komplementärin einer aufgelösten GmbH & Co. KG nur dann zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, wenn sie durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich zur Liquidatorin bestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I-3 Wx 21/15, NZG 2016, 584). Randnummer 40
- cc)Auch dem Auflösungsbeschluss vom 1. Dezember 2011 lässt sich keine abweichende Bestimmung der Liquidatoren entnehmen. Die Gesellschafter gingen stattdessen ausweislich des Beschlusses davon aus, dass eine Liquidation schon gar nicht notwendig sei. Ein Wille, dass ausschließlich die Komplementärin der Klägerin als Liquidatorin berufen werden soll, kann dem Beschluss daher nicht beigemessen werden. Randnummer 41
- d)Die Klägerin ist bei der Klageerhebung ausweislich des Rubrums der Klageschrift nur von der Komplementärin vertreten worden. Selbst bei einer wohlwollenden Auslegung der Klageschrift – über den Wortlaut des Rubrums hinaus – dahingehend, dass die Klage zugleich auch von ihrem Geschäftsführer D… persönlich in seiner Funktion als Kommanditist der Klägerin erhoben wurde, wäre sie jedenfalls nicht auch von dem weiteren Kommanditisten E…, der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls geborener Liquidator der Klägerin ist, erhoben worden. Randnummer 42 Soweit die Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang einen Handelsregisterauszug der Komplementärin vorgelegt hat, lässt sich daraus ebenfalls keine Vertretungsbefugnis der Komplementärin ableiten. Die Vertretung der Komplementärin durch ihren Geschäftsführer D… ist im vorliegenden Fall nicht streitig und wurde vom erkennenden Senat auch nicht in Zweifel gezogen. Zweifelhaft ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen allein die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin allein durch ihre Komplementärin, worauf die vorgelegten Handelsregisterauszüge für die Komplementärin jedoch keine Antwort geben. Randnummer 43 Somit fehlt es in jedem Fall an einer gemeinschaftlichen Klageerhebung durch die drei Gesellschafter der Klägerin als deren Liquidatoren. Besteht Gesamtvertretung, so gilt dies auch für das finanzgerichtliche Verfahren. Das gilt selbst dann, wenn eine Mitwirkung schikanös verweigert wird (BFH, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – V B 165/05, BFH/NV 2007, 747; BFH, Beschluss vom 25. Juli 1995 – IV B 161/94, BFH/NV 1996, 155; FG München, Urteil vom 17. Juni 2004 – 15 K 2725/04, EFG 2004, 1707 jeweils zu einer Gesamtvertretung durch die Gesellschafter). Randnummer 44
- e)Auch eine Bevollmächtigung der Komplementärin zur Klageerhebung oder eine Genehmigung der Klageerhebung liegt nicht vor. Randnummer 45
- aa)Erhebt – wie im Streitfall – einer von mehreren Liquidatoren einer in der Liquidation befindlichen Personengesellschaft Klage, ist diese nur zulässig, wenn er die Vollmacht durch die Mitliquidatoren nachweist (Leipold, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 283. Erg.-Lfg. November 2024 § 58 Rn. 82). Einer Bevollmächtigung steht die nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung gleich. Die Komplementärin hat jedoch keine entsprechende Bevollmächtigung oder Genehmigung geltend gemacht und hat auch keine Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung ihrer Mitliquidatoren vorgelegt. Randnummer 46
- bb)Eine nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung durch die Komplementärin selbst kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Randnummer 47 So könnte eine konkludente Genehmigung der Klageerhebung durch die Komplementärin in Betracht gezogen werden, wenn die Kommanditisten der Klägerin ihre Stellung als Liquidatoren mit dem in Kraft treten des § 178 HGB n. F. durch das MoPeG mit Wirkung zum 1. Januar 2024 verloren hätten mit der Folge, dass fortan ausschließlich die Komplementärin die Klägerin als deren alleinige Liquidatorin vertreten würde. Randnummer 48 Eine Übergangsvorschrift für § 178 HGB enthält das MoPeG nicht. Damit stellt sich die Frage, ob Kommanditisten, die auf Grundlage von § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden a.F. zu geborenen Liquidatoren wurden, diese Stellung auf Grundlage von § 178 n. F. mit dem 1. Januar 2024 wieder verloren haben. Dafür könnte sprechen, dass § 178 n.F. nicht danach unterscheidet, wann die Liquidation begonnen hat. Überzeugender ist jedoch, für die Geltung von § 178 HGB n.F. auf den Zeitpunkt des Liquidationsbeginns abzustellen, da die geborenen Liquidatoren zu diesem Zeitpunkt berufen werden (Beyer, in: BeckOK HGB, Stand Oktober 2024, § 178 Rn. 10). Randnummer 49 Mithin scheidet eine Genehmigung der Klageerhebung durch die Komplementärin schon deswegen aus, weil die Kommanditisten der Klägerin auch mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 weiterhin geborene Liquidatoren der Klägerin geblieben sind. Randnummer 50 3. Im Ergebnis war die Klägerin somit bei der Klageerhebung nicht wirksam vertreten. Die Klage ist aus diesem Grund unzulässig. Randnummer 51 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren der Komplementärin aufzuerlegen, da diese als alleinvertretungsberechtigte Vertreterin aufgetreten ist und unter Berufung darauf die Prozessführung veranlasst hat (BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 – IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303; BFH, Urteil vom 10. August 1989 – V R 36/84, BFH/NV 1990, 386). Randnummer 52 III. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Bei der vom erkennenden Senat für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG die Vorschrift des § 146 Abs. 1 HGB a.F. konkludent abbedungen ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage. Die Auslegung von Verträgen gehört grundsätzlich zu der dem Finanzgericht obliegenden Feststellung von Tatsachen (BFH, Urteil vom 16. November 2023 – IV R 28/20, BStBl. II 2024, 258). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614630