Erste Tätigkeitsstätte und Annahme eines Sammelpunktes bei Fernfahrern Leitsatz Ein Lkw-Fahrer, der nach seinem Arbeitsvertrag seine Tätigkeit in ganz Deutschland -auf dem ihm zugeordneten Fahrzeug- zu leisten hat, der den Betriebssitz seines Arbeitgebers lediglich zu Beginn und zum Ende der Woche kurzzeitig aufzusuchen hat, um den Lkw zu übernehmen, auf Fahrtüchtigkeit zu prüfen und die Fahrpläne abzustimmen und bei dem der Arbeitgeber auch sonst zu erkennen gibt, dass er dessen Tätigkeit auf dem Lkw verortet und davon ausgeht, ihn keiner Tätigkeitsstätte zugeordnet zu haben, hat am Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte. Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer eine (bestimmte) betriebliche Einrichtung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gelegentlich aufzusuchen hat, kann nicht auf eine stillschweigende Zuordnung zu dieser Einrichtung geschlossen werden. (Rn.24) Ein zur Annahme eines Sammelpunktes im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG führendes typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen ist als bei ex ante Betrachtung "in der Regel üblich", "im Normalfall" zu verstehen. Dies kann nicht angenommenen werden, wenn von vornherein als prognostischer Normalfall feststeht, dass der Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers an nur zwei Tagen der Woche aufsuchen wird. (Rn.29) (Rn.30) Tenor Die Einkommensteuerfestsetzung 2021 wird unter Änderung des Bescheides vom 30. September 2022 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2023 dahingehend neu festgesetzt, dass weitere Aufwendungen des Klägers in Höhe von 2.563,50 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2021 darum, ob Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zum Betriebssitz seines Arbeitgebers nach Reisekostenrecht oder (nur) im Wege der sog. Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Der Kläger ist wohnhaft in Polen (B…-straße, C…). Er erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Kraftfahrer für die Firma D… GmbH & Co. KG. In § 2 „Tätigkeit“ seines Arbeitsvertrages war geregelt: „Der Arbeitnehmer leistet seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber in ganz Deutschland und, soweit im Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers erforderlich, auch im Ausland.“ In diesem Zusammenhang begab sich der Kläger wöchentlich zum Betriebssitz seines Arbeitgebers (E…-straße, F…), von wo aus er mit dem LKW seine Wochentour begann. Ende der Woche stellte er den LKW wieder am Betriebssitz ab. Vor- und nachbereitende Tätigkeiten (Überprüfung des LKW auf Fahrtauglichkeit, Erstellung und Besprechung von Tourenplänen, Be- und Entladen) wurden am Betriebssitz durchgeführt. Hierzu hielt sich der Kläger Anfang der Woche ca. 1,5 h und Ende der Woche ca. 2,5 h am Betriebssitz auf. Er erhielt jährlich von seinem Arbeitgeber eine „Bestätigung bei Auswärtstätigkeit (ohne erste Tätigkeitsstätte / bei Fahrtätigkeit / bei Einsatzwechsel)“. Dort gab der Arbeitgeber unter Anfahrtstage zum Sammelpunkt „/“ an. Randnummer 3 Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 89 Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz und zurück nach Reisekostengrundsätzen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit pauschalen Kilometersätzen geltend (89 Fahrten x 230 km x 0,30 € = 6.141,00 €). Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30. September 2022 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2022 fest. Dabei berücksichtigte er die Fahrten jedoch lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale in Höhe von 3.578,00 € (45 Fahrten x 230 km). Randnummer 5 Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 4. Oktober 2022. Zu Unrecht habe der Beklagte wöchentliche Fahrten nicht als Reisekosten, sondern lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Der Betriebssitz sei kein Sammelpunkt im Sinne der Rechtsprechung, da dieser vom Kläger nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht werde. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Fahrten seien zu Recht nur im Wege der Entfernungspauschale berücksichtigt worden. Zwar habe der Kläger am Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte, da er dort lediglich durchschnittlich 4 Stunden in der Woche tätig werde, was den zeitlichen Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte nicht genüge. Jedoch stelle der Betriebssitz einen Sammelpunkt dar, den der Kläger dauerhaft typischerweise arbeitstäglich aufsuche. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich, dass der Sammelpunkt an sämtlichen Arbeitstagen aufgesucht werde. Vielmehr müsse dieser nach einer Prognose „in der Regel üblich“ bzw. „im Normalfall“ aufgesucht werden. Dies sei der Fall, da der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Abrede seinen LKW am Anfang der Woche am Betriebssitz abhole und Ende der Woche dorthin zurückbringen und mithin den Betriebssitz zwei Mal pro Woche anfahren müsse. Der Sammelpunkt sei wie eine erste Tätigkeitsstätte zu behandeln und Fahrten zu diesem seien nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig. Randnummer 7 Der Kläger hat am 24. August 2023 Klage erhoben. Randnummer 8 Er hält an seiner Bewertung fest. Der Arbeitgeber des Klägers habe keine erste Tätigkeitstätte bestimmt und auch die quantitativen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG lägen nicht vor. Dementsprechend übe der Kläger, der auf seinem Fahrzeug tätig werde, eine Auswärtstätigkeit aus. Randnummer 9 Auch ein sogenannter Sammelpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG liege nicht vor. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen übe der Kläger seine Tätigkeit typischerweise auf seinem Fahrzeug aus. Die Entfernungspauschale sei lediglich auf Arbeitnehmer anwendbar, die sich typischerweise arbeitstäglich auf eine gleichbleibende Fahrstrecke einstellen könnten. Dies liege auch der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG zu Grunde, nach welcher für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Ort, an dem sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Festlegung typischerweise arbeitstäglich einzufinden habe, lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. Typischerweise arbeitstäglich verstehe sich danach als regelmäßig an Arbeitstagen, ohne Urlaubs- und Krankentage. Zwar sei dem Beklagten zuzustimmen, dass es keine tagemäßigen Grenzen für ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen gäbe. Jedoch könne hiervon jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn bereits aufgrund der Weisung des Arbeitgebers dauerhaft von mehrtägigen Auswärtstätigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Eine Prognose dahingehend, dass ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen gegeben sei, sei dann nicht mehr möglich. Auch in der Rechtsprechung werde ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen verlangt. So habe der Bundesfinanzhof den Fall eines Baumaschinenführers an das Finanzgericht zurückverwiesen, da zu klären sei, ob von Anfang an festgestanden habe, dass dieser nicht nur auf eintägigen, sondern auch auf mehrtägigen Baustellen eingesetzt würde (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 19. April 2021 VI R 6/19, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFHE) 273, 108). Letzteres stehe nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs einem arbeitstäglichen Aufsuchen entgegen. Da im Streitfall von Anfang an festgestanden habe, dass der Kläger den Betriebssitz nicht arbeitstäglich aufsuchen würde, seien die Fahrten zur Übernahme des Fahrzeugs an den Betriebssitz nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30. September 2022 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 2.563,50 € berücksichtigt werden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hält an den Ausführungen der Einspruchsentscheidung fest. Bestimme der Arbeitgeber -wie im Falle des Klägers- durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfülle (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fährhafen), einfinden solle, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, seien die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte zu behandeln. Der Bundesfinanzhof habe insoweit bereits entschieden, dass „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Ortes an sämtlichen Arbeitstagen erfordere und die Zuordnungsentscheidung nicht dokumentiert werden müsse. Die vom Kläger zitierten finanzgerichtlichen Urteile seien über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar und sprächen auch nicht gegen die Einschätzung des Beklagten, da der Bundesfinanzhof entschieden habe, das typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen eben nicht das Aufsuchen an sämtlichen Arbeitstagen verlange. Randnummer 13 Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung eine Heftung mit Unterlagen aus dem Einkommensteuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren vor. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 15 Der Einkommensteuerbescheid 2021 ist, soweit er Kosten für Fahrten des Klägers zum Betriebssitz seines Arbeitgebers nur im Wege der sogenannten Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostenrecht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 16 Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Handelt es sich bei den entsprechenden Aufwendungen eines Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Dabei deckt die einfache Wegstrecke sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt ab (BFH, Urteil vom 12. Februar 2020 VI R 42/17, BFHE 268, 208). Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen (sog. Sammelpunkt), gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einem Sammelpunkt i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind, sind ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Sie können mit den tatsächlichen Aufwendungen oder alternativ mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a Sätze 1 und 2 EStG). Diese betragen bei Nutzung eines Kfz 0,30 € / gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz). Randnummer 17 Danach sind die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zum Betriebssitz vorliegend nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts zu berücksichtigen. 1. Randnummer 18 Der Kläger hat keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG am Sitz seines Arbeitgebers. Randnummer 19 Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Dabei wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, nachrangig anhand quantitativer Kriterien. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss nicht ausdrücklich erfolgen, für steuerliche Zwecke nicht dokumentiert werden und setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerlichen Folgen bewusst ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 22. November 2022 VI R 6/21, juris; vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248; vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258 und vom 12. Juli 2021 VI R 9/19, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2022, 11, jeweils m.w.N.). Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft 1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder 2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Randnummer 20 Vorliegend ist zwar unstreitig, dass der Kläger nicht über eine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines Arbeitgebers verfügt, dennoch ist dies durch das Gericht zu prüfen. Auch durch die dem Gericht vorliegenden Unterlagen wird jedoch eine erste Tätigkeitsstätte nicht ersichtlich. a. Randnummer 21 Danach hat der Arbeitgeber des Klägers diesen nach Auffassung des Gerichts weder ausdrücklich noch konkludent einer Tätigkeitsstätte zugeordnet.
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