Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen - Keine Verpflichtung der Behörde zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Auskunft Leitsatz 1.
§ 32bAbs.
1 Nr. 2 AO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr.
§ 32bAbs.
1 Nr. 1 AO. Randnummer 67 Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO bestimmt, dass unter anderem durch Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. In Ausübung dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO bereichsspezifisch für die Steuerverwaltung geregelt, dass ein Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO nicht besteht, soweit die betroffene Person – vorliegend die Klägerin – nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist (BFH, Urteil vom
- Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Randnummer 68 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber unter anderem den "Steuerbereich" als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (siehe BFH, Urteil vom
- September 2023 – IX R 32/21 –, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – "SS" SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests vom 24.02.2022 - C-175/20, EU:C:2022:124, Rz. 70, m. w. N.). Randnummer 69 bb) Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim gehalten werden müssen. Randnummer 70 Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist für einen Ausschluss eines Auskunftsanspruchs der betroffenen Person erforderlich, dass das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information gegenüber dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO geschützten Interesse des anderen Steuerpflichtigen zurücktreten muss. Dies erfordert eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des fremden Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses einerseits und dem Auskunftsinteresse des Antragstellers andererseits. Randnummer 71 Im Streitfall sind die etwaigen personenbezogene Daten des anderen Steuerpflichtigen wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim zu halten. Das Steuergeheimnis schützt den Steuerbürger vor einer Weitergabe seiner Daten, die die Finanzbehörde über ihn erlangt hat. Dies liegt nicht nur im Individualinteresse des Stpfl., sondern zugleich auch im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Besteuerungsverfahren. Die Weitergabe der Daten darf daher nur im überwiegenden Allgemeininteresse möglich sein (Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht,
- Auflage 2024, Kapitel 21 Durchführung der Besteuerung, Rn. 21_19). Randnummer 72 Insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen medizinischen Daten dürfte es für die Klägerin in den meisten Fällen möglich sein, zu erkennen, mit welchen konkreten anderen Steuerpflichtigen die Daten im Zusammenhang stehen, selbst wenn der Beklagte nicht angeben würde, von wem er diese Daten erhalten hat. Aus diesen Informationen ließen sich z. B. Rückschlüsse ziehen, bei welchen anderen Steuerpflichtigen der Beklagte vertiefte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt hat oder welcher Steuerpflichtige diese Daten ggf. bei Verstoß gegen sein Berufsgeheimnis dem Beklagten offenbart hat. Diesen Steuerpflichtigen könnten ggf. Regressansprüche oder ordnungsrechtliche Maßnahmen drohen. Auch kann der Beklagte kann mangels seiner nur eingeschränkten Kenntnisse über die einzelnen Lebenssachverhalte grundsätzlich nicht erkennen, in welchen Fällen bestimmte Informationen definitiv keinen Rückschluss auf den anderen Steuerpflichtigen ermöglich. Randnummer 73 Demgegenüber hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der von ihr begehrten Daten gegenüber der Wahrung des Steuergeheimnisses des jeweiligen anderen Steuerpflichtigen zurückzutreten hat. Dabei berücksichtigt der Senat im Rahmen der Interessensabwägung auch, dass der Klägerin aufgrund des fehlenden Offenbarung keine schwerwiegenden Nachteile entstanden sind. Sofern die Klägerin mit Ihrem Schriftsatz vom 12.02.2025 umfangreich zu einem immateriellen Schaden ausführt, betreffen diese Ausführungen inhaltlich eine andere Person; so heißt es u. a. „Er hat personenbezogene Informationen nicht nun heimlich gesammelt, sondern auch an Dritte, unbeteiligte natürliche Personen wie A…, weitergegeben.“ Randnummer 74 Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die etwaig vorhandenen Daten in einer konkreten Weise zu Lasten der Klägerin verwendet hat. Randnummer 75 Allein der Umstand, dass sich in einem fremden Steuerkonto oder einer fremden Steuerakte eigene personenbezogene Daten befinden, die für Zwecke der Steuerprüfung herangezogen werden – typischer- und notwendigerweise Rechnungen und Abrechnungen über erbrachte Leistungen –, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass das Interesse an der Offenbarung der begehrten Daten hinter dem Schutz des Steuergeheimnisses des jeweils anderen Steuerpflichtigen zurücktreten muss. Randnummer 76 Im Streitfall fällt die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr.
§ 32bAbs.
1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmende Interessenabwägung daher zulasten der Klägerin aus. Randnummer 77 cc) Des Weiteren besteht gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32b Absatz 1 AO nicht zu informieren ist. Randnummer 78 Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Absatz 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde. Randnummer 79 Die Auskunftserteilung würde die ordnungsgemäße Erfüllung des in der Zuständigkeit der Finanzbehörde liegenden Zwecks und ihre Kernaufgabe, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern nach Maßgabe der Gesetze, gefährden. Randnummer 80 Dadurch, dass die Finanzbehörde grundsätzlich keine Auskünfte an Dritte erteilt, wird die Bereitschaft zur Offenbarung steuerlich relevanter Sachverhalte gefördert und aufrechterhalten. Dies dient insbesondere der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und damit der Sicherstellung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung. Ohne die Auskunftsbereitschaft der Steuerpflichtigen würde die Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts erheblich erschwert, wenn die Steuerpflichtigen aus Sorge, dass die Informationen an die Betroffenen weitergeben werden müssten, den Finanzbehörden weniger Informationen zur Verfügung stellen würden. Randnummer 81 Demgegenüber hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass ihr Interesse an der Offenbarung der begehrten Daten nicht hinter dem Interesse an einer gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern zurücktreten muss. Randnummer 82 Im Streitfall fällt die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr.
§ 32bAbs.
1 Satz 1 Nr. 1 AO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Der Senat verweist insbesondere auch auf seine Ausführungen zu II. 2.
- b)bb). Randnummer 83
- c)Die Klägerin hat auch nicht eingewilligt, dass der Beklagte die etwaigen anderen Steuerpflichtigen kontaktiert, damit diese eine Einwilligung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vornehmen können. Die Klägerin hat bereits die etwaigen in Betracht kommenden Steuerpflichtigen trotz Aufforderung durch den Beklagten, genauere Angaben zu den Daten zu machen, nicht benannt. Auch hat die Mutter der Klägerin, die selbst betroffen sein könnte und mit dem Vorgang als damalige gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu tun hatte, keine Einwilligung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erteilt. Randnummer 84
- d)Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die etwaigen personenbezogenen Daten der Klägerin anderweitig nutzt, sind nicht ersichtlich. Randnummer 85
- e)Die Beschränkungen nach § 32c in Verbindung mit § 32b AO achten auch den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten und genügen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 43/19 –, BFHE 274, 496, BStBl II 2022, 427 zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO). Randnummer 86 Aus dem Umstand, dass die Klägerin minderjährig war, vermag der Senat zu keinem anderen Ergebnis zu kommen. Randnummer 87 Sofern die Klägerin sich auf ihr Recht nach Art. 41 EUGrdCH beruft, ist zu berücksichtigen, dass der Adressat des Grundrechts von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (EU) sind, nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des EuGH HUNGEOD u.a. vom 26.03.2020 - C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rz. 63, m. w. N.) (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a.a.O.). Eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts scheidet daher von vornherein aus. Randnummer 88 Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, dass andere Grundrechte oder Grundfreiheiten der Klägerin in ihrem Wesensbereich beschränkt wurden. Randnummer 89 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auch nicht die Ansprüche nach Art. 15 DSGVO aushöhlt, sondern grundsätzlich nur die Mitteilung der personenbezogenen Daten, die in Steuerkonten von anderen Steuerpflichtigen aufgrund deren Besteuerungsverhältnis gespeichert werden, in bestimmten Fällen ausschließt. Randnummer 90
- f)Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Auskunftserteilung angesichts zehntausender Steuerkonten und Steuerakten in Papierform, die nicht automatisiert ausgewertet werden können, zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Beklagten führen würde oder ob eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorläge, die der Auskunftserteilung entgegenstehen könnte. Randnummer 91 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte personenbezogene Daten der Klägerin nicht im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit, sondern im Rahmen privatrechtlichen Handelns speichert oder verarbeitet, sind nicht ersichtlich. Randnummer 92 III. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. Randnummer 93 Ferner ist das Verfahren nicht im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen IX B 19/25 auszusetzen gewesen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hat nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgehangen, das den Gegenstand eines Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen IX B 19/25 bildet. Das Verfahren zum Aktenzeichen IX B 19/25 betrifft die Ablehnung des Antrags auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Senat im hiesigen Klageverfahren. Die Frage, welche Daten das Gericht im Gerichtsverfahren über die Klägerin gespeichert hat, ist in keiner Weise entscheidungserheblich für die Frage, ob die Ablehnung der Eidesleistung durch den Beklagten rechtens war. Die Frage ist damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Randnummer 94 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 95 V. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint insbesondere klärungswürdig und klärungsbedürftig, ob die Richtigkeit einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO von einer Behörde eidesstattlich zu versichern ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614636