Urteile auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind vorläufig vollstreckbar - Ermessensfehlerhafte Ablehnung einer beantragter Akteneinsicht Leitsatz 1. Klagen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind keine Ve
§ 32aAO.
Randnummer 57 (a) Der Beklagte hat im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen, dass ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.
§ 32aAbs.
1 Nr. 3 AO einschlägig ist. Randnummer 58 (b) Dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.
§ 32aAbs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO einschlägig sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 59
(2)Des Weiteren hat der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. in Verbindung mit § 32b Abs. 1 oder 2 AO vorliegen könnte. Randnummer 60
(3)Auch ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AO wurde vom Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 61
- d)Des Weiteren kann der Beklagte die Auskunft auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO verweigern. Randnummer 62
- aa)Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Randnummer 63 Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682). Randnummer 64
- bb)Vorliegend hat der Beklagte den Nachweis für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags im Sinne von Art. 12 DSGVO nicht erbracht. Randnummer 65 Der Beklagte hat auf die Anträge der Klägerin nach dem 01.09.2021 keine Auskünfte im Sinne des Art. 15 DSGVO mehr erteilt. Randnummer 66 Vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-416/23 -, juris) vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, das ca. zwei Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Randnummer 67 Auch aus dem konkreten Antrag der Klägerin, der vorliegend inhaltlich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO entspricht, ergibt sich nicht, dass dieser offenkundig unbegründeten oder exzessiv ist. Randnummer 68 Der Beklagte hat im hiesigen Klageverfahren auch keine anderen konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag offenkundig unbegründeten oder exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Randnummer 69 Ein solches ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Randnummer 70
- e)Im Ergebnis ist der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichtet. Randnummer 71 Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang insbesondere die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchst. e und i DSGVO zu beachten hat, die sich zum Beispiel aus § 88 Abs. 3 und 5 AO ergeben könnten. Randnummer 72 IV. 1. Die Verpflichtungsklage betreffend die Akteneinsicht ist zulässig. Die Klagefrist ist gewahrt. Randnummer 73 2. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 74 Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 FGO). Dem Beklagten sind Ermessensfehler unterlaufen. Randnummer 75
- a)Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Die Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Finanzverwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hat (§ 102 FGO). Randnummer 76 Das Gericht ist im Ermessensbereich nicht zur eigenen Ermessensausübung befugt, weil es ansonsten seine Erwägungen letztlich an die Stelle der hier allein maßgeblichen Ermessenserwägungen der Verwaltung setzen würde (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 – X R 24/95 –, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514). Randnummer 77 Der BFH sieht den Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung als gewahrt an, wenn der Beklagte im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 –, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790 m. w. N.). Randnummer 78 Die gerichtliche Nachprüfung einer Ermessensentscheidung setzt im Allgemeinen voraus, dass die Behörde die sachliche Grundlage ihrer Entscheidung und die Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, mitgeteilt hat (§ 121 Abs. 1 AO). Aus der Ermessensentscheidung muss daher ersichtlich sein, warum die Behörde sie getroffen hat. Fehlt es an den entsprechenden Darlegungen, hat die Klage schon deshalb Erfolg (Rauda in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 283. Lieferung, 11/2024, § 102 FGO, Rn. 88) Randnummer 79
- b)Die AO enthält – anders als zum Beispiel § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, DStR 2024, 1609-1613 m. w. N.). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Randnummer 80 Dabei geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsicht bzw. die Herausgabe der gewünschten Kopien voraussetzt, dass er während eines Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden ist (jüngst BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, a. a. O.; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729). Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in einem nachgelagerten Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt (BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09 –, a. a. O.). Randnummer 81
- c)Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ermessensfehlerhaft abgelehnt. Die Entscheidung des Beklagten enthält Ermessensfehler. Randnummer 82 Der Bescheid über die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht und die Einspruchsentscheidung vom 07.06.2023 lassen bereits nicht erkennen, dass dem Beklagten hinreichend bewusst gewesen ist, dass die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Akteneinsicht haben könnte. Randnummer 83 Der Beklagte führt in seinem Ablehnungsbescheid zur Begründung aus, dass Art. 41 EUGrdRCh kein von konkreten Verwaltungsvorgängen unabhängiges allgemeines Akteneinsichtsrecht gebe. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht in Steuerakten, weder aus der AO noch aus der DSGVO. Randnummer 84 In seiner Einspruchsentscheidung führt er u. a. aus, dass sich für die Klägerin schon aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der Finanzbehörden kein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe. Die Abgabenordnung sehe keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Der Antrag stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren. Randnummer 85 Der Beklagte hat in seiner Begründung daher nicht hinreichend zu erkennen gegeben, dass er sich bewusst war, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über ihren Akteneinsichtsantrag zusteht. Randnummer 86 Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auch nicht so verstanden, dass sie ausschließlich die Akteneinsicht nach Art. 41 EUGrdRCh begehrt, denn dann hätte er nicht einen Anspruch auf Akteneinsicht nach „anderen Vorschriften“ thematisiert. Dass die Klägerin allgemein Akteneinsicht begehrte, ergibt sich auch aus dem Betreff ihres Antrags vom 02.11.2022. Es war auch für die Klägerin rechtsschutzfördernd, ihren Antrag nicht ausschließlich dahin gehend auszulegen, dass sie ein Akteneinsichtsrecht nur nach Art. 41 EUGrdRCh begehrt habe. Randnummer 87 Soweit der Beklagte im Ablehnungsbescheid ausführt, dass sich „auch aus anderen Vorschriften [...] kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht“ ergebe, hat er daraus gerade nicht den Schluss gezogen, zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine ungebundene Entscheidung in Form einer Ermessensentscheidung bestehen könnte. Randnummer 88 Eine Begründung der ablehnenden Entscheidung war vorliegend auch nicht entbehrlich, da nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben war. Gegen die Gewährung einer Akteneinsicht könnte zum Beispiel sprechen, dass bereits eine Akteneinsicht stattgefunden hat oder dass Rechte Dritter betroffen sein könnten, die sich auch auf den Umfang der Akteneinsicht auswirken könnten. Randnummer 89 Im Ergebnis ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Randnummer 90
- d)Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem in Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) verankerten Recht auf Gehör. Adressat jenes Grundrechts sind nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (Art. 41 Abs. 1 EUGrdRCh), nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- HUNGEOD u. a. vom 26.03.2020 - C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240 m. w. N.; BFH, Urteil vom 7. Mai 2024 – IX R 21/22 –, juris). Randnummer 91
- e)Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus DSGVO (siehe BFH, Urteil vom 20.09. 2024 – IX R 24/23 –, BFH/NV 2025, 186). Randnummer 92
- f)Soweit sich die Klägerin für ihren Anspruch auf Akteneinsicht u.a. auf die von ihr mit Schriftsatz vom 12.02.2025 vorgetragene Rechtsprechung des EuGH beruft, vermag der Senat dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass sich hieraus ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht ergibt. Vielmehr hat der EuGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung u.a. auch ausgeführt, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern Beschränkungen unterworfen werden kann (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-189/18 -, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - C-430/19 -, juris zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen und Dokumenten). Dementsprechend ist auch die Akteneinsicht nicht schrankenlos gewährleistet. Randnummer 93 Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung (vgl. IV. 2.
- a)ff.) auch die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin zu berücksichtigen. Randnummer 94 V. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. Randnummer 95 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Senat erachtet beide Klageanträge als gleichgewichtig (gleicher Streitwert). Bezüglich des Antrags auf Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht ergibt sich durch den Bescheidungsausspruch statt der begehrten Verpflichtung ein hälftiges Unterliegen. Randnummer 96 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Tenors zu 4. aus § 151 Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 709 ZPO und hinsichtlich des Tenors zu 5. aus § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat erachtet die Verurteilung zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO im Sinne dieser Vorschriften als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Sicherheitsleistung orientiert der Senat am geschätzten Aufwand des Beklagten für die Auskunftsleistung (40 Stunden zu je 50 €). Randnummer 97 VII. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beschränkt auf die Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint klärungswürdig, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege der Leistungsklage oder der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Dies hat Auswirkung auf die Fassung des Tenors und damit auf die vorläufige Vollstreckbarkeit. Randnummer 98 Hingegen waren hinsichtlich der Klage auf Gewährung von Akteneinsicht Gründe für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Fußnoten 1) Hinweis des Dokumentars: sic! Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614637