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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat 16 K 16078/23 Urteil Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 16 K 2086/

Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 16 K 2086/23 - Urteile auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sind vorläufig vollstreckbar Leitsatz 1. Klagen auf Auskunft gemäß A

§ 32aAO. Randnummer 52

(1)§ 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.

§ 32aAbs.

1 Nr. 3 AO ist nicht einschlägig. Danach besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist. Randnummer 53 Insoweit der Beklagte ausführt „Es war daher davon auszugehen, dass es Ihnen nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren geht“ und auf die bisherigen Schriftsätze und weiteren gerichtlichen Verfahren verweist, vermag der Senat auf der Grundlage dieses Vortrags nicht zu erkennen, inwieweit der Beklagte in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn gerichteter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigt sein könnte. Randnummer 54 Nach dem Sinn und Zweck der Norm sind von dieser Beschränkung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO nicht betroffen, da ansonsten auch eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen verweigert werden dürfte, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorläge, der durch die Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgedeckt würde. Randnummer 55 Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob es sich hierbei überhaupt um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Randnummer 56

(2)Dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.

§ 32aAbs.

1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO einschlägig ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 57

  1. bb)Des Weiteren hat der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass vorliegend ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. in Verbindung mit § 32b Abs. 1 oder 2 AO vorliegen könnte. Randnummer 58
  2. cc)Auch ein Fall im Sinne des § 32c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AO wurde vom Beklagten nicht vorgetragen. Dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 59 3. Des Weiteren kann der Beklagte die Auskunft auch nicht nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO verweigern. Randnummer 60
  3. a)Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b DSGVO). Randnummer 61 Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Hieraus folgt, dass ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht kommt, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 –, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682). Randnummer 62
  4. b)Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Nachweis für einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags im Sinne von Art. 12 DSGVO nicht erbracht. Randnummer 63 Aus dem Vortrag des Beklagten und den vorgelegten Akten ergibt sich insbesondere nicht, dass eine Vielzahl von Anträgen vorliegt. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Ablehnungsentscheidung u. a. vorgetragen, dass das Auskunftsersuchen vom 02.06.2020 mit Schreiben vom 17.06.2020 beantwortet und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen worden sei. Auch seien dem Kläger die in den Streitsachen ausgetauschten Schriftsätze bekannt. Randnummer 64 Der Beklagte hat – soweit ersichtlich – nach Ablauf des Jahres 2020 keine Auskünfte nach Art. 15 DSGVO mehr erteilt. Randnummer 65 Vor dem Hintergrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-416/23 -, juris) vermag der Senat nicht zu erkennen, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, das mehrere Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Randnummer 66 Auch die Ablehnung des Auskunftsersuchens vom 31.03.2022 durch den Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2022 ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Insbesondere bedarf es für einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO keiner Darlegung, um welche Daten es dem Antragsteller konkret geht. Randnummer 67 Die Aussage des Beklagten „Es war daher davon auszugehen, dass es Ihnen nicht um die Auskunft, sondern um die Möglichkeiten weiterer Gerichtsverfahren geht.“ stellt lediglich eine Schlussfolgerung, jedoch keine Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar. Soweit sich die Beklagte auf ein Verfahren auf Schadenersatz beruft, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der hiesige Antrag dadurch offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Randnummer 68 Auch der Vortrag des Beklagten, dass es dem Kläger offenkundig und wiederholt nicht um die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO selbst, sondern um verfahrensfremde Zwecke – Angriffsmittel und Sanktionierungen gegen ihn, den Beklagten – gehe, stellt keine substantiierte Darlegung eines Rechtsmissbrauchs dar, zumal die Gründe für eine begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich unerheblich sind. Randnummer 69 Aus dem konkreten Antrag des Klägers, der hier inhaltlich dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO entspricht, ergibt sich ebenfalls nicht, dass dieser offenkundig unbegründeten oder exzessiv ist. Randnummer 70 Ferner hat der Beklagte im hiesigen Klageverfahren auch keine sonstigen konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag offenkundig unbegründeten oder exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Randnummer 71 4. Im Ergebnis ist der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichtet. Randnummer 72 Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchstabe e und i DSGVO zu beachten hat. Randnummer 73 V. Die von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfragen waren nicht dem EuGH vorzulegen. Randnummer 74 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO in Verbindung mit §§ 709 ZPO. Der Senat erachtet die Verurteilung zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO im Sinne der Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Sicherheitsleistung orientiert der Senat am geschätzten Aufwand des Beklagten für die Auskunftsleistung (40 Stunden zu je 50 €). Randnummer 76 VII. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Es erscheint klärungswürdig, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege der Leistungsklage oder der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Dies hat Auswirkung auf die Fassung des Tenors und damit auf die vorläufige Vollstreckbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614638

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