Sachlicher Anwendungsbereich von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG - Keine Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen Orientierungssatz
(2)Eine Ausschüttung im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG liegt nicht vor, weil es sich bei der B… GmbH nicht um eine „nicht steuerbefreite“ inländische Kapitalgesellschaft handelt. Randnummer 23 Die B… GmbH ist aufgrund ihres eigenen originären Geschäftsbetriebes im Bereich der ambulanten Palliativversorgung nach § 3 Nr. 20d GewStG mit ihren hieraus erzielten Gewinnen von der Gewerbesteuer befreit und unterliegt damit einer persönlichen – wenngleich nicht uneingeschränkten – Steuerbefreiung (vgl. Hidien in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 148. Lieferung, 2/2025, § 3 GewStG Rn. 20 und zur Terminologie der persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen im Sinne des § 3 GewStG: BFH, Urteil vom 10. März 2010, I R 41/09, DStR 2010, 1178). Dass es sich hierbei nicht um eine uneingeschränkte persönliche Steuerbefreiung handelt, steht der Qualifikation als „nicht steuerbefreite Körperschaft“ im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG nicht entgegen. So hat der BFH bereits im Urteil vom 29. März 2006, X R 59/00, BStBl II 2006, 661 in dem dort zu entscheidenden Fall eine unter § 3 Nr. 20c GewStG fallende GmbH explizit unter das Tatbestandsmerkmal "steuerbefreite Kapitalgesellschaft" im Sinne des § 9 Nr. 2a GewStG subsumiert. Dem folgen die finanzgerichtliche Rechtsprechung und die Fachliteratur (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 09. Januar 2024, 1 K 1366/22, EFG 2025, 108, Rev. anh., Az. des BFH I R 12/24; Roser in: Lenski/Steinberg, GewStG Kommentar, 155. Lieferung, 1/2025, § 9 GewStG Rz. 17a mit Verweis auf BFH vom 24. Januar 2012, I B 34/11, GmbHR 2012; Bergmann in: Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, § 9 Rn. 23, 24; Gosch in Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 288). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung ebenfalls an. Denn § 9 Nr. 2a GewStG verfolgt das Ziel, eine Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne mit Gewerbesteuer – zu der es anderenfalls sowohl beim Ausschüttenden als auch beim Ausschüttungsempfänger käme – zu vermeiden. Zu dieser Doppelbelastung kommt es jedoch nicht, soweit die ausgeschütteten Erträge beim Ausschüttenden aufgrund einer Befreiungsvorschrift nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. So ist es auch hier: Die ausgeschütteten Gewinne der B… GmbH aus ihren Einrichtungen zur Palliativpflege sind nicht mit Gewerbesteuer belastet, weil sie gemäß § 3 Nr. 20d GewStG bei der B… GmbH gewerbesteuerfrei bleiben. Randnummer 24
- c)Der Rechtsfehler wirkt sich zu Gunsten der Klägerin aus. Der Beklagte hat lediglich die nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandelnden Beträge in Höhe von 5 Prozent der Ausschüttung nach § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG als kürzungsschädlich erachtet und nur in dieser Höhe eine Hinzurechnung vorgenommen. Der Messbetragsfestsetzung liegt mithin ein zu niedriger Gewerbeertrag zugrunde. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Verböserungsverbotes kommt eine Änderung zum Nachteil der Klägerin jedoch nicht in Betracht. Randnummer 25 3. Die von der Klägerin begehrte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20d GewStG ist für den ausschüttungsbedingten Hinzurechnungsbetrag – unabhängig von dem vorstehend genannten Fehler – nicht anzuwenden. Randnummer 26
- a)Nach § 3 Nr. 20d GewStG sind zwar (u.a.) Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten im Erhebungszeitraum in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Randnummer 27 Die Norm regelt jedoch keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer wird nicht der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG genannten Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer (BFH, Urteile vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892; vom 10. März 2010, I R 41/09, BStBl. II 2011, 181; vom 19. März 2002, VIII R 57/99, BStBl. II 2002, 662; vom 20. September 1966, I R 34/66, BStBl. III 1967, 90). Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 GewStG ist es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (BFH, Urteile vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892; vom 22. Oktober 2003, I R 65/02, BStBl. II 2004, 300). Hieraus lässt sich ableiten, dass nur diejenigen Erträge begünstigt sind, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden; denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten. Randnummer 28
- b)Der Bezug von Gewinnausschüttungen ist nach Auffassung des erkennenden Senats keine notwendige Tätigkeit zum Betrieb einer Pflegerichtung im vorgenannten Sinne. Randnummer 29 Beim Dividendenbezug handelt sich um Vermögensverwaltung, die sich vom Betrieb einer Pflegeeinrichtung hinreichend abgrenzen lässt. Die Trennbarkeit zeigt sich bereits in der von den erbrachten Pflegeleistungen unabhängigen Ausschüttungshöhe. Die bezogene Ausschüttung hatte auf den aus den Pflegeleistungen generierten Umsatz keine Auswirkung. Eine von der Steuerbefreiung bezweckte Verbesserung der bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen und eine Entlastung der Sozialversicherungsträger von Aufwendungen ist mit dem Bezug der Ausschüttung durch die Klägerin ebenfalls nicht verbunden. Nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift müssen die Ausschüttungserträge deshalb von der gewerbesteuerlichen Privilegierung des § 3 Nr. 20d GewStG ausgenommen werden. Anderenfalls ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß nach Art. 3 des Grundgesetzes -GG- bei der Besteuerung von Dividendenbezügen für Anteilsinhaber, die Pflegeeinrichtungen betreiben und Anteilsinhabern, die dies nicht tun. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür lässt sich auch dann nicht finden, wenn die Klägerin als Ausschüttungsempfängerin den bezogenen Ausschüttungsertrag vollständig in ihre gewerbesteuerlich begünstigten Pflegeeinrichtungen investiert. Denn die aus dieser Investition (bspw. in Form ersparter Fremdfinanzierungsaufwendungen) hervorgehenden Erträge bleiben weiterhin – ungeachtet der Steuerpflicht für den Ausschüttungsbezug – von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20d GewStG erfasst. Daher ist es geboten, bei der Anwendung der Steuerbefreiung zwischen der Kapitalbeschaffung – hier in Form eines Ausschüttungsbezugs – und der Verwendung eben dieses beschafften Kapitals zur Erbringung von Pflegeleistungen, die die Sozialkassen belasten, zu differenzieren. Randnummer 30
- c)Der Umstand, dass die ausgeschütteten Beträge selbst auf einen der sachlichen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20d GewStG unterliegenden Tätigkeitsbereich der Tochtergesellschaft zurückgehen, führt nicht zu einer "Fernwirkung" dergestalt, dass sie bei der Klägerin, als Ausschüttungsempfängerin, ebenso zu begünstigen wären. Die gesellschaftsrechtliche Verbindung der Gesellschaften, die nicht der sachlichen und personellen Verknüpfung nach der Art einer Betriebsaufspaltung gleichsteht (s. insoweit BFH, Urteil vom 29. März 2006, X R 59/00, BStBl II 2006, 661), reicht für eine solche Annahme nicht aus (BFH, Beschluss vom 24. Januar 2012, I B 34/11, BFH NV 20212, 1175). Mit den Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 20 GewStG für die im medizinischen Bereich tätigen Gesellschaften sollen die Kosten für die Versorgung der Patienten nicht durch gewerbesteuerliche Belastungen erhöht werden. Dies soll den Sozialversicherungsträgern zugutekommen, die letztendlich von niedrigeren Kosten medizinischer Einrichtungen profitieren (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 09. Januar 2024, 1 K 1366/22, EFG 2025, 108). Dieses Ziel wird mit der Steuerbefreiung beim Betriebsinhaber bereits vollständig erreicht. Eine weitere, an den Ausschüttungsertrag anknüpfende nachfolgenden Steuerbefreiung beim Anteilseigner, käme ausschließlich diesem, nicht aber den im Pflegebetrieb versorgten Personen und auch nicht den Sozialkassen zugute. Randnummer 31
- d)Die Rechtsprechung des BFH zur Ausdehnung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen im Fall einer Betriebsaufspaltung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 32 Die mit § 3 Nr. 20 GewStG verfolgten Zwecke werden in den Fällen der Betriebsaufspaltung entgegen der Intention des Gesetzgebers nur unvollkommen erreicht, sofern man eine Erstreckung der entsprechenden Befreiungstatbestände auf das Besitzunternehmen verneint, weil die Ausschüttung der Gewinne aufgrund der Zuordnung der Beteiligung unausweichlich in das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens erfolgt, das wiederum nur deshalb gewerbesteuerpflichtig ist, weil die zur Betriebsaufspaltung führende notwendige persönliche und sachliche Verflechtung besteht. Mangels Eingreifens des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG), dessen Anwendung die in den Fällen des § 3 Nr. 20 GewStG nicht bestehende Gewerbesteuerpflicht auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft voraussetzt, unterlägen die Gewinne ohne einen Durchgriff der Steuerbefreiung ungeschmälert der Gewerbesteuer (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 12. Mai 2004, X R 59/00, BStBl. II 2004, 607). Randnummer 33 Die Besonderheit einer Betriebsaufspaltung ist vorliegend nicht gegeben. Es liegt auch kein dem vergleichbarer Fall vor. Die Klägerin unterfällt bereits originär nach § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 GewStG, § 8 Abs. 2 KStG der Gewerbesteuer und nicht erst aufgrund eines steuerlichen Rechtsinstituts. Randnummer 34
- d)Schließlich führt auch die von der Klägerin bemühte Rechtsprechung zu Organgesellschaften zu keinem anderslautenden Ergebnis. Denn die Klägerin hat die hier streitgegenständlichen Beträge nicht im Rahmen eines organschaftlichen Gewinnabführungsvertrages, sondern als Gewinnausschüttung bezogen. Randnummer 35 Der BFH hat sich im Verfahren I R 41/09 (Urteil vom 10. März 2010, BStBl. II 2011, 181) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer organschaftlichen Verflechtung die von der Organgesellschaft abgeführten Gewinne der Gewerbesteuerbefreiungen nach § 3 Nr. 20 GewStG unterfallen, wenn zwar der Organträger, nicht aber auch die Organgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt und dies verneint. Randnummer 36 Hieraus lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – kein dahingehender Umkehrschluss ableiten, dass im Fall fehlender organschaftlicher Verflechtungen Gewinnausschüttungen aus privilegierten Einrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 20 GewStG an die Obergesellschaft bei dieser steuerfreier Gewerbeertrag sind. Denn während bei organschaftlichen Verflechtungen der Grundsatz der Einmalbesteuerung im Organkreis zu beachten ist (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 15. Juni 2023, 10 K 1196/17, EFG 2024, 326), gibt es einen vergleichbaren Grundsatz bei nicht organschaftlich verbundenen Unternehmen – wie es vorliegend der Fall ist – gerade nicht. Soweit die ausgeschütteten Beträge auf Gewinne eines unter § 3 Nr. 20 GewStG fallenden Einrichtungsbetriebs zurückgehen, geht die hierfür zu gewährende Steuerbefreiung durch die nachfolgende Ausschüttung nicht verloren; sie wird lediglich beim Ausschüttungsempfänger nicht wiederholt. Randnummer 37 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 38 5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Reichweite der Steuerbefreiung von § 3 Nr. 20 GewStG uneinheitlich beurteilt wird. So hat zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2025 ( 8 K 8040/24 , juris) den Ertrag aus einer Grundstücksveräußerung als Hilfsgeschäft unter die Steuerbefreiung subsumiert, während das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 09. Januar 2024 (1 K 1366/22, EFG 2025, 108) den Bezug von Ausschüttungserträgen auch dann nicht als begünstigt erachtet, wenn die ausgeschütteten Beträge zur Finanzierung weiterer begünstigter Betriebe angesammelt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614641