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AG Charlottenburg 234 C 164/24 Urteil Pauschale Einwilligung in die Veröffentlichung einer Fotografie bezüglich der digitalen Ausgabe einer Zeitung §

Pauschale Einwilligung in die Veröffentlichung einer Fotografie bezüglich der digitalen Ausgabe einer Zeitung Orientierungssatz 1. Eine pauschale Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos umfas

§ 22, Rn.

30 ff.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung der Einwilligung liegt bei demjenigen, der das Bildnis veröffentlicht. Die Beweislast für die Erklärung der Einwilligung unter bestimmtem Vorbehalt liegt dagegen beim Abgebildeten. (BeckOK UrhR/Engels, 44. Ed.,

§ 22Rn.

16) Randnummer 20 a. Gemessen hieran hat der Kläger in die streitgegenständliche Veröffentlichung des Fotos (auch) in der Onlineausgabe eingewilligt. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger pauschal in die Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit dem Artikel über die Boulderhalle eingewilligt hat. Diese pauschale Einwilligung umfasst jedenfalls die gängigen Veröffentlichungskanäle, mit denen der Einwilligende nach den Gesamtumständen rechnen musste. Randnummer 21 Die Ausführungen des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO sind als Streit- und nicht als Beweisstoff zu werten. Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO aber gehalten, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt, zu berücksichtigen. Dies gebietet insbesondere in Vier-Augen-Situationen der Grundsatz der Waffengleichheit sowie der Anspruch der Parteien auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 3 GG. Randnummer 22 Der persönlich angehörte Kläger als auch der Zeuge haben letztlich übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge den Kläger beim Bouldern angesprochen hat, sich als Journalist der ... -zeitung ausgab, den Kläger zum Thema Bouldern für einen Artikel in der ... -zeitung interviewte und anschließend fragte, ob er den Kläger beim Bouldern ablichten dürfe, was der Kläger bejahte. Auch hat der persönlich angehörte Kläger insoweit bekundet, dass ihm bewusst war, dass das Foto irgendwo abgedruckt werden wird. Übereinstimmend haben der Zeuge als auch der persönliche angehörte Kläger bekundet, dass es keine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich einer Veröffentlichungsart gegeben hat. Der Zeuge konnte anhand der Gesamtumstände insofern davon ausgehen, dass der Kläger die Veröffentlichung (auch) in der Onlineausgabe gebilligt hat. Erteilt der Abgelichtete eine pauschale Einwilligung zur Veröffentlichung seines Bildes (im Zusammenhang mit einem Artikel), dann muss sich dieser jedenfalls an die jedem Durchschnittsverbraucher einleuchtenden branchenüblichen und gängigen Veröffentlichungskanälen festhalten lassen. Denn dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Zeitungen im digitalen Zeitalter, jedenfalls bereits im Jahr 2021, branchenüblich sowohl analog als auch digital erscheinen. So auch dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ebenfalls bekundet hat, dass auch ihm zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bekannt war, dass es Onlinezeitungen gibt. Der Zeuge konnte zudem insbesondere auch anhand des Alters des Klägers davon ausgehen, dass dieser Kenntnis über die bereits 2021 gängige digitale als auch analoge Veröffentlichung von Zeitungen hat. Die Angaben des Zeugen sind auch glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig; die Angaben des Zeugen und des persönlich angehörten Klägers decken sich im Wesentlichen. Randnummer 23 b. Die Einwilligung ist auch wirksam erteilt worden. Dass es kein explizites Gespräch über die Art Veröffentlichung des Artikels sowie keinen expliziten Hinweis des Zeugen auf den vorhanden Onlineauftritt der ... -zeitung gab, steht der Wirksamkeit der Einwilligung dabei nicht entgegen. Denn dem Kläger waren der Zweck, Art und des Umfangs bekannt bzw. hätten nach dem bereits dargelegten jedenfalls bekannt sein müssen. Randnummer 24 Den Zeugen trafen insofern auch keine (erhöhten) Aufklärungspflichten. Solche Aufklärungspflichten sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Bild auf eine Art und Weise veröffentlicht werden soll, mit dem der Durchschnittsverbraucher nicht rechnen braucht oder andere schutzwürdige Interessen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers vorliegen. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Denn wie bereits ausgeführt, ist die analoge als auch digitale Veröffentlichung eines Artikels angesichts des digitalen Zeitalters und der Branchenüblichkeit erwartbar. Randnummer 25 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger oberkörperfrei abgelichtet wurde. Denn zum einen hat der Kläger bewusst eine solche Ablichtung seiner Person gebilligt. Zum anderen zeigt das streitgegenständliche Foto den Kläger bei einer sportlichen Aktivität, über die in dem Artikel berichtet wird. Eine Gefahr der Sexualisierung ist daher nicht ersichtlich. Zudem zeigt das Foto den Kläger (nur) seitlich. (vgl. dazu auch BeckOK UrhR/Engels, 44. Ed.,

§ 22, Rn.

36). Randnummer 26 Der Kläger wurde bei der Einwilligung auch nicht überrumpelt. Sowohl der Kläger als auch der Zeige haben bekundet, dass vor der Aufnahme erst ein Gespräch zum Thema Bouldern im Zusammenhang mit dem Artikel stattgefunden hat. Erst anschließend wurde der Kläger gefragt, ob der Zeuge den Kläger beim Bouldern ablichten dürfe. Indizien, die insofern für eine Überrumpelung sprechen könnten sind insbesondere aufgrund des vorigen Interviews und des Umstands, dass der Kläger bewusst für den Zeugen posierte, um somit ein bestmögliches Foto zu erzielen, nicht ersichtlich (vgl. LG Hamburg, Urteil vom

  1. Januar 2005 – 324 O 448/04). Randnummer 27 c. Auch ist die Wirksamkeit der Einwilligung nicht (nachträglich) entfallen. Randnummer 28 aa. Die Einwilligung ist nicht wirksam durch den Kläger angefochten worden, vgl. § 142 Abs.1 BGB. Zwar ist in den nachträglichen E-Mails des Klägers und dem Schreiben seiner Klägervertreterin, mit der die Löschung des Bildes in der Onlineausgabe begehrt wurde, eine Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB zu sehen, vgl. §§ 133, 157 S. 1 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regeln über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen auf eine Einwilligung überhaupt Anwendung finden. Denn die Frage, ob Fehlvorstellungen, die bereits bei der Entscheidungsfindung vorlagen, eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnen, ob im Fall eines Anfechtungsrechts eine Erklärung zu erfolgen hat, oder ob die Einwilligung in derartigen Konstellationen ipso iure unwirksam ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Weitgehend anerkannt ist jedenfalls, dass einer Einigung, die Resultat einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung ist, die Wirkung versagt bleiben muss. Ob dagegen auch die Anfechtungsgründe des § 119 bei der Wirksamkeitsprüfung einer Einwilligung Beachtung finden, wird nicht einheitlich beantwortet. (vgl. dazu Erman/Klass, BGB,
  2. Auflage 2023, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 235) Randnummer 29 Ein solcher Anfechtungsgrund liegt jedenfalls nicht vor. Dass die Einwilligung das Resultat einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Fall von § 119 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Denn unterstellt, dass der Kläger die ... -zeitung tatsächlich für ein kleine lokale Zeitung hielt und nur von einer reinen analogen Veröffentlichung ausging, stellt einen bloßen Irrtum auf ebene des Beweggrundes für die Abgabe der (pauschalen) Einwilligung dar und ist daher als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Randnummer 30 bb. Die Einwilligung ist durch die E-Mails und das Schreiben der Klägervertreterin auch nicht wirksam durch den Kläger widerrufen worden. Nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln ist eine Einwilligung mit Ausnahme der Fälle des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB (Widerruf vor oder gleichzeitig mit Zugang) zwar grundsätzlich bindend und damit unwiderruflich. Entsprechend des Gedankens der § 42 UrhG, § 35 VerlG und § 122 BGB ist jedoch unter dem persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise ein Widerruf (für spätere Publikationen) zulässig. Denn die Persönlichkeit befindet sich in einem ständigen Entwicklungsprozess („Persönlichkeitsentfaltung“); im Laufe eines Lebens können sich selbst fundamentale Überzeugungen grundsätzlich wandeln. Der Wandel muss aber nachhaltig, dauerhaft und erkennbar sein. (BeckOK UrhR/Engels,
  3. Ed.,

§ 22, Rn.

45 ff.) Randnummer 31 Ein solcher wichtiger Grund ist jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Kläger Jura studiert und gegebenenfalls in der Zukunft einen Beruf eingehen wird, der einen solchen wichtigen Grund begründen kann, ist unbeachtlich. Denn die alleinige und ungewisse Möglichkeit, dass ein wichtiger Grund später eintreten könnte, ist irrelevant. Randnummer 32 2. Aus den bereits dargelegten Gründen hat der Kläger mangels rechtswidriger Rechtsgutsverletzung auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch waren der Beklagten kein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 ZPO anzudrohen. Randnummer 33 III. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001614668

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