G sind solche Mischlinge ebenfalls gefährliche Hunde. (Rn.20)
Maßgabe des § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs zu verstehen. Denn der Widerspruch gegen das Verbot hat
G) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass Rechtsschutz nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erlangt werden kann. Hierbei ist unter dem Führen eines Hundes
G auch das vom Antragsgegner auferlegte Verbot des Betreuens eines Hundes zu verstehen. Randnummer 6 Der Antrag des Antragstellers, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. Mai 2025 anzuordnen, Randnummer 8 ist zulässig, aber bleibt in der Sache erfolglos. Randnummer 9 Der Zulässigkeit des Verfahrens steht nicht entgegen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, als noch kein Widerspruchsverfahren anhängig war (so Schoch/Schneider/Schoch, VwGO § 80 Rn. 460, 461; Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 65; a. A. NK-VwGO/Puttler, § 80 Rn. 129; BeckOK VwGO/Gersdorf § 80 Rn. 164; Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 2024, § 80 Rn. 139), so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte. Zwar setzt im Grundsatz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf voraus, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, um ein Hauptsacheverfahren aufgrund jenes Rechtsbehelfs durchführen zu können, ohne dass die Behörde vollendete Tatsachen schafft. Allerdings sieht das geltende Recht in § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch dann die Möglichkeit eines Antrags vor Klageerhebung vor, selbst wenn kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ferner würde die Notwendigkeit, ein Widerspruchsverfahren zu eröffnen, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen, die vom Gesetz vorgesehene Überlegungs- und Vorbereitungsfrist
GO faktisch verkürzen (W.R. Schenke, a. a. O. Rn. 139, ebenso Gersdorf a. a. O. Rn. 164). Hinzukommt das Gebot effektiven Rechtsschutzes
4 GG, wonach vorläufiger gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht erst dann einsetzen darf, wenn zuvor ein Widerspruch oder Klageverfahrens anhängig gemacht wird (so für § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes BVerfG, Beschluss vom
1 und § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Landes Berlin (ASOG) in Verbindung mit Nr. 16a Abs. 7 des Zuständigkeitskatalogs gegeben. Der Antragsteller ist zu dem Verbot mit Schreiben vom 28. Januar 2025
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört worden und hat hierzu mit Schreiben vom 2. Februar 2025 ausführlich Stellung genommen. Ihm wurde zwar keine Einsicht in die ungeschwärzte Akte gewährt, dies war jedoch
VfG auch nicht erforderlich. Gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG ist die Behörde dann zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge
einem Gesetz oder ihrem Wesen
, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall ist
summarischer Bewertung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts von einer potentiellen Bedrohung des anonymen Anzeigenerstatters als auch der beteiligten Mitarbeiter des Veterinäramts und des Polizeivollzugsdienstes durch den Antragsteller auszugehen. So hat sich der Antragsteller im Termin der Sicherstellung am 12. Dezember 2024
dem Kontrollbericht des Bezirksamtes gegenüber den eingesetzten Dienstkräften bedrohlich, laut und aggressiv eingelassen und schließlich gegenüber den Tierärztinnen gesagt, "ich hoffe, ihr könnt heute
t gut schlafen". In diese Richtung weist auch seine E-Mail vom 12. Dezember 2024 an das Veterinäramt, in der sich der Antragsteller in der Weise einließ: "Ich hoffe, jeder einzelne in deiner Familie wird elendig enden und du wirst dann bluten in dein Herzen… und an meine Worte denken." Vor dem dokumentierten kriminellen Hintergrund des Antragstellers sind diese Äußerungen ein hinreichender Grund, die Einsicht in die ungeschwärzte Verfahrensakte zu unterlassen. Randnummer 14 b. Die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen ebenfalls vor.
der Vorschrift des § 30 Abs. 7 Satz 1 HundeG kann die zuständige Behörde zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren das Halten und Führen von Hunden nicht nur im Einzelfall, sondern auch generell untersagen. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Zum Schutze der Gesundheit der beiden Hunde, aber auch anderer Hunde, ist die generelle Untersagung der Haltung und Führung zulässig. Der Antragsgegner hat in seinem angefochtenen Bescheid vom
G geboten ist (hierzu unter 2.), wären derartige Notlagen überhaupt nicht entstanden. Randnummer 16 Soweit der Antragsteller einwendet, die Filmaufnahmen seien nicht authentisch und überdies veraltet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die ungeschwärzten Bilder können auf Juli 2024 bezogen werden. Zudem wurden die Wunden von den Veterinären als teilweise frisch bezeichnet. Das deutet darauf hin, dass der Antragsteller auch in den letzten Monaten vor der Sicherstellung der Hunde nicht effektiv auf eine verletzungs- und schmerzfreie Haltung seiner Hunde hingewirkt hat. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr ist der Antragsgegner im Übrigen nicht gehalten, in gleicher Weise wie in einem Strafverfahren Beweis für eine Gefahrenlage, insbesondere tierschutzrechtliche Straftaten oder auch nur Beißvorfälle zu führen. Ausreichend ist eine Gefahrenprognose aus Sicht einer verständigen und lebenserfahrenen Person, dass es alsbald zu dem Eintritt eines Schadens für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen wird (Knemeyer, Ordnungs- und Polizeirecht, 11. Aufl. Rn. 88; Pewestorf in Pewestorf/Söllner/Tölle, Ordnungs- und Polizeirecht, 2. Aufl. § 1 ASOG, Rn. 15). Fragen der Verwertbarkeit in einem
folgenden Verfahren stellen sich daher in diesem Stadium deutlich seltener. Randnummer 17 2. Zum anderen kann sich der Antragsgegner für das Haltungsverbot auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG stützen. Auch hierfür ist das Veterinäramt des Bezirks, in dem der Antragsteller lebt, zuständig, vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 ASOG in Verbindung mit Nr.16a Abs. 4 des Zuständigkeitskatalogs. Randnummer 18
der Vorschrift des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, oder einer Rechtsverordnung
SchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
SchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Als Tierhalter ist das Grundbedürfnis
einem adäquaten Lebensraum zu erfüllen und dem Tier die Möglichkeit zum Ausleben eines artgemäßen Verhaltens zu schaffen.
SchG darf u. a. niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Randnummer 19 Die Voraussetzungen für ein Haltungsverbot sind
Maßgabe dieser Bestimmungen in der Person des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Wegen der festgestellten Verletzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist auf die Besonderheiten der Hundehaltung der sichergestellten Hunde hinzuweisen. Randnummer 20 Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei beiden Hunden um gefährliche Hunde
G i. V. m. § 1 Abs. 2 der Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO handelt. Hierfür spricht maßgeblich die Einschätzung durch die Veterinärinnen des Antragsgegners in den o.g. Beurteilungsbögen, aber auch in der Kurzbegutachtung durch eine dem Gericht als Sachverständige für Rassegutachten bekannte Tierärztin (E-Mail vom 10. Januar 2025), wonach es sich bei beiden Hunden um American Staffordshire handelt. Der Antragsteller bestreitet dies und gibt an, dass es sich um American Bullys handele. Diese Designerrasse stellt
Ansicht des Gerichts keine echte eigenständige Hunderasse dar, sondern ist eine Kreuzung von American Staffordshires mit anderen Hunden (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 10. November 2022 – VG 37 K 517/20).
G sind solche Mischlinge ebenfalls gefährliche Hunde. Randnummer 21 In Kenntnis dessen, was das Gesetz – ohne Rückwirkung – vorgibt, ist die Haltung dieser Tiere
den Bestimmungen für gefährliche Hunde
G auszurichten.
G obliegt es dem Halter eines gefährlichen Hundes, ihn unter Angabe seiner Rasse, der Chipnummer, des Geschlechts und Geburtsdatums sowie des Namens des Halters dem Veterinäramt des Bezirks anzuzeigen.
G hat der Halter zudem binnen drei Wochen
der Anzeige ein Führungszeugnis zu beantragen, seine Sachkunde
G , eine Haftpflichtversicherung für seinen Hund und einen durchgeführten Wesenstest
zuweisen. Wie oben schon ausgeführt unterliegen gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit einem Leinen- und Maulkorbzwang. Sie dürfen
G nur von zuverlässigen Personen gehalten werden. Randnummer 22 Der Antragsteller hat sich offenkundig in den drei Jahren, seitdem er die Hunde gehalten hat, in keiner Weise an diese Vorschriften gehalten. Hinzukommt, dass er seine allgemeine Pflicht, seinen Hund
G zu chippen, hinsichtlich des Hundes Venom nicht
gekommen ist und überdies seine Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht geleugnet hat. Randnummer 23 Er hat, wie oben ausgeführt, es zugelassen, dass sich die Hunde wiederkehrend gegenseitig verletzen und musste zu Gewalt greifen, um Schlimmeres zu verhindern, weil er nicht über die erforderliche Sachkunde zum Halten dieser Hunde verfügte. Darüber hinaus besitzt er
G nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Haltung gefährlicher Hunde, da er sich wiederholt nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Dies stellt zugleich einen groben und wiederholten Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar. Randnummer 24 Die dargelegten Verstöße rechtfertigen zugleich die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die für den Tatbestand § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche, tatsachengestützte negative Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, lässt sich in der Regel an Hand der Zahl und/oder der Schwere der bisherigen Verstöße begründen (vgl. BayVGH, Beschluss vom
summarischer Prüfung die Angemessenheit der Maßnahme als offene Tatsachen- und Rechtsfrage, soweit das Haltungsverbot in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und auch alle, also nicht nur auf gefährliche Hunde zugeschnitten gelten soll. Schließlich unterliegen andere als gefährliche Hunde nicht den oben genannten Regularien und können daher auch ohne
weis der Sachkunde ihres Halters gehalten werden. Zudem sind der Antragsteller und seine Hunde bislang nicht durch Beißvorfälle oder den Tierschutz verletzende Haltungsbedingungen in Erscheinung getreten. Es wird daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären und auch darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner zurecht von einer zeitlichen Befristung
G absehen durfte (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 27. November 2020 – VG 37 K 148/20 – juris, Rn. 32, 35). Randnummer 27 Solange überwiegt aber aus präventiven Gründen des Tierwohls das öffentliche Interesse an dem Vollzug eines umfassenden Hundehaltungsverbots. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat
2 GKG den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt, wobei der Wert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung halbiert wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001615008
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