Verfolgungssituation von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien Leitsatz
(2024)697 final, 30. Oktober 2024, S. 46). Ferner erwähnen die nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2023-2030 (Verabschiedung im März 2023) und der Aktionsplan 2024-26 (Verabschiedung im Dezember 2023) die Rechte von LSBTIQ-Personen nicht (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 46; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 11f.) – anders als die frühere Strategie und die vormaligen Aktionspläne, die gerade Grundlage für die Hoffnung auf staatlichen Schutz der Menschenrechte von LSBTIQ-Personen waren (siehe oben). Zudem hat der georgische Staat am 17. September 2024 das bereits mehrfach erwähnte Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen verabschiedet, das am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Dieses enthält – wie oben dargestellt – in vielen Bereichen staatliche Eingriffe oder sieht zumindest gravierende Beschränkungen vor (siehe oben unter 2.). So wurde unter anderem das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, das im Jahr 2006 in das Arbeitsgesetz aufgenommenen und im Jahr 2023 erweitert worden war, durch das Gesetzespaket aufgehoben (vgl. Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 9, dazu VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 7f.). Die georgische Regierung argumentierte, das Gesetzespaket sei notwendig, um die traditionellen moralischen Standards in Georgien zu schützen (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2). Unter anderem in Folge der Verabschiedung dieses Gesetzespakets haben sich die Chancen Georgiens auf einen Beitritt zur Europäischen Union vermindert und der Beitrittsprozess ist faktisch gestoppt (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2; siehe auch Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 46). Hinsichtlich der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wartet die Bundesregierung die Auswirkungen des Gesetzespakets auf die konkrete Rechtspraxis ab (Deutscher Bundestag, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, Plenarprotokoll 20/193, 16. Oktober 2024, S. 25197C, und Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, BT-Drs. 21/19, 4. April 2025, S. 14). Randnummer 51 Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist indes bereits jetzt auf der Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel festzustellen, dass die Maßnahmen des georgischen Staates zum Schutz gegenüber LSBTIQ-Personen vor physischer und psychischer Gewalt (s.o. unter 3. b].) unzureichend sind, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2, 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 36f.; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S.12). Hassrede gegen LSBTIQ-Personen wird nicht wirksam untersucht oder strafrechtlich verfolgt (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 43). LSBTIQ-Personen haben sehr wenig Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden. Sie waren bereits in der Vergangenheit laut einem Bericht des Büros der Ombudsperson teilweise Demütigungen, Homophobie, Beschimpfungen oder Gleichgültigkeit ausgesetzt, wenn sie sich bei der Polizei über einen Gewaltvorfall beschweren, und das georgische Innenministerium versäume es, Polizeikräfte, die homophoberer Reaktionen beschuldigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (zitiert nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 22). Nach aktuellen Berichten reagieren Polizei und andere Regierungsbeamte weiterhin "vereinzelt" bzw. "gelegentlich" nicht angemessen auf Fälle von Gewalt oder Belästigungen gegenüber LSBTIQ-Personen (siehe in unterschiedlichen Übersetzungen des amerikanischen Berichts BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37; im Original USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 57: "occasionally"). Schon diese "teilweise", "vereinzelte" bzw. "gelegentliche" unangemessene Behandlung führt dazu, dass drei von fünf LSBTIQ-Personen, die körperliche Gewalt erlebt hatten, bzw. mehr als vier von fünf Personen, die psychische Gewalt erlebt hatten, sich wegen ihres mangelnden Vertrauens in die Polizei und das Justizsystem weigern, die Polizei oder andere staatliche Stellen einzuschalten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 21 m.w.N.). Randnummer 52 Soweit LSBTIQ-Personen zuvor Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen erfahren haben (siehe dazu m.w.N. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 5), ist diese durch den Erlass des Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme gefährdet. Aus Protest gegen das Gesetz und aus Sorge um die Folgen hat sich bisher keine der LSBTIQ-Nichtregierungsorganisationen als ausländischer Agent registrieren lassen bzw. haben diese ihre Tätigkeiten eingestellt (dazu Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 10; ILGA, Annual Review 2024, S. 1). Die vage Formulierung der Vorschriften im Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen gibt zudem weiteren Anlass zur Sorge, dass Nichtregierungsorganisationen ihre Tätigkeit einstellen werden (siehe zur Entwicklung in der Russischen Föderation nach Erlass eines vergleichbaren Gesetzes im Dezember 2022: VG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2023 – 16 K 677/18.A –, juris Rn. 78). Randnummer 53 5. Jedenfalls in der Gesamtschau stellt die Kumulation von staatlichen Eingriffen und Einschränkungen (dazu 2.) und die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LSBTIQ-Personen durch die georgische Gesellschaft (siehe 3.b]) eine gravierende Verletzung von Menschenrechten dar (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 14). Soweit in Entscheidungen insbesondere vor In-Kraft-Treten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen angenommen wurde, dass auch in der Kumulierung die schutzrelevante Schwelle nicht überschritten sei (so beispielsweise Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.5, 6.6.; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 76ff., das vorrangig Berichte aus Mai und September 2023 auswertet), ist diese Rechtsprechung durch die jüngsten Ereignisse überholt. Randnummer 54 6. Homo- und transsexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Randnummer 55 Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe,
- a)wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- b)die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. d] Qualifikations-RL 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG). Randnummer 56 Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit.
- a)AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132 [135] Rn. 71). Randnummer 57 Angesichts der oben geschilderten homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung (s.o. unter 3. a]) werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit.
- b)AsylG besitzt (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 9; siehe aufgrund der jeweiligen starken gesellschaftlichen Vorbehalte für Homosexuelle in der Russischen Föderation: VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris S. 9; VG Lüneburg, Urteil vom 9. März 2022 – 2 A 256/18 –, juris Rn. 26ff.; für LSBTIQ-Personen in der Türkei: VG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 14 K 261/23 A –, juris Rn. 30 ). Der mangelnde Schutz des georgischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, sodass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zusätzlich zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG) (siehe EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – C-217/23 –, juris Rn. 25ff.). Schließlich knüpfen auch die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen an dieses Merkmal an. Randnummer 58 7. Die Klägerin kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Randnummer 59 Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt, sondern es fehlt im gesamten Staatsgebiet am staatlichen Schutz (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). So findet sich in keinem der Erkenntnismittel eine Differenzierung nach Landesteilen. Der Befund der landesweiten Verfolgung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen (insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis) zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten und sich in Tiflis eine aktive LSBTIQ-Szene herausgebildet hat. Diese Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt (so bereits VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 9, 17f.) und nichts an den geschilderten Diskriminierungen in den genannten Lebensbereichen ändert. Gerade auch in Tiflis kommt es zudem immer wieder zu physischen Übergriffen auf LSBTIQ-Personen, etwa rund um die Pride-Veranstaltungen. Randnummer 60 Die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen erfolgen ohnehin landesweit. Randnummer 61 II. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags noch die Ablehnung sowohl des nachrangigen subsidiären Schutzes als auch der Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Randnummer 62 Das gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber vorliegend gerade der Fall ist. Randnummer 63 Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Randnummer 64 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001615089