Eingang des zuvor angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 3.000,00 EUR mit Verfügung vom 21.03.2023 (Bl. 61 d.A. des LG) entsprechend beauftragt. Mit Beschluss vom 30.03.2023 (Bl. 77 d.A. des LG) hat das Landgericht den Beweisbeschluss vom 21.02.2023 zwecks Korrektur erneut ergänzt. Randnummer 3 Der Sachverständige beantragte mit Schreiben vom 24.03.2023 (Bl. 101 d.A. des LG) die Gewährung eines erhöhten Stundensatzes von 115,00 EUR und teilte mit, dass seine voraussichtlichen Kosten insgesamt etwa 8.000,00 EUR betragen werden und daher den angeforderten Auslagenvorschuss übersteigen; er bat um Erhöhung des Kostenvorschusses und Mitteilung der Einzahlung des weiteren Vorschusses, damit er die Bearbeitung des Gutachtenauftrags beginnen könne. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 13.04.2023 (Bl. 83a d.A. des LG) hat das Landgericht dem Sachverständigen mitgeteilt, dass beide Verfahrensbeteiligte dem erhöhten Stundensatz zugestimmt hätten. Ein weiterer Vorschuss wurde vom Landgericht nicht angefordert. Randnummer 5
Eingang des (ersten) Sachverständigengutachtens vom 11.05.2023 hat das Landgericht dieses den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17.05.2023 (Bl. 89 d.A. des LG) übermittelt und eine Stellungnahmefrist für etwaige Einwendungen, Ergänzungsfragen und Anträge gesetzt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 11.05.2023 (Bl. 109 d.A. des LG) teilte der Sachverständige mit, dass ein zweiter Ortstermin stattfinde und die voraussichtlichen Kosten für die weitere Begutachtung insgesamt 6.000,00 EUR betragen werden, so dass der Kostenvorschuss erhöht werde müsse. Ein weiterer Vorschuss wurde vom Landgericht nicht angefordert. Randnummer 7
Eingang des (zweiten) Sachverständigengutachtens vom 12.06.2023 hat das Landgericht dieses den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30.06.2023 (Bl. 112 d.A. des LG) übermittelt und eine Stellungnahmefrist für etwaige Einwendungen, Ergänzungsfragen und Anträge gesetzt. Randnummer 8 Mit Rechnung vom 11.03.2023, eingegangen bei Gericht am 16.05.2023 (Bl. 155 d.A. des LG), hat der Sachverständige seine Vergütung i.H.v. 7.307,94 EUR (für das erste Gutachten) abgerechnet sowie mit weiterer Rechnung vom 12.06.2023, eingegangen bei Gericht am 15.06.2023 (Bl. 161 d.A. des LG), weitere 5.641,48 EUR (für das zweite Gutachten), mithin insgesamt 12.949,42 EUR. Randnummer 9 Mit Verfügung vom 04.09.2023 (Bl. 144 d.A. des LG) hat der Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten aufgegeben, "für die Ergänzungsfragen" weitere Kostenvorschüsse i.H.v. 2.000,00 EUR (Antragsgegnerin) und 4.000,00 EUR (Antragstellerin) einzuzahlen. Randnummer 10 Mit Verfügung vom 23.10.2023 (Bl. 175 d.A. des LG) hat der Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass dem Verfahren kein Fortgang gegeben werden könne. Die mit Verfügung vom 04.09.2023 angeforderten Vorschüsse seien zwar eingezahlt worden, danach jedoch gerichtsintern vollständig auf die Rechnungen des Sachverständigen i.H.v. insgesamt 12.949,42 EUR verrechnet worden, da unter Berücksichtigung des bislang eingezahlten Vorschusses i.H.v. 3.000,00 EUR zunächst noch ein Restbetrag i.H.v. 9.949,42 EUR offen gewesen sei, der sich aufgrund der Verrechnung der beiden Vorschüsse i.H.v. insgesamt 6.000,00 EUR auf nunmehr noch offene 3.949,42 EUR reduziert habe. Im Ergebnis seien von der Antragstellerin daher 3.949,42 EUR für die offene Sachverständigenrechnung und weitere 6.000,00 EUR für den Vorschuss für die Ergänzungsfragen zu zahlen. Das Landgericht kündigte an, das Verfahren ohne weitere Bearbeitung der Ergänzungsfragen in 6 Monaten wegzulegen, sofern die Antragstellerin nicht zuvor insgesamt 9.949,42 EUR zahlt. Eine Reaktion hierauf erfolgte von der Antragstellerin nicht. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 27.06.2024 (Bl. 180 d.A. des LG) hat das Landgericht den Verfahrenswert auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt, die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt und die Antragstellerin zwecks Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung der offenen 3.949,42 EUR aufgefordert. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 (Bl. 184 d.A. des LG) hat die Antragsgegnerin beantragt, der Antragstellerin analog § 269 III 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.03.2025 (Bl. 188 d.A. des LG) beantragt, den Antrag vom 26.02.2025 abzulehnen. Randnummer 13 Durch den angefochtenen Beschluss vom 06.04.2025 (Bl. 190 d.A. des LG) hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht auf den Beschluss des BGH vom 14.12.2016 - VII ZB 29/16 - Bezug genommen und ausgeführt, dass der vorliegende Fall "genau so" liege. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15.04.2025, eingegangen am selben Tag (Bl. 198 d.A. des LG), gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass § 269 III 2 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht - mangels Regelungslücke auch nicht entsprechend - anwendbar sei; vielmehr sei § 494a ZPO einschlägig, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Randnummer 14 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2025 (Bl. 204 d.A. des LG) nicht abgeholfen und diese dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19.05.2025 (Bl. 4 der eAkte des KG) beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. Randnummer 16 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.04.2025 (Bl. 199 d.A. des LG) ist
§ 511 II Nr. 1 ZPO, § 567 I Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 I 1, II ZPO; sie ist auch begründet. Randnummer 17 1. Der Senat entscheidet in voller Besetzung,
dem das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Beschluss der Einzelrichterin vom 11.07.2025 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen worden ist. Randnummer 18 2. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens rechtsfehlerhaft der Antragstellerin auferlegt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anwendungsbereich des § 269 III 2 ZPO vorliegend nicht eröffnet und es besteht kein Raum für eine isolierte Kostenentscheidung im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren. Randnummer 19 a)
III 2 ZPO ist ein Kläger
Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Klageverfahren, sondern ein selbständiges Beweisverfahren. Eine unmittelbare Anwendung der - im Titel 1 der ZPO (Verfahren bis zum Urteil) enthaltenen - Vorschrift des § 269 III 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Auch für eine - von dem Landgericht angenommene - entsprechende Anwendung des § 269 III 2 ZPO auf das - im Titel 12 der ZPO geregelte - selbständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO besteht hinsichtlich der vorliegenden Sachverhaltskonstellation mangels planwidriger Regelungslücke kein Anlass. Randnummer 20
ZPO folgt aus der entsprechenden Anwendung der für Zeugen geltenden Regelung des § 379 ZPO, dass ein Kostenvorschuss nur für die Beauftragung eines Sachverständigen, für die Fortsetzung der begonnenen Begutachtung oder für die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens angefordert werden darf (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 W 34/04 -, Rn. 9, juris). Eine - den §§ 273, 320 BGB
gebildete - prozessuale Vorschrift, derzufolge die Fortsetzung der Beweisaufnahme von der Begleichung offener Rechnungen des Sachverständigen für bereits erbrachte Begutachtungstätigkeiten abhängig gemacht werden kann, besteht nicht mit Ausnahme einzelner gebührenrechtlicher Sondervorschriften, namentlich § 17 GKG, dessen Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass - rein begrifflich - auch die
forderung auf eine offene Sachverständigenrechnung für bereits erbrachte Begutachtungstätigkeiten ein "Vorschuss" ist, da Auslagen erst mit Beendigung des Rechtszugs fällig werden (vgl. NK-GK/Volpert, 3. Aufl. 2021, GKG § 17 Rn. 19, beck-online). Mit dem Tatbestandsmerkmal "Auslagen" des § 17 Satz 1 GKG sind nämlich nicht jedwede Auslagen gemeint, sondern nur die Auslagen für diejenige Handlung, die von dieser Vorschrift in Bezug genommen wird und die in der Folge von dem Zurückbehaltungsrecht des § 17 I 2 GKG erfasst wird. Randnummer 26 cc) Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob Anlass für eine entsprechende Anwendung des § 269 III 2 ZPO in Fällen besteht, in denen eine ergänzende Beweiserhebung aufgrund der Nichteinzahlung des hierfür angeforderten weiteren Auslagenvorschusses unterbleibt. Randnummer 27 Der Senat neigt insoweit zu der Auffassung, dass in diesen Fällen von einer Beendigung der Beweiserhebung auszugehen ist und damit der Anwendungsbereich des § 494a ZPO eröffnet ist.
ZPO sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn dem Antragsteller
Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag des Antragsgegners - erfolglos - eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist. Randnummer 28
der Rechtsprechung des BGH endet das Beweisverfahren mit seiner sachlichen Erledigung (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2023 - VII ZR 881/21 -, juris, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - VII ZR 200/08 -, Rn. 4, juris). Diese Erledigung tritt ein, wenn die erforderlichen Beweise erhoben sind. In Fällen der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens begonnenen Beweiserhebung findet das Beweisverfahren seine sachliche Erledigung auch darin, dass der ergänzende Auslagenvorschuss trotz Fristsetzung und ordnungsgemäßer Belehrung nicht gezahlt wird und daher die weitere Beweisaufnahme gemäß § 492 I, § 402, § 379 Satz 2 ZPO unterbleibt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2014 - I-16 W 37/13 -, Rn. 16, juris). Dieser Entscheidung des OLG Köln lag ein Fall zugrunde, in dem bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war und lediglich die weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens unterblieb infolge der Nichteinzahlung des hierfür angeforderten weiteren Vorschusses. Darin unterscheidet sich dieser Fall von demjenigen, über den der BGH (Beschluss vom 14.12.2016 - VII ZB 29/16 - juris) zu entscheiden hatte, in dem mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens noch gar keine Beweisaufnahme begonnen worden war und damit keine verwertbaren Beweise vorlagen. Randnummer 29 Vorliegend ist der Anwendungsbereich des § 494a ZPO mangels Beendigung der Beweiserhebung durch die - ausstehende - Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht eröffnet. Der Beschluss des Landgerichts vom 27.06.2024 (Bl. 180 d.A. des LG), durch den die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt worden ist, hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2024 - 9 W 705/24 Bau e -, Rn. 8, juris); das selbständige Beweisverfahren endet durch sachliche Erledigung der Beweissicherung (Glöckner/ Manteufel/Rehbein PrivBauR-HdB/Praun, 7. Aufl. 2025, § 19 Rn. 553, beck-online). Das Landgericht wird dem selbständigen Beweisverfahren durch Einholung des Ergänzungsgutachtens Fortgang zu geben haben, wie mit der Verfügung vom 04.09.2023 (Bl. 144 d.A. des LG) bereits angekündigt. Der insoweit angeforderte Vorschuss wurde gezahlt. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 I ZPO. IV. Randnummer 31 Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen in Bezug auf die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 269 III 2 ZPO auch in Fällen eröffnet ist, in denen die weitere Beweisaufnahme, wie vorliegend durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens, von der Einzahlung eines Vorschusses auf noch offene Sachverständigenvergütung für bereits erbrachte Begutachtungsleistungen sowie der Einzahlung eines erneut angeforderten Vorschusses für Ergänzungsfragen abhängig gemacht werden darf,
dem der aufforderungsgemäß gezahlte Vorschuss für die Ergänzungsfragen gerichtsintern anderweitig verrechnet worden ist. V. Randnummer 32 Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren
II GKG ist nicht angezeigt, weil sich die anfallenden Gerichtsgebühren nicht
dem Streitwert richten, sondern dem hierfür gemäß Nr. 1810 GKG-KV vorgesehenen Festbetrag. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001615276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.