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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 KR 369/23 WA Urteil Krankenversicherung - Stornierung einer Familienversicherung - Rücknahme ein

Obsah (5)§ 188§ 143§ 10§ 45§ 160

Krankenversicherung - Stornierung einer Familienversicherung - Rücknahme einer Entscheidung über die freiwillige Versicherung - Ermessensreduzierung auf Null - arglistige Täuschung einer Krankenkasse

§ 188Abs.

4 SGB V begründet worden. Randnummer 13 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger u.a. einen Bescheid der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) vom

  1. Juli 2017 über die Löschung der Eintragung des Unternehmens des Klägers aus der Handwerksrolle bzw. aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke/handwerksähnlichen Gewerbe mit Wirkung vom
  2. Juli 2017, einen (nicht ausgefüllten) Fragebogen (nur Seite 1 von 2) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) vom
  3. Juli 2017 zur „Betriebseinstellung“ und ein Bestätigungsschreiben der Steuerberaterin des Klägers vom
  4. März 2021 eingereicht. Im Laufe des Klageverfahrens hat sein Prozessbevollmächtigter außerdem ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Schwerin vom
  5. April 2019 – S 8 KR 262/18 – sowie einen Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom
  6. Juni 2022 – S 19 KR 387/18 – zur Akte gereicht. Beiden Klageverfahren lagen ähnliche Sachverhalte wie im vorliegenden Fall zugrunde und in beiden Klageverfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Prozessbevollmächtigter der dortigen Kläger aufgetreten. In diesen Verfahren hatten die Sozialgerichte jeweils die Entscheidung der Krankenkasse über die Rückabwicklung der Mitgliedschaft aufgehoben. Hinsichtlich der Einzelheiten der genannten Unterlagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 14 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am Sozialgericht am
  7. Juni 2022 hat der Kläger u.a. angegeben, dass er sein Gewerbe zum
  8. Juli 2017 abgemeldet habe mit der Absicht, sich bei einer Baufirma anstellen zu lassen und dort als Meister tätig zu sein. Mit dieser Baufirma habe er Gespräche geführt, nach denen es so ausgesehen habe, als wenn man sich einig werden würde. Im weiteren Verlauf habe es dann jedoch doch nicht geklappt. Hierdurch sei es zu dem Ab- und Wiederanmelden seines Gewerbes gekommen. Er habe sein Gewerbe veräußern wollen. Randnummer 15 Mit Urteil vom
  9. Juni 2022 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
  10. März 2018 und vom
  11. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Juli 2018 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die in dem streitgegenständlichen Bescheid verlautbarte Verfügung einer „Stornierung“ der Familienversicherung sei rechtswidrig, weil die Beklagte zu 1 ihren Bescheid vom
  13. Juni 2017 nicht aufgehoben habe. Die Beklagte hätte zur Rückabwicklung der Familienversicherung des Klägers diesen Bescheid unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X rückwirkend aufheben müssen. Denn die Beklagte habe die Familienversicherung des Klägers ab dem
  14. August 2017 mit Schreiben vom
  15. Juni 2017 verbindlich festgestellt. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) in der Übersendung sogenannter Begrüßungsschreiben noch keine Entscheidung über das Versicherungsverhältnis gesehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Bescheid vom
  16. Juni 2017 aber erst nach individueller Prüfung des Antrages des Klägers erteilt. Um ein bloßes Begrüßungsschreiben habe es sich damit nicht gehandelt. Die rückwirkende „Stornierung“ reiche wegen des erlassenen, die Familienversicherung feststellenden Bescheides vom
  17. Juni 2017 allein nicht aus. Aus der Formulierung „Stornierung“ ergebe sich nicht hinreichend, dass die Beklagte den Bescheid vom
  18. Juni 2017 habe aufheben wollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
  19. Juli 2018 die Verfügung ausgesprochen habe, dass die Familienversicherung des Klägers aufgrund der Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen und „daher aufzuheben“ gewesen sei. Die Beklagte erwähne weder im Bescheid vom
  20. März 2018 noch im Widerspruchsbescheid vom
  21. Juli 2018 eine konkrete zu beseitigende Entscheidung. Es werde nicht deutlich, dass die Beklagte überhaupt einen Verwaltungsakt über das Bestehen der Familienversicherung habe aufheben wollen. Ebenso sei die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der GKV ab dem
  22. August 2017 rechtswidrig erfolgt. Der Bescheid vom
  23. August 2017 sei nicht i.S.d. § 45 SGB X rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der GKV nach § 188 Abs. 4 SGB V entgegen der Auffassung der Beklagten vorgelegen hätten. Die Beklagte habe mit Schreiben vom
  24. Juni 2017 die Durchführung der Familienversicherung des Klägers ab dem
  25. August 2017 im Sinne eines statusbegründenden Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X bestätigt. Das Ende der ab dem
  26. August 2017 bei der Beklagten bestehenden Familienversicherung des Klägers habe nach § 188 Abs. 4 SGB V zur Fortsetzung der Versicherung als sogenannte obligatorische Anschlussversicherung geführt. Die dort genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei insbesondere ab dem
  27. August 2017 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V wegen der Wiederaufnahme seiner hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit zum
  28. August 2017 von der Familienversicherung ausgeschlossen. Denn er habe eine insoweit relevante Erwerbstätigkeit ausgeübt und diese sei hauptberuflich erfolgt. Er habe ab dem
  29. August 2017 eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich „Installation von Elektro- und Blitzschutzanlagen und Alarmanlagen“ ausgeübt. Dies entnehme die Kammer den eigenen Angaben des Klägers und der (erneuten) Gewerbeanmeldung vom
  30. August
  31. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum auch hauptberuflich ausgeübt habe. Aber auch bei unterstellter anfänglicher Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom
  32. August 2017 fehle es an der auf Rechtsfolgenseite nötigen Ermessensausübung durch die Beklagte. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der streitigen Bescheide und sei durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Weder die Bescheide vom
  33. März 2018 und vom
  34. Mai 2018 noch der Widerspruchsbescheid vom
  35. Juli 2018 ließen eine Ermessensbetätigung erkennen. Die Ausführungen der Beklagten zum Nichtvorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers genügten insoweit nicht. Eine Ermessensreduzierung auf Null könne die Kammer nicht erkennen. Randnummer 16 Gegen dieses ihnen am
  36. Juni 2022 zugegangene Urteil richten sich die Beklagten mit ihrer am
  37. Juli 2022 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung. Randnummer 17 Sie sind der Ansicht, die Familienversicherung des Klägers sei rückwirkend aufgehoben worden, auch wenn der Terminus „Stornierung“ verwaltungsverfahrensrechtlich nicht korrekt gewesen sei. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom
  38. Juli 2018 sei hier aber eine Konkretisierung bzw. Klarstellung erfolgt. Die Aufhebung der Familienversicherung sei auch rückwirkend zulässig gewesen, da der Kläger seine hauptberufliche Selbstständigkeit für den Zeitraum vom
  39. bis
  40. August 2017 nicht tatsächlich aufgegeben gehabt habe. Da die Aufgabe der Selbstständigkeit weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hinreichend dargelegt worden sei, sei die rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung unter Berücksichtigung der Ermessensreduzierung auf Null zulässig gewesen. In der Konsequenz der Aufhebung der Familienversicherung sei auch der Zugang zum weiteren Krankenversicherungsschutz nach § 188 Abs. 4 SGB V wegen fehlender Vorversicherung nicht gegeben und auch die Weiterversicherung ab dem
  41. August 2017 aufzuheben. Aus ihrer, der Beklagten, Sicht werde noch immer nicht deutlich, dass die Selbstständigkeit tatsächlich beendet und neu begonnen worden sei. Es sei nicht erkennbar, warum die Gewerbeanmeldung am
  42. August 2017 nicht direkt zum
  43. August 2017 erfolgt sei, sondern erst zum
  44. August
  45. Nach ihrer Auffassung sei die Gewerbeabmeldung und -anmeldung lediglich deklaratorisch zur Schaffung eines Zugangsrechts zur Familienversicherung erfolgt. Eine tatsächliche Gewerbeaufgabe bzw. Gewerbeunterbrechung habe nach ihrer Überzeugung nicht stattgefunden. Randnummer 18 Die Beklagten beantragen, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  46. Juni 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verweist auf seinen Vortrag in der Sache und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Sozialgericht habe fehlerfrei darauf hingewiesen, dass ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege, da die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung hätte einstellen und berücksichtigen können, inwieweit eine Prüfung der Voraussetzungen der freiwilligen Mitgliedschaft bei Erteilung des Bescheides unterblieben wäre, obwohl bekannt gewesen sei, dass eine kurze Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit vorgelegen habe. Die Tatsache der Unterbrechung habe sich aus den der Beklagten mitgeteilten Zeiträumen der Abmeldung und der Anmeldung des Gewerbes ergeben. Er habe zu jedem Zeitpunkt offen seine persönlichen Verhältnisse offenbart und der Beklagten alle Tatsachen zeitnah mitgeteilt. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die

§ 143Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl.

§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Randnummer 25 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid der Beklagten vom

  1. März 2018 in der Fassung des Bescheides vom
  2. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli
  4. Der angefochtene Bescheid hat zwei verschiedene Regelungsgegenstände: Zum einen wurde die Familienversicherung des Klägers für die Zeit vom
  5. bis
  6. August 2017 „storniert“ (dazu 1.), zum anderen wurde der Bescheid vom
  7. August 2017 über die freiwillige Versicherung des Klägers ab dem
  8. August 2017 aufgehoben (dazu 2.). Das Sozialgericht hat auf die zulässige Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG) des Klägers zu Unrecht den genannten Bescheid der Beklagten aufgehoben. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten waren berechtigt, die Entscheidung über die freiwillige Versicherung des Klägers rückwirkend zum
  9. August 2017 zurückzunehmen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war keine Familienversicherung eingetreten und war eine Ermessensausübung der Beklagten betreffend die Rücknahme nicht erforderlich, da ihr Ermessen auf Null reduziert war. Randnummer 26
  10. Mit der „Stornierung“ der Familienversicherung haben die Beklagten festgestellt, dass eine Familienversicherung im Zeitraum vom
  11. bis
  12. August 2017 tatsächlich nicht bestanden hat. Dies war ohne besondere Voraussetzungen (insbesondere ohne die Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X) möglich, da ein vorheriger Bescheid über das Bestehen einer Familienversicherung nicht ergangen war (so auch im Berufungsurteil zum vergleichbaren Sachverhalt im Klageverfahren S 8 KR 262/18 des SG Schwerin: Landessozialgericht [LSG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  13. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 39, juris). Die „Stornierung“ der Familienversicherung stellt keinen aufhebenden Verwaltungsakt dar (und ist auch nicht so zu verstehen), weil die Beklagten eine solche Versicherung nicht zuvor bestandskräftig durch Verwaltungsakt festgestellt hatten. Ist ein Verwaltungsakt zur Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung nicht ergangen, ist die Krankenkasse nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht bestanden hat (BSG, Urteil vom
  14. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R –, Rn. 33, juris). Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes über den Eintritt der Familienversicherung war auch nicht erforderlich. Eine Familienversicherung beginnt unabhängig von einem feststellenden Verwaltungsakt der Krankenkasse kraft Gesetzes an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  15. Aufl., § 10 SGB V (Stand: 02.04.2025), Rn. 15, m.w.N.). Randnummer 27 Das Bestätigungsschreiben der Beklagten zu 1 vom
  16. Juni 2017 stellt keinen den Eintritt der Familienversicherung feststellenden Verwaltungsakt dar (ebenso schon BSG, Urteile vom
  17. Mai 1996 – 12 RK 67/24 –, Rn. 21, und vom
  18. Juni 2001 – B 12 KR 37/00 R –, Rn. 19, beide juris). Es fehlt an dem für einen Verwaltungsakt notwendigen Regelungselement hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht (so auch im Berufungsurteil zum vergleichbaren Sachverhalt im Klageverfahren S 19 KR 387/18 des SG Cottbus: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  19. September 2023 – L 9 KR 257/22 –, Rn. 32, beck-online). Die Beklagte zu 1 hat lediglich eine Bescheinigung ausgestellt, aber keine Regelung dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Gegeneinen Regelungswillen der Beklagten spricht insbesondere, dass Gegenstand der Bescheinigung ein in der Zukunft liegender Sachverhalt war (Familienversicherung ab dem
  20. August 2017), dessen tatsächlicher Eintritt zum Zeitpunkt des Ausstellens noch ungewiss war und von der Beklagten daher nicht abschließend geprüft werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom
  21. Juni 2012 – B 12 KR 11/10 R –, Rn. 19, juris). Der einzig erkennbare Zweck der Ausstellung der Bescheinigung war es demnach, dem Kläger die rechtzeitige Kündigung seiner privaten Krankenversicherung zu ermöglichen. Es handelte sich daher, genau wie bei der Übersendung der Versichertenkarte, um eine reine Vorbereitungshandlung für die tatsächliche Durchführung des Versicherungsverhältnisses im Falle von dessen Eintreten zum vom Kläger mitgeteilten Datum. Auch die äußere Form des Schreibens bzw. der Bescheinigung deutet nicht auf einen Regelungswillen der Beklagten zu 1 hin. Denn ihnen fehlt sowohl ein Bescheidkopf als auch eine Rechtsmittelbelehrung (so auch in vergleichbaren Fällen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  22. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 39, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  23. Dezember 2022 – L 1 KR 356/20 –, Rn. 32 , beide juris). Randnummer 28 Die mit der „Stornierung“ der Familienversicherung zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass eine Familienversicherung im Zeitraum vom
  24. bis
  25. August 2017 tatsächlich nicht bestanden hat, ist zutreffend. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung lagen zu keiner Zeit vor, da der Kläger zur Überzeugung des Senats im Jahr 2017 ununterbrochen hauptberuflich selbstständig erwerbstätig im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V war. Randnummer 29 a)

§ 10Abs.

1 Satz 1 SGB V sind unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern über das Mitglied familienversichert.

§ 10Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 SGB V scheidet eine Familienversicherung aber aus für Familienangehörige, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (ebenso in der Pflegeversicherung, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XI). Wann eine selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 5 SGB V „hauptberuflich“ ausgeübt wird, ist weder gesetzlich ausdrücklich bestimmt noch nach dem Wortsinn eindeutig. Jedoch hat das BSG in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und – ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme – den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 16/12 R –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Da der Kläger neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Elektromeister keine anderen Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat und zudem gegenüber den Beklagten selbst angegeben hat, dass er seine Tätigkeit als Elektromeister (ab dem 4. August 2017) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausüben werde, war seine Erwerbstätigkeit als Elektromeister als hauptberuflich einzustufen. Randnummer 30

  1. b)Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb am 1. August 2017 tatsächlich nicht aufgegeben hat, sondern diesen – trotz kurzzeitiger Abmeldung – als hauptberuflich selbstständiger Elektromeister ununterbrochen weitergeführt hat. Die gegenüber dem Gewerbeamt am 15. Juni 2017 erklärte Absicht der Aufgabe des Gewerbes zum 31. Juli 2017 hat zur Überzeugung des Senats nicht bestanden. Randnummer 31 Der Gewerbeabmeldung vom (bereits) 15. Juni 2017 zum (erst) 31. Juli 2017 kommt ebenso wenig wie der am 1. August 2017 erfolgten (Wieder-) Anmeldung des Gewerbes zum 4. August 2017 mit dem identischen Gegenstand und derselben Anschrift wie zuvor eine entscheidende Bedeutung für die Frage der Ausübung eines Gewerbes zu. Die Meldungen gegenüber dem Gewerbeamt dokumentieren nicht mehr als bloße Erklärungen über Absichten einer Gewerbeausübung und können eine tatsächliche Aufgabe des Gewerbes alleine nicht beweisen. Die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeabmeldung begründet lediglich den Beweis dafür, wann und durch wen gegenüber dem Gewerbeamt eine beurkundete Erklärung abgegeben wurde ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2024 – L 28 KR 375/23 WA –, Rn. 27 , LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 41, alle juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2023 – L 9 KR 257/22 –, Rn. 35, beck-online). Auch der Bescheid der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) vom 24. Juli 2017 über die Löschung der Eintragung aus der Handwerksrolle bzw. aus dem Gewerbeverzeichnis erbringt keinen Beweis dafür, dass der Betrieb auch tatsächlich eingestellt wurde. Randnummer 32 Einen Grund dafür, warum der Betrieb nicht zu Dienstag, den 1. August 2017, wieder angemeldet wurde, sondern erst zu Freitag, den 4. August 2017, hat der Kläger nicht angegeben und ein anderer Grund als zur Vorspiegelung einer dreitägigen Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit ist auch nicht erkennbar. Zu den zwischenzeitlich erwähnten „gesundheitlichen Problemen“ liegen keinerlei weitere Angaben oder Unterlagen vor. Die erwähnte Bewerbung bei der C-GmbH betraf eine Einstellung zum 1. Juli 2017, also einen Zeitpunkt, der am 1. August 2017 bereits einen Monat zurücklag. Ob und ggf. wie der Kläger den Fragebogen der BG ETEM vom 28. Juli 2017, von dem nur die Seite 1 (von 2 Seiten) vorliegt, beantwortet hat, ist nicht bekannt; aus dem eingereichten unausgefüllten Fragebogen kann jedenfalls nicht auf eine tatsächlich eingestellte Betriebstätigkeit für drei Tage geschlossen werden. Die Steuerberaterin des Klägers hat unter dem 19. März 2021 lediglich den bekannten Umstand bestätigt, dass der Kläger „im Juni 2017“ die Absicht hatte, in ein Angestelltenverhältnis zu gehen und „daher“ das Einzelunternehmen zum 31. Juli 2017 abgemeldet hat. Hieraus erklärt sich aber nicht, warum der Kläger am 1. August 2017 seinen Betrieb für drei Tage eingestellt haben sollte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt längst wusste (spätestens seit dem 1. Juli 2017), dass kein Anstellungsverhältnis begründet worden war. Randnummer 33 Die einzig schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des Klägers liegt zur Überzeugung des Senats darin, dass der Kläger mit Blick auf das nahende Rentenalter einen Wechsel in die GKV vollziehen wollte, was aber nur über eine kurzfristige Familienversicherung möglich war, da er im Jahr 2017 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte, so dass er selbst bei Aufnahme einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung versicherungsfrei geblieben wäre (§ 6 Abs. 3a SGB V). Insofern wertet der Senat die behauptete Absicht, das Gewerbe aufgeben zu wollen, als bloße verfahrensangepasste Schutzbehauptung (so auch in Parallelverfahren LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2024 – L 28 KR 375/23 WA –, Rn. 28 , und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 43, beide juris). Randnummer 34 2. Da der Kläger somit nie über die Familienversicherung Mitglied der GKV geworden ist, konnte auch eine Anschlussversicherung in der GKV nicht eintreten. Die Beklagte zu 1 hat daher ihren Bescheid vom 3. August 2017 über die freiwillige Versicherung (der eine statusbegründende Regelung getroffen hat und daher einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X darstellt) zu Recht aufgehoben. Die Entscheidung ist auch ohne Ermessensausübung rechtmäßig. Randnummer 35
  2. a)Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 1, soweit sie die Entscheidung über die freiwillige Versicherung zurückgenommen hat, ist § 45 Abs. 1, 4 SGB X.

§ 45Abs.

1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

§ 45Abs.

4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Randnummer 36 b) Mit der Entscheidung über die Aufnahme des Klägers in die freiwillige Versicherung zum

  1. August 2017 hat die Beklagte zu 1 einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt erlassen (Bescheid vom
  2. August 2017), der von Anfang an rechtswidrig war, da am
  3. August 2017 die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V nicht vorlagen. Einer freiwilligen Versicherung konnte der Kläger insbesondere nicht im Anschluss an eine Familienversicherung beitreten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V), da eine solche – mangels Entstehens (siehe oben) – nicht erloschen war. Die freiwillige Versicherung bestand auch nicht

§ 188Abs.

4 Satz 1 SGB V, wonach sich für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt, weil diese das Ende einer bestehenden Familienversicherung vorausgesetzt hätte. Randnummer 37 c) Der Kläger konnte sich im Hinblick auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts über die freiwillige Versicherung vom 3. August 2017

§ 45Abs.

2 Satz 3 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn er hat den genannten Bescheid durch arglistige Täuschung erwirkt sowie vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, auf denen der Verwaltungsakt beruht, und er kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Randnummer 38 Der Kläger hatte bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides mit der Wiederanmeldung des Gewerbes am 1. August 2017 (zum 4. August 2017) entschieden und bekundet, dass er seine hauptberufliche Erwerbstätigkeit als Elektromeister ab August 2017 weiter ausüben werde. Damit wusste er im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ihn begünstigenden Bescheides vom 3. August 2017 bereits, dass die Beklagte zu 1 von falschen Voraussetzungen, nämlich von einer Aufgabe der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ausgegangen war, und kannte somit die Rechtswidrigkeit des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Darüber hinaus ist der Senat aus den oben genannten Gründen davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den fehlenden Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung hatte, sondern mit der Wiederanmeldung des Gewerbes erst zum 4. August 2017 statt zum 1. August 2017 bewusst eine nach außen dokumentierte zeitliche Lücke seiner hauptberuflichen Erwerbstätigkeit herbeiführen wollte. Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass mit der zeitlichen Lücke zwischen Gewerbeabmeldung und –anmeldung eine Betriebsaufgabe nur zum Schein erfolgen sollte und dass der Kläger insoweit gegenüber der Beklagten zu 1 bewusst falsche Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zu der Betriebsaufgabe gemacht hat (ebenso in Parallelfällen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2024 – L 28 KR 375/23 WA –, Rn. 29 , und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2022 –L 1 KR 356/20 –, Rn. 34, beide juris). Vor dem geschilderten Hintergrund ist der Schluss zwingend, dass der Kläger, beraten und instruiert durch einen Versicherungsmakler, durch seine Erklärungen gegenüber dem Gewerbeamt ganz bewusst eine „Papierlage“ hat herstellen wollen, die der Beklagten zu 1 einen unrichtigen Sachverhalt suggerieren würde. Er hat dabei darauf spekuliert, die Beklagte zu 1 werde diesen scheinbar durch öffentliche Urkunden belegten Sachverhalt ihrer versicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde legen und ihm dadurch einen Zugang zur GKV ermöglichen, der ihm in gesetzeskonformer Weise nicht mehr offenstand (ebenso im schon erwähnten Parallelfall LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 44, juris). Anders lässt sich die zeitliche Abfolge der Ab- und Wiederanmeldung zur Überzeugung des Senats nicht plausibel erklären. Damit beruhte der Verwaltungsakt über die freiwillige Versicherung auf vorsätzlich unrichtigen Angaben des Klägers, nämlich über die behauptete Einstellung des Gewerbes zum 1. August 2017 und die angebliche Neuaufnahme zum 4. August 2017. Insoweit ist der Verwaltungsakt über die freiwillige Versicherung auch durch arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X herbeigeführt worden, indem der Kläger der Beklagten anhand der Gewerbeabmeldung bewusst vorspiegelte, ab dem 1. August 2017 nicht mehr hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein zu wollen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2024 – L 28 KR 375/23 WA –, Rn. 29 , juris). Randnummer 39 Die Einschaltung des Versicherungsmaklers kann den Kläger nicht entlasten. Denn er muss sich das Verhalten seiner Bevollmächtigten analog § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – L 1 KR 356/20 –, Rn. 34 , juris). Randnummer 40

  1. d)Die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes scheitert auch nicht an einer fehlenden Ermessenausübung der Beklagten. Offen bleiben kann, ob die Beklagten dem Erfordernis einer Ermessensausübung bereits dadurch genügt haben, dass sie ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides zu dem maßgeblichen Umstand ausgeführt haben, dass der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen genieße, da er nicht transparent mit der Gesamtsituation umgegangen sei. Denn aufgrund des vorliegenden Tatbestandes einer arglistigen Täuschung war das Ermessen bezüglich der Rücknahmeentscheidung auf Null reduziert. Zwar tritt nicht in jedem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X automatisch eine Ermessensreduzierung auf Null ein. Etwas anderes gilt allerdings, wenn wie hier der begünstigende Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. In diesem Fall wiegt die gezielte Herbeiführung eines rechtswidrigen Verwaltungshandels so schwer, dass die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte ein Absehen von einer Rücknahme nicht zu begründen vermag (ebenso in den schon erwähnten Parallelfällen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2024 – L 28 KR 375/23 WA –, Rn. 30 ; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 49; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – L 1 KR 356/20 –, Rn. 36 f.; alle juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. September 2023 – L 9 KR 257/22 –, Rn. 47, beck-online)Auch für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Beklagten (in Form der unzureichenden Prüfung der vom Kläger gemachten Angaben) ist bei dieser Konstellation kein Raum; gerade auf einen solchen Verlauf der Dinge hatte es der Kläger vorliegend abgesehen. Es kann ihn aber in keiner Weise entlasten, dass seine Täuschung planmäßig von Erfolg gekrönt war (ebenso im schon genannten Parallelfall LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. März 2023 – L 6 KR 63/19 –, Rn. 49, juris). Aus diesem Grund kam es nicht darauf an, dass der Kläger in seinem am 29. Juli 2017 gestellten Mitgliedsantrag für die freiwillige Versicherung angegeben hat, dass die (damals noch in der Zukunft liegende) Familienversicherung nur vom 1. bis 3. August 2017 bestehen werde. Denn ihm muss bewusst gewesen sein, dass seine gegenüber der Beklagten zu 1 vormals getätigten Angaben zur Geschäftsaufgabe ab dem 1. August 2017 unrichtig waren. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über die freiwillige Versicherung wusste der Kläger, dass eine freiwillige Versicherung bei einer Gewerbeanmeldung zum 1. August 2017 nicht mehr in Betracht gekommen wäre und eine solche nur über eine zeitlich verzögerte Wiederanmeldung mit einer zum Schein erfolgten Aufgabe des Betriebes ermöglicht werden konnte. Auch insoweit muss der Kläger sich jedenfalls das Verhalten des eingeschalteten Versicherungsmaklers zurechnen lassen. Randnummer 41
  2. e)Auch wenn der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, seine private Krankenversicherung gekündigt haben sollte und nun eine neue Krankenversicherung nur zu schlechteren Konditionen begründen könnte, wäre dies nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Vertrauen in einen Verwaltungsakt ist nur dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Der Abschluss eines neuen Vertrages zu schlechteren Konditionen, nachdem ein früherer Vertrag aufgrund eigener Entscheidung gekündigt wurde (hier in der Erwartung, einen Zugang zur GKV zu erhalten), ist kein Nachteil, der als unzumutbar im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre, sondern Folge des Vorgehens des Klägers zur (gesetzeswidrigen) Erlangung eines Zugangs zur GKV. Randnummer 42
  3. f)Ein schutzwürdiges Vertrauen lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die Beklagte am 4. September 2017 und 15. Januar 2018 weitere Beitragsbescheide erlassen hat, die bestandskräftig geworden sind. Denn auch insoweit gilt, dass der Kläger sich nicht auf ein Vertrauen in den Bestand eines Bescheides berufen kann, der letztlich auf einer arglistigen Täuschung durch ihn beruht. Randnummer 43
  4. g)Die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zur freiwilligen Versicherung vom 3. August 2017 erfolgte auch innerhalb eines Jahres nach seinem Erlass und damit rechtzeitig i.S.d. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Randnummer 44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 45 Gründe für eine Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001615462

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