Das gilt gerade auch, soweit sich ein Gespräch auf Themen (und damit personenbezogene Daten) bezieht, die den anderen Elternteil betreffen. (Rn.36) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Abschlussnachricht. Randnummer 2 Die Klägerin ist Mutter einer am 9... geborenen Tochter. Die elterliche Sorge übten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, der Vater des Kindes, im Jahr 2021 gemeinsam aus.
der Trennung der Klägerin und ihres Ehemanns lebte die Tochter zunächst bei der Klägerin, zog dann aber gegen den Willen der Klägerin zum Vater. Im August 2021 wandte sich die Klägerin daraufhin an das Jugendamt des Bezirksamts U... und nahm dort einen Gesprächstermin wahr. Im Gespräch verdeutlichte eine Mitarbeiterin des Jugendamts, dass sich der Kindsvater zuvor seinerseits an das Jugendamt gewandt hatte und zu einem mit ihm geführten Gespräch eine Gesprächsnotiz angefertigt worden war. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Persönliche Vermerke müssten nur unter bestimmten Umständen zur Akte genommen werden und unterlägen in ihrer Verwendung dem Ermessen der Fachkräfte. Randnummer 4 Am
VfG das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin in den Blick nehmen müssen. Randnummer 10 Außerdem begehre die Klägerin Löschung derjenigen Daten, aus denen sich ergebe, dass sie eine Psychotherapie ihrer Tochter bezahlt haben soll. Für die Datenlöschung bei Kindeswohlgefährdung seien die Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz im Land Berlin maßgeblich, wonach grundsätzlich eine einjährige Löschfrist bestehe. Die Beklagte habe zudem einen Antrag der Klägerin
4 SGB X vom
Datenschutzgrundverordnung neu zu entscheiden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt ihre Abschlussnachricht im Wesentlichen damit, dass sie sich mit der Beschwerde der Klägerin befasst und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersucht habe. Die Aussage des Jugendamts, wonach die Klägerin ihr Auskunftsverlangen für erledigt erklärt habe, sei von der Beklagten nicht zur Tatsachengrundlage ihrer Abschlussnachricht gemacht worden. Ergebnis ihrer Prüfung sei vielmehr gewesen, dass das Begehren der Klägerin nicht im Wege eines Auskunftsanspruchs
DSGVO geltend zu machen und somit kein Datenschutzverstoß festzustellen gewesen sei. Um das Löschbegehren der Klägerin gegenüber dem Jugendamt sei es erst
Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegangen, sodass dieser Sachverhalt als separater Vorgang geführt werde. Randnummer 16 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 die Beiladung des Bezirksamts U... – Jugendamt – beantragt, die sie im Wesentlichen mit der Amtsermittlungspflicht des Gerichts begründet. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 18 Das Gericht entscheidet entgegen dem klägerischen Antrag ohne vorherige Beiladung des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt U... – Jugendamt. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung
GO liegen nicht vor. Denn auch bei Erfolg der Klage würden sich keine unmittelbaren Folgen für das Jugendamt ergeben, weil die Entscheidung des Gerichts von der Beklagten noch umzusetzen wäre, wofür die Beklagte grundsätzlich auch über einen Ermessensspielraum
2 Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – verfügt. Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung
GO liegen zwar vor. Das Gericht übt sein
GO bestehendes Ermessen aber dahingehend aus, von einer Beiladung abzusehen. Insbesondere dient die einfache Beiladung – anders als die Klägerseite meint – gerade nicht der verbesserten Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (dafür stehen die in § 96 VwGO genannten Beweismittel zur Verfügung), sondern dem Schutz des rechtlichen Gehörs des Beizuladenden (Hoppe, in: Eyermann, VwGO,
GO i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – eröffnet, weil die abdrängende Sonderzuweisung in § 81a Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – nicht greift. Danach entscheiden über Streitigkeiten gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und der
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle die Sozialgerichte, wenn es um die Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit
1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – geht. Hier steht die Datenverarbeitung nicht im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die gemäß § 51 Abs. 1 und 2 SGG den Sozialgerichten zugewiesen wäre. Denn die Gespräche, die die Klägerin und der Kindsvater im Jahr 2021 mit dem Jugendamt geführt haben, wurden vom Jugendamt als ein Angebot zur Förderung der Erziehung in der Familie
den §§ 16 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII – erbracht. Eine entsprechende Streitigkeit um die Erbringung der Jugendhilfe unterfiele nicht § 51 Abs. 1, 2 SGG, sondern wäre über die Generalklausel in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen. Dem folgt
1 Satz 1 BDSG, § 81a Abs. 1 Satz 1 SGB X die Zuweisung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Streitigkeit mit der Beklagten als Aufsichtsbehörde. Randnummer 22 Offenbleiben kann für die Zulässigkeit der Klage, ob die Abschlussnachricht der Beklagten als Verwaltungsakt einzuordnen ist, womit es sich bei der Klage um eine Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 i. V. m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) handeln würde. Denn auch wenn der Abschlussnachricht die Verwaltungsaktqualität nicht zugesprochen würde, wäre die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Statthaftigkeit einer entsprechenden Klage ergibt sich jedenfalls aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO. Randnummer 23
1 lit. f) DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und die Beschwerdeführerin innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem
zugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO,
V. m. Erwägungsgrund 141 Sätze 2 und 3 der DSGVO oder aus Art. 41 Abs. 2 lit. a) der Grundrechtecharta – ergibt. Denn unabhängig davon, welche der genannten Normen zugrunde gelegt werden, muss die Beklagte einer Beschwerdeführerin grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn sich im laufenden Beschwerdeverfahren wesentliche neue tatsächliche Aspekte ergeben, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Abschlussentscheidung über die Beschwerde machen will. Randnummer 27 So lag der Fall hier durch den Hinweis des Jugendamtes im Schreiben vom 12. Januar 2022, wonach die Klägerin im Gespräch am 7. Dezember 2021 ihr Auskunftsbegehren als erledigt betrachtet haben soll. Diese Tatsache bzw. Tatsachenbehauptung des Jugendamts war aus Sicht der Beklagten
der Begründung ihrer Abschlussnachricht vom 11. Februar 2022 für ihre Entscheidung zunächst tragend. Denn die Beklagte übernahm die Tatsachenbehauptung des Jugendamtes als Tatsachenfeststellung und begründete damit
dem Wortlaut der Abschlussnachricht unter Gliederungsziffer III. tragend ihre Entscheidung, nicht gegen das Jugendamt vorzugehen. Der Klägerin gab sie vor Erlass der Abschlussnachricht demgegenüber nicht die Möglichkeit, zur tatsächlichen Behauptung des Jugendamts Stellung zu nehmen. Randnummer 28 Dieser Verfahrensfehler ist aber in zumindest entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) geheilt worden. Auch hier kann offenbleiben, ob es sich um eine unmittelbare Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG handelt, weil die Norm, welche die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität wahrt, jedenfalls entsprechend auch auf ein sich aus dem Unionsrecht ergebendes Anhörungserfordernis anzuwenden wäre.
1 Nr. 3 wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird, wobei die
holung
VfG grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann. Randnummer 29 Vorliegend wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom
1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X zurückweisen. Randnummer 31 Seine unionsrechtliche Grundlage findet der Ausschlusstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X in Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO, welcher den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in eng begrenzten Ausnahmefällen – hier wegen des Schutzes der sozialen Sicherheit – einer Beschränkung durch den nationalen Gesetzgeber zugänglich macht (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. November 2022 – 4 K 503/21, juris, Rn. 32). Randnummer 32 Der Ausschlusstatbestand in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung, weil es sich um die Verarbeitung von Sozialdaten handelt.
2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten personenbezogene Daten, die von einer in § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – genannten Stelle – in erster Linie also von einem Leistungsträger – im Hinblick auf ihre Aufgaben
dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Das Jugendamt ist der Leistungsträger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII); die Datenverarbeitung infolge der Gespräche mit der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2021 stand auch im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Jugendamts als Leistungsträger der Jugendhilfe. Randnummer 33 Auch die inhaltlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind vorliegend erfüllt.
1 Nr. 1 SGB X besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person gemäß § 82a Abs. 1, 4 und 5 SGB X nicht zu informieren wäre. Gemäß § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist die sich aus Art. 14 DSGVO ergebende Informationspflicht eines Leistungsträgers ausgeschlossen, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Randnummer 34 Hier liegt schon die erste Tatbestandsalternative des § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X vor, weil die Daten
der Rechtsvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geheim gehalten werden mussten.
1 Satz 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den gesetzlich enumerativ aufgezählten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm den bereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das Interesse von Betroffenen an der Datenauskunft (VG Bremen, Urteil vom
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlag, sodass die Klägerin über diejenigen Daten, die sie dem Jugendamt selbst in dem Gesprächstermin im August 2021 anvertraut hatte, zu beauskunften gewesen wäre. Die Klägerin begehrte aber von vornherein, wie sie mit ihrem Schreiben vom 5. September 2021 unmissverständlich deutlich machte, gezielt die Herausgabe der Gesprächsnotizen sowohl in Bezug auf das eigene Gespräch mit dem Jugendamt als auch in Bezug auf das mit dem Kindsvater geführte Gespräch. Weil das Gespräch mit der Klägerin dem mit dem Kindsvater geführten Gespräch zeitlich
folgte, enthielt eine entsprechende Gesprächsnotiz zum Gespräch mit der Klägerin nicht nur Daten, die die Klägerin dem Jugendamt anvertraut hatte, nämlich beispielsweise auch Daten wie den bereits dem Jugendamt anvertrauten Namen der Tochter der Klägerin. Dass es sich hierbei um Daten gehandelt haben mag, die auch der Klägerin bekannt waren (und von dieser dem Jugendamt hätten anvertraut werden können), ist für § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, der nicht auf die vorherige Kenntnis der Beteiligten abstellt, unerheblich (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. November 2022 – 4 K 503/21, juris, Rn. 34). Randnummer 36 Die zweite Tatbestandsalternative des § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist hier ebenfalls erfüllt, weil die Daten, deren Beauskunftung die Klägerin begehrte, auch ihrem Wesen
wegen der überwiegenden Interessen Dritter geheim gehalten werden mussten. Neben dem Kindsvater gehört auch die Tochter der Klägerin zum Kreis der von diesem Ausschlusstatbestand geschützten dritten Personen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt Sorgeberechtigte für ihre minderjährige Tochter war. Denn die Klägerin übte das Sorgerecht einerseits gemeinsam mit dem Kindsvater aus. Andererseits ist es für ein vertrauensvolles (Erst-)Gespräch mit dem Jugendamt sowohl für einen Elternteil als auch für die betroffene Jugendliche unerlässlich, dass die Gesprächsinhalte nicht unmittelbar über ein Auskunftsbegehren
Das gilt gerade auch, soweit sich das Gespräch auf Themen (und damit personenbezogene Daten) bezieht, die den anderen Elternteil betreffen. Andernfalls wäre kaum vorstellbar, dass sich Elternteile und Jugendliche an das Jugendamt wenden und die sie betreffenden Sachverhalte unbefangen schildern können, um eine Hilfeleistung durch das Jugendamt, die unter Umständen auch gegen den Willen eines sorgeberechtigten Elternteils erfolgen kann, zu erreichen. Randnummer 37 Der klägerische Vortrag zur besonderen Schutzwürdigkeit der betroffenen Daten wegen der damaligen Minderjährigkeit der Tochter der Klägerin stützt diese Bewertung. Die Klägerseite übersieht bei ihrer Argumentation, dass zwischen den Daten der Klägerin und den Daten ihrer Tochter zu unterscheiden ist. Im Hinblick auf den eigenen Auskunftsanspruch der Klägerin, um den es vorliegend ausschließlich geht und der sich nur auf personenbezogenen Daten der Klägerin beziehen kann, ist die Tochter der Klägerin als Dritte anzusehen, die durch den Ausschlusstatbestand in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X geschützt wird. Gerade weil die Daten von Minderjährigen – worin der Klägerseite inhaltlich zuzustimmen ist – ganz besonders schutzwürdig sind, wie sich auch aus Erwägungsgrund 38 der DSGVO ergibt, konnte die verlangte Überlassung der Gesprächsprotokolle an die Klägerin verweigert werden. Randnummer 38 Schließlich ist auch die Voraussetzung des § 82a Abs. 1, zweiter Halbsatz SGB X erfüllt, wonach das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten muss. Die Abwägung ergibt hier kein Überwiegen des Auskunftsinteresses der Klägerin gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des Kindsvaters und ihrer Tochter. Zwar ist der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich eine gewichtige Rechtsposition, wie sich auf Art. 8 Grundrechtecharta ergibt. Weil die Geheimhaltungsinteressen hier aber die Funktionsfähigkeit der Jugendhilfe als solche betreffen, muss das Auskunftsinteresse der Klägerin zurücktreten. Das folgt auch aus der gesetzgeberischen Wertung in § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Randnummer 39 Angesichts des Umstands, dass das Jugendamt das Auskunftsbegehren der Klägerin auf Grundlage des Ausschlusstatbestands in § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X zurecht zurückgewiesen hat, kam der Beklagten – entgegen der klägerischen Ansicht – kein Ermessen für die Auswahl unter den Abhilfebefugnissen
2 DSGVO zu. Wenn kein Verstoß gegen die Normen der DSGVO festgestellt werden kann, hat die Beklagte auch kein Ermessen in Bezug auf eine Ahndung. Die Feststellung, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, ist dann vielmehr eine gebundene – gerichtlich vollständig überprüfbare – Entscheidung. Dass die Beklagte die Begründung ihrer Abschlussnachricht
deren Erlass am 11. Februar 2022 geändert – nämlich statt mit der tatsächlichen Erledigung des Auskunftsbegehrens mit dem Ausschlusstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X argumentiert hat – ist deshalb ohne Belang. Insbesondere unterlag dieser Wechsel der Begründung nicht den Schranken des § 114 Satz 2 VwGO. Randnummer 40 Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen im Hinblick auf § 83 Abs. 4 SGB X fehlerhaft ausgeübt hätte. Wird einer betroffenen Person keine Auskunft
V. m. § 83 SGB X erteilt, so kann die Beklagte
dieser Vorschrift auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war. Ein entsprechendes (Hilfs-)Begehren der Klägerin dürfte zwar bereits in ihrer Beschwerde an die Beklagte zu erblicken sein. Die Ermittlungen und Beurteilungen der Beklagten bei der Beschwerdebearbeitung beziehen sich jedoch auch auf die Überprüfung
4 SGB X. Für den Umfang der Prüfungstiefe kommt der Beklagten
dem Wortlaut des § 83 Abs. 4 SGB X Ermessen zu. Dass hier die Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden sind, ist nicht ersichtlich. Randnummer 41 III. Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe
GO nicht vorliegen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 43 BESCHLUSS Randnummer 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 45 5.000,00 Euro Randnummer 46 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001615640
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