mit, dass die Angebote der Antragstellerin zu Los 1 und 2 nicht berücksichtigt würden. Bezüglich Los 1 sei beabsichtigt, frühestens am 09.05.2021 einen Vertrag mit der Beigeladenen zu schließen. Das Angebot der Antragstellerin sei nach erfolgter Preisaufklärung gem. § 60 Abs. 3 S. 1 VgV auszuschließen gewesen. Die im Rahmen der Preisaufklärung eingereichten Kalkulationsunterlagen ließen erhebliche Kalkulationsfehler erkennen (z.B. seien Personalkosten lediglich auf einer täglichen Öffnungszeit von 10 anstelle der in der Leistungsbeschreibung geforderten 13 Stunden kalkuliert). Sowohl die kalkulierte Ausstattung der Testzentren mit lediglich drei Testkabinen als auch mit lediglich sieben Personen Personal ließen die ordnungsgemäße Testung von 1.000 Personen täglich nicht zu. Für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung sei ein deutlich höherer Ressourceneinsatz erforderlich. Es drohe eine massive, mit dem Angebot offensichtlich nicht beabsichtigte Unterdeckung. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 30.04.2021 rügte die Antragstellerin den Ausschluss ihrer Angebote, die Vorabinformationen sowie die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Zuschlagsentscheidung. Bezüglich des Angebots zu Los1 lägen die behaupteten Ausschlussgründe nicht vor. Weder seien erhebliche Kalkulationsfehler gegeben, noch sei die ordnungsgemäße Leistungserfüllung nicht gesichert. Der Kalkulation der Personalkosten lägen über die ausgeschriebenen Betriebszeiten von 9 Stunden hinaus sogar Personalkosten für 10 Stunden täglich zugrunde. Die Betriebszeit sei in Ziff. 2.4 des Vertrags von täglich 9 Zeitstunden definiert. Diese Regelung sei gem. Ziff. 1.3 des Vertrags maßgeblich und Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung vorrangig. Mit Schreiben vom 03.05.2021 wies der Antragsgegner die Rügen zurück. Randnummer 46 Mit Schreiben vom 06.05.2021 rügte die Antragstellerin ergänzend insbesondere die widersprüchliche Leistungsbeschreibung, eine rechtswidrige Preisaufklärung sowie die vergaberechtswidrige Bewertung der Zuschlagsprätendenten der Lose 1 und 2. Randnummer 47 Die Antragstellerin reichte am 07.05.2021 einen Nachprüfungsantrag bei der hiesigen Vergabekammer ein, mit dem sie die Vergabeentscheidungen zu den Losen 1 und 2 angreift. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer das Nachprüfungsverfahren zu Los 2 abgetrennt. Randnummer 48 Mit Beschluss vom 10.05.2021 hat die Kammer die Beigeladene zum Verfahren zugezogen. Randnummer 49 Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragsgegners mit, eine zuvor nicht durchgeführte Eignungsprüfung der Antragstellerin nunmehr am 10.05.2021 nachgeholt zu haben. Die Antragstellerin erfülle auch nicht die Eignungsanforderungen. Die Auswertung habe ergeben, dass die Antragstellerin zu jedem geforderten Leistungsinhalte insgesamt nur eine Referenz (anstelle der geforderten zwei) habe nachweisen können. Bei den Referenzen Nr. 4 und 6 handele es sich offensichtlich nicht um beauftragte, sondern aus eigenem wirtschaftlichem Antrieb selbst betriebene Testzentren. Randnummer 50 Es liege daher kein Auftrag eines Dritten vor. Die Leistungserfüllung sei daher nicht unabhängig nachprüfbar. Darüber hinaus handele es sich bei Referenz Nr. 4 insgesamt um lediglich sieben und bei Referenz Nr. 6 lediglich um zwei statt der geforderten 11 Testzentren. Bei der Referenz Nr. 7 handele es sich um die bloße Überlassung von Call-Center-Agenten (Mitarbeitern) an einen Dritten, den eigentlichen Betreiber der Hotline. Dies sei kein Betrieb einer Hotline. Randnummer 51 Mit Schreiben vom 01.11.2021 informierte der Antragsgegner die Bieter über die Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. § 63 Abs. 2 VgV. Randnummer 52 Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass sich das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache erledigt habe. Es sei eine verbindliche Auftragserteilung zur Leistungserbringung bis 30.06.2021 sowie sechs jeweils einmonatige Verlängerungsoptionen (für die Monate Juli bis Dezember 2021) vorgesehen gewesen. Da es sich bei den Leistungen um Fixgeschäfte gehandelt habe, d.h. die Leistungen nur in den jeweiligen Zeiträumen erbracht werden konnten, habe sich die Auftragserteilung durch das mit dem nach wie vor andauernden Nachprüfungsverfahren verbundene Zuschlagsverbot zwischenzeitlich vollständig erledigt. Er habe daher das Vergabeverfahren aufgehoben. Randnummer 53 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2021 den Nachprüfungsantrag in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt. Sie hat in demselben Schreiben ihr Feststellungsinteresse geltend gemacht. Randnummer 54 Mit Beschluss vom 30.05.2024 hat die Kammer der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakte gewährt. Randnummer 55 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Insbesondere sei sie antragsbefugt gewesen. Der Ausschluss ihres Angebots sei vergaberechtswidrig erfolgt und verletzte sie in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6
. Randnummer 56 Die Bewertung der Personalkosten im Angebot der Antragstellerin durch den Antragsgegner sei von erheblichen Ermessens- und Beurteilungsfehlern getragen, da diese von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Insbesondere lägen keine „erheblichen Kalkulationsfehler“ vor. Das Angebot der Antragstellerin sei für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung wirtschaftlich und kostendeckend kalkuliert. Der Kalkulation ihres Angebots lägen die ausgeschriebenen Betriebszeiten von 9 Stunden und darüber hinaus auch Vor- und Nachbereitungszeiten zugrunde und somit Personalkosten für 10 Stunden täglich. In Ziff. 2.4 des Vertrags seien die Betriebszeiten von 10 bis maximal 19 Uhr definiert. Diese seien gem. Ziff. 1.3 maßgeblich. Etwaige andere Angaben zu den Öffnungszeiten in der Leistungsbeschreibung würden von der insofern eindeutigen vertraglichen Kollisionsregel verdrängt. Der Antragsgegner habe seinen Beurteilungsspielraum überschritten, indem er insoweit von unrichtigen Umständen ausgegangen sei. Im Rahmen der Preisaufklärung habe die Antragstellerin auch die Personalkalkulation im Einzelnen aufgeschlüsselt. Danach sollten in jedem Testzentrum drei Personen als medizinisch geschultes Personal, drei Personen als Hilfskräfte und eine Person als Stationsleitung pro Schicht eingesetzt werden. Zudem sei ein Pauschalbetrag für das stationsübergreifende Management einkalkuliert worden, ohne dass der Antragsgegner dies berücksichtigt hätte. Auch die weitergehenden zu erwartenden Kostenpunkte seien in Einzelpositionen aufgegliedert erläutert worden. Hierbei sei fernerhin ein entsprechender Überschuss ausgewiesen worden, was der Antragsgegner gänzlich verkannt habe. Randnummer 57 Des Weiteren meint die Antragstellerin, die Behauptung des Antragsgegners, dass sowohl die kalkulierte Ausstattung der Testzentren mit lediglich 3 Testkabinen als auch mit 7 Personen an Personal eine ordnungsgemäße Testung von mindestens 1.000 Personen täglich nicht zulasse, in sachlicher Hinsicht nachweisbar unzutreffend sei. Die geforderte Anzahl an Tests sei mit dem kalkulierten Ressourceneinsatz zu erreichen. Dies ergebe sich aus dem Testkonzept der Antragstellerin. Kalkuliert worden sei mit einer Prozessdauer des Check-in von 30-45 Sekunden, der Abstrichentnahme von 60-90 Sekunden und der Auswertung und Übermittlung von 30-45 Sekunden. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Antragstellerin Bezug genommen. Dieser Testablauf nebst zeitlichen Ansätzen werde von der Antragstellerin bundesweit angewendet. Randnummer 58 Zudem seien die Leistungsanforderungen in den Vergabeunterlagen hinsichtlich der geforderten täglichen Mindestöffnungszeiten nicht eindeutig und erschöpfend, sondern unklar und widersprüchlich (§ 121 Abs. 1
), sodass die resultierenden Angebote nicht vergleichbar seien. Mit diesem Vorbringen sei die Antragstellerin auch nicht präkludiert, da der Vergabeverstoß in Anbetracht der zunächst objektiv eindeutigen Prioritätenregelung erst nach der Rügeabweisung vom 03.05.2021 erkennbar gewesen sei. Außerdem sei die vom Antragsgegner durchgeführte Preisaufklärung rechtswidrig. Zum einen sei wegen der widersprüchlichen Leistungsbeschreibung keine ordnungsgemäße Aufgreifschwelle anzunehmen, weil das zum Vergleich herangezogene nächstgünstigere Angebot wegen anderer Annahmen zu den Öffnungszeiten der Testzentren nicht vergleichbar sei. Zum anderen sei die durchgeführte Preisaufklärung an sich rechtswidrig, da selbst aus einem Erreichen der Aufgreifschwelle nicht automatisch ein Angebotsausschluss zu folgern sei. Randnummer 59 Unrichtig sei die Annahme, dass die Antragstellerin die Eignungsanforderungen nicht erfülle, weil sie zu jedem geforderten Leistungsinhalt alleine eine Referenz habe nachweisen können. Die vorgelegten Referenzen erfüllten die aufgestellten Referenzanforderungen. Der offensichtliche Wertungsfehler des Antragsgegners werde bereits anhand der vorgelegten Referenzen der Gesellschafterinnen zu 3) und zu 1) deutlich, mit denen alleine schon mehr als 11 Testzentren im Betrieb für externe Referenzgeber nachgewiesen worden seien. Die Referenzen der Gesellschafterin zu 1) blieben unberücksichtigt, was einen Wertungsfehler begründe. Wertungsfehlerhaft sei auch die Wertung, dass hinsichtlich der Referenz der Gesellschafterin zu 3) kein Auftrag eines Dritten vorliege. Dies sei angesichts der benannten Referenz vom Land Berlin unzutreffend. Auch die Behauptung, dass die Referenz Nr. 7 keinen Betrieb einer Hotline darstelle, sei weder nachvollziehbar, noch zutreffend. Randnummer 60 Schließlich meint die Antragstellerin, dass die Beigeladene nicht die vorab festgelegten Eignungsanforderungen erfülle und auszuschließen sei. Die Beigeladene betreibe laut eigener Homepage alleine 6 kleine Testzentren in Bayern. Es sei daher fernliegend, dass die Beigeladene die geforderten Referenzen formell und materiell hinreichend vorgelegt habe. Randnummer 61 Die Antragstellerin beantragt zuletzt sinngemäß, Randnummer 62 1. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6
verletzt wurde; Randnummer 63 2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 182 Abs. 4
für notwendig zu erklären; Randnummer 64
erledigt. Zu entscheiden war über den nunmehr gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Antragstellerin im Hinblick auf das streitgegenständliche Los 1. Randnummer 76 Der Nachprüfungsantrag ist in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags Feststellungsantrags zulässig und begründet. Randnummer 77 Die Kammer konnte gem. § 166 Abs. 1 S. 3
ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten einer Entscheidung nach Aktenlage zugestimmt haben. Randnummer 78 1. Der Nachprüfungsantrag ist in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags zulässig. a. Randnummer 79 Es kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 168 Abs. 2 S. 2
die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags voraussetzt (vgl. Vergaberecht Pünder/Schellenberg/Nowak, 3. Aufl. 2019,
36 m.w.N.). Denn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag war jedenfalls zulässig. Randnummer 80 Die angerufene Vergabekammer des Landes Berlin ist zuständig. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1
. Streitgegenständlich ist vorliegend Los 1 der drei zu vergebenden Lose. Der vom Antragsgegner geschätzte Auftragswert für alle Lose beträgt ... EUR brutto. Der maßgebliche Schwellenwert nach § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (
) i. V. m. Artikel 4 a) der Richtlinie 2014/24/EU wird damit unproblematisch überschritten. Randnummer 81 Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1
die Rüge erhoben und innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4
den Nachprüfungsantrag eingereicht. Randnummer 82 Die Antragstellerin ist auch gem. § 160 Abs. 2
antragsbefugt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Nachprüfungsantrag nicht unzulässig, weil die Antragstellerin ohnehin mangels Eignung keinerlei Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Die Antragstellerin hat gem. § 160 Abs. 2 S. 2
darzulegen, dass ihr ein Schaden infolge der behaupteten Verletzung von Vergabevorschriften entstanden ist oder zu entstehen droht (vgl. BeckOK Vergaberecht/Gabriel/Mertens, 31. Edition Stand: 01.11.2023,
90). Sie muss daher die Kausalität zwischen Vergabefehler und Schaden schlüssig darlegen (vgl. VK Bund, Beschl. v. 31.08.2022 - VK 2-72/22). Es genügt, wenn die Antragstellerin die vergaberechtliche Beanstandung sowie den drohenden Schaden schlüssig vorträgt (vgl. VK Arnsberg, Beschl. v. 08.12.2014 - VK 21/14). Dabei ist die Feststellung, ob der Schaden tatsächlich besteht oder droht, eine Frage der Begründetheit und eben nicht der Zulässigkeit (vgl. VK Arnsberg, aaO). Im Rahmen der Antragsbefugnis kann nicht bereits die Prüfung der Begründetheit der Rügen bezüglich des Ausschlusses mangels Eignung vorweggenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an dem Auftrag durch Angebotsabgabe belegt und macht die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend. Sie hat schlüssig dargelegt, dass ihr durch den vergaberechtswidrigen Ausschluss ein Schaden im Sinne einer Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen drohte. b. Randnummer 83 Auch die Umstellung auf einen Feststellungsantrag nach Erledigung des eigentlichen Hauptsacheantrags ist gem. § 168 Abs. 2
zulässig. Die dafür notwendige Erledigung ist durch Aufhebung des Vergabeverfahrens eingetreten. Die Antragstellerin hat auch mit Schriftsatz vom 17.11.2021 den für die Feststellung notwendigen Antrag gestellt. c. Randnummer 84 Das besondere Feststellungsinteresse der Antragstellerin liegt unzweifelhaft vor, denn sie hat substantiiert vorgetragen, dass sie beabsichtigt den Antragsgegner nach einer Entscheidung der Vergabekammer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es obliegt dabei den Zivilgerichten einen konkreten Schaden durch den Vergabeverstoß zu prüfen und beurteilen. Randnummer 85 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Randnummer 86 Der Ausschluss der Angebote der Antragstellerin stellt sich als vergaberechtswidrig dar, wodurch die Antragstellerin in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 6
verletzt wurde. Weder der Angebotsausschluss der Antragstellerin gem. § 60 Abs. 3 S. 1 VgV (a.), noch ihr Ausschluss aufgrund mangelnder Eignung (b.) noch die Eignungsprüfung der Beigeladenen (c.) waren beurteilungsfehlerfrei. a. Randnummer 87 Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin gem. § 60 Abs. 3 S. 1 VgV war rechtswidrig. Randnummer 88 Unerheblich ist insoweit, ob bereits der Eintritt in die Preisprüfung durch den Antragsgegner- wie die Antragstellerin meint - rechtswidrig war. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner bei der Bewertung, dass die Aufklärung nicht zu einer zufriedenstellenden Erläuterung des Angebotspreises geführt habe, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Randnummer 89 Der öffentliche Auftraggeber darf auch nach Durchführung der Preisaufklärung ein Angebot nur auf feststehender, tatsächlich gesicherter Tatsachengrundlage ausschließen, insbesondere müssen die Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots plausibel sein und auf einer tragfähigen Grundlage beruhen (vgl. VK Berlin, Beschl. v. 16.11.2023, VK B1-7/22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.08.2014 - 15 Verg 7/14). Es muss sich dementsprechend den Erwägungen des Auftraggebers mit der gebotenen Gewissheit entnehmen lassen, dass der angebotene Preis nicht die Kosten deckt, wobei es nicht genügt, wenn der Auftraggeber zu den Einzelpositionen nur eine eigene Kalkulation gegen die des Bieters setzt, ohne dass nachvollziehbar wird, dass er die Grenze der Auskömmlichkeit berechnet hat (VK Berlin, Beschluss vom 16.11.2023 - VK-B1-7/22). Randnummer 90 Vorliegend beruhen die Zweifel des Antragsgegners an der Auskömmlichkeit des Angebots bereits nicht auf einer tragfähigen Grundlage. Randnummer 91 Denn der Antragsgegner ist zum einen beurteilungsfehlerhaft davon ausgegangen, bei der Berechnung der Auskömmlichkeitsgrenze 13 Stunden Öffnungszeiten zugrunde legen zu dürfen bzw. müssen, anstelle von lediglich 9 Stunden. Mit diesem Vorgehen hat der Antragsgegner die von ihm selbst in den Vergabeunterlagen vorgegebenen Öffnungszeiten missachtet. Die Betriebszeiten in Höhe von 9 Stunden hat der Antragsgegner selbst in der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Rahmenvereinbarung geregelt, welche gemäß der Kollisionsklausel in der Rahmenvereinbarung vorrangig gegenüber den Vorgaben der Leistungsbeschreibung gelten, in welcher eine Betriebszeit in Höhe von 13 Stunden ausgewiesen ist. In der Rahmenvereinbarung heißt es „bei Widersprüchen gelten vorrangig die Bestimmungen des zuerst genannten Dokumentes“. Die vorherige Aufzählung nennt an erster Stelle „die Bestimmungen dieses Vertrages“, also der Rahmenvereinbarung. Randnummer 92 Auch darüber hinaus hat der Antragsgegner die von ihm angenommene Grenze der Auskömmlichkeit nicht beurteilungsfehlerfrei ermittelt. Der Kalkulation der Antragstellerin mit einer Prozessdauer des Check-in von 30-45 Sekunden, der Abstrichentnahme von 60-90 Sekunden und der Auswertung und Übermittlung von 30-45 Sekunden, um 1.000 Tests pro Tag durchzuführen, hält der Antragsgegner lediglich die Behauptung entgegen, dass bei einer Verweildauer von durchschnittlich 1,62 Minuten pro Testperson nicht einmal 4 Minuten für die gesamte Prozessdauer zur Verfügung stehen, dies jeder Realität entbehre und für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung selbst bei einer Öffnungszeit von 13 Stunden mindestens 4 Testspuren und eine Personalausstattung von 12 Mitarbeitern erforderlich seien. Damit hat der Antragsgegner jedoch der Kalkulation der Antragstellerin noch nicht einmal eine eigene Kalkulation gegenübergestellt, aus der sich die Grenze der Auskömmlichkeit auch nur im Ansatz entnehmen ließe. Ohne eine jedenfalls nachvollziehbare Berechnung einer solchen ist die vom Antragsgegner angenommene Unauskömmlichkeit des Angebotspreises der Antragstellerin nicht fehlerfrei. Auch erscheinen die Ausführungen der Antragstellerin unter Darstellung eines detaillierten Ablaufs der Testungen jedenfalls nicht von vornherein als unplausibel und eine Unterschreitung der Auskömmlichkeitsgrenze drängt sich nicht ohne Weiteres auf. b. Randnummer 93 Auch der erst im Nachprüfungsverfahren vom Antragsgegner vorgenommene Ausschluss der Antragstellerin wegen fehlender Eignung hinsichtlich ihrer technischen Leistungsfähigkeit aufgrund nicht ausreichender Referenzen war beurteilungsfehlerhaft. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach § 97 Abs. 6
ist daher eingetreten. Randnummer 94 Nach § 57 Abs. 1 VgV werden von der Wertung Angebote von Unternehmen ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, insbesondere auch solche, die die geforderten Nachweise nicht enthalten (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV). Maßgeblich sind insoweit allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise. Das folgt für die Eignungskriterien aus § 122 Abs. 4 S. 2
und für die Nachweise aus § 48 Abs. 1 VgV. Gefordert werden kann danach allein, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt (KG, Beschl. v. 25.4.2022 - Verg 2/22, Rn. 20, beck-online). Randnummer 95 Bei der vom Auftraggeber vorzunehmenden Prüfung der Eignung der Bieter handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beurteilung der Eignung ein Spielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (VK Berlin, Beschl. v. 5.5.2023 - VK-B1-19/22, Rn. 61; VK Berlin, Beschl. v. 19.07.2024 - VK-B1-19/23, Rn. 68; KG, Beschl. v. 04.06.2019 - Verg 8/18 ; OLG Celle, Beschl. v. 03.07.2018 -13 Verg 8/17; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2010 -VII Verg 14/10). Randnummer 96 Gemessen daran war die vom Antragsgegner vorgenommene Eignungsprüfung beurteilungsfehlerhaft. Randnummer 97 In der Auftragsbekanntmachung waren „Referenzen gemäß Vordruck über 2 vergleichbare Aufträge“ gefordert. Lediglich der „Vordruck Referenzen Los 1“ enthielt weitere Vorgaben an die Referenzen (Anforderungen Nr. 1 bis 4). Eine (direkte) Verlinkung von der Auftragsbekanntmachung in die Vorgaben im Referenzvordruck gab es nicht. Randnummer 98 Die Antragstellerin hatte für die Referenz zu der Anforderung
52, beck-online). Bei Mitgliedern einer Bietergemeinschaft reicht es aus, wenn ein Mitglied die erforderlichen Referenzen erbringt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.07.2007 - Verg 25/07). c. Randnummer 107 Auch die Eignungsprüfung der Beigeladenen durch den Antragsgegner war beurteilungsfehlerhaft, denn sie leidet jedenfalls an einem Dokumentationsmangel, durch den die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt wird. Denn es ist anhand der Vergabeakte nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner auf Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Referenzen zur Feststellung der Eignung der Beigeladenen gelangt ist. Eine solche für die Vergabekammer nachvollziehbare Prüfung der Eignung der Beigeladenen ist in der Vergabeakte nicht dokumentiert. Zwar mögen die Anforderungen an die Begründungs- und Dokumentationstiefe für die Feststellung der Eignung regelmäßig weniger streng sein als für den Fall eines negativen Ergebnisses der Eignungsprüfung. Allerdings muss das Ergebnis jedenfalls nachvollziehbar sein und den Anforderungen der Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Dies ist vorliegend - insbesondere unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner an die Eignungsprüfung der Antragstellerin angelegten Maßstabes - nicht der Fall. Randnummer 108 Die Beigeladene hat insgesamt drei Referenzen eingereicht, welche sich gemäß der im Vordruck vorgesehenen Kreuze in unterschiedlicher Weise auf die Anforderungen Nr. 1 bis 4 bezogen. Aus einer Referenz (Referenz Nr. 2) ergab sich, dass sie die Einrichtung und Organisation und Betrieb von Testzentren in zwei Landkreisen ausführte. Randnummer 109 Zwar durfte der Antragsgegner auch die von der Beigeladenen eingereichten Referenzen grundsätzlich nur am Maßstab der in der Bekanntmachung aufgestellten Eignungskriterien und -nachweise messen (vgl. KG, Beschl. v. 25.4.2022 - Verg 2/22, Rn. 20, beck-online). Selbst unter Zugrundelegung allein des in der Bekanntmachung formulierten Maßstabes von 2 „vergleichbaren“ Referenzen erschließt sich der Kammer jedoch vorliegend nicht, unter welchen Gesichtspunkten der Antragsgegner - anders als für die von der Antragstellerin vorgelegten Referenzen - die Vergleichbarkeit der eingereichten Referenz mit dem ausgeschriebenen Auftrag angenommen und hierauf eine positive Eignungsprognose gestützt hat. Randnummer 110 In der Vergabeakte lässt sich nur ein Dokument zur Eignungsprüfung finden, welches für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit lediglich das Ergebnis in Form eines angekreuzten „ja“ enthält. Dieser in den Vergabeakten befindliche Vermerk lässt keine Rückschlüsse darauf zu, was bezüglich der Eignung der Beigeladenen überhaupt geprüft wurde. Insofern kann von der Vergabekammer nicht überprüft werden, ob und welche Tatsachen und Erwägungen bei der Annahme der Eignung der Beigeladenen zugrunde gelegt wurden. Weder den Ausführungen des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren noch der Vergabeakte, insbesondere in dem Vermerk vom 28.04.2021 und dessen Anlagen sind solche zu entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner im Falle der Eignungsprüfung der Antragstellerin eine detailreiche Prüfung der vielen eingereichten Referenzaufträge unter Anwendung der nicht ordnungsgemäß bekanntgemachten vier Anforderungen im Referenzvordruck vorgenommen und ihre Eignung im Ergebnis dessen sogar verneint hat, hätte auch die Prüfung der Eignung der Beigeladenen einer vergleichbaren Detailtiefe, einer Auseinandersetzung mit denselben Fragestellungen und erforderlichenfalls auch einer entsprechenden Aufklärung bedurft, um den Grundsätzen von Transparenz und Gleichbehandlung zu genügen. Indem eine solche Prüfung bzw. Dokumentation nicht erfolgte, hat der Antragsgegner bei der Eignungsfeststellung der Beigeladenen seinen Beurteilungsspielraum vergaberechtswidrig überschritten. III. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 182
. Randnummer 112 Nach § 182 Abs. 3 S. 1
hat der Antragsgegner als unterliegender Beteiligter die Kosten des Nachprüfungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Da die Beigeladene sich nicht aktiv durch eigene Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen in das Nachprüfungsverfahren eingebracht hat, ist die Beigeladene an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Randnummer 113 Eine Festsetzung der Verfahrensgebühr kann vorliegend unterbleiben, da der Antragsgegner nach § 182 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwKostG ohnehin von der Zahlung der Gebühr befreit ist. Randnummer 114 Nach § 182 Abs. 4 S. 1
hat der Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Da die Beigeladene sich nicht aktiv in das Nachprüfungsverfahren eingebracht hat, ist sie an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Randnummer 115 Nach § 182 Abs. 4 S. 4
i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG war auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden. Ob die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, 806; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2010 - 11 Verg 3/10, ZfBR 2013, 517). Entscheidend ist dabei, ob die Antragstellerin unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschl. v. 26.08.2014 - VK - B 1 - 10/14 m.w.N.). Danach ist vorliegend die Hinzuziehung notwendig gewesen. Vorliegend waren unter anderem komplexere Fragen zur Eignungs- und Preisprüfung verfahrensgegenständlich. Hinzukommt, dass sich beide Parteien durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen, sodass unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung opportun ist (zu diesem Aspekt vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2020, 11 Verg 9/20; VK Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2017, VgK-6/2017; VK Bund, Beschluss vom 31.07.2017, VK 2 -68/17). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001615818
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