das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig. (Rn.1)
; LG Berlin, Beschluss vom
umzudeuten. Für dieses sofortige Beschwerdeverfahren wäre nach der Generalprozessliste sodann ein neues Aktenzeichen zu vergeben, so dass über die Beschwerde sodann gesondert entschieden werden kann. Insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme für beide Parteien binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 2. Darüber hinaus beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.12.2024, Az. 61 O 59/24, gemäß § 522 Abs. 2
zurückzuweisen, soweit die Klägerin weiter die Zahlung von 30.000 Euro begehrt. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe Randnummer 1 I. Soweit die Klägerin mit der Berufung sich gegen die Gewährung einer Räumungsfrist wendet, ist das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft. Denn statthafter Rechtsbehelf für eine isolierte Anfechtung der gewährten Räumungsfrist ist nicht das gegen die Räumungsentscheidung statthafte Rechtsmittel (Einspruch oder Berufung), sondern nach § 721 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 die sofortige Beschwerde (BeckOK
/Ulrici, 55. Ed. 1.12.2024,
17). Wenn und solange keine Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt wird, ist gegen die Räumungsfristentscheidung nur die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6
das zulässige Rechtsmittel. Indes ist eine Umdeutung eines als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde zulässig (Schmidt-Futterer, Anm. zu LG Landshut, Beschluss vom 8. Februar 1967 – T 79/66 –, NJW 1967, 1374 <1377>; s. auch MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020,
14; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 721
Rn. 13). Randnummer 2 Da gegen den Räumungsausspruch keine Berufung eingelegt und damit über den Räumungsanspruch rechtskräftig durch das Landgericht entschieden worden ist, ist statthafter Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6
, soweit die Klägerin als Räumungsgläubigerin sich nur noch gegen die durch das Landgericht gewährte Räumungsfrist wendet. Das von der Klägerin insoweit als "Berufung" eingelegte Rechtsmittel ist in eine sofortige Beschwerde umzudeuten, über die im Beschlusswege zu entscheiden sein wird. Randnummer 3 Bereits jetzt wird für die sodann zu treffende Beschwerdeentscheidung darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin hilfsweise begehrte Gewährung einer Räumungsfrist "gegen gesamtschuldnerische Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 750 €" nicht in Betracht kommen dürfte. Denn es dürfte unzulässig sein, die Gewährung von Räumungsfristen von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen; eine derartige Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedürfte einer besonderen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die jedoch nicht vorhanden ist (LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Dezember 1982 – 6 T 896/82 –, juris Rn. 4 zu § 794a
; LG Berlin, Beschluss vom 8. August 1991 – 67 T 78/91 –, GE 1991, 881; Paulus in: Wieczorek/Schütze,
, 2024, § 794a
Rn. 13; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom
17 Fn. 93). Randnummer 4 II. Soweit die Klägerin mit ihrer – insoweit statthaften – Berufung die Rückzahlung von 30.000 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt, hat der Senat die Berufung der Klägerin eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3
) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4
). Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Randnummer 6 1. Nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Parteien keinen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 30.000 Euro geschlossen haben und damit ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht besteht. Randnummer 7 Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Klägerin greifen nicht durch. Randnummer 8 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2
ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1
entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/01, NJW 2004, 1876 <1877> m.w.N.). Randnummer 9 Hieran gemessen sind die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen: Randnummer 10
ausgeschlossen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es nach § 531 Abs. 2
zuzulassen wäre. Die Beklagten hatten bereits mit ihrer Klageerwiderung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.