Auswahlentscheidung betreffend Dienstposten eines Oberstufenkoordinators an einem Gymnasium; Einbeziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente neben dienstlicher Beurteilung Leitsatz
(281)), nicht aber etwaige Notizen, die der Schulleiter zur Erstellung des Beurteilungsbeitrags herangezogen hat. Angesichts der zuvor beschriebenen Beurteilungsgrundlage, die auch einen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters einbezieht, hat die Auffassung der Antragstellerin, dass hier von einer Beurteilung abzusehen und eine fiktive Nachzeichnung der Leistung der Bewerberin vorzunehmen sei, keine hinreichende Grundlage. Im Übrigen bedarf die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – Ls.) und die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass für die hiesige Fallkonstellation eine derartige Grundlage besteht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2025 – OVG 4 S 9/25 – juris Rn. 16 f. zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung eines Personalratsmitglieds). Randnummer 12 Auch soweit die Antragstellerin kritisiert, der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Schulleiters vom 10. April 2024 enthalte keinen „Endzeitpunkt“, womit sie wohl den Umstand anspricht, dass der Beurteilungsbeitrag zwar den 1. August 2022 als Beginn, aber nicht ausdrücklich das Ende des Zeitraums benennt, auf den sich der Beurteilungsbeitrag bezieht, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilungsgrundlage. Der Antragsgegner hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin als „Hausbewerberin“ bekannt sei, dass der ehemalige Schulleiter bis Ende des Schuljahres 2022/2023 im Dienst gewesen sei, was die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts stützt, dass der Beurteilungsbeitrag sich nur auf den Zeitraum bis zum Ausscheiden des früheren Schulleiters aus dem Dienst mit Ablauf des 31. Juli 2023 beziehen könne, was der zuständigen Beurteilerin aufgrund des vorangegangen Widerspruchsverfahrens der Antragstellerin, das zur Neuerstellung ihrer Beurteilung geführt hat, auch bekannt gewesen sei. Der – rechtlich für die Auswahlentscheidung maßgeblichen – dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 29. April 2024 lässt sich hingegen der Beurteilungszeitraum eindeutig entnehmen. Randnummer 13 2. Die Antragstellerin hat ferner keinen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht, soweit sie vorträgt, die Heranziehung des Kolloquiums als zusätzliches Auswahlinstrument sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlerhaft. Randnummer 14 Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass die hier getroffene Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung einer festen Bewertungsquote von 75 Prozent der Note der dienstlichen Beurteilung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sei, da sie auch eine Bewertung des Kolloquiums zu 25 Prozent in die Auswahlentscheidung einbeziehe. Das Kolloquium könne lediglich „nachrangigen Auswahlcharakter“ für den Fall haben, dass aus der dienstlichen Beurteilung keine abschließenden Schlüsse für die Auswahl der Bewerber gezogen werden könnten. Wenn das Kolloquium wie hier im Umfang von 25 Prozent in die Auswahlentscheidung eingehe, sei dies kein Hilfskriterium mehr, sondern ein Hauptkriterium. Hierdurch werde die Auswahl durch die dienstliche Beurteilung entwertet. Eine solche Gestaltung des Auswahlverfahrens könne nicht ohne gesetzliche Grundlage in der „Auswahlverfahrensrichtlinie“ der Antragstellerin implementiert werden. Randnummer 15 Zwar spricht einiges dafür, dass die hier erfolgte Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums, mit der die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen der Leistungen der Bewerber auf Grundlage einer Verwaltungsvorschrift in der Gesamtnote durch die Note des Kolloquiums teilweise mit 25 Prozent modifiziert wird, fehlerhaft ist (hierzu unter a.). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Sicherung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aber jedenfalls nicht erforderlich, weil sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, dass ihre Auswahl entgegen der Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichtes bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums hier ernstlich möglich erscheint (hierzu unter b.). Randnummer 16 a. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat – wie bereits oben ausgeführt – vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Die (nur) „ergänzende Heranziehung“ weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 38). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Gestaltung des Auswahlverfahrens grundsätzlich gesetzliche Grundlagen erforderlich. Denn die Verfahrensgestaltung wirkt sich unmittelbar auf die Konkurrenzsituation und den Bewerbervergleich aus. Der „verfahrensmäßigen Absicherung“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt daher wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG zu. Dies gilt für die Einbeziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente von Prüfungen, Tests, Bewerbungsgesprächen – wie hier des Kolloquiums – oder anderer Assessmentverfahren in offenkundiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 36 m.w.N.). Anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Leistungsbild und Entwicklungspotential in einer dienstlichen Beurteilung beruhen derartige Bewertungen nur auf einer Momentaufnahme und sind von der Einschätzung des zur Durchführung berufenen Gremiums geprägt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 36 und vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 32). Abweichungen davon hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die „ergänzende“ Heranziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente in Situationen gebilligt, in denen ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit oder wegen des Fehlens entsprechender Aussagen nicht möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 33; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 23/2024 Anm. 1 C. III; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2025 – OVG 4 S 32/24 – juris Rn. 10 , siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 – juris Rn. 6 zum Assessmentverfahren m.w.N.). Randnummer 17 Im hiesigen Auswahlverfahren zur Übertragung des höherwertigen Dienstpostens eines Oberstufenkoordinators eines Gymnasiums dürfte keine nur „ergänzende“ Heranziehung des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums erfolgt sein. Vielmehr wurde, wie die von dem Antragsgegner vorgelegte Synopse (Blatt 96 ff. GA) zeigt, die in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffenen Einschätzungen der Leistungen – etwa der Antragstellerin mit dem Gesamturteil der Note 2 – auf Grundlage einer Verwaltungsvorschrift unter Einbeziehung der Note eines Kolloquiums mit einem Anteil von 25 Prozent modifiziert. Diese Vorgehensweise entsprach und wurde vorgegeben durch Ziffer 11 Buchst.
- g)i.V.m Ziffer 8 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften über Auswahlverfahren zur Besetzung von Leitungsfunktionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg (VV-AuswahlLfkt vom 24. Februar 2019, Abl. MBJS/19, S. 98 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2022, Abl. MBJS/22, S. 232). Bei der Besetzung der Stellen als Oberstufenkoordinatorin findet Ziffer 8 Abs. 1 VV-AuswahlLfkt mit der Maßgabe Anwendung, dass in die Gesamtnote die Note der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich zu 75 Prozent und die Note des Kolloquiums zu 25 Prozent eingehen. Nach Durchführung aller Teile des Auswahlverfahrens wird danach durch die Schulrätin oder den Schulrat eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote setzt sich gemäß Ziffer 8 Abs. 1 VV-AuswahlLfkt u.a. aus der Note der dienstlichen Beurteilung und des Kolloquiums zusammen. Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden die erzielten Einzelnoten unterschiedlich gewichtet. Das zusätzliche Auswahlinstrument des Kolloquiums dürfte daher nicht lediglich ergänzend zur dienstlichen Beurteilung herangezogen werden. Vielmehr werden die Ergebnisse des Kolloquiums stets im Umfang von 25 Prozent herangezogen, welche somit die in den dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen teilweise ersetzen. Der in jedem Fall vorgesehene Rückgriff auf die Ergebnisse des Kolloquiums im Umfang von 25 Prozent der Gesamtnote dürfte die Annahme einer „ergänzenden Heranziehung“ dieses zusätzlichen Auswahlinstrumentes bereits begrifflich ausschließen. Für die Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums, wodurch die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen (des Gesamturteils) im Umfang von 25 Prozent durch die Note des Kolloquiums bei der Ermittlung der Gesamtnote ersetzt wird, dürfte es daher an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlen. Es spricht vieles dafür, dass für die Gestaltung des Auswahlverfahrens durch die Einbeziehung von Bewerbungsgesprächen in Form eines Kolloquiums zur „verfahrensmäßigen Absicherung“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Denn diese Verfahrensgestaltung wirkt sich unmittelbar auf die Konkurrenzsituation und den Bewerbervergleich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 35 f.). Weder hat der Antragsgegner das Vorliegen einer derartigen gesetzlichen Grundlage dargetan, noch ist sie aus dem geltenden brandenburgischen Schulgesetz oder dem Landesbeamtengesetz – insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über dienstliche Beurteilungen (§ 19 LBG Bbg) – ersichtlich. Randnummer 18 Etwas anderes dürfte auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners folgen, dass für die Besetzung der in Streit stehenden Stelle zusätzlich zur dienstlichen Beurteilung das Kolloquium, in dem schulorganisatorische, pädagogische, didaktische, schulrechtliche, dienstrechtliche und haushaltsrechtliche Fragen erörtert werden (Ziffer 11 VV-AuswahlLfkt), sachgerecht sei, da zu beachten sei, dass sich auf diese Dienstposten in der Regel Beschäftigte bewerben würden, die bisher keine Leitungsfunktionen innehätten. Diese Argumentation spricht eher sachlich für die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einbeziehung der Noten eines durchgeführten Kolloquiums mit den Bewerberinnen und Bewerbern in das Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens mit Leitungsfunktionen. Sie kann aber das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zur „verfahrensmäßigen Absicherung“ des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht ersetzen. Randnummer 19 Es spricht auch vieles dafür, dass Ziffer 11 Buchst.
- g)i.V.m Ziffer 8 Abs. 2 VV-AuswahlLfkt auch nicht ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum ohne eine gesetzliche Grundlage für Auswahlentscheidungen von Dienstposten als Oberstufenkoordinatoren angewendet werden darf. Vorhandene Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften können zwar für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 – 2 BvF 1/05 – juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40; Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 49). Dies ist in der hiesigen besonderen Fallkonstellation wohl aber nicht der Fall, denn der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung für Dienstposten der Oberstufenkoordinatoren könnte auch ohne die Einbeziehung des zusätzlichen Auswahlinstruments des Kolloquiums anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist für den Bewerbervergleich „in erster Linie“ das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12; vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 32) weshalb hier kein von der verfassungsmäßigen Ordnung noch fernerer Zustand entstehen würde. Auch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schulverwaltung ist hier nicht berührt, denn es können weiterhin Auswahlentscheidungen zur Besetzung der Stellen als Oberstufenkoordinatoren in erster Linie anhand des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung getroffen werden. Selbst eine „ergänzende“ Heranziehung des zusätzlichen Auswahlinstrumentes des Kolloquiums bleibt jedenfalls in Situationen möglich, in denen ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann. Randnummer 20 b. Gleichwohl ist nach den Umständen des Einzelfalles der hier getroffenen Auswahlentscheidung der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht erforderlich, da sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, dass ihre Auswahl entgegen der Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichtes bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums hier ernstlich möglich erscheint. Randnummer 21 Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ist dann zur Sicherung der Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich, wenn ihre Auswahl für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens auch bei Zugrundelegung einer fehlerhaften Heranziehung der Ergebnisse des zusätzlichen Auswahlinstruments bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ernstlich möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab und dem Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – OVG 4 S 20/25 – juris Rn. 4 ). Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat zur Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums ausgeführt, dass „unabhängig“ von der Frage der Fehlerhaftigkeit der Heranziehung der Ergebnisse des Kolloquiums im Auswahlverfahren angenommen werden könne, dass die Auswahl der Antragstellerin für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht ernsthaft möglich erscheine. Es hat darauf hingewiesen – was auch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang und der von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Synopse (Blatt 96 ff. GA) ersichtlich ist –, dass die aktuelle Anlassbeurteilung der Antragstellerin mit dem Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen (Note 2)“ abschließe, während die Anlassbeurteilung des Beigeladenen auf das Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße (Note 1)“ laute. Daraus hat das Verwaltungsgericht – das Ergebnis der Entscheidung insoweit selbstständig tragend – den Schluss gezogen, dass auch, wenn insoweit das Ergebnis des Kolloquiums ganz unberücksichtigt bliebe oder jedenfalls geringere Bedeutung für das Auswahlverfahren hätte, bei einer zweiten Auswahlentscheidung eine Auswahl der Antragstellerin aufgrund eines Vergleichs der Anlassbeurteilungen nicht (ernstlich) möglich sei (EA S. 9). Mit diesen die Entscheidung zur Heranziehung des Ergebnisses des Kolloquiums selbstständig tragenden Gründen setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet zwar, dass sich der Verfahrensfehler der Berücksichtigung der Note des Kolloquiums auf das Auswahlverfahren auswirken würde. Erweise sich die dienstliche Beurteilung nämlich als rechtswidrig, was nach den Ausführungen zu 1. von der Antragstellerin nicht dargetan worden ist, müsste sie gegebenenfalls neu erstellt und in dem künftigen Auswahlverfahren ohne Berücksichtigung eines Kolloquiums zugrunde gelegt werden. Hiermit legt sie nicht substantiiert dar, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie bei einer rechtmäßigen Gestaltung des Auswahlverfahrens hätte ausgewählt werden können. Ein hypothetischer Kausalverlauf bei einem rechtmäßigen Vorgehen des Dienstherrn hätte voraussichtlich dazu geführt, dass die Auswahl nach der derzeitigen Gesetzeslage allein aufgrund des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen worden wäre. Da – wie dargelegt – die Antragstellerin im Gesamturteil ihrer Beurteilung nur die Note 2 (von 5 Notenstufen, vgl. Ziffer 7 Abs. 1 BeurtVV-L) erreicht hat, während der Beigeladene wie auch weitere Mitbewerber die Note 1 erreicht haben, hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass es ernsthaft möglich wäre, dass sie ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine (rechtmäßige) Gestaltung des Auswahlverfahrens ohne Berücksichtigung der Note des Kolloquiums vorgenommen hätte. Die Auswahl der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, erscheint daher hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernstlich möglich. Randnummer 23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, kann er billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung des Dienstpostens des Oberstufenkoordinators erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 53 und vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juni 2025 – OVG 4 S 9/25 – juris Rn. 26 und vom 15. Juli 2025 – OVG 10 S 10/25 – juris Rn. 13 ). Der noch an der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ausgerichtete Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 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