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VG Berlin 35. Kammer 35 L 504/25 V Beschluss Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen Afghanen; Anspruch auf Neuerteilung aus Vertrauenssch

Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen Afghanen; Anspruch auf Neuerteilung aus Vertrauensschutzgesichtpunkten Orientierungssatz 1. Die Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen

§ 22Satz 2 Aufenth

G lagen für sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr vor. Randnummer 24 Zwar hat das BMI ursprünglich zugunsten der Antragsteller entsprechende Aufnahmeerklärungen ausgesprochen. Es hat diese in der Folge indes rechtswirksam wieder aufgehoben (a.). Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung durch das BMI (b.). Randnummer 25 a. Das BMI hat die bezüglich der Antragsteller erteilten Aufnahmeerklärungen rechtswirksam wieder aufgehoben. Zwar hat es dies nicht ausdrücklich und spezifisch in Bezug auf die Antragsteller erklärt. Indem die Bundesregierung – unter Beteiligung des Bundesministers des Inneren – entschieden hat, die Aufnahmeverfahren betreffend afghanische Staatsangehörige vorerst bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung auszusetzen, hat sie indes deutlich den Willen zum Ausdruck gebracht, die Wirksamkeit bestehender Aufnahmeerklärungen bis auf Weiteres zu suspendieren. Dies entspricht einer – jedenfalls zeitweisen – Aufhebung dieser Aufnahmeerklärungen. Randnummer 26 Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin insoweit weder hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens noch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – betreffend die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden. Denn die Aufnahmeerklärung des BMI ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 33 ; VG Berlin, Beschluss vom
  2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –, juris Rn. 29 ff.; VG Berlin, Beschluss vom
  3. Mai 2024 – VG 24 L 99/24 V –, EA S. 3 f.; VG Bremen, Urteil vom
  4. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 32; a.A. VG Berlin, Urteil vom
  5. Dezember 2020 – VG 21 K 243.18 V –, EA S. 6). Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gemessen hieran handelt es sich bei den in Bezug auf die Antragsteller ergangenen Aufnahmeerklärungen des BMI nicht um Verwaltungsakte. Denn diese waren gerade nicht auf eine Regelung gerichtet. Randnummer 27 Eine Regelung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Maßnahme der Behörde darauf abzielt, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben oder mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom
  6. November 2009 – BVerwG 4 C 3/09 –, juris Rn. 15; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Stand: 01.04.2025, § 35 Rn. 141). Soweit eine behördliche Mitwirkungshandlung in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren notwendige Voraussetzung für die Entscheidung einer anderen Behörde ist, begründet dies allein nicht schon den Regelungscharakter der Mitwirkungshandlung. Vielmehr ist insoweit eine Abgrenzung zwischen interner Mitwirkungshandlung und selbständigem Verwaltungsakt vorzunehmen, wobei sich der Charakter allein nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet, d.h. durch Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen – unter Berücksichtigung der Verwaltungsaktfunktionen – zu klären ist (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  7. April 2012 – OVG 5 S 27.11 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Randnummer 28 Eine solche Auslegung der hier maßgeblichen Norm des § 22 Satz 2 AufenthG führt zu dem Ergebnis, dass der Aufnahmeerklärung des BMI keine Verwaltungsaktqualität zugeschrieben werden kann. Denn diese ist gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte der Betroffenen zu begründen oder mit bindender Wirkung festzustellen. Hierfür spricht zunächst, dass die Norm keinen Adressaten der entsprechenden Erklärungen benennt, für den ein Recht begründet oder verbindlich festgestellt werden könnte. Insoweit unterscheidet sich die in § 22 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Aufnahmeerklärung maßgeblich von der Aufnahmezusage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die – worauf die Antragstellerseite zutreffend hinweist – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (BVerwG, Urteil vom
  8. März 2012 – BVerwG 1 C 3.11 –, juris Rn. 24). Denn § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ordnet ausdrücklich an, dass die Aufnahmezusage den hiervon begünstigten Ausländergruppen zu erteilen ist. Die Regelung des § 22 Satz 2 AufenthG setzt demgegenüber lediglich allgemein voraus, dass das BMI die Aufnahme erklärt, ohne jedoch vorzugeben, dass diese Erklärung einer anderen Person – etwa den begünstigten Ausländern – bekannt gegeben werden muss. Auch darüber hinaus spricht ein Vergleich des Wortlauts der beiden Regelungen dafür, dass der Aufnahmeerklärung nicht der Regelungscharakter eines Verwaltungsakts zukommt. Denn während eine Zusage (§ 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bereits begrifflich ein erhebliches Maß an Verbindlichkeit in sich trägt und dementsprechend auf die Schaffung eines korrespondierenden Rechts abzielt, ist dies in Bezug auf den neutralen Begriff der Erklärung (§ 22 Satz 2 AufenthG) nicht der Fall. Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung des § 22 Satz 2 AufenthG maßgeblich gegen die Einordnung der Aufnahmeerklärung als regelnden Verwaltungsakt. Danach dient die Norm insbesondere "der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums" der Beklagten (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde sich indes beträchtlich verengen, wenn bereits die Aufnahmeerklärung des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründete und hierdurch die Bindungswirkungen eines Verwaltungsaktes erzeugte. Randnummer 29 Soweit die Antragstellerseite demgegenüber geltend macht, die Verwaltungsaktqualität der Aufnahmeerklärung ergebe sich daraus, dass durch sie unmittelbar ein Anspruch der Begünstigten auf Erteilung eines Visums begründet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies verkennt, dass nicht bereits die Aufnahmeerklärung allein einen solchen Visumanspruch generiert. Vielmehr erfordert auch die Erteilung eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG im Grundsatz zusätzlich, dass – neben der Aufnahmeerklärung des BMI – die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sind (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  9. Auflage 2025, § 22 AufenthG Rn. 12). Von den entsprechenden Anforderungen kann zwar gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, was aber wiederum eine entsprechende Ermessensentscheidung der hierfür zuständigen Auslandsvertretung der Antragsgegnerin erfordert (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht,
  10. AL, § 22 AufenthG Rn. 20). Die Aufnahmeerklärung des BMI ist vor diesem Hintergrund vergleichbar mit anderen behördlichen Mitwirkungshandlungen in gestuften Verwaltungsverfahren, die zwar notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erteilung eines begehrten Verwaltungsakts sind und ihrerseits nicht selbst als Verwaltungsakt, sondern als reines Verwaltungsinternum eingeordnet werden (vgl. etwa zur insoweit vergleichbaren Zustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung eines Visums gemäß § 31 der Aufenthaltsverordnung Tonn, in: Klaus/Wittmann, Aufenthaltsverordnung,
  11. Auflage 2022, § 31 Rn. 3 m.w.N.). Randnummer 30 Auch kann den Antragstellern nicht darin gefolgt werden, dass sich die Aufnahmeerklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Verwaltungsakt ausnahm. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch in der Beurteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont die gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG Berücksichtigung finden müssen. Vorliegend ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass gegenüber den Antragstellern ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls der Eindruck erweckt wurde, es handele sich bei den Aufnahmeerklärungen um verbindliche, bestandskraftfähige Verwaltungsakte. Die von den Antragstellern vorgelegte E-Mail der GIZ, in der diese die Antragsteller von den Aufnahmeerklärungen in Kenntnis setzt, erschöpft sich in der bloßen Mitteilung, dass entsprechende Entscheidungen ergangen seien ("We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior [BMI] regarding its declarations on admission [Aufnahmeerklärungen] under the German Residence Act [Aufenthaltsgesetz]. These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: [Namen und Geburtsdaten der Antragsteller]"). Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Bezug genommenen Aufnahmeerklärungen bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen, lassen sich der E-Mail hingegen nicht entnehmen. Vielmehr geht aus dem Text der Nachricht – übereinstimmend mit den Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG – eindeutig hervor, dass die Antragsteller hierfür zunächst noch ein Visumverfahren durchlaufen müssten. Randnummer 31 Angesichts des rein innerdienstlichen Charakters der Aufnahmeerklärung ist auch deren Aufhebung an keine besondere Form gebunden. Ausreichend ist, dass das BMI erkennbar den Willen zum Ausdruck bringt, an der Erklärung nicht festhalten zu wollen. Dies ist hier durch die Entschließung der Bundesregierung geschehen, die Aufnahmeverfahren für afghanische Staatsangehörige zumindest zeitweilig – bis zu einer grundsätzlichen politischen Entscheidung über deren Fortführung – auszusetzen. Randnummer 32 b. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG. Randnummer 33 aa. Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten (in diese Richtung aber VG Berlin, Beschluss vom
  12. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –, juris Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom
  13. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 38). Randnummer 34 Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
  14. November 2021 – 1 BvL 1/19 –, juris Rn. 61 m.w.N.). Randnummer 35 Gemessen hieran können sich die Antragsteller vorliegend nicht auf Gesichtspunkte des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes stützen. Denn sie können kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen oder auf die Fortgeltung von ihnen erworbener Rechte geltend machen. Da es sich bei der Aufnahmeerklärung des BMI – wie vorstehend dargelegt wurde – um keinen regelnden Verwaltungsakt handelt, bot diese keine tragfähige Grundlage hierfür. Subjektive Rechte, in deren Fortbestand die Antragsteller hätten vertrauen dürfen, haben sie allein durch diese Erklärung noch nicht erworben. Vielmehr handelt es sich bei der Aufnahmeerklärung nach der gesetzlichen Konzeption des § 22 Satz 2 AufenthG um eine vorrangig politisch geprägte Entscheidung, die – wie insbesondere aus der Gesetzesbegründung hervorgeht – außenpolitische Handlungsspielräume der Bundesregierung wahren soll und aus diesem Grund auch nachträglichen Abänderungen gegenüber offen bleiben muss. Ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der Aufnahmeerklärung ist mit dieser gesetzlichen Ausgestaltung schlechthin unvereinbar. Randnummer 36 Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass die Antragsteller auf Grundlage der jeweiligen Aufnahmeerklärung des BMI möglicherweise schwerwiegende Entscheidungen getroffen haben, nicht zu einer anderen Bewertung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Denn es ist zwar nachvollziehbar, dass die Antragsteller in der Hoffnung, auf Grundlage der Aufnahmeerklärungen Visa für das Bundesgebiet zu erhalten, erhebliche Dispositionen hinsichtlich ihres künftigen Lebens getroffen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aufnahmeerklärungen weder nach den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Satz 2 AufenthG noch nach dem, was den Antragstellern von staatlicher Seite kommuniziert wurde, bereits unmittelbar subjektive Rechte begründet haben, die ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf ihren Fortbestand zu tragen vermocht hätten. Randnummer 37 bb. Auch aus den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt zugunsten der Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung neuer

§ 22Satz 2 Aufenth

G. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG – sei es in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs infolge einer gleichheitswidrigen Aufhebung einer vorangegangenen Aufnahmeerklärung – überhaupt ein Anspruch auf eine solche (erneute) Aufnahmeentscheidung herleiten lässt. Denn jedenfalls hält die Entscheidung des BMI, die Aufnahmeerklärungen zugunsten der Antragsteller nachträglich – jedenfalls zeitweise – aufzuheben bzw. zu ihren Gunsten die Aufnahme – vorerst – nicht erneut zu erklären, einer Prüfung anhand des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG stand. Randnummer 38 Selbst wenn man mit Blick auf eine etwaige vorangegangene Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Suspendierung bzw. die verweigerte Neuerteilung der Aufnahmeerklärung zugunsten der Antragsteller anhand des Maßstabs des Art. 3 Abs. 1 GG bejahen wollte, könnte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidungen führen. Behörden sind auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht dazu verpflichtet, eine einmal begonnene Verwaltungspraxis zeitlich unbeschränkt fortzuführen. Sie können ihre Verwaltungspraxis vielmehr aus sachlichen und willkürfreien Gründen jederzeit für die Zukunft ändern (Geis, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 40 VwVfG Rn. 76 m.w.N.). Randnummer 39 Gemessen hieran begegnet die politische Entscheidung der Antragsgegnerin, sämtliche Aufnahmeerklärungen in Bezug auf afghanische Staatsangehörige vorerst zu suspendieren bzw. derzeit keine neuen Aufnahmeerklärungen auszusprechen, auch mit Blick auf eine zuvor möglicherweise abweichende Verwaltungspraxis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemessen am Maßstab des Willkürverbots ist es nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung die Fortführung der auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG durchgeführten Aufnahmeverfahren derzeit insgesamt einer grundsätzlichen Neubewertung unterzieht und hierfür die laufenden Verfahren zunächst suspendiert. Vielmehr handelt es sich hierbei um eben jene Ausübung außenpolitischer Handlungsspielräume, die durch die gesetzliche Regelung gerade gewahrt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bundesregierung hierbei von sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen, liegen nicht ansatzweise vor. Randnummer 40 Überdies mangelt es auch an einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Antragsgegnerin hat nach eigenem Bekunden derzeit die Aufnahmeverfahren für alle afghanischen Staatsangehörigen gleichermaßen ausgesetzt. Randnummer 41 cc. Soweit in der Rechtsprechung im Übrigen teilweise die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zur gerichtlichen Überprüfung der Aufhebung von

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G herangezogen wird, folgen hieraus jedenfalls keine engeren Grenzen der entsprechenden Handlungsspielräume des BMI als vorstehend beschrieben (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom

  1. März 2023 – VG 30 L 635/22 V –, juris Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom
  2. November 2020 – 2 K 3165/17 –, juris Rn. 38). Denn schon aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich, dass es zunächst eines rechtlich geschützten Interesses bedarf, um die Rechtsschutzgarantie zur Anwendung kommen zu lassen. Die geschützte Rechtsposition selbst ergibt sich hierbei nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern wird darin vorausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom
  3. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris Rn. 47; Huber, in: Huber/Voßkuhle, GG,
  4. Auflage 2024, Art. 19 Rn. 433 m.w.N.). Randnummer 42
  5. Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Visa folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können hingegen grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  6. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom
  7. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Randnummer 43 Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG hier nicht vor. Völkerrechtliche Gründe für die Erteilung des begehrten Visums in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Situation der Antragsteller wesentlich von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger unterscheidet, die bzw. deren Familienangehörige vor der Machtübernahme der Taliban in der afghanischen Justiz tätig waren. Randnummer 44 Ob die Antragsteller darüber hinaus einen Anordnungsgrund überhaupt in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht haben, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  8. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 46 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den zuvor genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001616052

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