16). Als solche sind sie aber Bestandteil des Zahlungsinstruments „Online-Banking“ mittels PIN und TAN. Randnummer 15 Die entsprechenden zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind unstreitig wirksam geschlossen worden. Randnummer 16 Ist - wie hier - die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w S. 1 BGB zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, keine Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen. Eine Authentifizierung ist nach § 675w S. 2 BGB erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung des vereinbarten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mithilfe eines Verfahrens überprüft hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachweis einer Autorisierung mithilfe des betroffenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments gescheitert (Grüneberg, BGB,
15-20). Der Anscheinsbeweis für eine Autorisierung ist grundsätzlich auch im Online-Banking zulässig. Der Zahlungsdienstleister muss zum Anscheinsbeweis aber neben der Dokumentation der Authentifizierung auch ein praktisch nicht zu überwindendes, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem darlegen (BeckOK BGB/
19, näher Blissenbach juris-BKR 5/2017 Anm. 3). Dabei muss er auch unter Berücksichtigung sich ständig ändernder Angriffsszenarien darlegen, dass das System im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs ein ausreichendes Sicherheitsniveau hatte. Daher ist bei sog. Phishing-Angriffen durch den „Man-in-the-Middle“, der sich zwischen Bank und Kunde schleicht, keine pauschale Anwendung des Anscheinsbeweises möglich (BeckOK BGB/
19). Der Bundesgerichtshof hält es ohne eine sachverständige Begutachtung insoweit für fraglich, ob das SMS TAN-Verfahren allgemein einen Sicherheitsstandard aufweist, der die Anwendung eines Anscheinsbeweises ermöglicht (BGH ZIP 2016, 757 Rn. 41 = NJW 2016, 2024; vgl. auch Omlor LMK 2016, 378373). Randnummer 20 Vorliegend behauptet die Beklagte zwar, dass das Verfahren störungsfrei funktioniert habe und das System praktisch unüberwindbar sei und es keine Angriffe auf ihr Sicherheitssystem gegeben habe. Die reicht nach den vorstehenden Grundsätzen allerdings nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten durchgreifen zu lassen. Überdies wäre ein etwaiger Anscheinsbeweis ohnehin erschüttert, da es an der hierfür erforderlichen Typizität der konkreten Fallgestaltung fehlt. Die Beklagte selbst hat auf die Mitteilung des Klägers hin, die Transaktionen nicht autorisiert zu haben, diese teilweise zurückgerufen, sodass ein etwaiger Anscheinsbeweis für die Autorisierung durch den Kläger jedenfalls erschüttert wäre. Randnummer 21 Die Beklagte hat daher den Vollbeweis der Autorisierung durch den Kläger zu erbringen. Für den nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweis ist die volle richterliche Überzeugung von der streitigen Tatsache erforderlich. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Beweis (BGHZ 93, 935), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245/256, NJW 00, 953, NJW 14, 71 Rn. 8). Randnummer 22 Das Erfordernis, einen Nachweis über die Authentifizierung zu erbringen, entfällt wie bereits ausgeführt, auch nicht, wenn ein Fall der Täuschung durch Dritte vorliegt. Dies entspricht dem schon vor Inkrafttreten des Zahlungsverkehrsrechts im Überweisungsverkehr geltenden Grundsatz, dass regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19 Rn. 19, BGH NJW 2001, 2968 = WM 2001, 1712 [1713]). Die Zustimmung als Rechtsgeschäft muss dem Zahler zurechenbar sein. Randnummer 23 Der Kläger trägt vor, dass er die streitgegenständlichen Transaktionen nicht veranlasst habe, sondern unbekannte Dritte ohne sein Wissen und Wollen. Dass der Kläger vorliegend diese selbst vorgenommen und autorisiert hat, kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Randnummer 24 Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Schadenersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2b BGB in gleicher Höhe wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes des Klägers gegen die Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments zu, welchen sie dessen Anspruch gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten kann (vgl. BGH; Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 294/19, juris Rn. 25). Randnummer 25 Für das Vorliegen hier allein in Betracht kommender grober Fahrlässigkeit ist, da die Zahlungsdiensterichtlinie die Ausgestaltung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit dem einzelstaatlichen Recht überlässt (Erwägungsgrund Nr. 33 Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt), an die bisherige Rechtsprechung anzuknüpfen. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind oder das nicht beachtet worden ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 253/07, Rn. 34, m.w.N., juris). Randnummer 26 In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass anders als bei einfacher Fahrlässigkeit, die nach einem ausschließlich objektiven Pflichtenmaßstab beurteilt wird, bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des jeweils Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 26.01.2016 – XI ZR 91/14, Rn. 73, juris; Maihold in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.