Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt 1. für das Produkt „Myrkl“ Kapseln mit der Angabe zu werben: 1.1. „Hangover-Pille“, 1.2. „Myrkl ist eine Wundertablette, die für die Mehrheit funktioniert. … Mit modernster Wissenschaft hilft Myrkl Ihnen, sich am Morgen nach der Nacht zuvor frisch zu fühlen, indem es zur Verringerung von Müdigkeit und Müdigkeit beiträgt.“, 1.3. „Dieses Arzneimittel enthält die patentierte AB001-Formel“, 1.4. mit der Abbildung und/oder dem Text keine Abbildung hinterlegt insbesondere: „Alkohol is broken down with AB001“ und/oder „Alkohol broken down into water“, 2. gegenüber Letztverbrauchern vorgepackte Lebensmittel im Internet zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich auch deren Zutatenverzeichnis vor Vertragsschluss anzugeben, jeweils wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2023 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Wettbewerbsverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Randnummer 2 Die Beklagte, eine große Versandhandelsapotheke, bewirbt auf der Handelsplattform www.amazon.de für den deutschen Markt das als solches bezeichnete Nahrungsergänzungsmittel „Myrkl“ mit den im Tenor zu I. 1. wiedergegebenen Werbeaussagen. Seitlich neben der ersten, großformatigen Produktabbildung befinden sich sieben kleine Vorschaubilder, deren sechstes ein Schriftstück erkennen lässt. Dies ist ein Ausschnitt des Beipackzettels, der auf den Seiten 7 f. der Anlage K 4 wie folgt dargestellt ist: Randnummer 3 Bildabbildungen nicht im System hinterlegt Randnummer 4 Bildabbildungen nicht im System hinterlegt Randnummer 5 Abbildung nicht hinterlegt Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebots der Beklagten wird auf den Ausdruck Anlage K 4 Bezug genommen. Randnummer 7 Der Kläger mahnte die Beklagte ab (Ablichtung Anlage K 5). Randnummer 8 Der Kläger sieht in der Werbung der Beklagten einen mehrfachen Verstoß gegen die Regelungen der LMIV wie auch von §§ 5a, 5b UWG. Betreffend das Zutatenverzeichnis fehle eines in deutscher Sprache, das von der Beklagten angeführte sei kein solches und erfülle nicht die Anforderungen von Art. 12 ff. LMIV. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 wie erkannt. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Auffassung, das geforderte Zutatenverzeichnis sei gesetzeskonform in ihrem Angebot über die betreffende Bilddatei ohne Probleme für den Verkehr auffindbar. Der Antrag des Klägers erfasse nur das „Ob“ der Angabe, nicht das „Wie“. Unabhängig davon sei nur Art. 14 LMIV auf die Internetwerbung anwendbar und ohnehin würden alle Anforderungen erfüllt, diejenigen der Art. 12 f. LMIV seien nicht anwendbar. Die Abmahnung sei unberechtigt gewesen. Randnummer 14 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet, die deutsche Gerichtsbarkeit ist für das sich nach Deutschland richtende Angebot der Beklagten zuständig. Randnummer 16 Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Werbung der Anlage K 4 die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu. Randnummer 17 Antrag I. 1. Randnummer 18 Die Werbeaussagen verstoßen wie vom Kläger geltend gemacht und von der Beklagten zutreffend nicht in Frage gestellt gegen § 3a UWG iVm Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV - Unterpunkte 1.1. und 1.4. - sowie iVm Art. 7 Abs. 1 LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB - Unterpunkte 1.2. und 1.3. -. Randnummer 19 Antrag I. 2. Randnummer 20 Wegen des nicht transparenten Zutatenverzeichnisses gemäß der Anlage K 4 steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG (vgl. BGH GRUR 2022, 930 Tz. 23, 27 - Knuspermüsli II) iVm Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2, Art. 12, 14 LMIV gegen die Beklagte zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.