Zeitlich beschränkte Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes am Reichstag in Berlin Orientierungssatz 1. Ein allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 10 Abs 2 S 2 StrG BE 1985 ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Friederich-Ebert-Platzes in Berlin. (Rn.14) 2. Die zeitlich beschränkte Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes ist bei summarischer Prüfung wirksam und nicht wegen eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers nichtig. (Rn.19) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Teileinziehung einer Teilfläche des Friedrich-Ebert-Platzes durch Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) vom 26. Mai 2025. Randnummer 2 Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jacob-Kaiser-Haus und ist in dem am 25. Januar 1996 festgesetzten Bebauungsplan I-200 (GVBl. 1996, S. 75) als „verkehrsberuhigte Platzfläche“ vorgesehen, wobei die Einteilung der Verkehrsfläche nicht Teil der Festsetzungen ist. Mit der am 26. Mai 2025 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemachten Teileinziehung von öffentlichem Straßenland (ABl. Nr. 23 vom 30. Mai 2025, S. 1496) beschränkt der Antragsgegner die Nutzung (auch mittels Fahrzeugen) und den Aufenthalt auf einer Teilfläche des Friedrich-Ebert-Platzes. In den in der Allgemeinverfügung tabellarisch aufgeführten regulären Sitzungswochen des Deutschen Bundestages im Jahr 2025 sind Zutritt, Zufahrt und Aufenthalt von Dienstag bis Freitag nur Mitgliedern des Deutschen Bundestages, deren Mitarbeitenden, deren Besuchenden und sonstigen Zutrittsberechtigten sowie in Einzelfällen eines unabweisbaren Bedarfs den Einsatzkräften gestattet. Ferner wird das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, motorisierten Zweirädern oder mobilen Behältnissen untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Teileinziehung wird in der Bekanntmachung mit der Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebs zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages begründet. Randnummer 3 Der Antragsteller nutzt den Friedrich-Ebert-Platz als Teil seines täglichen Arbeitsweges und hat mit Schreiben vom 15. Juni 2025 beim Bezirksamt Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt. Randnummer 4 Mit seinem am 2. Juli 2025 erhobenen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Berlin begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich erlassen worden sei. Sie hätte nicht auf der Grundlage des Berliner Straßengesetzes ergehen dürfen. Die Begründung der Teileinziehung zeige ihren polizeirechtlichen Charakter, die ebenfalls erwähnten Gründe der Verkehrssicherheit seien vorgeschoben und nicht nachvollziehbar, weil die Fläche bereits seit Jahren als Fußgängerzone ausgewiesen sei. Sie diene nur dazu, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2023 (1 K 134.19) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2024 (1 N 25/23) zu umgehen. Die Teileinziehung übernehme Formulierungen aus einer vorangegangenen polizeilichen Allgemeinverfügungen, mit der der Gemeingebrauch auf dem Friedrich-Ebert-Platz am 25. März 2025 eingeschränkt wurde. Wegen des objektiv willkürlichen, rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Straßenbaubehörde, sei er, auch im Hinblick auf seine qualifizierte Betroffenheit aufgrund der erheblichen Einschränkungen seines täglichen Arbeitsweges sowie der gegen ihn ergriffenen polizeilichen Maßnahmen (Zutrittsverweigerung) antragsbefugt. Würde seine Antragsbefugnis verneint, würde dies de facto bedeuten, dass ein willkürliches oder rechtswidriges behördliches Handeln, das auf die Umgehung von Grundrechtsschutz abziele, keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Dies liefe Art. 19 Abs. 4 GG zuwider. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung wegen des Begriffs der „sonstigen Zutrittsberechtigten“ zu unbestimmt und zur Erreichung der angeblichen Sicherheitsziele weder geeignet noch erforderlich. Der Deutsche Bundestag verfüge über ein gesichertes, unterirdisches Zugangssystem für Fahrzeuge mit mehreren hundert Tiefgaragenplätzen und ein davon getrenntes Netz von ober- und unterirdischen Übergängen für den Fußverkehr zwischen den Gebäuden. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 6 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. Juni 2025 gegen die Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 26. Mai 2025 betreffend die Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes wiederherzustellen. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Er meint, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Der Antragsteller hätte als allgemeiner Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Eine subjektive Rechtsverletzung sei in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Allgemeinverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, denn sie erfolgte aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 11 Der Antrag, über den gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin entscheidet, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, hat keinen Erfolg, denn er ist bereits unzulässig. Randnummer 12 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Widerspruch des Antragstellers gegen die öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung vom 26. Mai 2025 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat. Der ist jedoch mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Die Antragsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO Voraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil dieser der Sicherung der Rechte dient, die in einem Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage durchgesetzt werden sollen. In diesem Fall müsste es daher möglich erscheinen, dass die angefochtene Teileinziehung des Friedrich-Ebert-Platzes den Antragsteller in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das ist nicht der Fall, denn die durch den Antragsteller geltend gemachten Belange lassen eine Verletzung subjektiver Rechte als offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Randnummer 13 1. Der Antragsteller ist kein Anlieger des Friedrich-Ebert-Platzes, so dass er seine Antragsbefugnis nicht aus dem in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Anliegergebrauch bzw. aus § 10 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) herleiten kann. Randnummer 14 2. Als allgemeiner Verkehrsteilnehmer hat der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ausdrücklich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs im Umfang der ursprünglichen Widmung des Platzes. Einen solchen Anspruch kann er auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG herleiten, weil ihm die allgemeine Handlungsfreiheit zwar einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an einem eröffneten Gemeingebrauch, nicht aber auf Verschaffung oder Aufrechterhaltung dieses Gemeingebrauchs gewährt. Da die Grundrechte keinen Anspruch auf Begründung eines Gemeingebrauchs vermitteln, kann nach ständiger Rechtsprechung auch die Beseitigung eines zuvor bestehenden Gemeingebrauchs nicht in subjektive Rechte eingreifen. Es besteht insofern lediglich ein Teilhaberecht, als bei einem eröffneten Gemeingebrauch alle Personen die öffentlichen Straßen widmungsgemäß und im Rahmen der einschlägigen Vorschriften nutzen können. Nach der in der Rechtsprechung verwendeten Formel muss sich der Benutzer, der am Gemeingebrauch teilhat, "mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 – juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 4 BN 40.07 – juris Rn. 5; zuletzt VerfGH Berlin, Urteil vom 25. Juni 2025 – 43/22 – juris Rn. 166 m.w.N.). Das Teilhaberecht des Antragstellers an einem – rechtlich unverändert fortbestehenden – straßenrechtlichen Gemeingebrauch steht hier aber nicht in Streit, denn die Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit erfolgt nicht (mehr) durch eine konkurrierende Nutzung der Polizei (Aufstellung von Absperrgittern), sondern durch die (Teil-)Aufhebung des Gemeingebrauchs an dem Platz und der damit verbundenen Nutzungsbefugnis. Randnummer 15 3. Die bloße tatsächliche Betroffenheit des Antragstellers in rechtlich nicht geschützten Interessen vermittelt ihm keine für die Klagebefugnis erforderliche wehrfähige Rechtsposition im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Rechtsweggarantie begründet die verfahrensmäßig geschützten Rechte des Einzelnen nicht, sondern setzt ihren Bestand voraus (Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 128). Randnummer 16 4. Anders als der Antragsteller meint, folgt seine Antragsbefugnis auch nicht aus einem behaupteten unredlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Handeln des Antragsgegners. Randnummer 17 Der Antragsteller behauptet, dem Verwaltungsvorgang zur Teileinziehung lasse sich entnehmen, dass diese zur Umgehung gerichtlicher Urteile und Beschlüsse erfolgt sei, um Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen mit polizeilichem Charakter, die „im Kern“ der Gefahrenabwehr dienten, zu erschweren und einzuschränken. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis des Weiteren auf eine (Einzelfall-)Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach im Falle einer „existenziellen Betroffenheit“ eines Grundstückseigentümers oder -nutzers wegen des dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG innewohnenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelnden Behörde eine Klagebefugnis gegen eine Einziehungsverfügung gegeben sein soll (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 8 ZB 13.647 – juris Rn. 12 ff.). In dem zur Entscheidung gestellten Fall war einer Anliegerin wegen der Einschränkung ihres Anliegergebrauchs und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Straßenbaubehörde eine Klagebefugnis zugesprochen worden, weil ihr zwar bei abstrakter Betrachtung noch eine weitere Zufahrt erhalten blieb, diese aber für die planfestgestellte Nutzung nicht ausreichte, was die Behörde wusste und nach Auffassung des Gerichts ausnutzen wollte. Die Umstände des Einzelfalls lassen sich aber auf die Situation des Antragstellers nicht übertragen. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.