Kabul flohen, stellten die Antragsteller insgesamt fünf Gebäude als vollständig eingerichtete Schutzhäuser zur Verfügung, in denen über sechs Wochen 400 bis 500 ehemalige Ortskräfte und ihre Familien in Sicherheit gebracht werden konnten. Am Tag der Eroberung Kabuls durch die Taliban wurden die Schutzhäuser aufgelöst. Schon wenige Stunden später wurden die Gebäude von den Taliban durchsucht. Randnummer 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erteilte den Antragstellern auf der Grundlage der „Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom
kommen. Randnummer 6 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie
erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. Randnummer 7 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.“ Randnummer 8 Die Antragsteller reisten daraufhin von Afghanistan
Pakistan aus und beantragten unter persönlicher Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (im Folgenden: Botschaft) am
Eingang des positiven Abschlusses der erneuten Gefährdungsüberprüfung) das Sicherheitsinterview terminieren. Sofern aus Gefährdungsüberprüfung und Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen werden, kann das Visum erteilt werden.“ Randnummer 9 Ein Sicherheitsinterview fand seither nicht statt. Randnummer 10 Am 20. Juni 2025 haben die Antragsteller Klage erhoben (Q...) und den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Ihr Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Aufnahmezusage des Bundesamtes. Die Aufnahmezusage sei nicht widerrufen, die Visumanträge seien rechtzeitig gestellt worden. Andere Gründe, die der Erteilung der Visa entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Identität sei geklärt. Zwar habe das Sicherheitsinterview noch nicht stattgefunden, aber weder aus der Akte noch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin ergäben sich Sicherheitsbedenken. Auch eines Aufnahmebescheids Teil 2 bedürfe es nicht, denn ein solcher entfalte keine eigene Regelungswirkung. Insgesamt stünden die Umsetzung und Verbindlichkeit von individuellen Aufnahmezusagen nicht zur allgemeinen politischen Disposition der Bundesregierung. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls vor. Den Antragstellern, die seit Ablauf ihrer pakistanischen Aufenthaltstitel ohne rechtmäßigen Aufenthalt in Pakistan seien, drohe jederzeit die Abschiebung
Afghanistan. Dass sie dort um Leib und Leben fürchten müssten, belege schon die Erteilung der Aufnahmezusage. Die Angelegenheit sei umso dringlicher, als die Antragsgegnerin die Visavergabe
der Aufnahmeanordnung AFG generell ausgesetzt habe. Randnummer 11 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 12
erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens und der Sicherheitsüberprüfung ergehe, berechtige in Verbindung mit den dann erteilten Visa zur Einreise. Die Sicherheitsüberprüfung umfasse einen automatisierten Datenabgleich mit den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sowie eine persönliche Befragung der Sicherheitsbehörden vor Ort in der Botschaft. Im Fall der Antragsteller sei die Sicherheitsüberprüfungen bisher nicht abgeschlossen. Darüber hinaus lägen Hinweise von Dritten vor, die das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen beträfen. Im Übrigen seien Einreisen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit insgesamt ausgesetzt, weswegen auch keine Visa erteilt würden. Es handle sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm, bei dem weder ein Anspruch auf Aufnahme noch auf Durchführung des Verfahrens innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestehe. Außerdem bestehe für die Antragsteller keine konkrete Abschiebungsgefahr. Sie seien in einer Unterkunft der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) untergebracht worden, was den pakistanischen Behörden auch mitgeteilt worden sei. Die Botschaft stehe mit der pakistanischen Regierung in engem Austausch. Die Antragsgegnerin habe zudem verschiedene Vorkehrungen (u.a. die Ausstellung von Schutzbriefen und die Einrichtung einer Notfallkette) getroffen, um die Programmteilnehmer vor etwaigen Abschiebemaßnahmen zu schützen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Randnummer 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.1. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller dahin auszulegen, dass er auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. Randnummer 20 Dabei sind die Anträge zu 1. und 2.
Auffassung der Kammer als ein Antrag zu behandeln. Denn die Kammer versteht die Anträge so, dass sie nicht auf verschiedene, sondern auf ein identisches Rechtsschutzziel gerichtet sind. Mit beiden Anträgen verlangen die die Antragsteller in der Sache dasselbe, nämlich die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren zur Visaerteilung an die Antragsteller fortzuführen. Randnummer 21 Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag bereits deswegen unzulässig wäre,, weil er entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht hinreichend bestimmt ist. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob sich aus dem Antrag – auch im Zusammenhang mit seiner Begründung – mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was die Antragsteller konkret als erforderlich ansehen, damit ihrem Begehren Genüge getan ist. Ebenso ist fraglich, ob aus einer entsprechenden stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung zu erwarten ist, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (zu dieser Anforderung an die Bestimmtheit vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris, Rn. 54). Randnummer 22 Der wörtlich verstandene Antrag wäre jedenfalls deswegen unzulässig, weil er auf die Durchführung einer behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Abs. 1 VwGO gerichtet ist,. Dies gilt sowohl, wenn man auf die Formulierung „eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken gegenüber den Antragstellern abzuschließen“ (Antrag zu 1.) abhebt, als auch, wenn man die Formulierung „das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte (…) durchzuführen“ (Antrag zu 2.) zu Grunde legt und selbst, wenn man den Antrag so versteht, dass er konkret auf die Durchführung der – unstreitig noch ausstehenden – Sicherheitsinterviews gerichtet ist. Denn in jedem Fall handelt es sich um eine oder mehrere behördliche Verfahrenshandlungen, die
GO nicht isoliert erstritten werden können (so etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
GO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom
4 des Grundgesetzes (GG) – auch in Ansehung der von den Antragstellern dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit – nicht, hier eine Ausnahme zuzulassen. Es stehen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung der abschließenden Sachentscheidung, hier der Visa, zur Verfügung (Verpflichtungsklage auf Erteilung der Visa ggf. auch in Form einer Untätigkeitsklage, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Verpflichtung, die Visa einstweilig zu erteilen), ohne mit Eil- oder Klageverfahren zuvor isoliert die Durchführung behördlicher Verfahrenshandlungen begehren zu müssen. Randnummer 24 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen ist, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstreiten wollen, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen. Dass dieses Begehren dem Rechtsschutzziel der Antragsteller entspricht, ist neben der Antragsbegründung auch daran erkennbar, dass die zeitgleich erhobene Klage ebenso wie der zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. Randnummer 25 2. Allerdings bleibt auch der so verstandene Antrag – jedenfalls derzeit – ohne Erfolg. Randnummer 26 a)
GO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 27 Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa würde allerdings die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Mit der Einreise und dem zeitweisen Aufenthalt nebst seinen aufenthaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird nämlich der mit dem Visumverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vor Einreise zu überprüfen, obsolet (vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache in Visumangelegenheiten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 -, juris, Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dem vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich fremd und kommt nur ausnahmsweise im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes
4 GG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare
teile entstünden, die
träglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Randnummer 29 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Visaerteilung auf Grundlage der den Antragstellern erteilten Aufnahmezusage des Bundesamts kommt einzig § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1 in Betracht. Randnummer 30 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich
den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Randnummer 31 Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren
GO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Randnummer 32 Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. Randnummer 33 Den Antragstellern ist in Gestalt des Aufnahmebescheids Teil 1 vom 23. April 2024 eine Aufnahmezusage
G erteilt worden. Dieser Bescheid ist wirksam – sogar bestandskräftig – und nicht widerrufen. Er begründet bei Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragsteller geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. Randnummer 34 Bei dieser Aufnahmezusage handelt es sich auch nicht um eine behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris, Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht
kommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie weiterhin als bestandskräftig und gültig ansieht, gebunden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V -, juris, Rn. 35). Randnummer 35 Das Vorliegen der danach für die Erteilung der begehrten Visa zu erfüllenden Voraussetzungen haben die Antragsteller (noch) nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahmezusage steht ihrem Wortlaut
(Ziffer 2 und 3) unter dem Vorbehalt, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und die Sicherheitsüberprüfung negativ verläuft, mithin keine Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden. Hier fehlt es bislang an dem erfolgreichen Abschluss des Visumverfahrens und der Sicherheitsüberprüfung. Insbesondere haben die erforderlichen Sicherheitsinterviews unstreitig noch nicht stattgefunden. Ob die Aufnahmezusage widerrufen oder Bestand haben wird, ist noch ungewiss. Die Kammer verkennt nicht, dass es nicht von den Antragstellern, sondern von der Antragsgegnerin abhängt, wann die Sicherheitsinterviews durchgeführt werden.
Auffassung der Kammer ist die Antragsgegnerin aber (bislang) nicht ohne zureichenden Grund untätig gewesen. Ausweislich der Visumvorgänge ist die dem Sicherheitsinterview vorausgehende Prüfung u.a. der Identität der Antragsteller erst am
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier – auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs für die Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.