Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - sexueller Missbrauch eines Kindes - Grad der Schädigungsfolgen - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychische Störung - soziale Anpassungsschwierigkeiten - Abgrenzungskriterien gemäß Beiratsbeschlüssen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin - Versorgung für Zeiträume vor der Antragstellung - Verlängerung der Jahresfrist - Verschulden sorgeberechtigter Eltern - Interessenkonflikt - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - keine Zurechnung einer fehlenden Aufklärung durch das Jugendamt Leitsatz 1. Zur Auslegung der Begriffe "leichte", "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 23.9.2015 - L 11 SB 35/13; unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.3.1998 und vom 8./9.11.2000). (Rn.47) 2. Nach dem Schutzzweck des OEG darf es nicht in der Hand von sorgeberechtigten Eltern, die dem Gewalttäter familiär und durch gleich gelagerte Interessen eng verbunden sind, liegen, ihr Kind als Opfer einer Gewalttat von zügiger Entschädigung nach dem OEG auszuschließen (vgl BSG vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 1/04 R = BSGE 94, 282 = SozR 4-3800 § 1 Nr 8; hier verneint). (Rn.55) 3. Eine einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösende zurechenbare Beratungspflichtverletzung einer anderen Behörde ist anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" des Berechtigten ist und sie - die Behörde - aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R = SozR 4-3100 § 60 Nr 7). (Rn.61) 4. Das Jugendamt ist weder im Sinne einer Funktionseinheit in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung "arbeitsteilig" eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft. Etwaige Beratungsfehler des Jugendamtes sind der Versorgungsverwaltung daher nicht zuzurechnen. (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. Januar 2022, S 119 VG 162/16, Urteil nachgehend BSG, 21. Januar 2026, B 9 V 16/25 B, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt wegen in der Kindheit erlittenen sexuellen Missbrauchs eine Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70 (statt 50) ab dem 1. Januar 2010 (statt ab dem 1. März 2012). Randnummer 2 Die im Januar 2007 geborene Klägerin wurde an nicht näher bestimmbaren mindestens zwei Tagen im Januar 2010 und im Januar 2011 Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren leiblichen Vater, indem dieser es zuließ, dass die Klägerin beim Baden in der Badewanne den Penis des Vaters mit den Händen und dem Mund berührte und an seinem Penis nuckelte. Der Vater der Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts K vom 22. Februar 2012 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem genannten Urteil ist zu entnehmen, dass der Vater der Klägerin zu ihr seit Ende Januar 2011 keinen Kontakt mehr hatte. Randnummer 3 Am 7. März 2012 ging bei dem damals zuständigen Land ein Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ein. Das Land zog die Akten des Amtsgerichts K bei und veranlasste eine versorgungsärztliche Begutachtung am Wohnort der Klägerin. Nachdem diese Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, versagte das Land Leistungen nach § 1 OEG mit Bescheid vom 30. Oktober 2014, nahm aber die Ermittlungen wieder auf, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Einladungen ohne Verschulden der Klägerin nicht bei ihr angekommen waren. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde eine Stellungnahme des Verfahrensbeistandes für das Amtsgericht T – Familiengericht – vom 15. Juni 2015 aktenkundig, wonach der Kontakt zwischen der Klägerin und dem Vater Anfang Januar 2011 abbrach und die Mutter den Vater am 28. Januar 2011 wegen des Verdachtes auf sexuellen Missbrauch anzeigte. Das Land holte bei der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. R ein Gutachten vom 24. November 2015 ein, das diese nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstellte und in dem sie zu der Einschätzung gelangte, dass ursächlich auf den sexuellen Missbrauch eine somatoforme autonome Funktionsstörung, emotional bedingte Schlafstörungen und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst zurückzuführen seien. Der GdS betrage 40. Randnummer 4 Dem vorgenannten Gutachten folgend stellte das Land mit Bescheid vom 28. Januar 2016 fest, dass die Vorfälle in der Zeit von Januar 2010 bis Januar 2011 in K einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG darstellten und die Klägerin durch diese Gewalttaten eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Hervorgerufen worden seien durch diese Angriffe als Schädigungsfolgen eine somatoforme autonome Funktionsstörung, Schlafstörungen und eine emotionale Störung des Kindesalters mit Trennungsangst. Diese Schädigungsfolgen bedingten einen GdS von 40. Der Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung bestehe ab dem 1. März 2012. Den gegen die Höhe des GdS gerichteten Widerspruch wies das Land mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2016 zurück. Randnummer 5 Hiergegen hat die Klägerin am 2. Dezember 2016 Klage erhoben, mit der sie neben der Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und Leistungen nach einem GdS von 100 bereits ab dem 1. Januar 2010 geltend gemacht hat. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat Befundberichte bei dem Kinderarzt Dr. D, dem Kinderarzt Dr. P und dem Haus- und Kinderarzt S eingeholt. Zu diesen Befundberichten hat das Land eine fachärztliche Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 17. November 2017 zu den Gerichtsakten gereicht. Im Anschluss daran hat das Sozialgericht Befundberichte bei dem Allgemeinmediziner Dr. D, bei dem Kinder- und Jugendpsychiater Dr. B, bei der Akademie für Psychotherapie und bei V Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik eingeholt und Befunde bei dem V Klinikum und bei dem S Klinikum beigezogen. Die Klägerin hat eine Patientenkarteikarte von Dr. D zu den Gerichtsakten gereicht. Randnummer 7 Vor dem Sozialgericht hat am 5. November 2018 ein nicht-öffentlicher Erörterungstermin stattgefunden. Randnummer 8 Die Klägerin hat Berichte und Befunde zu den Gerichtsakten gereicht und zwar unter anderem einen Bericht der analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin F, einen Bericht der Allgemeinmedizinerin Dr. H vom 12. Oktober 2018, ein Anschreiben der International Psychoanalytic University vom 26. April 2017 (Ablehnung einer Kurzzeittherapie, da diese nicht ausreiche) sowie einen Therapiebericht Heileurythmie und eine zusammenfassende Beurteilung des kunsttherapeutischen Verlaufs. Das Land hat zu den ihm vorgelegten Befunden weitere Stellungnahmen der Neurologin und Psychiaterin Dr. B vom 24. Januar 2019 und vom 22. Februar 2019 zu den Gerichtsakten gereicht. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat bei der Assistenzärztin und wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters Dr. K unter Supervision der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie PD – später Prof. - Dr. W ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vom 4. Dezember 2019 eingeholt, das diese nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 27. September und 5. Dezember 2019, testpsychologischer Untersuchung der Klägerin durch die Psychologin N am 7. November 2019 sowie Exploration der Mutter der Klägerin am 27. September, 7. November und 5. Dezember 2019 erstellt hat und in dem sie zu der Einschätzung gelangt ist, bei der Klägerin lägen folgende Diagnosen vor: Randnummer 10 - Somatisierung, Randnummer 11 - Angst und depressive Störung, gemischt, Randnummer 12 - posttraumatische Belastungsstörung, Randnummer 13 - isolierte Rechtschreibstörung, Randnummer 14 - durchschnittliche Intelligenz (inhomogenes Testprofil), Randnummer 15 - Neurodermitis, Randnummer 16 - sexueller Missbrauch (innerhalb der Familie), Randnummer 17 - psychische Störung/abweichendes Verhalten eines Elternteils, Randnummer 18 - abweichende Elternsituation, Randnummer 19 - Verlust einer liebevollen Beziehung, Randnummer 20 - mäßige soziale Beeinträchtigung. Randnummer 21 Die posttraumatische Belastungsstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den sexuellen Missbrauch verursacht worden. Auch die Somatisierungsstörung und die Angst und depressive Störung seien durch den sexuellen Missbrauch verursacht oder zumindest wesentlich verschlimmert worden. Da es sich bei der Neurodermitis um eine Erkrankung mit hohen psychosomatischen Anteilen handele und der Erkrankungsbeginn zeitlich eng mit dem sexuellen Missbrauch zusammenfalle, sei auch insoweit ein ursächlicher Zusammenhang möglich. Die isolierte Rechtschreibstörung sei nicht ursächlich auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen. Der GdS betrage für die Somatisierungsstörung 60, für die Angst und depressive Störung, gemischt, 40 und für die posttraumatische Belastungsstörung 40, der Gesamt-GdS 50. Randnummer 22 Das Land hat zu dem Gutachten eine Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 4. Juni 2020 zu den Gerichtsakten gereicht, die Einwände gegen das Gutachten formuliert hat. Die Höhe des GdS werde nicht nachvollziehbar trotz mäßiger sozialer Beeinträchtigung zu hoch bewertet. Dies gelte namentlich für den Einzel-GdS von 40 für die Angst und Depression, gemischt, denn für diese Diagnose würden eher milde Symptome aus Angst und depressiven Symptomen zugrunde gelegt. Hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung würden im Befund außer Albträumen keine Symptome beschrieben, wobei sich die Albträume auch nicht auf das schädigende Ereignis bezögen, sondern auf die Angst, die Mutter zu verlieren oder selbst schwer zu erkranken oder zu sterben. Im Vergleich zu Befundbeschreibungen aus November 2015 sei es außerdem durch Therapie und Persönlichkeitsentwicklung zu einer Verbesserung der Symptome gekommen. Randnummer 23 Auch die Klägerin hat Einwände gegen das Gutachten erhoben und Fragen an die Sachverständige formuliert. Zudem hat sie einen Lehrfragebogen über das Verhalten von Kindern und Jugendlichen, eine ärztliche Stellungnahme zur Vorlage bei der Schule vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. B vom 20. November 2020, einen Arztbrief der Frauenärztin E vom 23. November 2020 und einen Arztbrief des St. J Krankenhaus über eine ambulante Behandlung der Klägerin vom 16. August bis 18. September 2020 zu den Gerichtsakten gereicht. Randnummer 24 Zu den Stellungnahmen der Beteiligten und den neu eingereichten Befunden hat das Sozialgericht bei der Sachverständigen Dr. K eine ergänzende Stellungnahme vom 25. Januar 2021 eingeholt, in der die Sachverständige erklärt hat, es hätten sich Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Neben Albträumen, die inhaltlich nicht mit dem schädigenden Ereignis zusammenhängen müssen, seien Missempfindungen im Genitalbereich ohne somatisches Korrelat und Erregungszustände und Ängste in spezifischen Situationen (Alleinsein mit Männern, Gespräche über Väter) festgestellt worden. Seit 2015 sei es zu keiner wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes gekommen, was auf das Fehlen einer dringend indizierten Langzeittherapie zurückzuführen sei. Die beschriebene Symptomatik begleite die Klägerin seit einem Großteil ihrer Kindheit, sie sei erheblich beeinträchtigt und ein Leidensdruck sei deutlich zu erkennen. Randnummer 25 Zuständigkeitshalber wird seit dem 1. Januar 2021 der jetzige Beklagte im Passivrubrum geführt. Randnummer 26 Der Beklagte hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Pädiatrie W vom 11. Februar 2021 zu den Gerichtsakten gereicht, die einen GdS von 40 für angemessen gehalten hat. Randnummer 27 Zur Frage von Einzel- und Gesamt-GdS hat das Sozialgericht eine weitere Anfrage an Dr. K gerichtet. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2021 hat die Sachverständige erklärt, mit den vorgeschlagenen Einzel-GdS habe sie den höheren Anteil der Somatisierungsstörung an der Gesamtbeeinträchtigung zum Ausdruck bringen wollen. Es könne aber auch ein Gesamt-GdS von 60 vertreten werden. Randnummer 28 Die Klägerin hat zuletzt vor dem Sozialgericht die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Identitätsstörung, einer Angststörung, einer Zwangsstörung, multipler Allergien, einer Neurodermitis, eines chronischen Schnupfens und eines chronischen Bronchialasthmas als Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 100 seit dem 1. Januar 2020 beantragt. Randnummer 29 Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 18. Januar 2022 unter entsprechender Änderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die psychische Gesundheitsstörung der Klägerin Schädigungsfolge des sexuellen Missbrauchs durch den Vater im Zeitraum von Januar 2010 bis Januar 2011 ist und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 50 ab dem 1. März 2012 zu gewähren bei einer Kostenquote von 1/7. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die psychische Gesundheitsstörung, die sie durch den sexuellen Missbrauch erlitten habe, äußere sich nach dem Gutachten der Sachverständigen in den Diagnosen Somatisierungsstörung, Angst und depressive Störung, gemischt, und posttraumatische Belastungsstörung. Identitäts-, Angst- und Zwangsstörung könnten nicht als Schädigungsfolgen festgestellt werden, weil allen Diagnosen gemein sei, dass es sich um psychische Gesundheitsstörungen handele. Der GdS betrage 50, denn bei der Klägerin liege eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor. Weitere Schädigungsfolgen lägen nicht vor. Multiple Allergien, ein chronischer Schnupfen und ein chronisches Bronchialasthma würden von der Sachverständigen als Schädigungsfolgen nicht in Betracht gezogen. Zudem ergebe sich aus der Patientenkartei der behandelnden Kinderarztpraxis, dass die Klägerin schon vor dem sexuellen Missbrauch immer wieder wegen Infekten der oberen Atemwege, Husten und Bronchitis behandelt worden sei. Dass die Neurodermitis nach Einschätzung der Sachverständigen möglicherweise Schädigungsfolge sei, reiche nicht. Zudem habe die Mutter in einer Klinik von insoweit seit dem ersten Lebensjahr bestehenden Beschwerden berichtet. Eine in Betracht zu ziehende Verschlimmerung sei nicht wahrscheinlich. Die Versorgung beginne nach § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erst ab dem 1. März 2012. Die Klägerin habe den Versorgungsantrag erst am 7. März 2012 und damit mehr als ein Jahr nach der letzten Tat gestellt, so dass Leistungen erst ab dem Antragsmonat gewährt werden könnten. An einer früheren Antragstellung sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, wobei hinsichtlich des Verschuldens auf ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin abzustellen sei. Die vorgetragenen Gründe für die verspätete Antragstellung – Unkenntnis, Fürsorge für die Klägerin, deren Genesung, vordringlichere Auseinandersetzungen im Straf- und Familienverfahren – stünden einem Verschulden nicht entgegen. Auch der persönliche Eindruck, den die Mutter der Klägerin im Erörterungstermin am 5. November 2018 vermittelt habe, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Randnummer 30 Gegen das ihr am 26. Januar 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Februar 2022 Berufung eingelegt, mit der sie begehrt, den Beklagten über die erstinstanzliche Stattgabe hinaus zu verurteilen, ihr Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 70 schon ab dem 1. Januar 2010 zu gewähren. Das Verschulden des gesetzlichen Vertreters sei einem Gewaltopfer nicht zuzurechnen, wenn ein (anderer) gesetzlicher Vertreter zugleich der Täter sei oder dem Gewalttäter familiär oder durch gleichgelagerte Interessen eng verbunden sei. Ein die Zurechnung von Verschulden des gesetzlichen Vertreters ausschließender schutzwürdiger Interessenkonflikt liege auch dann vor, wenn eine dem Gewalttäter eng verbundene Person, der die Rechtsordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestehe, durch die Antragstellung zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen würde. Die Klägerin bezieht sich unter anderem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. April 2005 (B 9a/9 VG 1/04 R). Sollte § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG einer früheren Leistung entgegen stehen, sei dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) europarechtswidrig (C-129/19). Die Bildung des Gesamt-GdS sei ausgehend von den von der Sachverständigen angenommenen Einzel-GdS nicht schlüssig, es ergebe sich ein Gesamt-GdS von 70. Die Klägerin hat einen Arztbrief der S Klinik R über eine stationäre Behandlung vom 31. August bis 27. Oktober 2022 zu den Gerichtsakten gereicht. Randnummer 31 Auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat bei der Fachärztin für Kinder-, Jugendpsychiatrie, -psychotherapie Dr. G ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2024 eingeholt, das diese nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 5. September 2024 (Online-Exploration mit der Mutter am 6. August 2024) erstellt hat und in dem sie zu der Einschätzung gelangt ist, bei der Klägerin lägen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Somatisierungsstörung und Angst und depressive Störung, gemischt, vor, die wesentlich durch den sexuellen Missbrauch verursacht worden seien. Der GdS betrage 40, es sei vertretbar, im Zeitraum von 2019 bis 2022 von einem GdS von 50 auszugehen. Randnummer 32 Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat die Klägerin eine ausführliche Stellungnahme ihrer Mutter zu den Gerichtsakten gereicht. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2022 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Landes vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016 zu verurteilen, ihr eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 schon ab dem 1. Januar 2010 zu gewähren. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Er meint, die von der Klägerin zitieren Entscheidungen zum nicht zurechenbaren Verschulden des gesetzlichen Vertreters seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im streitigen Umfang zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landes vom 28. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016 in der Fassung, wie er sie durch das erstinstanzliche Urteil erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einem höheren GdS als 50. Sie hat auch keinen Anspruch auf Leistungen vor dem 1. März 2012. Randnummer 40 Dabei ist hier nach § 142 Abs. 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch noch das OEG in Verbindung mit dem BVG anzuwenden, weil der Antrag der Klägerin vor dem 1. Januar 2024 gestellt und nicht bestandskräftig beschieden worden ist. Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind. Danach erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R – juris). Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügen. Nach der im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist ferner zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern beachtlich im vorgenannten Sinne sind nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben. Randnummer 41 Dass hier tätliche Angriffe – im Januar 2010 und im Januar 2011 – sowie eine Schädigung vorliegen, steht fest. Der Senat hat aufgrund der Verurteilung des Beklagten von einer psychischen Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge auszugehen. Die konkrete Bezeichnung der Schädigungsfolgen ist nicht streitig, so dass sich der Senat dazu nicht äußern muss. Für die Bemessung des GdS geht der Senat mit dem Sozialgericht und den Sachverständigen Dr. K und Dr. G von einer Somatisierungsstörung, Angst und depressiven Störung, gemischt, und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Randnummer 42 Der GdS ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 31 Abs. 2 BVG zu bestimmen. Gemäß § 30 Abs. 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Bei der Beurteilung des GdS ist auf die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zurückzugreifen. Einzel-GdS sind entsprechend den Vorgaben der Anlage zu § 2 VersMedV in Zehnergraden jeweils für Funktionsbeeinträchtigungen anzugeben. Für die Bildung des Gesamt-GdS bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 3 a der Anlage zu § 2 VersMedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdS von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.