← Deutschland

VG Berlin 38. Kammer 38 K 96/25 A Urteil Asylrecht (Georgien): Situation für LSBTIQ-Personen  Art 16a Abs 1 GG, Art 3 MRK, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3

Asylrecht (Georgien): Situation für LSBTIQ-Personen Leitsatz 1. LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlunge

). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Dies trifft auf die klagende Person zu. Randnummer 63 Eine Asylanerkennung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine staatliche Verfolgung voraus (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 –, BVerfGE 76, 143 [156], juris Rn. 30 und vom
  2. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 [334], juris Rn. 40). Dem Grundrecht auf Asyl liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, BVerfGE 54, 341 [356], juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom
  4. Mai 1983 – BVerwG 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184 [187], juris Rn. 20). Neben einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung, die sich darin ausdrückt, dass der Staat mit organisierter und überlegener Herrschaftsmacht mit effektiver Gebietsgewalt Verfolgungshandlungen begeht, denen die Einzelnen unterworfen sind (Will, in: Sachs, Grundgesetz,
  5. Aufl. 2024,

Art. 16aRn.

35 m.w.N.), kommen auch andere Formen der Verfolgung in Betracht. Eine Verfolgung kann auch durch Private ausgehen, wenn sie dem Staat zurechenbar ist (Will, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024,

Art. 16aRn.

36). Von staatlicher Verfolgung kann daher auch dann ausgegangen werden, wenn private Übergriffe aus politischen Gründen durch den Staat geduldet werden, er diese unterstützt oder dazu aufstachelt (Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024,

Art. 16aRn.

279; Will, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024,

Art. 16aRn.

36; jeweils m.N. aus der Rspr.). Dies kann dadurch geschehen, dass der Staat ein gesellschaftliches Klima schafft, das eine systematische Ausgrenzung und Übergriffe von Verfolgungsintensität begünstigt (Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024,

Art. 16aRn.

279). Von Belang ist dabei, ob die Angehörigen einer Gruppe als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt (BVerfG, Beschluss vom

  1. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216 [233], juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. Februar 2006 – A 12 S 1505/04 –, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  3. März 2012 – 3 L 152/09 –, juris Rn. 32; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  4. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, Asylmagazin 2014, 151, juris Rn. 29). Randnummer 64 Der Umgang mit Personen mit LSBTIQ-Hintergrund in Georgien erfüllt danach die Voraussetzungen für eine Verfolgung. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Georgien in den vergangen Jahren ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass LSBTIQ-Personen in Georgien einer mittelbaren Verfolgung dergestalt ausgesetzt sind, dass durch den georgischen Staat gezielt ein gesellschaftliches Klima geschaffen wird, das eine systematische Ausgrenzung und Übergriffe von Verfolgungsintensität begünstigt (anders noch VG Berlin, Urteil vom
  5. Mai 2020 – VG 38 K 133.19 A –, EA S. 16). Randnummer 65 Als entscheidenden Wandel in der Haltung und im Vorgehen des georgischen Staates in Bezug auf Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund wertet die Kammer die Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen vom
  6. September
  7. Während der georgische Staat zuvor (nur) als untätig in Bezug auf die gesellschaftliche Verfolgung von LSBTIQ-Personen gelten konnte und weder Anzeichen für ein zielgerichtetes Handeln oder eine politische Agenda erblickt werden konnte (so noch VG Berlin, Urteil vom
  8. Mai 2020 – VG 38 K 133.19 A –, EA S. 16), ist dies nun durch die offene und gravierende Diskriminierung durch das genannte Gesetzespaket anders zu bewerten. Spätestens mit Verabschiedung dieses Gesetzespakets hat der georgische Staat die Grenze der bloßen Untätigkeit in Bezug auf die Belange von Menschen mit LSBTIQ-Hintergrund überschritten. Die Regelungen des Gesetzespakets sind vielmehr Ausdruck eines zielgerichteten staatlichen Handelns auf Grundlage einer politischen Agenda, vor deren Hintergrund auch die Äußerungen und Handlungen einzelner Funktionsträger des georgischen Staates bewertet werden müssen. Mit anderen Worten befeuert der georgische Staat durch die Regelungen des Gesetzespakets, wie etwa das "Verbot öffentlicher Befürwortung von LSBTIQ-Beziehungen" durch Demonstrationen oder von "Propaganda" gleichgeschlechtlicher Beziehungen in Fernsehsendungen und Bildungseinrichtungen etwa durch Zensurmöglichkeiten (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2), aktiv ein gesellschaftliches Klima, das eine systematische gesellschaftliche Ausgrenzung und Übergriffe begünstigt. Randnummer 66 Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Asylanerkennung, insbesondere das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative kann auf obigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen werden, die hier entsprechend gelten (siehe oben unter I.). Randnummer 67 III. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Asylberechtigung anzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags noch die Ablehnung des nachrangigen subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Randnummer 68 Das Gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, was beides aber vorliegend gerade der Fall ist. Randnummer 69 Aufgrund der Zuerkennung des Schutzes für die klagende Person sind auch die in Ziffer 6 und 7 des Bescheides verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 7 (Aufenthaltsgesetz) AufenthG aufzuheben. Randnummer 70 Unbeschadet dessen ist das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 7 des Bescheids auch aus anderen Gründen rechtswidrig und aufzuheben. Nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, unter weiteren Voraussetzungen ein (weiteres) Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylantrag der klagenden Person nicht qualifiziert nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sondern lediglich als einfach unbegründet. Eine auf § 29a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist jedoch zwingende Tatbestandsvoraussetzung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bundesamt grundsätzlich von der Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat ausgeht und ob diese Einstufung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Georgien als nicht sicheren Herkunftsstaat annehmend bzw. ernsthafte Zweifel anmeldend: VG Berlin, Beschluss vom
  9. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschluss vom
  10. April 2025 – 2 B 62/25 –, juris Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom
  11. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 25ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom
  12. Juni 2025 – 1 L 265/25.A –, juris Rn. 18; sowie VG Bayreuth, Beschluss vom
  13. April 2025 – B 1 S7 25.30517 –, EA S. 6ff.; siehe auch Matthies, Asylmagazin 2024, 448 [448]; Pfersich, ZAR 2025, 191 / 194 [195]; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom
  14. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 14ff.). Vielmehr ist entscheidend, ob das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den konkreten Asylantrag der klagenden Person aufgrund dieser Einstufung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 29a AsylG abgelehnt hat. Randnummer 71 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001617247

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.