kommen. Randnummer 6 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung zwölf Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie
erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. Randnummer 7 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben." Randnummer 8 Die Antragsteller reisten daraufhin von Afghanistan
Pakistan aus und beantragten unter persönlicher Vorsprache am
. Am 4. Juni 2024 fand eine
befragung des Antragstellers zu
dem Stand seines Verfahrens, insbesondere wann ein Sicherheitsinterview stattfinden könne. Eine Antwort erhielt er nicht. Die Botschaft erinnerte das Bundesamt am
Afghanistan, ihrer massiv eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Pakistan und dem drohenden Abzug des Botschaftspersonals aufgrund des indisch-pakistanischen Konflikts. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gegeben, da das Abwarten des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - mit einer Dauer von mehr als einem Jahr - zu einer irreversiblen Gefahrensituation für die Antragseller führen würde. Diesen drohten in Afghanistan außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Gefangennahme und Folter. Randnummer 11 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 12 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, das Verfahren zu betreiben und die ausstehenden Verfahrensschritte durchzuführen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin meint, ihr sei keine Untätigkeit vorzuwerfen. Im hiesigen Fall sei auch eine Sperrfrist
GO von mehr als drei Monaten angemessen. Eine Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Aufnahmebescheid Teil 1 sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Das Visumsverfahren sei noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Das Sicherheitsinterview stehe noch aus. Zudem befinde sich die Aufnahmezusage für die Antragsteller derzeit beim Bundesamt in der Überprüfung. Die Antragsteller seien noch nicht für die sich anschließenden Sicherheitsbefragungen freigegeben. Randnummer 16 Im Übrigen seien Einreisen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit insgesamt ausgesetzt, weswegen auch keine Visa erteilt würden. Es handle sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm, bei dem weder ein Anspruch auf Aufnahme noch auf Durchführung des Verfahrens innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestehe. Randnummer 17 Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Für die Antragsteller bestehe keine konkrete Abschiebungsgefahr. Die Antragsteller seien in einer Unterkunft der GIZ untergebracht worden, was den pakistanischen Behörden auch mitgeteilt worden sei. Die Botschaft stehe mit der pakistanischen Regierung in Kontakt. Die Antragsgegnerin habe zudem verschiedene Vorkehrungen (z.B. Schutzbrief, Notfallkette) getroffen, um die Programmteilnehmer vor etwaigen Abschiebemaßnahmen zu schützen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Randnummer 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 20 1. Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller dahin auszulegen, dass er auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. Denn der wörtlich verstandene Antrag wäre unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist.
GO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend gilt, soll die Klage bzw. der Eilrechtsschutzgesuch einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Missachtung dieses Erfordernisses macht den Eilantrag unzulässig (vgl. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO,
dieser Vorschrift grundsätzlich nicht isoliert erstritten werden kann (so etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
GO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom
4 des Grundgesetzes -GG -, auch in Ansehung der von den Antragstellern dargelegten besonderen Eilbedürftigkeit, nicht, hier eine Ausnahme zuzulassen. Es stehen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung der abschließenden Sachentscheidung, hier der Visa, zur Verfügung (Verpflichtungsklage auf Erteilung der Visa ggf. auch in Form einer Untätigkeitsklage, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Verpflichtung, die Visa einstweilig zu erteilen), ohne mit Eil- oder Klageverfahren zuvor isoliert die Durchführung der Sicherheitsinterviews begehren zu müssen. Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen ist, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstreiten wollen, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erteilen. Dass dieses Begehren dem Rechtsschutzziel der Antragsteller entspricht, ist neben der Antragsbegründung auch daran erkennbar, dass die zeitgleich erhobene Klage auf die Erteilung der Visa gerichtet ist. Randnummer 24 2. Allerdings bleibt auch der so verstandene Antrag - jedenfalls derzeit - ohne Erfolg. Randnummer 25 a)
GO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 26 Mit der von den Antragstellern begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Visa würde allerdings die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Mit der Einreise und dem zeitweisen Aufenthalt nebst seinen aufenthaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird nämlich der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vor Einreise zu überprüfen, obsolet (vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache in Visumsangelegenheiten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 -, juris, Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dem vorläufigen Rechtschutzverfahren grundsätzlich fremd und kommt nur ausnahmsweise im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes
4 GG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare
teile entstünden, die
träglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom
diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit - in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Randnummer 28 Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Visaerteilung auf Grundlage der den Antragstellern erteilten Aufnahmezusage des Bundesamts kommt einzig § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1 in Betracht. Randnummer 29 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich
den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Randnummer 30 Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren
GO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Randnummer 31 Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. Randnummer 32 Den Antragstellern ist in Gestalt des Aufnahmebescheids Teil 1 vom 25. September 2023 eine Aufnahmezusage
G erteilt worden. Dieser Bescheid ist wirksam - sogar bestandskräftig - und nicht widerrufen. Er begründet bei Visumsantragstellung binnen 12 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids einen Anspruch auf Durchführung des Visumsverfahrens sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumsantragsteller geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. Randnummer 33 Bei dieser Aufnahmezusage handelt es sich auch nicht um eine behördliche Mitteilung ohne Außenwirkung. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris, Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht
kommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie weiterhin als bestandskräftig und gültig ansieht, gebunden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V -, juris, Rn. 35). Randnummer 34 Das Vorliegen der danach für die Erteilung der begehrten Visa zu erfüllenden Voraussetzungen haben die Antragsteller (noch) nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahmezusage steht ihrem Wortlaut
(Ziffer 2 und 3) unter dem Vorbehalt, dass das Visumsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und die Sicherheitsüberprüfung negativ verläuft, mithin keine Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden. Hier fehlt es bislang an dem erfolgreichen Abschluss des Visumsverfahren und der Sicherheitsüberprüfung. Insbesondere haben die erforderlichen Sicherheitsinterviews unstreitig noch nicht stattgefunden. Ob die Aufnahmezusage widerrufen oder Bestand haben wird, ist noch ungewiss. Die Kammer verkennt nicht, dass es nicht von den Antragstellern, sondern von der Antragsgegnerin abhängt, wann die Sicherheitsinterviews durchgeführt werden.
Auffassung der Kammer ist die Antragsgegnerin aber (bislang) nicht ohne zureichenden Grund untätig gewesen. Ausweislich der Visumsvorgänge musste die GIZ am 23. Januar 2024 weitere Unterlagen von den Antragstellern
fordern. Eine
befragung des Antragstellers zu
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier – auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs für die Erfolgsaussichten des Antrags auf Prozesskostenhilfe (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.