. Hierfür ist kein sachlicher Grund erforderlich. Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung entscheiden soll, muss die Abberufung als Tagesordnungspunkt enthalten. (Rn.14)
ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei nach Absatz 2 der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen sind. Im Rahmen der Anmeldung prüft das Registergericht neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, ob die angemeldete Änderung des Geschäftsführers durch das vorgelegte Dokument nachgewiesen ist. Randnummer 13 Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung der Gesellschaft gegeben sind. Die Beteiligte zu 2) ist ausweisliche des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2024 als (weitere) Geschäftsführerin abberufen, und an ihrer Stelle ist Frau C H zur Geschäftsführerin bestellt worden. Randnummer 14 Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH – auch des Gesellschaftergeschäftsführers - erfolgt gem. § 38 Abs. 1
, ohne dass es hierfür eines sachlichen Grundes bedarf (vgl.BeckOGK/Dubovitskaya, 15.3.2025,
13). Zuständig für die Abberufung ist nach § 46 Nr. 5
die Gesellschafterversammlung, die vorliegend am 10.10.2024 stattgefunden hat. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung, die über die Abberufung entscheiden soll, muss die Abberufung als Tagesordnungspunkt enthalten, § 52 Abs. 2
. Dies ist vorliegend gegeben, wie sich aus der Einladung vom 30.9.2024 ergibt, in der unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Abberufung der Beteiligten zu 2) aufgeführt ist. Randnummer 15 Entgegen der Ansicht des Registergerichts liegt auch kein Ladungsmangel vor. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe; sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken, § 51 Abs. 1 und 2
. Vorliegend wurde die Einladung vom 30.9.2024 ausweislich des Rückscheins vom 1.10.2024 der Beteiligten zu 2) an diesem Tage zugestellt. Dabei schadet es nicht, dass die an die Beteiligte zu 2) gerichtete Einladung ihr nicht in zweifacher Ausfertigung zugestellt wurde im Hinblick auf ihre doppelte Beteiligung an der Gesellschaft. Nach § 18 Abs. 3 S. 1
sind nämlich Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat - sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist - wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden, wobei gemäß Satz 2 die Bestimmung gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters nur in Bezug auf solche Rechtshandlungen Anwendung findet, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden. Dabei dient der § 18
dem Schutz der Gesellschaft und schützt sie vor den Gefahren, die sich aus der dinglichen Berechtigung Mehrerer an einem Geschäftsanteil ergeben (BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025,
8). So kann zum Beispiel fraglich sein, wer von den Mitberechtigten zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte befugt ist und wem gegenüber Rechtshandlungen der Gesellschaft vorzunehmen sind, wenn mehreren Personen ein Geschäftsanteil zusteht. Die Norm soll somit der Gesellschaft in solchen Fällen den Rechtsverkehr mit den mehreren an einem Geschäftsanteil Berechtigten erleichtern (vgl. MüKoGmbHG/Reichert/Weller, 5. Aufl. 2025,
1). Randnummer 16 Die Erbengemeinschaft unterfällt stets § 18
und ist der Hauptanwendungsfall der Vorschrift (vgl. nur Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. April 2012 – 2 U 523/11 –, juris Rn. 35; BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025,
35), d.h. Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Mitberechtigte im Sinne des § 18
, wenn die Erbengemeinschaft wie hier einen Geschäftsanteil hält (s. auch OLG München, Urteil vom 9. November 2017 – 23 U 239/17 –, juris Rn. 64). Zu den Rechtshandlungen i.S.v. § 18 Abs. 3 S. 1
gehören alle einseitigen Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Gesellschaft, die im Hinblick auf den Geschäftsanteil erfolgen und sämtliche Mitberechtigte betreffen. Hierzu zählt auch die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung (vgl. MHLS/Ebbing, 4. Aufl. 2023,
OGK/J. Vetter, 1.2.2025,
184). Randnummer 17 Vorliegend wurden zur Gesellschafterversammlung vom 10.10.2024 neben der Beteiligten zu 2) - was sich aus dem Rückschein vom 1.10.2024 ergibt - auch die zur Erbengemeinschaft gehörenden Frauen M H und C H geladen. Damit war die Einladung gemäß § 18 Abs. 3
gegenüber allen Mitberechtigten der Erbengemeinschaft wirksam, zumal die Rechtshandlung auch nicht binnen eines Monats nach Anfall der Erbschaft erfolgt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Registergericht zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 – II ZR 30/67 –, Juris). Danach genügt - wenn ein Gesellschafter noch an einem anderen Geschäftsanteil mitberechtigt ist - seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dann, wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtigter geladen wird (BGH aaO Rn. 22). Erkennbar lag der Entscheidung des BGH ein anderer Sachverhalt zugrunde als hier. Zwar war auch dort eine doppelte Beteiligung eines Gesellschafters gegeben, einmal "unmittelbar" mit eigenem Geschäftsanteil und einmal "mittelbar" als Mitberechtigter einer Erbengemeinschaft. In jenem Fall war aber keiner der anderen Mitberechtigten der Erbengemeinschaft zur Gesellschafterversammlung geladen worden, sondern nur der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als "unmittelbarer" Gesellschafter und eben nicht auch als Mitberechtigter der Erbengemeinschaft. Da der Gesellschafter nur einmal geladen war, konnte die Einladung somit auch nicht für die anderen Mitberechtigen Wirkung entfalten, so dass deren Rechte zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung nicht gewahrt waren. Dies ist hier anders, denn durch die Ladung der Frauen M H und C H waren sogar zwei der Mitberechtigten der Erbengemeinschaft zur Gesellschafterversammlung vom 10.10.2024 eingeladen worden, so dass die Ladung auch gegenüber der Beteiligten zu 2) wirkte. Ohnehin hatte die Beteiligte zu 2) Kenntnis von der Gesellschafterversammlung durch ihre Einladung als Gesellschafterin, so dass ihre Rechte zur Teilnahme gewahrt waren. Würde man auch in dieser Konstellation eine doppelte Einladung der Beteiligten zu 2) (auch) als Mitberechtigte der Erbengemeinschaft verlangen, würde dies auf eine dem Wirkungsziel des § 18 Abs. 3
widersprechende Förmelei hinauslaufen. Randnummer 18 Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für Beschlussmängel. So ist für den Abberufungsbeschluss grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, § 47 Abs. 1
. Im Hinblick auf die hiesige Erbengemeinschaft gilt, dass nach § 18 Abs. 1
die Rechte aus einem Geschäftsanteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, nur gemeinsam ausgeübt werden können. Daraus folgt allerdings nicht, dass alle Mitberechtigten einheitlich handeln müssten (sog. unmittelbar einheitliche Rechtsausübung). Vielmehr richtet sich die Frage, wann von einer gemeinschaftlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung (sog. mittelbare einheitliche Rechtsausübung; vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88 –, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – 7 W 76/13 –, juris Rn. 15; BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025,
99), wobei im Falle der Erbengemeinschaft die mittelbare einheitliche Rechtsausübung gemäß § 2038 Abs. 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsentscheidung erfolgt (s. BeckOGK/J. Vetter, 1.2.2025,
KoGmbHG/Reichert/Weller, 5. Aufl. 2025,
58). Randnummer 19 Es kann vorliegend allerdings sogar dahinstehen, ob eine solche Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft wirksam erfolgt ist, obwohl in der Abberufung eines Miterben von der Geschäftsführerposition eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung liegt, da der Gesellschaftsanteil der Erbengemeinschaft sich dadurch nicht wesentlich verändert i.S.d. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 3 BGB (vgl. LG Tübingen, Urteil vom
darstellt und keine anderslautende Regelung zur Stimmabgabe in der Gesellschaftssatzung vorgesehen ist. b) Randnummer 20 Da nach dem Vorgesagten die Voraussetzungen für die Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung der Gesellschaft vorliegen, ist das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO anzuweisen, die Eintragung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.