abgelehnt. a) Randnummer 14 Zunächst ist das Registergericht richtigerweise davon ausgegangen, dass § 707 Abs. 2 Nr. 2
dem Wortlaut nach die Eintragung von Gesellschaftern in das Gesellschaftsregister vorsieht, die entweder natürliche Personen oder juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften sind. Dabei hat es ebenfalls richtigerweise angenommen, dass es sich bei den Beteiligten zwar nur bezüglich einem ihrer Gesellschafter um unbekannte Erben einer ehemaligen Gesellschafterin handelt, während alle anderen bekannte (natürliche) Personen sind, es wegen der Einheitlichkeit der Anmeldung i.S.v. § 704 Abs. 4 S. 1
aber grundsätzlich zur Zurückweisung der Eintragung führen muss, wenn nicht bei allen Gesellschaftern die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. aa) Randnummer 15 Zu Unrecht hat das Registergericht jedoch darauf abgestellt, dass es vorliegend bei der Eintragung unbekannter Erben einer ehemaligen Gesellschafterin der Beteiligten um die Eintragung einer nichtrechtsfähigen Person ginge, weil hinter diesen unbekannten Erben eine Erbengemeinschaft stehen könne. Denn vorliegend wird nicht die Eintragung einer Erbengemeinschaft oder sonstigen nicht-rechtsfähigen Personenmehrheit begehrt, sondern es wird die Eintragung einer Person bzw. von Personen als Gesellschafter der eGbR beantragt, die im Zeitpunkt der Eintragung (noch) nicht bekannt sind. Anders als das Registergericht meint, steht die Publizität des Gesellschaftsregisters, die dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschaffen soll (vgl. Gesetzesbegründung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes - MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 2), dem nicht entgegen. Randnummer 16 Zwar hat das Registergericht in dem Zusammenhang zu Recht darauf Bezug genommen, dass natürliche oder juristische Personen Gesellschafter einer Personengesellschaft sein können (vgl. dazu etwa MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024,
73), die h.M. eine Gesellschafterfähigkeit allerdings für die Erbengemeinschaft als eine auf Auseinandersetzung gerichtete Gesamthandsgemeinschaft bislang abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75 –, Juris Rn. 26; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024,
OGK/Geibel, 15.12.2024,
162; kritisch: NK-
/Thomas Heidel, 4. Aufl. 2021,
124), wobei anzumerken ist, dass durchaus auch Randnummer 18 Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa der Vor-Gesellschaft (vgl. BeckOGK/Geibel, 15.12.2024,
156) die Gesellschafterfähigkeit zugesprochen wird. Ebenfalls noch richtig hat das Registergericht hieraus geschlossen, dass wenn schon der Erbengemeinschaft als nicht rechtsfähiger Personenmehrheit die Fähigkeit fehlt, Gesellschafterin einer Personengesellschaft zu sein, dies auch für die Rechtsfigur der unbekannten Erben gelten muss (vgl. zur Rechtsnatur unbekannter Erben etwa BFH, Urteil vom 17. Juni 2020 – II R 40/17 –, Juris Rn. 18), auch wenn diese durch den Nachlasspfleger gemäß § 1960
gesetzlich vertreten werden. Randnummer 19 Vorliegend geht es jedoch nicht um die Eintragung unbekannter Erben im Sinne eines mit der Erbengemeinschaft vergleichbaren Zusammenschlusses von Personen, die als Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Vielmehr geht es um die Eintragung einer oder mehrerer (gesetzlichen vertretener) Personen, deren Identität lediglich noch nicht feststeht. Dem stehen der Wortlaut und vor allem der Sinn und Zweck des § 707 Abs. 2 Nr. 2
nicht entgegen. Zwar ist dort vorgesehen, dass bei natürlichen oder juristischen Personen als Gesellschafter u.a. deren Namen bzw. Firma anzumelden sind. Die Auslegung der Vorschrift ergibt aber, dass im Falle, dass der Name eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt ist, dessen Unbekanntsein einzutragen ist, indem sie vorliegend als unbekannte Erben eingetragen werden. Denn zum einen ist auch in diesem Fall ist der o.g. Zweck des Gesellschaftsregisters, dem Rechtsverkehr durch die Publizität des Registers Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse zu verschaffen, gewahrt (s. dazu sogleich). Zum anderen bedarf zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der GbR im Hinblick auf deren Eintragung im Grundbuch zwingend der Eintragung im Gesellschaftsregister (s. dazu unten bei cc)). Randnummer 20 So haftet zunächst für den Anteil der verstorbenen Gesellschafterin an der Gesellschaft deren Nachlass. Mit dem Nachlasspfleger steht auch ein gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben fest, den Nachlassgläubiger verklagen können, sofern er nicht von vornherein berechtigt ist, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. in dem Zusammenhang etwa BeckOGK/Heinemann, 1.4.2025,
224; zur Veräußerung eines Grundstücks zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Nachlasspfleger s. etwa OLG München, Beschluss vom
33, 34). Der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erbengemeinschaft i.S.v. § 2032 Abs. 1
wurde insoweit durchbrochen. Da die Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein konnte, kam es demnach zur Sondererbfolge der Miterben je persönlich in den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der vererbten Gesellschaftsbeteiligung, so dass sich auch die Zahl der Gesellschafter entsprechend erhöhte (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020,
OGK/Geibel, 15.12.2024,
R, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, vgl. Kammergericht, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 W 1340/20 –, juris Rn. 25 ). Randnummer 22 Diese Betrachtung hat sich auch nach Einführung des MoPeG nicht geändert. Im Gegenteil: Wie sich schon aus dem neu eingeführten § 711 Abs. 2
ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Falle einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod des Erblassers der oder die Erben unmittelbar kraft erbrechtlicher Nachfolge an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten. So soll ausweislich der Gesetzesbegründung der § 711 Abs. 2 S. 2
„ mit der schon geltenden Rechtslage “ klarstellen, dass mehrere Erben dem Erblasser in seine Beteiligung nicht in Erbengemeinschaft, sondern durch „Sondererbfolge“ mit jeweils eigenem Anteil nachfolgen. (vgl. Gesetzesbegründung des MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 145; vgl. auch BeckOGK/von Proff zu Irnich, 1.12.2024,
PeG/Beneke, 1. Aufl. 2024,
1). Die offenbare Befürchtung des Registergerichts, sollte sich herausstellen, dass die unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Erbengemeinschaft darstellen, sei deren Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ungewiss, ist folglich nicht begründet, was das Registergericht laut seiner Ausführungen im Hinweis vom 17.1.2025 im Übrigen auch selbst erkannt hat. Davon abgesehen bestünde für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass es sich bei den unbekannten Erben der ehemaligen Gesellschafterin tatsächlich um mehrere Personen und damit eine Erbengemeinschaft handelt, ohnehin der Anlass, die Eintragung des Gesellschaftsregisters gemäß § 707 Abs. 3 S. 2
zu ändern, wobei – sofern noch keine Erbauseinandersetzung stattgefunden haben sollte – nach dem Vorgesagten eben nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern die Erben nach der jeweiligen Erbquote als Gesellschafter einzutragen wären. bb) Randnummer 23 Das vorgenannte Ergebnis bestätigt sich im Übrigen auch durch eine Betrachtung des § 707 Abs. 4
n.F. So sind nach dessen Abs. 4 S. 1 Anmeldungen grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall des Ausscheidens bei Tod eines Gesellschafters. Stehen der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegen, kann nämlich die Anmeldung auch ohne ihre Mitwirkung erfolgen. Dies gilt ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG gerade dann, wenn die Erben noch nicht feststehen oder unerreichbar sind (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 131; auch MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024,
32). Der Gesetzgeber ist demnach selbst davon ausgegangen, dass Anmeldungen zum Gesellschaftsregister auch dann vorgenommen werden können, wenn Erben eines Gesellschafters (noch) nicht bekannt sind. cc) Randnummer 24 Auch der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften zur sog. Voreintragungsobliegenheit der GbR führt zu dem o.g. Ergebnis. So sollen nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (
l. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist. Dementsprechend bestimmt § 47 Abs. 2 GBO n.F., dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Randnummer 25 Die Vorschriften bewirken eine faktische Grundbuchsperre. Zwar ist die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister nach § 707 Abs. 1
nicht verpflichtend. Erwirbt die GbR ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück, so darf der Erwerb nach § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. seit 1.1.2024 im Grundbuch aber eben erst dann eingetragen werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde, wobei Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB dies für den Fall ergänzt, dass die GbR – wie vorliegend - bereits als Eigentümerin oder Inhaberin eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist. Grundbuchverfahrensrechtlich darf eine Grundbucheintragung, die ein Recht der GbR betrifft, mithin erst erfolgen, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist und im Grundbuch richtiggestellt ist, dass das Eigentum bzw. das Recht der GbR zusteht (vgl. Dazu auch OLG Dresden, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.