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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat 3 B 4/24 Urteil Aufenthaltsrecht: Klage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug; Sicherung d

Aufenthaltsrecht: Klage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug; Sicherung des Lebensunterhalts; ausreichender Wohnraum; Anforderungen aus Unionsrecht; umfassende Information Orientierungssatz Eine mitgliedsstaatliche Regelung zur Ausfüllung dieser Option des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nur dann zulässig, wenn die Regelung unter anderem vorsieht, dass ein Versäumen der Frist in Fällen unbeachtlich ist, in denen die verspätete Stellung des Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, und dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um das Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,

  1. Dezember 2023, VG 21 K 90/23 V Berlin, Urteil nachgehend BVerwG,
  2. April 2026, 1 C 36.25, Beschluss Tenor Das auf die mündliche Verhandlung vom
  3. Dezember 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Nairobi vom
  4. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Der Beigeladene zu
  5. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene zu
  6. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter. Randnummer 2 Sie wurde nach den Angaben im Verwaltungsverfahren am
  7. Februar 2009 geboren und ist somalische Staatsangehörige. Sie ist ledig. Randnummer 3 Ihre Mutter, die am
  8. März 1990 geborene Beigeladene zu 2., reiste ihren Angaben zufolge am
  9. März 2014 allein in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
  10. März 2014 einen Asylantrag. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom
  11. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid wurde am
  12. Februar 2017 bekannt gegeben. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft übersandte das Bundesamt das "Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt wurde". Darin finden sich zum Stichwort "Familiennachzug" die folgenden Hinweise: Randnummer 4 "Es besteht Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder. Sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen besteht, nicht möglich ist und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich (§ 29 Abs. 2 AufenthG). Randnummer 5 Eltern eines minderjährigen Asylberechtigten haben Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein sorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzung (§ 36 Abs. 1 AufenthG)." Randnummer 6 Der Beigeladene zu
  13. erteilte der Beigeladenen zu
  14. mit Wirkung vom
  15. Februar 2017 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, die zuletzt bis zum
  16. Februar 2026 verlängert wurde. Randnummer 7 Am
  17. Februar 2021 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs. In einer notariellen eidesstattlichen Versicherung vom
  18. Oktober 2019 erklärte die Beigeladene zu 2., dass die Klägerin bei ihrer Schwester in Nairobi lebe. Der Vater der Klägerin werde seit November 2013 vermisst, sie habe keine Kenntnis von seinem Aufenthalt oder ob er zwischenzeitlich verstorben sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  19. Februar 2022 lehnte die Botschaft die Erteilung des begehrten Visums ab. Es seien keine Anhaltspunkte für eine fristwahrende Antragstellung vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Nach Auskunft der beteiligten Ausländerbehörde habe die Beigeladene zu
  20. bisher keine nennenswerten Bemühungen um eine Integration in Deutschland oder Bestrebungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können, so dass die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien. Randnummer 9 Unter dem
  21. Februar 2022 remonstrierte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz gegen diesen Bescheid. Zwar sei infolge eines Versäumnisses ihres Bevollmächtigten ein fristwahrender Antrag innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht gestellt worden, sondern drei Wochen zu spät am
  22. Mai
  23. Es lägen jedoch Härtefallgründe im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG vor. Sie lebe seit zwei Jahren mit ihrer Tante in Kenia, die aber nunmehr zu ihrer Familie nach Somalia zurückkehren müsse. Sie wäre dann in Kenia allein auf sich gestellt. Ihre Mutter sei wegen der Betreuung ihrer kleinen Kinder in Deutschland auf längere Sicht nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Randnummer 10 Mit Remonstrationsbescheid vom
  24. Januar 2023 hob die Botschaft in Nairobi den Bescheid vom
  25. Februar 2022 auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums erneut ab. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Eine fristwahrende Anzeige sei nicht binnen der Frist von drei Monaten gestellt worden. Es liege auch kein atypischer Sachverhalt vor, sodass nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden könne. Die Tatsache, dass die Klägerin allein in Kenia lebe, könne keinen atypischen Tatbestand begründen. Es liege in der Hand der Mutter, sich um die Sicherung des Lebensunterhaltes zu bemühen. Das gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen werde entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten negativ ausgeübt. Die Mutter halte sich seit neun Jahren im Bundesgebiet auf, habe jedoch bis zur Ablehnung des Visumantrages im Jahre 2022 nicht einmal einen Sprachkurs besucht. Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fehlten vollständig. Das Verschulden ihres Anwalts müsse sich die Klägerin nach § 85 ZPO zurechnen lassen. Randnummer 11 Dier hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom
  26. Dezember 2023 ergangenem Urteil ab. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes sei mangels fristgerechter Antragstellung nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Die Klägerin müsse sich das anwaltliche Fristversäumnis zurechnen lassen. Ein vom Anwaltsverschulden unabhängiger Entschuldigungstatbestand ergebe sich auch nicht aus Unionsrecht. Randnummer 12 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung vor, dass die unionsrechtliche Frage, ob die Zurechnung von Anwaltsverschulden im Zusammenhang mit der Frist nach Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot verstoße, noch nicht abschließend geklärt sei. Dennoch habe das Verwaltungsgericht, statt dem EuGH vorzulegen, selbst in der Sache entschieden und ihr das Fristversäumnis durch den Rechtsanwalt zugerechnet und gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 das auf die mündliche Verhandlung vom
  27. Dezember 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Nairobi vom
  28. Januar 2023 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Randnummer 15 Die Beklagte und der Beigeladene zu
  29. beantragen jeweils, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hat sich am Ende des Rechtsgespräches in der mündlichen Verhandlung zu einer gütlichen Beilegung des Rechtstreites bereit erklärt, nachdem der Senat seine vorläufige Rechtssauffassung erläutert hatte. Sie konnte die Klägerin jedoch nicht klaglos stellen, weil der Beigeladene zu
  30. einer gütlichen Beilegung entgegentrat und seine Zustimmung versagte. Randnummer 18 Die Beigeladene zu
  31. stellt keinen Antrag. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Beigeladenen zu
  32. und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf das begehrte Visum zum Nachzug zu ihrer Mutter, der Beigeladenen zu
  33. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft Nairobi vom
  34. Januar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom
  35. April 2015 - 1 C 21.14 - juris Rn. 12; Urteil vom
  36. August 2018 - 1 C 22.17 - juris Rn. 11; Urteil vom
  37. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 8; Urteil vom
  38. Februar 2025 - 1 C 13.23 - juris Rn. 12). Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum zum Nachzug der Klägerin zu ihrer Mutter, der Beigeladenen zu 2., ist § 6 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit §§ 32, 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt. Randnummer 22 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Die Klägerin ist minderjährig und ledig. Ihre biologische Abstammung von der Beigeladenen zu
  39. als Tochter ist durch das schon im Visumverfahren vorgelegte Abstammungsgutachten vom
  40. November 2019 geklärt und wird weder von der Beklagten noch von dem Beigeladenen zu
  41. in Zweifel gezogen. Die Beigeladene zu 2., der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, verfügt mit ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG über einen den Nachzug eröffnenden Aufenthaltstitel (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Randnummer 23 Die Beigeladene zu
  42. ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles allein sorgeberechtigt; es spricht alles dagegen, dass dem Vater der Klägerin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom
  43. April 2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 16 unter Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c Satz 2 RL 2003/86/EG). Nach dem durchgehenden Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen zu
  44. in der eidesstattlichen Versicherung vom
  45. Oktober 2019 und der Erklärung zum Visumantrag, die von der Beklagten oder dem Beigeladenen zu
  46. zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden, besteht bereits seit November 2013 kein Kontakt mehr zum Vater. Dementsprechend sieht sich die Beigeladene zu
  47. nachvollziehbar nicht zu einer Aussage in der Lage, ob der Vater der Klägerin noch lebt. Sie hat die Umstände, unter denen der Vater der Klägerin verschwunden ist, im Verwaltungsverfahren substantiiert und detailliert geschildert. Die Beklagte und der Beigeladene zu
  48. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls erklärt, dass sie von einem alleinigen Sorgerecht der Mutter ausgehen. Randnummer 24 Dem Visumanspruch der Klägerin steht die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ebenso wenig entgegen wie möglicherweise fehlender ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2). Randnummer 25 Zwar ist hier innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder das Visum zum Familiennachzug beantragt noch eine fristwahrende Anzeige im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gestellt worden. Der Bescheid des Bundesamtes über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Beigeladene zu
  49. vom
  50. Februar 2017 wurde ihr am
  51. Februar 2017 zugestellt, sodass die entsprechende Frist am
  52. Mai 2017 endete (zum Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Bekanntgabe vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  53. Februar 2015 - OVG 7 B 29.14 - juris Rn. 29). Ausweislich des Verwaltungsvorganges der Beklagten datiert der Visumantrag aufgrund persönlicher Vorsprache vom
  54. Februar
  55. Die im Visumvorgang befindlichen Ausdrucke fristwahrender Anzeigen wurden am
  56. August 2019 erstellt. Der Anfang 2017 von der Beigeladenen zu
  57. beauftragte Rechtsanwalt stellte bis zum
  58. Mai 2017 unstreitig weder einen Visumantrag noch gab er eine fristwahrende Anzeige ab. Wie sich aus seinem Schriftsatz vom
  59. November 2017 und dem Remonstrationsschreiben vom
  60. Februar 2022 ergibt, ist er gegenüber dem Auswärtigen Amt bzw. der Botschaft Nairobi erstmalig mit Schreiben vom
  61. Mai 2017 tätig geworden. Randnummer 26 Das Versäumnis dieser Frist kann der Klägerin jedoch nicht entgegengehalten werden. § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  62. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 172; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  63. August 2024 - OVG 6 B 10/23 - juris Rn. 20 ). Daher sind bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung die unionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Randnummer 27 Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge von Familienangehörigen eines Flüchtlings keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 RL 2003/86/EG genannten Bedingungen (insbesondere Wohnraum, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht) erfüllt. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Unterabsatz 3 von dem Flüchtling die Erfüllung dieser genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Randnummer 28 Eine mitgliedstaatliche Regelung zur Ausfüllung dieser Option des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom
  64. November 2018 - C-380/17, K und B - Rn. 66) jedoch nur dann zulässig, wenn die Regelung unter anderem vorsieht, dass ein Versäumen der Frist in Fällen unbeachtlich ist, in denen die verspätete Stellung des Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, und dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um das Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden. Eine andere Handhabung wäre mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren, nach dem verfahrensrechtliche Regelungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen; dies ist unter anderem unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  65. August 2024 - 1 C 9.23 - juris Rn. 20). Randnummer 29 Hier fehlt es schon an der danach erforderlichen ausreichenden Information der Beigeladenen zu
  66. über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen hatte, um das Recht auf Familienzusammenführung mit ihrer Tochter wirksam geltend zu machen. Das ihr mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom
  67. Februar 2017 durch das Bundesamt übersandte "Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt wurde" genügt den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Es beschränkte sich zum Stichwort "Familiennachzug" auf den Hinweis, dass ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder bestehe und dass die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums nicht erforderlich seien, sofern eine Zusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung des Ausländers oder seiner Familienangehörigen bestehe, nicht möglich sei und der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten gestellt worden sei. Randnummer 30 Eine Information "in vollem Umfang", wie sie der EuGH unter Hinweis auf die besondere Situation des Flüchtlings, dem gerade der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und der gezwungen ist, seine Rechte innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem seine Kenntnisse der Sprache und der Abläufe des Aufnahmemitgliedstaats vermutlich eher schwach ausgeprägt sind, für geboten erachtet (vgl. EuGH, Urteil vom
  68. November 2018 - C-380/17, K und B - Rn. 63), ist darin nicht zu sehen. Das hier übergebene Merkblatt nennt nicht einmal die grundlegenden Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der Rechte. So fehlen insbesondere konkrete Angaben über die notwendigen Schritte für den angesprochenen "Antrag auf Familiennachzug": Darüber, dass der (Visum-)Antrag auf Familiennachzug vom Nachzugswilligen selbst (§ 81 Abs. 1 AufenthG) bei der zuständigen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG) zu beantragen ist, ein rechtzeitiger Antrag bei der Ausländerbehörde - bei dem es sich allerdings nicht um einen Visumantrag im Sinne von § 81 Abs. 1 AufenthG handelt, sondern nur um eine fristwahrende Anzeige (vgl. BVerwG, Urteil vom
  69. August 2024 - 1 C 9.23 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  70. Januar 2022 - OVG 3 M 185/20 - juris) - durch die im Bundesgebiet lebende Referenzperson genügen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wird ebenso wenig informiert wie über den Beginn der Drei-Monats-Frist oder über die Form bzw. die fehlende Formgebundenheit eines (Visum-)Antrags (vgl. zur Formfreiheit des Visumantrags OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  71. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 38; Urteil vom
  72. Dezember 2023 - OVG 3 B 38/23 - juris Rn. 25 ). Randnummer 31 Dass die Beigeladene zu
  73. im April 2017 einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Beantwortung der Frage, ob eine Information ausreicht, hängt nicht von den Kenntnissen eines (mehr oder weniger zufällig beauftragten) Rechtsanwaltes ab, sondern es kommt - wie sich dem genannten Urteil des EuGH entnehmen lässt (Rn. 63) - allein auf den Kenntnisstand der Beigeladenen zu
  74. als anerkanntem Flüchtling an, der das Merkblatt als Adressatin übersandt wurde. Sie selbst - und nicht eine dritte Person - muss von den Behörden des Mitgliedstaates über die zur Wahrung des Familiennachzugs notwendigen Maßnahmen in vollem Umfang in Kenntnis gesetzt werden. Randnummer 32 Bereits die unzureichende Belehrung der Beigeladenen zu
  75. über die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug führt ungeachtet der weiteren Frage, ob die Versäumung der Frist im Mai 2017 auch objektiv entschuldbar gewesen ist, dazu, dass der Klägerin die fehlende Fristwahrung nicht entgegengehalten werden kann. Denn dem EuGH zufolge kann ein Mitgliedstaat dem nachzugswilligen Familienangehörigen die in einer nationalen Regelung normierte und versäumte Drei-Monats-Frist nur dann entgegenhalten, wenn das Fristversäumnis objektiv entschuldbar ist und zudem die betroffenen Personen umfassend über ihre Rechte informiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom
  76. November 2018 - C-380/17, K und B - Rn. 62 und 63 und die Zusammenfassung in Rn. 66). Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er eine nationale Regelung nur dann als vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG erachtet, wenn diese Regelung die drei aufgeführten, mit der Konjunktion "und" verknüpften Anforderungen erfüllt. Angesichts dieser eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben kann offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine verspätete Antragstellung dem nachzugswilligen Familienangehörigen nur dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn beide Kriterien vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  77. August 2024 - 1 C 9.23 - juris Rn. 20, erster Satz, wonach insoweit vorausgesetzt wird, dass eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgt und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar gewesen sei). Randnummer 33 § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist hier infolge des nicht zu berücksichtigenden Fristversäumnisses auch dann anwendbar, wenn man zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem gegenüber dem Antragsgegnerin verlautbarten Entschluss zum Familiennachzug grundsätzlich einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang fordert (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  78. Januar 2022 - OVG 3 M 22/21 - juris Rn. 12 f.). Insoweit geht es hier nicht darum, dass die fristwahrende Anzeige zwar rechtzeitig erfolgt ist, der Familiennachzug aber erst mehrere Jahre danach betrieben wird, sondern es fehlt an einer ausreichenden Belehrung mit der Folge, dass das Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden kann. In einem solchen Fall lässt sich Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG, der in Unterabsatz 1 die Grundregel formuliert, dass bei einem Familiennachzug zu einem Flüchtling auf die Sicherung des Lebensunterhalts und von Wohnraum zu verzichten ist, keine unmittelbare zeitliche Begrenzung entnehmen. Die den Mitgliedstaaten in Unterabsatz 3 eröffnete Option, die Privilegierung an eine Antragstellung innerhalb von drei Monaten zu binden, muss den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen, die hier - wie dargelegt - nicht eingehalten worden sind. Randnummer 34 Jedenfalls aber hat die Klägerin bzw. die Beigeladene zu
  79. seit 2017 bis zur im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Vorsprache am
  80. Februar 2021 den Familiennachzug durchgehend betrieben. Der von der Beigeladenen zu
  81. im April 2017 zur Durchsetzung des Kindernachzugs mandatierte Rechtsanwalt hat sich mit Schriftsätzen vom
  82. Mai 2017,
  83. November 2017 und
  84. August 2018 an das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft gewandt und im August 2018 die Registrierung für einen Termin zur Vorsprache umgesetzt, für den seinen damaligen Angaben zufolge eine Wartezeit von ca. 12 Monaten bestand. Im September 2019 wurde die Erstellung des Abstammungsgutachtens eingeleitet, das unter anderem nach der am
  85. Oktober 2019 in Nairobi erfolgten Probeentnahme bei der Klägerin am
  86. November 2019 erstattet wurde. Weiterer E-Mail-Verkehr zwischen dem mandatieren Rechtsanwalt und der Botschaft Nairobi datiert u.a. vom
  87. März 2020, der zudem nahelegt, dass bereits eine persönliche Vorsprache der Klägerin stattgefunden hatte. Das Visumverfahren zog sich bis zu der (möglicherweise erneuten) Vorsprache der Klägerin am
  88. Februar
  89. Randnummer 35 Da der Klägerin die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem die Beigeladene zu
  90. oder die Klägerin eine besondere Bindung haben, - im Übrigen auch aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten - nicht möglich ist, ist § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht anwendbar. Eine Rückkehr der Beigeladenen zu
  91. nach Somalia scheidet hier schon deshalb aus, weil ihr insoweit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Kenia als gegenwärtiger Aufenthaltsort der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass die Beigeladene zu
  92. dort legal einreisen und sich dauerhaft aufhalten könnte. Randnummer 36 Die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG stehen einer Visumerteilung nicht entgegen. Weder im Hinblick auf die Klärung der Identität (Nr. 1a) noch zur Erfüllung der Passpflicht (Nr. 4) hat die Beklagte im Laufe des Visum- und des Klageverfahrens Bedenken angeführt. Zur Passpflicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beklagte somalische Reisepässe ohnehin nicht als visierfähig anerkennt (vgl. Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom
  93. Oktober 2022, BAnz AT 25.10.2022 B4 S. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  94. Juli 2012 - OVG 3 B 40.11 - juris Rn. 27; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  95. Mai 2025 - OVG 3 N 94/24 -). Abgesehen davon, dass es sich um eine Regelerteilungsvoraussetzung handelt, von der in atypischen Fällen abgesehen werden kann, kann nach § 3 Abs. 2 AufenthG das Bundesministerium des Innern in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. Es entspricht der gerichtsbekannten Praxis der Beklagten, einen entsprechenden Antrag weiterzuleiten, wenn die Voraussetzungen der Visumerteilung im Übrigen vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  96. Februar 2025 - OVG 3 B 76/23 - UA S. 15). Ein entsprechender Befreiungsantrag ist bei der Visumbeantragung auch schon gestellt worden. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 Halbs. 2, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Danach sind die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2., die keinen Antrag gestellt hat, dem Beigeladenen zu
  97. wegen prozessualen Fehlverhaltens insgesamt aufzuerlegen und nicht zwischen der Beklagten und ihm zu teilen. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung zu der begehrten Visumerteilung bereit, sah sich daran jedoch - zu Recht - gehindert, weil der Beigeladene zu
  98. seine Zustimmung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV versagt hat (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  99. Juli 2019 - OVG 3 M 47/18 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Beigeladenen zu
  100. oblag hier im Hinblick auf die bisherige lange Verfahrensdauer, die sehr schwere Erkrankung der Beigeladenen zu
  101. und die von dem Senat in der mündlichen Verhandlung ausführlich geäußerte Rechtsauffassung eine besondere Mitwirkungs- und Prüfungspflicht. Dem ist er schuldhaft nicht nachgekommen, sondern er hat sich zur Begründung, warum er die Zustimmung versage, weiterhin auf seine bisherige (erkennbar überholte) Rechtsauffassung zur fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen und eine mangelnde Integration der Beigeladenen zu
  102. geltend gemacht, obwohl es darauf aus der Sicht des Senats und der Beklagten nicht mehr ankam. Die Zulassung der Revision kommt dem Beigeladenen zu
  103. insoweit nicht zugute, weil jedenfalls die unionsrechtlichen Vorgaben eindeutig sind. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 39 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Senat hält es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zwar für geklärt, ob die versäumte Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG einem Betroffenen allein wegen einer unzureichenden Belehrung nicht entgegengehalten werden kann. Die zitierte - zeitlich danach ergangene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich jedoch unter Umständen anders verstehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001618270

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