gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte
forderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagen für die Tätigkeit des Beigeladenen als Geschäftsführer für die Klägerin im Zeitraum von 2017 bis 2020. Randnummer 2 Der 19 geborene Beigeladene war zuvor bereits u.a. Geschäftsführer der G Gesellschaft mbH, die
Ersteintragung im Jahr 1986 in das Handelsregister zwischenzeitlich
Einstellung eines Insolvenzverfahren erloschen ist. An dieser Gesellschaft hatte er einen Anteil von 30 %. Mit Schreiben der Techniker Krankenkasse (TK) vom 2. Oktober 1989 wurde ihm unter dem Betreff „Ihr Versicherungsverhältnis vom 01.01.1989 bis 31.08.89“ mitgeteilt, dass er in dem genannten Zeitraum als Selbstständiger zu versichern sei, der Name der GmbH wurde in dem Schreiben nicht genannt. Es wurde ferner dargelegt, dass der Beigeladene
seinen Angaben wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) der Gesellschaft unterworfen sei, dieses Weisungsrecht jedoch in der Praxis nicht ausgeübt werde. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Oktober 1986 wurde für ausschlaggebend erachtet, dass der Beigeladene die Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten könne. Des Weiteren sei er von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit. Randnummer 3 An der 19 gegründeten Klägerin mit Sitz in B hielt der Beigeladene zunächst 100 % der Gesellschaftsanteile. Im Jahr 2008 veräußerte er bei einem Stammkapital von 26.000 Euro Anteile im Nennwert von 13.250 Euro an die A. Randnummer 4 Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen: Randnummer 5 § 7 Geschäftsführung und Vertretung Randnummer 6
2 des Vertrags die deutsche Fassung maßgeblich ist. Hierin waren unter anderem folgende Regelungen enthalten: Randnummer 20 § 2 Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis Randnummer 21
Maßgabe der Gesetze, der Satzung, dieses Dienstvertrages und einer etwaigen Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Er hat Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Randnummer 23 … Randnummer 24 § 4 Vergütung Randnummer 25
der Feststellung des Jahresabschusses durch die Gesellschafterversammlung gezahlt. Scheidet Herr Dr. L im Laufe eines Kalenderjahres aus, so wird der Bonus für dieses Kalenderjahr nur zeitanteilig geschuldet. Randnummer 27
1 für die Dauer von 12 Monaten ab Eintritt der Dienstverhinderung fortgezahlt, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Herr Dr. L muss sich auf diese Zahlungen die Leistungen anrechnen lassen, die er in dem entsprechenden Zeitraum aufgrund von Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherungen erhält. Randnummer 30
des Vertrags waren dem Beigeladenen Aufwendungen in Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich Bewirtungskosten nur gegen Vorlage der Originalbelege zu erstatten. § 8 sah einen Anspruch auf einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse mit der Befugnis zur privaten Nutzung unter Tragung der Steuer auf den geldwerten Vorteil vor. § 9 regelte ein auch
vertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren gegen Zahlung einer Entschädigung. Randnummer 35 Der Geschäftsführervertrag hat inhaltlich über die ursprünglich vorgesehene Befristung hinaus weiterhin Bestand, zuletzt sieht er eine automatische Verlängerung um jeweils zwei Jahre vor. Randnummer 36 Die Beklagte, die auch kontoführende Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen ist, führte bei der Klägerin Betriebsprüfungen für die Zeiträume 2009 bis 2012 und 2013 bis 2016 durch. In den Betriebsprüfungsbescheiden vom
dem die Beklagte dem Beigeladenen mitgeteilt hatte, dass die vorliegenden Unterlagen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht zulasse und um die Ausfüllung eines Fragebogens bat, übersandte der Beigeladene mit Schreiben vom
forderung von 69.098,52 Euro ausgehend von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung des Beigeladenen an. Randnummer 42 Hierzu nahm die Klägerin anwaltlich vertreten Stellung und führte aus, die Kriterien für die Entscheidung der Beklagten seien dieselben wie bei der Entscheidung der TK im Jahr
forderung auf insgesamt 62.948,16 Euro fest. Zugleich stellte sie eine nicht verrechnungsfähige Überzahlung durch die Klägerin in Höhe von 1.073,25 Euro fest. Sie führte aus, dass sie anlässlich der Überprüfung festgestellt habe, dass für den Beigeladenen ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt
1 SGB IV in der als Gesellschafter/Geschäftsführer ausgeübten Tätigkeit bestehe. Durch das Schreiben der TK vom
forderung lagen für die Jahre 2017 bis 2020 jeweils die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet zu Grunde. Die Beklagte setzte neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und der U2-Umlage (ab 2018) auch die Insolvenzgeldumlage auf dieser Basis fest (61,56 Euro für 2017; 41,76 Euro für 2018; 44,28 Euro für 2019 und 46,44 Euro für 2020; insgesamt 194,04 Euro). Randnummer 44 Hiergegen erhob die Klägerin hinsichtlich der Versicherungspflicht des Beigeladenen und der
forderung Widerspruch, der am
2b des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von der Erhebung der Klage benachrichtigt. Beide haben mitgeteilt, keinen Beiladungsantrag zu stellen. Randnummer 48 Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat das Sozialgericht den jetzigen Beigeladenen zum Rechtsstreit beigeladen. Randnummer 49
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. September 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Wiedergabe von Maßstäben zur Feststellung einer abhängigen Beschäftigung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Wesentlichen ausgeführt, dass
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Er verfüge über einen Geschäftsführervertrag mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch und anderen Nebenleistungen für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Er habe zum streitigen Zeitraum lediglich 39,04 % des Stammkapitals gehalten. Aus § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst würden. Ein Vetorecht oder eine Dreiviertelmehrheit für Gesellschafterbeschlüsse ließen sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Eine Feststellung der TK aus dem Jahr 1989 zu einer selbstständigen Tätigkeit bei einer anderen Gesellschaft habe für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen und begründe auch keinen Vertrauensschutz der Klägerin oder des Beigeladenen. Selbst eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung begründe keinen Vertrauensschutz für den geprüften Arbeitgeber (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
der Anteilsübertragung im Jahr 2008 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Beigeladenen gelegen. Die AF überlasse dem Beigeladenen seit Erwerb der Anteile trotz ihrer nominellen Mehrheit am Stammkapital der Klägerin sämtliche für das Unternehmen relevanten Entscheidungen. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Prüfung durch die TK im Jahr 1989 begründe Vertrauensschutz. Die Feststellung der TK sei nicht für eine andere Gesellschaft getroffen worden. Sie sei bereits nicht von einer anderen Gesellschaft beantragt worden. Die Feststellung sei vielmehr vom Beigeladenen persönlich beantragt worden. Die Prüfung und Feststellung betreffe den Beigeladenen, aber gerade keine bestimmte Gesellschaft. Das Sozialgericht habe den diesbezüglich Vortrag der Klägerin übergangen und auch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Randnummer 51 Die Klägerin beantragt sinngemäß unter Berücksichtigung des klarstellenden Schriftsatzes vom 23. Juni 2025, Randnummer 52 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2023 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2022 in der Fassung des Bescheides vom 11. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2023 aufzuheben, soweit hierdurch eine
forderung aufgrund der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen durch die Beklagte festgesetzt worden ist, Randnummer 53 sowie Randnummer 54 die Beklagte zu verpflichten, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 55 Die Beklagte beantragt, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts. Dass der Beigeladene und damit auch die Klägerin aus der damaligen Entscheidung der TK eine gewisse Rechtsauffassung ableiteten, habe sie insofern gewürdigt, als dass hier keine Säumniszuschläge erhoben worden seien. Auch die Insolvenzgeldumlage sei zu Recht festgesetzt worden. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. November 2021 - B 11 AL 4/20 R - könne keine Anwendung auf den vorliegenden Fall eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers hinsichtlich der Verpflichtung der Zahlung der Insolvenzgeldumlage hergeleitet werden. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts, dass der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff bei Vorständen einer AG oder eines Minderheits-GmbH-Gesellschafters nicht erfüllt seien, werde geteilt. Grundsätzlich komme es aber bei der Insolvenzgeldumlage nicht auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff an, sondern lediglich auf den allgemeinen, sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Auch § 358 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sage eindeutig, dass das Arbeitsentgelt maßgebend sei,
dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bemessen werde. In seinem Urteil vom
forderung einschließlich Insolvenzgeldumlage bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich bestätigt. Auch der
1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist ebenso wie die mit ihr weiterverfolgte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. Randnummer 64 Gegenstand der Klage ist dabei die aufgrund der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen für die Klägerin erfolgte Festsetzung einer
forderung, nicht hingegen die die Klägerin begünstigende Feststellung einer nicht verrechnungsfähigen Überzahlung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Einzugsstelle. II. Randnummer 65 Die Berufung hat nur hinsichtlich der Festsetzung und
forderung der Insolvenzgeldumlage Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 66 Der Bescheid vom
forderung der Insolvenzgeldumlage festgesetzt worden ist. Nur insoweit verletzt er die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Randnummer 67 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit (§ 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV) Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift findet
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und § 359 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auch auf die Erhebung von Umlagen
dem AAG und die Insolvenzgeldumlage Anwendung. Randnummer 68 Zu Recht sind die Beklagte und das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Prüfzeitraum vom
dem Recht der Arbeitsförderung (sogleich 1.). Dem stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen (sogleich 2.). Umlagen waren hingegen nur in Form der U2-Umlage
dem AAG für den Zeitraum ab dem
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen gemäß § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nicht versicherungspflichtig in beiden Zweigen der Sozialversicherung wäre hingegen eine selbstständige Tätigkeit, vorbehaltlich einer Versicherungspflicht für Selbstständige
dem SGB VI, die indes nicht von der Beklagten im Betriebsprüfungsverfahren festzustellen ist. Randnummer 70 Der Beigeladene war als Geschäftsführer gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin im Prüfzeitraum beschäftigt. Randnummer 71 Die für den Eintritt von Versicherungspflicht festzustellende Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, setzt das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der oder die Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale
einer Gesamtschau überwiegen (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2017 - B 12 KR 9/16 R - Rn. 24 bei juris). Randnummer 72 Diese allgemeinen Anforderungen gelten auch für die Beurteilung von in einer GmbH mitarbeitenden Gesellschafter. Für die zum Geschäftsführer einer GmbH bestellten Mitgesellschafter geht das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesellschaftsrechtlich zwingend gegebene Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) nur dann nicht besteht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und daher der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung hält. Er ist jedoch auch dann nicht als weisungsgebunden anzusehen, wenn ihm
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages eine Minderheitsbeteiligung eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“) Sperrminorität einräumt. Nur in diesen Fällen ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage, Weisungen der Gesellschafterversammlung an ihn in seiner Organstellung als Geschäftsführer umfassend zu verhindern. Eine „unechte“ auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität reicht hingegen nicht aus, um die entsprechende Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - Rn. 21 bei juris m.w.N.). Randnummer 73 Die für eine selbstständige Tätigkeit notwendige Rechtsmacht zur Lenkung der Geschicke der Gesellschaft oder zumindest zur Verhinderung nicht genehmer Weisungen, muss
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, -
Aufgabe der „Kopf- und Seele-Rechtsprechung“ (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R - juris) - gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Rein schuldrechtliche Abreden wie Stimmbindungsverträge reichen
der Rechtsprechung des BSG etwa nicht aus. Der Rechtsprechung zur Relevanz (nur) gesellschaftsrechtlicher Beschränkungen liegt letztlich der Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu Grunde, die das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und sich von Wertungen des Gesellschaftsrechts unterscheidet (BSG, Urteile vom
dem maßgeblichen Gesamtbild eine abhängige Beschäftigung in der Tätigkeit für die Klägerin im streitigen Zeitraum vor. Die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen hier eindeutig und offenkundig. Randnummer 75 Für eine Selbstständigkeit spricht hier, dass die Klägerin und der Beigeladene den Willen hatten, die Tätigkeit dementsprechend auszugestalten. Dies stellt angesichts der vertraglichen Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages indes nur ein vergleichsweise weniger gewichtiges Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung dar. Randnummer 76 Der Geschäftsführervertrag sieht eine feste garantierte Vergütung in monatlicher Höhe, eine Weiterzahlung im Krankheitsfall sogar für 12 Monate, einen Urlaubsanspruch und Ersatz für konkrete Aufwendungen bei Vorlage der Originalbelege vor. Daneben waren dem Beigeladenen ein Diensthandy, ein Internetanschluss und ein Dienstwagen zu stellen. Hierbei handelt es sich um typische Kriterien einer abhängigen Beschäftigung. Auch der Vorrang der geschäftlichen Interessen bei der Planung des Urlaubs spricht nicht dagegen, denn bei dringendem betrieblichem Bedarf kann auch Arbeitnehmern entsprechend Urlaub versagt werden. Dass der Geschäftsführervertrag so nicht praktiziert worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 77 Die Ausgestaltung dieses Vertrages führte dazu, dass der Beigeladene als Geschäftsführer kein relevantes Unternehmerrisiko trug. Die Kosten der Arbeitsmittel und Aufwendungen wurden durch die Klägerin getragen. Die Chance durch übermäßiges Engagement seinen Gewinn durch Erfüllung der Zielvereinbarungen zu steigern, war durch die Beschränkung auf den Maximalbetrag von 25 % des Festgehaltes beschränkt. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen auch für angestelltes Führungspersonal alles andere als unüblich. Aufgrund der Bindung des Bonus an Zielvereinbarungen bestand nicht einmal völlige Freiheit hinsichtlich des Erreichens dieses Mehrerlöses. Das Festgehalt war nicht erfolgsabhängig und das Ausfallrisiko lag durch die Regelung in § 5 des Geschäftsführervertrages bei der Klägerin. Randnummer 78 Der Beigeladene unterlag
dem Geschäftsführervertrag keinen zeitlichen und örtlichen Vorgaben zur Ausübung der Tätigkeit. Er hatte
1 des Vertrages die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und
Abs. 3 seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Diese Freiheit bei der Ausgestaltung der Tätigkeit stellt ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, jedoch mit geringer Bedeutung. Randnummer 79 Als Geschäftsführer, der gegenüber den Angestellten der Klägerin die Arbeitgeberaufgaben wahrnahm, war der Beigeladene notwendigerweise in den Betrieb jedenfalls in Form der funktionsgerecht dienenden Teilhabe eingegliedert. Auch die Ausübung von Rechten als Vorgesetzter und Anleitung von Beschäftigten der Klägerin stellt eine Form der Eingliederung dar. Selbst das Risiko des Endes des Vertrages in Verbindung mit einem
vertraglichen Wettbewerbsverbot war in erheblichem Umfang auf die Klägerin übertragen, die in diesem Fall dem Beigeladenen für den Zeitraum von maximal zwei Jahren die Hälfte des Gehaltes hätte fortzahlen müssen. Randnummer 80 Der Beigeladene unterlag auch dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Neben der gesetzlichen Regelung des GmbH-Rechts ergibt sich dies auch aus der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages. Der Beigeladene hatte keine gesellschaftsrechtliche Stellung inne, die ihm gestattet hätte, solche Weisungen oder seine Abberufung zu verhindern. Er verfügte über 39,04 % der Gesellschaftsanteile. Da die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
3 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit gefasst werden, hatte der Beigeladene keine Sperrminorität. Der in § 12a des Gesellschaftsvertrages geregelte Sonderfall (Befreiung von einem Wettbewerbsverbot) steht bereits in keinem Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung und gestattet keine andere Bewertung. Die entgegenstehende Behauptung einer weitergehenden Sperrminorität hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten. Eine satzungsmäße Grundlage ist hierfür nicht vorhanden. Randnummer 81 Der Senat kann den Vortrag in der Berufungsschrift ohne weiteres als wahr unterstellen, dass die Gesellschafterversammlung von diesem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Mehrheitsgesellschafterin dem Beigeladenen weiterhin die gesamte Leitung der Klägerin einschließlich grundsätzlicher strategischer Entscheidungen wie der Entwicklung der Unternehmenspolitik, Akquisitionsstrategien und Erbringung der Zertifizierungs- und Validierungsleistungen überlassen hat. Dabei handelt es sich um ein faktisches und rechtlich nicht gebundenes Verhalten, das
der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unbeachtlich ist. Keine Bedeutung hat auch, dass der Beigeladene die Gesellschaft vor Mai 2008 als Alleingesellschafter und -geschäftsführer geleitet hat. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass
der Veräußerung des Mehrheitsanteils ohne entsprechende gesellschaftsrechtliche Vorkehrungen die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung bestanden. Randnummer 82 Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen insgesamt die Gesichtspunkte für eine Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen als abhängige Beschäftigung. Randnummer 83 2. Dem gefundenen Ergebnis stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Randnummer 84 Das vorgelegte Schreiben der TK ist bereits nicht geeignet, Vertrauensschutz für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin zu begründen. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird durch Ausführungen betreffend ein anderes Tätigkeitsverhältnis 19 Jahre später allein durch die Erwähnung einiger tatsächlich ähnlicher Umstände nicht begründet. Abgesehen von der fehlenden Personenidentität ergibt sich aus dem Schreiben hinreichend deutlich, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgt keine abstrakte Bewertung einer Tätigkeit von Minderheits-Geschäftsführern. Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines etwaigen Beschäftigungsverhältnisses kann nur eine konkrete Tätigkeit für einen konkreten möglichen Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein. Die Entscheidung in dem genannten Schreiben beschränkt sich daher auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses des Beigeladenen und der GmbH, deren Geschäftsführer er damals war. Soweit die Klägerin versucht, dem Schreiben einen personellen Bezug nur hinsichtlich des Beigeladenen ohne Rücksicht auf die konkrete GmbH beizumessen, vermag der Senat dem nicht näher zu treten.
den Angaben im Erörterungstermin ist der Beigeladene aufgrund der Entscheidung der TK aus dem Jahr 1989 gar nicht auf die Idee gekommen, dies im Jahr 2008 noch einmal prüfen zu lassen. Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens
Bei vorsorglicher Meldung des Beigeladenen als Beschäftigten hätte die Einzugsstelle ein solches von Amts wegen einleiten müssen. Für die zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht existente Klägerin konnte dieses Schreiben ohnehin keinerlei Wirkungen entfalten. Randnummer 85 Im Übrigen bestand für die Beklagte im Rahmen der Bewertung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung auch keine rechtmäßige Möglichkeit, eine Selbstbindung zu berücksichtigen. Der Beklagten steht insoweit kein Ermessen zu, vielmehr handelt es sich bei den Fragen des Bestehens einer Beschäftigung und von Versicherungspflicht um gebundene Entscheidungen. Randnummer 86 Betriebsprüfungen für die vorangegangenen Zeiträume stehen der erfolgten Beurteilung ebenso wenig entgegen.
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich eine Vertrauensschutz bewirkende materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom
forderungen auch für die Insolvenzgeldumlage erhoben. Eine Umlagepflicht bestand nur hinsichtlich der U2-Umlage
dem AAG für die Zeit ab dem
dem AAG hat die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 rechtmäßig festgestellt. Randnummer 90
1 AAG werden die Mittel zur Durchführung u.a. der U2-Verfahren (Erstattung von Leistungen des Arbeitgebers
dem Mutterschutzgesetz - MuSchG -
Maßgabe des § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AAG) jeweils durch gesonderte Umlagen erbracht.
2 Satz 1 AAG sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen,
dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Randnummer 91 Die Anwendbarkeit des MuSchG setzte bis zum
den Grundsätzen des Arbeitsrechts bestimmt. Es hat dieses Ergebnis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck gestützt und insbesondere zur U2-Umlage ausgeführt, dass eine Verbindung zwischen dem von der Umlage abgedeckten Leistungsrecht und der Umlage bestanden habe (BSG, Urteil vom
dem Geschlecht differenziert. Der Begriff der „beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden“ ist sprachlich nicht eindeutig und lässt eine solche Auslegung zu, zumal das Gesetz auch den Begriff „Entgelt“ verwendet, indes auf die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abstellt. Randnummer 94 b) Die Insolvenzgeldumlage war hingegen aufgrund der fehlenden Arbeitnehmerstellung des Beigeladenen im Prüfzeitraum nicht zu erheben. Randnummer 95
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB III werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern -
einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) - aufgebracht.
2 Satz 2 SGB III ist das Arbeitsentgelt maßgebend,
dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 359 Abs. 1 SGB III). Randnummer 96 Wie bis zum 31. Dezember 2017 für die Umlagen
AAG setzt die Insolvenzgeldumlage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
1 Satz 1 SGB III sollte auch
dieser Änderung der Rechtsprechung an einem beitrags- bzw. versicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitgebers festgehalten werden (so Voelzke in: Hauck/Noftz SGB III,
der arbeits- und zivilrechtlichen Rechtsprechung kann ein GmbH-Geschäftsführer (regelmäßig) nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, deren Organ er ist. Ausnahmen im Rahmen einer Einzelfallabwägung sind nur dann anzuerkennen, wenn die Gesellschaft - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinaus - eine Weisungsbefugnis gerade bezüglich der konkreten Modalitäten der Leistungserbringung des Geschäftsführers hat (BSG, Urteil vom 7. Juli 2020 - B 12 R 17/18 R - Rn. 38 bei juris m.w.N.). In Ansehung des unternehmerischen Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer kann
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Weisungsgebundenheit, die so stark ist, dass sie darüber hinaus auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, allenfalls in extremen Einzelfällen in Betracht kommen (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 24 bei juris). Randnummer 104 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das erforderliche weitergehende Direktionsrecht bestand hier dem Beigeladenen gegenüber nicht, vielmehr sah der Geschäftsführervertrag gerade (nur) die Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung vor. Ansonsten nennt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Geschäftsführervertrages als Maßstab ausdrücklich nur die Gesetze, die Satzung, den Geschäftsführervertrag und eine etwaige Geschäftsordnung der Geschäftsführung.Der Vertrag ist auch als Geschäftsführervertrag bezeichnet worden, es ist nicht zu erkennen, dass die Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis hätten begründen wollen.
dem eigenen Vortrag bestand auch keine abweichende tatsächliche Handhabung, die auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses schließen ließe. Vielmehr hat die Mehrheitsgesellschafterin dem Beigeladenen vorliegend auch
2008 sämtliche relevanten Entscheidungen für das Unternehmen tatsächlich überlassen. Randnummer 105 Die Beklagte hat die fehlende Arbeitnehmerstellung im Übrigen selbst von Anfang an eingeräumt, indem sie die U2-Umlage erst mit der Rechtsänderung zum 1. Januar 2018 erhoben hat. Randnummer 106 Insoweit war der angefochtene Bescheid im tenorierten Umfang aufzuheben und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. III. Randnummer 107 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Unterliegen der Beklagten ist angesichts des streitigen Gesamtbetrages nur geringfügig und rechtfertigt keine Kostenteilung. Es besteht kein Grund, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 108 Die Revision war bereits
2 Nr. 1 SGG zuzulassen, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.