Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts Leitsatz 1. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts. (Rn.21) (Rn.22) (Rn.25) 2. Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischen Empfangsbekenntnis kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein. (Rn.26) Orientierungssatz 1. Für den Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses genügt nicht die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit. Es muss vielmehr jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden. Dabei dürfen jedoch an die betroffene Partei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08). Hierüber ist vom Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu entscheiden, d.h. es dürfen keine vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bestehen. (Rn.21) 2. Für die Zustellung nach § 173 ZPO ist neben dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks auch bei einem elektronischen Empfangsbekenntnis die zumindest konkludente Äußerung des Willens erforderlich, das zugegangene Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen und zu behalten. Für die Feststellung dieses Willens ist ausreichend, dass die Gesamtumstände hierauf hinweisen und auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen. Der gegenteilige Wille ist unbeachtlich, wenn er nicht nach außen zum Ausdruck gebracht wurde (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14). (Rn.22) 3. Wenn ein Rechtsanwalt die elektronisch eingegangenen Dateien in seinem beA durchsieht und öffnet, ist dies eine bewusste Entscheidung und es kann ohne weiteren Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dies sei unbeabsichtigt erfolgt. Wenn der Rechtsanwalt krankgeschrieben ist, ist er zur Kenntnisnahme der Eingänge zwar nicht verpflichtet, tut er es trotz seiner Krankschreibung aber dennoch, so steht dies seiner Empfangsbereitschaft nicht entgegen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 20. Dezember 2024, 34 O 80/24 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, IX ZB 24/25 Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20.12.2024, Aktenzeichen 34 O 80/24, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.911,88 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Steuerberatungshonoraren aus mehreren Rechnungen in Anspruch. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind zehn Rechnungen, die das Landgericht vom Verfahren 34 O 79/23 abgetrennt hat. Der Beklagte ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für ...) und vertritt sich im Prozess selbst. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat mit am 20.12.2024 verkündetem Urteil hinsichtlich der mit Rechnung vom 12.11.2018 (Anlage K3) geltend gemachten Honorarforderung festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 71,40 EUR erledigt hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klage nicht erledigt sei, stehe dem Kläger der darüber hinaus in Höhe von 6.500,86 EUR geltend gemachte Anspruch zwar in Höhe von 5.911,88 EUR zu, dieser sei jedoch infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem entsprechenden Teil einer Kaufpreisforderung gegen den Kläger von 25.480,00 EUR erloschen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 4 Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Berufung macht er geltend, dass die Klage bereits ohne die Hilfsaufrechnung abzuweisen sei. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, Randnummer 6 das am 20.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II zum Aktenzeichen 34 O 80/24 abzuändern und die Klage gegen ihn ohne Hilfsaufrechnung abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Das angefochtene Urteil ist den Parteivertretern von der Geschäftsstelle des Landgerichts am 23.12.2024 elektronisch übermittelt worden. Der Klägervertreter hat in seinem elektronischen Empfangsbekenntnis die Zustellung am 23.12.2024 mitgeteilt. Der Beklagtenvertreter hat am 03.02.2025 ein elektronisches Empfangsbekenntnis übersandt und erklärt, dass er eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 20.12.2024 am 03.02.2025 erhalten habe. Randnummer 10 Am 03.03.2025 ging die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 20.12.2024 beim Kammergericht als elektronisches Dokument ein. Randnummer 11 Der Kläger hat die Richtigkeit des im Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters angegebenen Zustelldatums bestritten und beantragt diesem aufzugeben, sein beA-Nachrichtenjournal vorzulegen. Der Beklagtenvertreter sei in einem anderen Verfahren bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 27.01.2025 persönlich anwesend gewesen, so dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erkrankt gewesen sein könne. Zudem sei der Beklagtenvertreter gehalten gewesen, im Falle seiner Verhinderung für mehr als eine Woche einen Vertreter auch für die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse zu bestellen. Ferner habe der Beklagtenvertreter datierend vom 27.12.2024 gegen den Kläger eine Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth und datierend vom 30.12.2024 und 31.12.2024 Schriftsätze beim Landgericht Berlin II in dem Verfahren 56 O 98/22 eingereicht und Widerklage erhoben. Randnummer 12 Mit Verfügung vom 14.03.2025 hat der Senat dem Beklagtenvertreter aufgegeben, das beAJournal für den Empfang der am 23.12.2024 versandten Nachricht des Landgerichts zu übermitteln und dazu Stellung zu nehmen, warum er den Empfang des Urteils erst am 03.02.2025 bestätigt habe. Mit Verfügung vom 04.04.2025 hat der Senat antragsgemäß die Frist zur Stellungnahme bis zum 10.04.2025 und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 05.05.2025 verlängert. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 hat der Beklagtenvertreter das beA-Journal vorgelegt (Anlage mhs2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.04.2025). Danach ist das Urteil am 23.12.2024 um 8:42 Uhr in seinem beA-Postfach eingegangen und am 09.01.2025 um 21:59 Uhr von ihm geöffnet worden. Er trägt dazu vor, dass er das Urteil am 23.12.2024 nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Er sei mit der Fertigung einer u.a. gegen den hiesigen Kläger gerichteten Klage vom 27.12.2024 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und den Widerklagen vom 30.12. und 31.12.2024 in dem u.a. mit dem hiesigen Kläger vor dem Landgericht Berlin II geführten Verfahren 56 O 98/22 sowie der Planung seiner für den 16.03.2025 vorgesehenen Hochzeit vollständig ausgelastet gewesen, zumal in Vorbereitung der Hochzeit am 06.01.2025 in Berlin ein notarieller Ehevertrag beurkundet werden sollte. Am 28.12.2024 habe ihm seine damalige Verlobte jedoch eine E-Mail geschrieben (Anlage mhs6), in der sie ihm vorgeworfen habe, er würde ihr nachstellen und die geplante Hochzeit sei eine Erfindung von ihm, er solle eine angebliche Hochzeit nicht mehr gegenüber Dritten äußern. Diese Nachricht habe ihn überrascht und emotional überfordert. Offenbar sei seine Verlobte eine krankhafte Narzisstin, der es darum gehe, ihn zu demütigen. Hinsichtlich der vom Beklagten in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegten Umstände der seit August 2021 bestehenden Beziehung, der 2022 und 2023 erfolgten Versuche mithilfe künstlicher Befruchtung ein Kind zu bekommen und der Verlobung im Februar 2024 wird auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters in seinem Schriftsatz vom 10.04.2025 nebst hierzu vorgelegter Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 Auch in der ersten Kalenderwoche 2025 habe er das Urteil nicht zur Kenntnis nehmen können. Am 02.01.2025 sei versucht worden, in seine Wohnung einzubrechen, er habe deshalb Anzeige bei der Polizei erstattet (Anlage mhs8). Außerdem habe am 06.01.2025 der Beurkundungstermin angestanden. Er habe bis zuletzt gehofft, dass die E-Mail seiner Verlobten vom 28.12.2024 ein schlechter Scherz gewesen sei. Seine Verlobte sei aber nicht zu dem Termin erschienen. Er habe sich dann am 06.01.2025 in die Notaufnahme der [Klinik] begeben (Arztbericht vom selben Tag, Anlage mhs9) und sei am 07.01.2025 für die Zeit vom 06.01.2025 (Montag) bis zum 13.01.2025 krankgeschrieben worden. Die Krankschreibung sei dann am 13.01.2025 nochmals bis zum Freitag, den 17.01.2025 verlängert worden (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes, Anlagen mhs12 und mhs13). Randnummer 15 Wie aus dem beA-Journal ersichtlich sei, habe er dann am 09.01.2025 während seiner Krankschreibung erstmals die Datei mit dem Urteil vom 20.12.2024 geöffnet. Ab dem 20.01.2025 habe er - weiterhin emotional stark von der gescheiterten Heirat betroffen - begonnen, einzelne der zwischenzeitlich eingegangenen Fristsachen nach und nach abzuarbeiten. Das Urteil vom 20.12.2024 habe er dann inhaltlich erst am 03.02.2025 zur Kenntnis genommen und auch das Empfangsbekenntnis abgegeben. Es beruhe daher weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit, dass er von dem Urteil nicht früher Kenntnis genommen habe. Randnummer 16 Mit Verfügung vom 11.04.2025 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von der Unzulässigkeit der Klage ausgehe. Es sei zwar auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht maßgeblich, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigten eingehe, sondern wann er es mit Empfangswillen als zugestellt entgegennehme. Da er das Dokument am 09.01.2025 geöffnet habe, sei jedoch von seinem Empfangswillen auszugehen. Es sei ihm weiterhin nicht freigestellt, ein Dokument zu öffnen und zur Kenntnis zu nehmen und dann zu entscheiden, wann er durch Angabe eines späteren Datums eine Rechtsmittelfrist in Gang setzen wolle. Während seiner Krankschreibung sei er zudem berufsrechtlich gehalten gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Jedenfalls sei er nach dem Ende der Erkrankung ab dem 20.01.2025 nicht gehindert gewesen, das Urteil mit Empfangswillen zur Kenntnis zu nehmen. Die am 03.03.2025 eingegangene Berufung sei daher nicht mehr fristgerecht gewesen. Randnummer 17 Die Verfügung ist dem Beklagtenvertreter am 14.04.2025 elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt worden. Am 29.04.2025 ist er an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert worden, mit Verfügung vom 05.05.2025 hat der Senat die erneute Zustellung des Hinweises durch Postzustellungsurkunde veranlasst. Randnummer 18 Am 05.05.2025 ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters eingegangen, mit dem er erklärt hat, die Verfügung vom 11.04.2025 am 21.04.2025 erhalten zu haben. Mit ebenfalls am 05.05.2025 elektronisch eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter die Berufung begründet. Ferner hat er zur Zulässigkeit dahingehend Stellung genommen, das unabsichtliche Öffnen einer beA-Nachricht im Krankheitszustand führe nicht zu einer Kenntnisnahme der übermittelten Dokumente im Rechtssinne, diese erfolge erst durch das bewusste Lesen, welches durch das Empfangsbekenntnis bestätigt werde. Krankheitsbedingt habe er das Urteil am 09.01.2025 nicht zur Kenntnis nehmen können. Bei dem Erfordernis der Bestellung eines Vertreters in § 53 BRAO handele es sich lediglich um eine Eingriffsnorm der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Er habe zudem nicht erwartet, wegen der abgesagten Hochzeit länger als eine Woche auszufallen. Das sequentielle Abarbeiten der Fristen nach dem Ende des Krankheitszustandes sei ohnehin effektiver als die Suche nach einem Kanzleivertreter. Das Landgericht hätte auch eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde veranlassen können, allein diese führe zur Kenntnisnahme. Er habe zutreffend bescheinigt, dass er am 03.02.2025 das Urteil empfangen habe. II. Randnummer 19 Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO nicht gewahrt wurde. Randnummer 20 1. Die Berufung ist am 03.03.2025 beim Kammergericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) bereits abgelaufen, weil dem Beklagtenvertreter das Landgerichtsurteil schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 03.02.2025 zugestellt worden ist. Zwar weist das vom Beklagtenvertreter erteilte elektronische Empfangsbekenntnis als Zeitpunkt der Entgegennahme den 03.02.2025 aus, nach dem eigenen Vortrag des Beklagtenvertreters und den von ihm vorgelegten Beweismitteln ist jedoch zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 ZPO nachgewiesen, dass die Entgegennahme bereits früher erfolgt ist. Randnummer 21
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