Rechtsschutzbedürfnis für selbständiges Beweisverfahren zur Wohnflächenermittlung bei behaupteter Abweichung von mehr als fünf Quadratmetern Leitsatz
- Behauptet eine Mieterin, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung bleibe um mehr als fünf Quadratmeter hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurück, so kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die behauptete Wohnflächendifferenz sei nur unerheblich. Denn die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden. (Rn.8)
- Gelingt der Mieterin der Beweis, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Vermieter sich an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen müsste. Vielmehr hätte die Mieterin dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren aufzuzeigen, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können und das durch das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Dazu ist die Klägerin vorliegend nicht in der Lage, namentlich trifft eine Vermieterin keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zu Grunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von der Mieterin geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass sie zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zu Grunde legen werde. Ein Vermieter ist seiner Mieterin auch nicht ohne weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet; eine aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB abzuleitende Nebenpflicht auf Auskunftserteilung kann sich allenfalls auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen und umfasst jedenfalls keinen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen. (Rn.15) Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Klägerin die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen hat. Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
- Februar 2023, 211 C 89/22 Tenor Der für den
- Juni 2025 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben, da die Klägerin verhindert ist und die Kammer im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden beabsichtigt. Dieser Beschluss gilt als Abladung. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am
- Februar 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 89/22 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert soll auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt werden. Gründe Randnummer 1 Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Wechsel in das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nach Terminierung zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2005 – II-4 UF 150/04 –, juris), solange die Kammer dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gibt (BVerfG, Beschluss vom
- August 2006 – 2 BvR 1701/04 –, juris-Rn. 11). Randnummer 2 Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Randnummer 3 Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Randnummer 4 Beides ist nicht der Fall. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte nicht verpflichtet war zu erklären, dass bezüglich des Mietverhältnisses zwischen den Parteien eine Wohnfläche von 68,02 m² zutreffend sei. Für die Einforderung einer derartigen Erklärung steht der Klägerin keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, auch sonst ist keine dahingehende gesetzliche Verpflichtung der Beklagten erkennbar. Die Beklagte war der Klägerin auch nicht verpflichtet, ein Aufmaß der Wohnung durch eine/n Sachverständige/n zu erstellen. Ferner steht der Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Kostentragung des selbstständigen Beweisverfahrens oder auf Ausgleich der gezahlten Kosten von 1.530,69 € nebst Zinsen nicht zu. Die Klägerin hat weder einen prozessualen noch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Randnummer 6 Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Ergänzend ist auf die Berufungsangriffe Folgendes auszuführen:
- Randnummer 7 Eine Verpflichtung der Beklagten, für alle Mieterhöhungen und Abrechnungen bezüglich des Mietverhältnisses der Parteien zu erklären, dass die von der Klägerin innegehaltene Wohnung eine Wohnfläche von 68,02 m² habe, hat die Klägerin auch mit der Berufungsbegründung vom
- Mai 2023 nicht triftig aufgezeigt. Randnummer 8 Es sei zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass dem im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Charlottenburg eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen einer Beweiswürdigung nach §§ 493 Abs. 1, 286 ZPO in einem streitigen Verfahren zu folgen sei. Die Klägerin kann allein daraus aber keine Pflicht der Beklagten ableiten, sich an den durch das selbstständige Beweisverfahren entstandenen Kosten zu beteiligen; denn sie zeigt ein konkretes streitiges Verfahren nicht auf, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können. Namentlich traf die Beklagte keine Pflicht, die im Mietvertrag zu Grunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass sie zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche, namentlich von 68,02 m², zu Grunde legen werde. Die Beklagte war der Klägerin auch nicht zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das BGB nicht. Auskunft wird nur geschuldet, wenn sich dies unmittelbar aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus einer sonstigen Sonderrechtsbeziehung ergibt (MüKoBGB/Krüger,
- Aufl. 2022, BGB § 260 Rn. 1). Soweit die Klägerin aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung hätte ableiten wollen, hätte dieser sich nur auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen können und jedenfalls keinen Anspruch auf sachverständige Vermessung der Wohnung umfasst. Randnummer 9 Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass sich eine entsprechende Auskunftspflicht der Beklagten nicht aus dem laufenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergibt. Die Kammer schließt sich der Ansicht des Amtsgerichts an, dass auch in einem laufenden Vertragsverhältnis kein allgemeiner Anspruch besteht, dass eine Partei zugebe, sie habe sich in der Vergangenheit nicht vollständig rechtskonform verhalten. Randnummer 10 Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung, die Beklagte hätte bereits vorgerichtlich ein Aufmaß erstellen müssen, geht fehl. Soweit dieser Vortrag erstinstanzlich damit begründet wird, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
- Oktober 2014 – VIII ZR 41/14 –, Rn. 16) der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Wohnfläche trage, betrifft dies bloß Fragen der innerprozessualen Darlegungs- und Beweislast. Der Bundesgerichtshof trifft keine Aussage darüber, ob eine der Parteien bereits vorgerichtlich zur Einholung von Gutachten oder sonstigen Beweisen über zwischen den Parteien strittige Tatsachen verpflichtet sei. Das Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass eine Mieterin bei Streit über die Wohnfläche in einem eventuellen Rechtsstreit die Angaben des Vermieters bestreiten könne. In diesem Fall wird die Verteilung der Beweislast relevant. Den Parteien steht es ferner frei, bereits außergerichtlich Privatgutachen auf eigene Initiative einzuholen. Die Partei, die ein Privatgutachten einholt, hat dessen Kosten vorerst zu tragen. Die Kosten können unter Umständen als Rechtsverfolgungskosten erstattet werden, wenn das Privatgutachten in einem anschließenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet wird oder die Voraussetzungen einer schadensersatzgewährenden Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Eine allgemeine Pflicht zur außergerichtlichen Klärung einer Streitfrage durch Einholung eines Privatgutachtens gibt es jedoch nicht. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte. Randnummer 11 Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch nicht spätestens mit der Vorlage des Gutachtens aus dem selbstständigen Beweisverfahren verpflichtet, die darin ermittelte Wohnfläche von 68,02 m² anzuerkennen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des selbstständigen Beweisverfahrens. Die Wohnfläche wurde durch dieses nicht verbindlich festgestellt. Gegenstand des Verfahrens ist allein eine Beweisaufnahme. Deren Ergebnisse sind gegebenenfalls im Hauptprozess heranzuziehen, § 493 ZPO. Eine Beweiswürdigung findet innerhalb des selbstständigen Beweisverfahrens nicht statt (OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Dezember 2007 – 4 W 64/07 –, Rn. 2, juris). Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner etwaigen mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, Beschluss vom
- März 2009 – VII ZR 200/08 –, Rn. 5 ff., juris). Wenn also die Beweiswürdigung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt, kann im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens keine Pflicht des Antragsgegners gelten, die Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens anzuerkennen. Eine solche widerspräche der gesetzlichen Konzeption des selbstständigen Beweisverfahrens. Diese sieht eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die strittigen Tatsachen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens erst im Hauptsacheprozess vor. Randnummer 12 Auch aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten. Die Entscheidung BGH – V ZB 57/03 - vom
- Februar 2004 trifft keine Aussage dazu, ob in der vorliegenden Konstellation ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch anzunehmen sei. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, wer die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen habe, wenn der Antragsgegner nach Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vornimmt, die das Interesse des Antragstellers entfallen lässt, den Antragsgegner klageweise in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die einseitige Erklärung der Antragstellerin, das Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, keine Kostengrundentscheidung gegen den Antragsgegner ermögliche (BGH, Beschluss vom
- Februar 2004 – V ZB 57/03 –, Rn. 6, juris). Ferner führt der BGH aus: Randnummer 13 Das Verhalten des Antragsgegners erlaubt grundsätzlich auch weder einen Schluß auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht, noch ist es mit seinem Willen zu dem selbständigen Beweisverfahren gekommen. Dem Antragsteller steht vielmehr die Klage auf Feststellung offen, daß der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war. Obsiegt er in diesem Verfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfaßt (BGH, Beschluss vom
- Februar 2004 – V ZB 57/03 –, Rn. 10, juris). Randnummer 14 Hieraus für den vorliegenden Fall das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs ableiten zu wollen, geht fehl. Der Bundesgerichtshof stellt lediglich eine prozessuale Möglichkeit des Antragstellers dar, eine ihm günstige Kostenentscheidung im Hauptverfahren zu erlangen, wenn der Antragsgegner den durch das selbstständige Beweisverfahren ursprünglich vorbereiteten Anspruch vor Klageerhebung vollständig erfüllt hat: Der Antragsteller könne Hauptsacheklage auf Feststellung der zuvor bestehenden materiell-rechtlichen Leistungspflicht des Antragsgegner erheben. Eine günstige Kostengrundentscheidung erlangt er nur, wenn er "in diesem Verfahren obsiegt". Der Bundesgerichtshof trifft damit eindeutig keine Aussage darüber, ob der Antragsteller obsiegen müsse. Ob die entsprechende materiell-rechtliche Leistungspflicht bestand, bedarf vielmehr der Prüfung im Einzelfall. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine für den Antragsteller günstige Kostenentscheidung nur ergehen wird, wenn dieser zuvor einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den Antragsgegner hatte. Randnummer 15 Diese Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin liegen hier gerade nicht vor – einen materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Abgabe der Erklärung, dass dem Mietverhältnis eine Wohnfläche von 68,02 m² zugrunde zu legen sei, gab es nicht. Daran ändert auch die Feststellung der Kammer im Beschwerdeverfahren 64 T 70/21 nichts, dass das von § 485 ZPO vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der angestrebten Beweiserhebung vorlag. Die Kammer hat schon in dem Beschluss vom
- September 2021 darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 485 ZPO zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen späteren Kostenerstattungsanspruch sei.
- Randnummer 16 Unbegründet ist auch der Hilfsantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom
- Oktober
- Die Klägerin macht an Stelle des bislang hilfsweise verfolgten Feststellungsantrags hinsichtlich der Erstattung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens - für welches in dem Beschluss vom
- September 2021 übrigens eine Kostengrundentscheidung vorliegt - nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 1.530,69 € nebst Zinsen geltend. Der Klägerin steht in Bezug auf die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens jedoch kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu; sie legt insbesondere keine Umstände dar, die geeignet wären, einen Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu begründen. Es ist insbesondere keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich, die einen Schadenersatzanspruch der Klägerin begründen könnte. Wie oben schon ausgeführt, war die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, außergerichtlich ein eigenes Aufmaß zu erstellen. Denkbar wäre zwar, dass die Beklagte durch Angabe einer überhöhten Wohnfläche einzelne Nebenkostenabrechnungen oder Mieterhöhungen unrichtig berechnet haben könnte. Hierzu und zu einem dadurch entstandenen Schaden fehlt jedoch konkreter Vortrag der Klägerin. Randnummer 17 Die Kammer regt deshalb an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren in diesem Falle halbieren würden (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz). Randnummer 18 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Sonstiger Langtext Die Klägerin hat die Berufung nachfolgend zurückgenommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001619406
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