n, der Berliner Mietspiegel 2024 ist ordnungsgemäß erstellt, da er
geltenden Anforderungen des § 558c Abs. 1 i.V.m.
V genügt und nicht nur von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt, sondern von diesen auch anerkannt worden ist. Vorschriften für die Datengrundlage eines einfachen Mietspiegels sehen die §§ 3 ff. MsV nicht vor. (Rn.29)
Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 556g Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Miete für die Monate April bis Dezember 2023 in Höhe von 3.118,50 € (monatlich 346,50 €) sowie überzahlter Kaution in Höhe von 1.039,50 € zu. Randnummer 4 Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Randnummer 5 Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Amtsgericht habe die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage der Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 bestimmen dürfen, sondern (zwingend) ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Randnummer 6 Das trifft nicht zu. Randnummer 7 Wegen Einzelheiten der Begründung der Tauglichkeit des Berliner Mietspiegels 2023 als einfachen Mietspiegel gemäß § 558c Abs. 1 BGB n.f. i.V.m.
V als Instrument für die Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete wird zunächst auf die hier vollumfänglich geteilten Ausführungen des LG Berlin II im Urteil vom
Fällen, in
en zwischen
Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen beziehungsweise die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – VIII ZR 93/20, juris Rn. 23, mwN). Randnummer 11 Wie der Kläger aber selbst zutreffend erkennt, sind die Gerichte zum Einholen eines Sachverständigengutachtens berechtigt, nicht hingegen verpflichtet. Randnummer 12 bb) Der Bundesgerichtshof billigt dem Tatrichter gleichermaßen die Befugnis zu, einen Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB in seine Überzeugungsbildung einfließen zu lassen,
n ein solcher Mietspiegel stellt ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indizwirkung reicht, hängt von
konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels ab (vgl. BGH Urteile vom
Anforderungen des § 558c Abs. 1 BGB (nF) und der §§ 3 bis 5 MsV. Randnummer 15 Nach § 558c Abs. 1 BGB ist ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Randnummer 16 Die Voraussetzungen der Regelung liegen vor. Randnummer 17 Der Berliner Mietspiegel 2023 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen erstellt; Interessenverbände der Mieter und Vermieter haben beratend mitgewirkt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist gemäß Abs. 6 Anlage 9 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG in der Fassung vom 12.05.2022 die nach Landesrecht für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln zuständige Behörde. Randnummer 18 Die Beteiligung von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter an der Erstellung eines Mietspiegels ist nicht zwingend erforderlich, wenngleich in Berlin üblich, wie der Kläger zutreffend anmerkt. Ob der Mietspiegel „aus der Not heraus geboren wurde“, ist rechtlich irrelevant, maßgeblich allein, ob der Mietspiegel die vorgenannten Anforderungen des Gesetzes und die der MsV einhält. Randnummer 19 Neben § 558c Abs. 1 BGB werden auch die für einfache Mietspiegel geltenden Anforderungen der §§ 3 bis 5 MsV eingehalten. Randnummer 20 Die MsV ist heranzuziehen,
n die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der zum 18. August 2021 in Kraft getretenen Ermächtigung in § 558c Abs. 5 BGB (nF) Vorschriften über
näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung erlassen. Am
bis 5 auf wenige Anforderungen, die vor allem die – bei
Berliner Mietspiegeln schon bisher stets gewährleistete - Dokumentation und Veröffentlichung betreffen. So müssen die zur Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels verwendeten tatsächlichen Grundlagen nach § 4 MsV in Grundzügen dargelegt werden. Der Zweck der Regelung besteht darin, die Qualität eines einfachen Mietspiegels besser nachvollziehbar zu machen. Die Rechtsanwender sollen eine Grundlage für die Beurteilung erhalten, wie weit die von dem Mietspiegel im Einzelfall ausgehende Indizwirkung reicht. Weiter wurde bestimmt, dass einfache Mietspiegel und ihre Dokumentation kostenfrei im Internet zu veröffentlichen sind, um die Transparenz einfacher Mietspiegel zu fördern. Weitergehende qualitative Anforderungen an einfache Mietspiegel werden nicht aufgestellt. Sie sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers wie bisher in vielfältiger Art und Weise erstellt werden. Sie können auf empirischer Datenerhebung beruhen, müssen es aber nicht (vgl. BR-Drs. 766/20, 17 f.). Randnummer 22 Dementsprechend ist die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels gemäß § 3 MsV vorbehaltlich der §§ 4 und 5 MsV an kein Verfahren gebunden. Das gilt – wie schon bisher nach
BBSR-Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, BBSR, zuletzt 2. Aufl. 2014) - sowohl für die Datenerhebung einschließlich der Verwendung von Sekundärdaten als auch die Auswertung und Darstellung der Daten im Mietspiegel (BR-Drs. 766/20, 21 f.; Börstinghaus/Clar/Börstinghaus, Mietspiegelrecht, 2023, § 3 MsV Rn. 19).
V vergleichbare Regelungen sieht die MsV für einfache Mietspiegel nicht vor. Die Einwendungen des Klägers gegen Datengewinnung und -grundlage sowie die Ausreißerbereinigung nach wissenschaftlich anerkannten Erkenntnismethoden betreffen Anforderungen an qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB, nicht Mietspiegel nach §558c Abs. 1 BGB. Sie sind deshalb nicht geeignet, dessen Qualität und in der Folge seine Indizwirkung in Frage zu stellen. Randnummer 23 Das gilt ebenso für
Einwand, der „willkürlich angenommenen Indexsteigerung“. Die Anpassung vorhandener Daten an die Preisentwicklung mittels Index ist für qualifizierte Mietspiegel im Gesetz, § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB und der Mietspiegelverordnung, § 22 MsV für qualifizierte Mietspiegel ausdrücklich vorgesehen und geregelt. Da der einfache Mietspiegel bereits keine Datenerhebung voraussetzt, fehlen folgerichtig dem entsprechende Regelungen zur Anpassung eines einfachen Mietspiegels. Eine Anpassung mittels Index kann als rein methodisches Argument daher schon nicht greifen. Im Berliner Mietspiegel 2023 und seiner – gemäß § 5 MsV - veröffentlichten Dokumentation, die die Kammer kostenfrei auf
Seiten der Senatsverwaltung (C:/Users/astri/Downloads/mietspiegel2023_berlin_endbericht.pdf) eingesehen hat, wird die – mit der Arbeitsgruppe Mietspiegel abgestimmte – Indexfindung im Einzelnen dargestellt (vgl. Berliner Mietspiegel 2023, S. 5; Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2023, S. 4 f.). Randnummer 24 Es wird unter anderem begründet, dass, weshalb und in welcher Weise eine Korrektur des VPI vorgenommen wurde. Dies geschah deshalb, weil die Positionen Energie und Nahrungsmittel nichts mit der eigentlichen Mietentwicklung zu tun haben, der gewählte Ansatz andererseits – auf Wunsch der Interessenvertreter der Vermieter in der Arbeitsgruppe Mietspiegel - aber sicherstellt, dass gestiegene Instandhaltungskosten der Vermieter einbezogen werden (Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2023, S. 5). Auch der während des Erstellungsprozesses Anfang 2023 durchgeführten Revision des VPI für Deutschland mit der ab Januar 2023 rückwirkenden Berechnung des neuen Basisjahres wurde Rechnung getragen (Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2023, S. 6). Randnummer 25
nunmehr geltenden Anforderungen des § 558c Abs. 1 BGB i.v.m.
V (vgl. LG Berlin II, a.a.O., Rn. 38). Er wurde nicht nur von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt, sondern von diesen auch anerkannt. Vorschriften für die Datengrundlage eines einfachen Mietspiegels sehen die §§ 3ff. MsV nicht vor. Insbesondere werden darin anders als in
nur für qualifizierte Mietspiegel geltenden §§ 6ff. MsV keine expliziten Anforderungen an die Repräsentativität der Datenerhebung aufgestellt (wie in §§ 8ff. MsV), so dass etwaige Einwände gegen die Datengewinnung und -grundlage nach wissenschaftlich anerkannten Erkenntnismethoden bereits nicht geeignet sind, dessen Qualität und in der Folge seine Indizwirkung in Frage zu stellen. Randnummer 30 Ausgehend davon kann offen bleiben kann, ob die in
Berliner Mietspiegel eingeflossenen Daten im Sinne der §§ 8ff. MsV repräsentativ sind, zumal macht selbst die Beklagte nicht geltend, die Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 würden
Anforderungen der §§ 3ff. MsV nicht genügen. Randnummer 31 Soweit die Beklagte einwendet, beiden Mietspiegeln würde angesichts der einmaligen Besonderheiten des Quartiers des Potsdamer Platzes keine Aussagekraft zukommen, steht dies der Indiz- wirkung als einfachem Mietspiegel nicht entgegen. Maßstab für die ortsübliche Vergleichsmiete sind die Kriterien des § 558 Abs. 2 BGB, woraus sich bereits kein Anhalt ergibt, dass Mietdaten nach Straßenzügen zu ermitteln sind. Für die danach einzubeziehende Wertigkeit einer Wohnlage, die umso höher ist, wenn sie im Allgemeinen, also von der überwiegenden Mehrheit der Nachfrager als wertiger erachtet wird, hat die Arbeitsgruppe Mietspiegel Indikatoren entwickelt und Eichgebiete gezogen. Weshalb der Potsdamer Platz eine Sonderstellung einnehmen sollte und von diesen Indikatoren von vornherein nicht abgebildet werden kann, erschließt sich nicht. Die Beklagte behauptet - wie ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert und bereits von dem Amtsgericht beanstandet - ohne jeden Beleg oder wenigstens ein Indiz, dass Wohnungen in Bereich des Potsdamer Platzes eine besondere Attraktivität und Beliebtheit aufwiesen. Worauf sie diese Behauptung stützt, lässt sich nicht feststellen. Weshalb eine besondere Häufung von Bürogebäuden die Attraktivität erhöhen soll, erschließt sich nicht. Eine außergewöhnliche, in Berlin ansonsten nicht vorzufindende Häufung von Kultureinrichtungen und Verkehrswegen wird schlicht behauptet, ohne dass andere Stadtquartiere in Berlin auch nur in die Überlegungen einbezogen werden. Randnummer 32 Schließlich wird ergänzend darauf verwiesen, dass der Berliner Mietspiegel 2024 auch
Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB in Verbindung mit
V. entspricht. Da die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter
Mietspiegel als qualifiziert anerkannt haben, greift die Vermutung des § 558d Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach wird vermutet, dass der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist. Soweit die Beklagte einwendet, für Wohnungen im Quartier des Potsdamer Platzes seien keine repräsentativen Daten enthalten, eine repräsentative Stichprobe nach Maßgabe der Anforderungen des BGH (Urt. v. 6.11.2013 - VIII ZR 346/12, WuM 2014, 79 juris) fehle, es lasse sich schon nicht feststellen, dass für alle Straßenzüge repräsentative Mietdaten ermittelt wurden, fehlt es zudem an einem daraus abgeleiteten substantiierten Einwand (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16) gemessen an
diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der schon seit 2021 geltenden §§ 7ff. MsV, insbesondere der §§ 8ff., 19 MsV. Auch eine Auseinandersetzung mit
Angaben in der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2024 (vgl. § 20 MsV) findet nicht einmal im Ansatz statt. Auf die umfangreichen Erläuterungen zur Aktualisierung des Wohnlagenverzeichnisses in der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2024 wird Bezug genommen (ALP, Dokumentation - Grundlagendaten für
empirischen Mietspiegel und Aktualisierung des Wohnlagenverzeichnisses zum Berliner Mietspiegel 2024, Juli 2024, S. 45ff., nachfolgend: Dokumentation 2024). Dass und aus welchen Gründen das in der Arbeitsgruppe Mietspiegel abgestimmte Konzept des Berliner Wohnlagenverzeichnisses ungeeignet sein und
gesetzlichen sowie verordnungsrechtlichen Regelungen widersprechen sollte, stellt die Beklagte nicht einmal dar. Randnummer 33 Nach Maßgabe dieses Ergebnisses sind die von dem Amtsgericht zuerkannten Rückzahlungsansprüche begründet. 2. Randnummer 34 Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungsverurteilung in dem aus dem Urteilstenor zu 2) ersichtlichen Umfang wendet. Randnummer 35 Anders als die Berufung meint, greift der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vorliegend nicht.
n für eine einmal erhobene Feststellungsklage fällt das vorhandene Feststellungsinteresse nicht weg, wenn sich erst während des Feststellungsprozesses die Möglichkeit zur Bezifferung und damit zu einer Leistungsklage ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, WM 2021, 2208, juris Rn. 25; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO, § 256 Rn. 80, beck-online mwN). Randnummer 36 Soweit die Berufung geltend macht, das Amtsgericht habe die höchstzulässige Miete fehlerhaft bis zum 31. März 2026 festgestellt, ohne
Eintritt der Mietstaffel zum 01.04.2025 zu berücksichtigen, fehlt es bereits an einer Beschwer der Beklagten. Nach Maßgabe der Ausführungen des Amtsgerichts zu der Rechtskraftwirkung seines Feststellungsanspruchs unter Ziff. 3 der Entscheidungsgründe, die ergänzend für die Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2016 - I ZB 34/15, WM 2017, 145, juris Rn. 22), ist davon auszugehen, dass das Feststellungsurteil für die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Mietstaffeln - wie ausdrücklich von dem Amtsgericht dargetan - keine Rechtskraft entfaltet, auch wenn der Feststellungstenor unbeschränkt ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 25.4.2024 - 67 S 27/24 , ZMR 2024, 753 , juris Rn. 2 ). Mithin hat das Amtsgericht über
Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits keine die Beklagte beschwerende Entscheidung getroffen. 3. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 38 Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind - wie dargelegt - durch
BGH geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001619543
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