Ausnahme von der Mietpreisbremse bei Umwandlung von Gewerberaum in erstmals nach dem 1. Oktober 2014 geschaffenen Wohnraum Orientierungssatz Die Umwandlung bislang gewerblich genutzter Räume in erstmals nach dem 1. Oktober 2014 geschaffenen Wohnraum fällt unter die Ausnahme für neuen Wohnraum; eine frühere Nutzung zu Aufenthalts- oder Übernachtungszwecken begründet dabei keine Wohnnutzung im Sinne eines regulären Wohnraummietverhältnisses. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 2. November 2021, 221 C 324/20 Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.11.2021 - Az. ...xx - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Hinsichtlich der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 13.11.2020 zugestellt worden. Randnummer 2 Gegen das ihnen am 04.11.2021 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Kläger mit am 28.11.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 03.02.2022 mit am 02.02.2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 3 Sie halten den Ausschlusstatbestand gemäß § 556f S. 1 BGB von den Regelungen der sog. Mietpreisbremse weiterhin nicht für einschlägig, da es sich vorliegend nicht um eine Wohnung handele, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werde. Randnummer 4 Die Kläger beantragen nach Antragsumstellung im Berufungsverfahren nunmehr sinngemäß, Randnummer 5 das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.11.2021 - Az. ... - abzuändern und Randnummer 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.299,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 4.505,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.068,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10.03.2025 Bezug genommen. II. Randnummer 13 1. Das Urteil kann durch den vorbereitenden Einzelrichter gefällt werden, da sich die Parteien hiermit durch Erklärung im Berufungstermin gemäß § 527 Abs. 4 ZPO einverstanden erklärt haben. Randnummer 14 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet, da das Amtsgericht zurecht den Ausnahmetatbestand des § 556f S. 1 BGB von der sog. Mietpreisbremse als erfüllt angesehen und folglich die Klage, der die Annahme einer nach den §§ 556d ff. BGB überhöhten Miete zugrundeliegt, abgewiesen hat. Randnummer 15
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