RG kein Verbot enthält, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung unterbliebener Verfahrensschritte auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt. Auf eine Rangfolge oder Gewichtung beider Aspekte kommt es in einem solchen Fall nicht an. (Rn.11)
das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit dem vorgelegten Beschluss im Verfahren 2 L 39/20 dieses nach Zurückverweisung erneut bei ihm anhängige, nur noch die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betreffende Verfahren mit Blick auf ein ergänzendes Verfahren ausgesetzt hat, das wegen der zuvor bereits rechtskräftig gewordenen Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der zu verlängernden Genehmigung erforderlich geworden war. Damit erfolgte die Aussetzung in diesem Verfahren mit Blick auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über einen anderen Verwaltungsakt (Genehmigungsbescheid) als denjenigen, der Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens war (Verlängerungsbescheid). In anderen Entscheidungen (Beschluss vom
die Genehmigung an keinem "die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigenden Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG" leide (IV. 2, S. 32 f. EA),
die festgestellten fachrechtlichen Verstöße keine Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung begründeten (Ziff. 3, S. 33 ff. EA) und
insbesondere das Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung keinen Verfahrensfehler der Umweltverträglichkeitsprüfung begründe. Randnummer 9 Zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob das Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nur einen materiellen, sondern auch einen Verfahrensmangel gem. § 4 Abs. 1a UmwRG begründet, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 13. Juni 2019 - 7 B 23.18 -, juris) wird lediglich ausgeführt,
es nicht gegen Unionsrecht verstoße, wenn das Gericht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mangels durchgeführter FFH-Verträglichkeitsprüfung (nur) für rechtswidrig und nicht vollziehbar erkläre, um so die Nachholung der Verträglichkeitsprüfung zu ermöglichen. Der Hauptteil der dortigen, die angeführten Revisionszulassungsgründe verneinenden Ausführungen bezieht sich zwar auf Fragen zu der vom Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung angenommenen Anwendung des für materielle Mängel geltenden § 7 Abs. 5 UmwRG. Dies lässt allerdings keinen Rückschluss darauf zu,
das Fehlen einer habitatschutzrechtlichen Prüfung – nur – einen materiellen Mangel darstellt. Denn in derselben Entscheidung wird die nachfolgende Prüfung der mit der Beschwerde hilfsweise formulierten entsprechenden Fragen für den Fall der Einordnung einer fehlenden habitatschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung als Verfahrensmangel vom Bundesverwaltungsgericht nicht etwa unter Verweis auf die Einordnung als (nur) materieller Fehler, sondern vielmehr mit dem Argument abgeschlossen,
schon nach Auffassung der Beschwerdebegründung dieselben Umstände maßgeblich seien wie bei einer Einordnung als materieller Mangel. Randnummer 10 Auf Grundlage der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil v. 10. April 2013 - 4 C 3.12 -, juris Rn. 11 ff.) ist davon auszugehen,
SchG auch verfahrensrechtliche Anforderungen begründet, deren Heilung - nur - in einem ergänzenden Verfahren möglich ist. Denn danach ist die Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 BNatSchG "ein Verfahrensschritt innerhalb des die Zulassung des Projekts betreffenden behördlichen Entscheidungsprozesses" (a.a.O. Rn. 11), wenn ein Projekt - wie hier - einer fachbehördlichen Zulassung bedarf. Die Verträglichkeitsprüfung und eine gegebenenfalls erforderliche habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung seien von der zuständigen Behörde in eigener Zuständigkeit vorzunehmende Verfahrensschritte innerhalb des maßgeblichen Trägerverfahrens (a.a.O. Rn 16). Formelles und materielles Recht seien im Rahmen des § 34 BNatSchG untrennbar miteinander verwoben und eine für erforderlich gehaltene Prüfung, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 34 BNatSchG vorlägen, lasse sich nur auf der Grundlage der vorgegebenen Verfahrensschritte bewerkstelligen (a.a.O. Rn. 20). In einem – eine Parallelproblematik der Wasserrahmenrichtlinie betreffenden - Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 25. April 2018 (- 9 A 16/16 -, juris Rn. 33) wird dies dahingehend zusammengefasst,
das Bundesverwaltungsgericht "in ständiger Rechtsprechung" davon ausgehe,
3 FFH-RL "bestimmte Anforderungen an das Zulassungsverfahren" enthalte, die nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden könnten, sondern im Grundsatz ein ergänzendes Verfahren erforderten, das mit einer erneuten, gegebenenfalls in ein noch laufendes Verwaltungsstreitverfahren einzubeziehenden Entscheidung der zuständigen Behörde abschließe. Randnummer 11 Davon ausgehend dient die Nachholung der vom Verwaltungsgericht als erforderlich angesehenen FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls auch der Heilung eines nur in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Verfahrensfehlers und eröffnet den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG.
es der Beigeladenen als Antragstellerin des ergänzenden Verfahrens und dem Beklagten – wie der Kläger meint – "vorrangig" um die Heilung der vom Verwaltungsgericht festgestellten, neben dem Fehlen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch Mängel der Biotopschutzprüfung umfassenden materiellen Mängel gehe, steht der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG nicht entgegen. In der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 8. Mai 2019 – 9 A 12.17 -, juris, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14. Februar 2018 – 2 K 3/17 -, juris Rn 5) ist anerkannt,
RG kein Verbot enthält, das Verfahren auszusetzen, wenn der Beklagte im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zur Nachholung unterbliebener Verfahrensschritte auch die Heilung materieller Fehler beabsichtigt. Auf eine Rangfolge oder Gewichtung beider Aspekte kommt es in einem solchen Fall nicht an. Randnummer 12 Da § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG ebenso wenig wie § 94 VwGO voraussetzt,
das ergänzende verwaltungsbehördliche Verfahren bereits begonnen hat, schließt auch der Umstand,
das von der Beigeladenen angestrebte ergänzende Verfahren noch nicht förmlich eingeleitet worden ist, die beantragten Aussetzung nicht aus. Die übereinstimmenden Erklärungen des Beklagten und der Beigeladenen im Erörterungstermin, wonach inzwischen die notwendigen Schritte und ein vorläufiger Zeitplan zwischen ihnen abgestimmt worden seien, und diese einen Abschluss des Verfahrens im vierten Quartal 2026 erwarten ließen, spricht auch dafür,
die Umsetzung des Entschlusses zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht - wie vom Kläger befürchtet - "in den Sternen steht". Randnummer 13 b. Die im Ermessen des Gerichts stehende Aussetzung ist auch im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich. Randnummer 14 Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht entgegen,
das ergänzende Verfahren seinen Zweck nicht (mehr) erfüllen könnte, weil eine Heilung des Verfahrensfehlers bzw. der materiellen Mängel nicht mehr möglich wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Einwände des Klägers begründet wären (vgl. dagegen etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v.
das ergänzende Verfahren bereits früher hätte eingeleitet werden können und
es durch die begehrte Aussetzung zu einer weiteren Verzögerung des hiesigen Verfahrens kommen wird. Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens bereits vor einer - im Zweifel erst nach Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats vorliegenden - rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache kann aber nicht nur den vom Kläger als problematisch angesehenen Zeitablauf bis zu der auch bei Ablehnung der Berufung der Beigeladenen aufgrund der dann rechtkräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch erforderlichen Durchführung des ergänzenden Verfahrens verkürzen. Selbst wenn die im ergänzenden Verfahren ergehende Entscheidung nicht zu einer Erledigung des hiesigen Verfahrens führen sollte, ermöglicht sie jedenfalls auch eine Entscheidung über die nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gegebenenfalls noch verbleibenden Streitfragen auf Grundlage einer aktualisierten und ergänzten Tatsachengrundlage ohne erneute erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 16 Der Rechtsstreit ist ausgesetzt, solange die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen bestehen. Der Beschluss ist daher auf Antrag eines Beteiligten zu ändern, wenn die Entscheidung des Beklagten im ergänzenden Verfahren ergangen ist, wenn eine solche Entscheidung nicht mehr in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder wenn das Vorhaben endgültig aufgegeben wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14. Februar 2018 - 2 K 3/17 -, juris Rn. 10). Damit wird auch das auf eine Sachentscheidung gerichtete Interesse des Klägers gewahrt. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001619698
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