Gewinnerzielungsabsicht auch bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit Leitsatz
(2018)teilgenommen. Darüber hinaus habe er in den Jahren 2019 und 2020 einen Universitätskurs zur Fortbildung zum zertifizierten Mediator absolviert sowie an einer Ausbildung zum Mediator in Kindesentführungsfällen teilgenommen. Die Fortbildungen, die nach dem Auslaufen seiner Beratungstätigkeit für die I… stattgefunden hätten, hätten ausschließlich seiner beruflichen Neuorientierung gedient. Diese unterliege dem grundrechtlichen Schutz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl. Seine berufliche Neuorientierung sei außerdem mit ganz erheblichen Umzugskosten verbunden gewesen. Es sei daher mit einer längeren Anlaufzeit zu rechnen, bis er stabile Gewinne aus seinem neuen Beruf erzielen werde. Randnummer 16 Er strebe seit etlichen Jahren die Zusammenarbeit mit etablierten Rechtsanwaltskanzleien an. Außerdem habe er Kontakt mit der deutschen Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht aufgenommen und verteile entsprechende Werbeflyer, um Ansprechpartner für Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverhältnisse zu werden. Des Weiteren sei er in den Vorstand des „Vereins Integrierte Mediation“ eingetreten und habe die Leitung von … übernommen. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang noch zu keiner Mandatserteilung gekommen. Randnummer 17 Die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen hätten zu einer deutlichen Verringerung der potentiellen Mediationsfälle geführt. Randnummer 18 Mittels Einspruchsentscheidungen vom
- Juli und vom
- August 2023 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass auch bei einer verlustbringenden Tätigkeit als Rechtsanwalt entsprechend den Grundsätzen in der betreffenden Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - das Vorliegen der notwendigen Gewinnerzielungsabsicht dann zu verneinen sei, wenn aus weiteren Anzeichen die Feststellung getroffen werden könne, dass die Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt werde. Randnummer 19 Zunächst sei festzuhalten, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich und nicht in gesondert angemieteten Räumlichkeiten, sondern regelmäßig in den von ihm selbst bewohnten Wohnungen ausgeübt habe. Darüber hinaus beschäftige er kein Personal. Insoweit stelle sich der Sachverhalt bereits anders dar als einer typischen Anwaltskanzlei. Hinzu komme, dass der Kläger im Betrachtungszeitraum regelmäßig Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter und darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erzielt habe. Die letztgenannten Einkünfte würden aus einem nicht unerheblichen Vermögen resultieren. Randnummer 20 Der Beweis des ersten Anscheins sei entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit gegeben sei, dass für den Kläger nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Führung bzw. Fortführung des Unternehmens bestimmend seien. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe nach seiner Pensionierung weiterhin einer anspruchsvollen Beschäftigung mit einer gewissen Wertschätzung der geleisteten Arbeit nachgehen wollen. Die Erzielung eines Gewinns aus dieser Tätigkeit sei dabei eher nachrangig gewesen. Nicht außer Acht zu lassen sei auch ein mit dem Beruf des Rechtsanwaltes verbundenes Sozialprestige. Hinzu komme der Effekt der deutlichen jährlichen Steuerersparnis durch Verrechnung der erzielten Verluste mit den positiven Einkünften als pensionierter Beamter etc. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Einbeziehung seines fortgeschrittenen Lebensalters in die vorzunehmende Betrachtung keine Altersdiskriminierung dar. Es liege durchaus nahe, dass der Kläger angesichts seines Alters (82 Jahre) seine anwaltliche Tätigkeit nicht mehr über einen längeren Zeitraum werde ausüben und insbesondere die in den zurückliegenden Jahren aufgelaufenen Verluste nicht mehr durch entsprechende Gewinne werde ausgleichen können. Randnummer 22 Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 23 In der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2025 hat der Kläger seine Klage gegen die Bescheide über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2015, 2017 und 2018 zurückgenommen. Mit Beschluss vom
- Juni 2025 hat der Senat die Klage gegen die Bescheide über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2015, 2017 und 2018 abgetrennt und unter dem später vergebenen Aktenzeichen 9 K 9101/25 eingestellt. Randnummer 24 Zur Begründung seiner Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Die angefochtenen Bescheide würden sich praktisch wie ein Berufsverbot auswirken. Die Bescheide würden die verschlüsselte Botschaft an ihn, den Kläger, enthalten, seine aktuelle berufliche Tätigkeit aufzugeben. Dies erscheine als unzulässige Einmischung des Staates in die private Lebensführung und Persönlichkeitsentfaltung. Randnummer 25 Die pauschale Verlustaufsummierung, wie sie der Beklagte vorgenommen habe, sei unzulässig. Es seien ganz erhebliche Aufwendungen für die Einrichtung der neuen Kanzleiräume im Gebäude H…-straße (rund 10 000,00 EUR) sowie für die Gestaltung des Internet-Auftritts (mehrere tausend EUR) angefallen, die man bei der Berechnung eines evtl. „Totalgewinns“ herausrechnen müsse. Randnummer 26 Es werde gebeten, den Rechtsstreit auf die steuerliche Beurteilung des Zeitraums von 2015 bis 2019 zu beschränken. Der vorhergehende Zeitraum sei mit der streitrelevanten Zeitspanne in keiner Weise vergleichbar. Außerdem dürften Fristengründe einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung entgegenstehen. In den vorgenannten Jahren habe er nach dem Auslaufen seiner beratenden Tätigkeit für die I… GmbH & Co. KG (= Ende des Jahres 2015) eine berufliche Neuorientierung angestrebt und zu diesem Zweck an verschiedenen längerfristigen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. In dieser Zeitspanne habe er naturgemäß geringere Einnahmen erzielt. Randnummer 27 Der von ihm u.a. im Jahr 2016 besuchte Fachanwaltslehrgang im Erbrecht finde an insgesamt vier mehrtägigen Terminen statt und erstrecke sich praktisch über ein ganzes Kalenderjahr. Er erfordere eine intensive Mitarbeit der Kursteilnehmer, die an vier Wochenenden bei Klausuren gefordert seien. Im Folgejahr 2017 habe er nach dem gleichen Prozedere einen Fachanwaltslehrgang für Familienrecht erfolgreich absolviert. Im darauffolgenden Jahr 2018 habe er zur weiteren Fortbildung im Bereich der alternativen Streitbeilegung einen Mediations-Kurs belegt, der sich ähnlich wie die vorgenannten Fachanwaltskurse über den Großteil eines Jahreszeitraums erstreckt habe. Randnummer 28 Schließlich habe er ein weiteres Jahr später im organisatorischen Rahmen des L…-Zentrums einen Lehrgang zur Lösung internationaler Familienstreitigkeiten und internationaler Kindesentführungen durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen. Er habe bereits einen Rechtsstreit betreffend internationale Kindesentführung in zwei Instanzen geführt. Derzeit sei er über das L…-Zentrum in zwei internationalen Mediationsfällen tätig. Zudem führe er gegenwärtig eine Mediation in einer Familiensache durch. Daraus lasse sich entnehmen, dass Mediation sowohl im deutschen als auch im internationalen Rechtsraum durchaus Chancen auf entgeltliche Aktivitäten biete. Allerdings sei gerade die Akquise von Mediationsfällen nicht einfach, weil hier – ähnlich wie bei Rechtsanwälten – eine Vielzahl von Anbietern vorhanden sei und diese häufig sehr günstige Offerten machen würden, mit denen ein geschulter Mediator nicht mithalten könne. Randnummer 29 Die Mediation sei ein besonderer Beruf und weder mit der Ausbildung noch mit der Praxis eines Rechtsanwaltes gleichzusetzen. Randnummer 30 Er, der Kläger, habe im Lauf seiner beruflichen Neuorientierung mehrfach gesundheitliche Rückschläge hinnehmen müssen. In den Jahren 2016 und 2017 habe er sich im Abstand von rund 12 Monaten im D… P…-Krankenhaus zweimal am linken Knie operieren lassen müssen. Dies sei nicht nur mit Ausfallzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den operativen Eingriffen verbunden gewesen, sondern auch mit sich daran anschließenden mehrwöchigen Rehabilitationszyklen. Ferner habe er sich bei einem Auslandsaufenthalt in den Jahren 2018/2019 komplizierte Rippenbrüche zugezogen, die ebenfalls längere gesundheitliche Erholungsphasen zur Folge gehabt hätten. Randnummer 31 Ferner dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass in den vorliegend zu betrachtenden Zeitraum die Corona-Pandemie falle, die generell zu einer Einschränkung bzw. einem Rückgang praktisch aller wirtschaftlichen Aktivitäten geführt habe. Er, der Kläger, habe von den vielfältig angebotenen Unterstützungsleistungen des Staates keinen Gebrauch gemacht. Allerdings sei er wie fast alle Wirtschaftsakteure Leidtragender von Zurückhaltung bzw. Rückgang bei wirtschaftlichen, auch anwaltlichen Initiativen gewesen. Randnummer 32 Seine persönlichen gesundheitlichen Probleme sowie der coronabedingte Stillstand des Wirtschaftsklimas und der Wirtschaftsentwicklung seien vom Beklagten gänzlich außer Acht gelassen worden. Randnummer 33 In einer Zeit, in der Deutschland über einen Mangel an fachberuflichen Arbeitskräften klagt, sei es im Übrigen völlig deplatziert, dass der Beklagte unausgesprochen zum Genuss des Ruhestandes aufrufe. Es sei daran erinnert, dass eine kürzlich verstorbene Juristin im Alter von 86 Jahren eine Anwaltskanzlei gegründet habe. Auch in einem Alter von 90 Jahren seien nachweislich noch anwaltliche Aktivitäten möglich. Randnummer 34 Seit dem Jahr 2021 sei nach Abschluss der anwaltlichen Fortbildung auf den Gebieten Erbrecht, Familienrecht, Mediation und grenzüberschreitender Kindesentführung eine deutliche Einkommenssteigerung zu erkennen, die eine separate steuerliche Betrachtung erfordere. Randnummer 35 Die Raumkosten hinsichtlich der Wohnung H…-straße, D… seien wie erklärt als Betriebsausgaben anzuerkennen. Er nutze hauptsächlich den mit 50,9 qm größten Raum der Wohnung für seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Mediator. Randnummer 36 Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2021 seien weitere, in der betreffenden Einkommensteuererklärung noch nicht berücksichtigte Betriebsausgaben in Höhe von 495,00 EUR (= Teilnahmegebühr
- Deutscher Erbrechtstag) steuermindernd zu berücksichtigen. Randnummer 37 Auch der BFH konzediere sog. Anlaufverluste und sei der Meinung, dass bei der Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwaltes auf eine größere Zahl von Jahren abzustellen sei (Hinweis auf Rz. 16, 22 und 24 im BFH-Urteil vom
- Dezember 2004 – XI R 6/02, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2005, 392). Randnummer 38 Er, der Kläger, überprüfe im Übrigen ständig seine Einkommenssituation und unternehme fortlaufend Schritte, um seine Auftragseingänge zu erhöhen. So unterhalte er z. B. einen kostenaufwändigen Internetauftritt, den er ständig auf dem Laufenden halte. Ferner habe er nach unbefriedigenden Ergebnissen eines Werbeanbieters den Werbepartner gewechselt und sei jetzt bei anwalt.de registriert. Randnummer 39 Die vorstehenden Darlegungen würden belegen, dass er seinen anwaltlichen Beruf keineswegs als Hobby betreibe, sondern sich als ernsthafter Akteur in der deutschen Rechtspflege betrachte. Als weiteres Indiz hierfür sei aufgeführt, dass er kürzlich eine Anmerkung zu einem Rechtsprechungsfall veröffentlicht habe (ErbR ...). Randnummer 40 Er, der Kläger, betreibe seine anwaltliche Tätigkeit nicht neben-, sondern hauptberuflich, weshalb die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses vom
- Juli 2024 – VIII R 48/23, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2024, 1141 auf ihn nicht anwendbar seien. Randnummer 41 Er verfüge nicht mehr über Bankkontoauszüge betr. die Jahre 2007 bis
- Er habe daher bei der M… Bank AG, bei der er ein Girokonto unterhalten habe, nachgefragt, ob dort noch Auszüge betreffend den vorgenannten Zeitraum vorhanden seien. Die M… Bank AG habe seine Anfrage mit Schreiben vom
- März 2023 abschlägig beantwortet. Randnummer 42 Die von ihm in der Zeit ab
- Mai 2009 unter der Firma „N…“ erbrachten Beratungsleistung zugunsten der I… hätten auf einem vorangegangenen schriftlichen „Leistungsangebot“ von ihm beruht. Auf der Basis des ersten Beratervertrages sei zunächst ein monatliches Honorar in Höhe von 892,50 EUR vereinbart und von der Auftraggeberin auch entrichtet worden. In einer späteren Version des Beratervertrages vom November 2010 sei vereinbart worden, dass zusätzlich dem ursprünglichen Honorar in Höhe von 892,50 EUR auch die Umsatzsteuer von den I… übernommen werde, sodass insgesamt ein monatliches Honorar in Höhe von 1 062,07 EUR gezahlt worden sei. Die letzte Zahlung sei am
- November 2015 erfolgt. Anschließend habe es lediglich einen weiteren Anschlussauftrag gegeben, für den am
- September 2017 eine Rechnung über 3 495,63 EUR ausgestellt worden sei. Die vorstehenden Angaben könne Herr O… als Bereichsleiter Patente/Lizenzen bei der I… GmbH & Co. KG bezeugen. Randnummer 43 Die von ihm in seinen Einkommensteuererklärungen als Kanzleiräume geltend gemachten Räumlichkeiten seien von ihm in den Streitjahren ausnahmslos für berufliche Zwecke genutzt worden. Der große Hauptraum, der für den Empfang und die Beratung von Mandanten bzw. Medianden genutzt werde, diene anwaltlichen und mediativen Zwecken. Die Toilette im Eingangsbereich diene ausschließlich dem Gebrauch durch Mandanten, da die Wohnung im hinteren Teil einen zweiten Toiletten- und Badbereich aufweise. Randnummer 44 Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf dessen Schriftsätze im Hauptsacheverfahren 9 K 9119/23 sowie im Verfahren 9 V 9080/24 Bezug genommen. Randnummer 45 Der Kläger beantragt, die Bescheide über Einkommensteuer 2015 – 2018, jeweils vom
- Mai 2021 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
- Juli 2023, dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie vom Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen erklärt bei seinen Einkommensteuerveranlagungen zugrunde gelegt werden und die Bescheide über Einkommensteuer für 2019 vom
- Mai 2021, Einkommensteuer für 2020 vom
- Januar 2022 und Einkommensteuer für 2021 vom
- März 2023, jeweils in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
- Juli 2023, dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit - wie vom Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen erklärt - sowie unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 495,00 EUR im Jahr 2021 (= Teilnahmegebühr
- Deutscher Erbrechtstag) bei seinen Einkommensteuerveranlagungen zugrunde gelegt werden. Randnummer 46 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Er vertieft seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Die für die I… ausgeübte Tätigkeit habe in keinem einzigen Jahr zu einem Überschuss der Betriebseinnahmen im Verhältnis zu den Betriebsausgaben geführt. Somit habe der Kläger insoweit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Randnummer 48 Es bestünden von seiner, des Beklagten, Seite keine Zweifel daran, dass der Kläger Räumlichkeiten in seiner Wohnung zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit genutzt habe. Ein Zugang zu den vom Kläger als privat genutzt deklarierten Räumen (Küche, Zimmer, Bad und ggf. auch die Terrasse) sei aber offensichtlich nur über die beruflich genutzten Räumlichkeiten möglich gewesen. Dass es sich dabei um eine lediglich untergeordnete private Mitbenutzung gehandelt habe, sei als fraglich anzusehen. Randnummer 49 Für das Jahr 2023 würden sich nach den bisherigen Angaben des Klägers Betriebseinnahmen in Höhe von 16 086,42 EUR ergeben. Sofern jedoch ähnlich hohe Betriebsausgaben angefallen seien wie in den Vorjahren, würden sich auch für diesen VZ keine positiven Einkünfte ergeben. Für das Jahr 2024 erscheine das Erzielen eines positiven Ergebnisses aufgrund der wesentlich höheren Umsätze durchaus möglich. Jedoch würden hierzu noch Angaben zur Höhe der Betriebsausgaben fehlen. Randnummer 50 Wegen der weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf dessen Schreiben vom
- November 2023, vom
- August 2024, vom
- Januar und vom
- Februar sowie vom
- Mai 2025 Bezug genommen. Randnummer 51 Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom
- Februar 2025 unter Berufung auf § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert, bis zum
- April 2025
- durch Vorlage entsprechender Bankkontoauszüge oder auf andere Weise (z. B. durch Vorlage entsprechender Honorarabrechnungen seitens der jeweiligen Auftraggeber) nachzuweisen, wie sich die in den Einkommensteuererklärungen und den dazugehörigen Anlagen EÜR für die Jahre 2007 – 2015 erklärten Erlöse aus der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG zusammengesetzt haben, d. h. welcher Geldzufluss im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit in jenen Jahren von welchem Auftraggeber und in welcher Höhe herrührte (Bankkontoauszüge kann man nach der Erfahrung des Gerichts aus anderen Streitfällen auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren von der betreffenden Bank erhalten)
- darzulegen und nachzuweisen, dass die als häusliches Arbeitszimmer geltend gemachten Räumlichkeiten in der Wohnung H…-straße, D…, in den Jahren 2019 – 2021 fast ausschließlich, d. h. zu 90 v. H., zu beruflichen Zwecken verwendet worden sind (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Loschelder, in: Schmidt, EStG,
- Aufl.