diese Beschlüsse nicht erfasst. (Rn.11) 2) Ein Arrestgrund im Sinne des § 917 I
liegt nicht bereits in der drohenden Konkurrenz anderer Gläubiger und der daraus folgenden Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Arrestantragstellers. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II,
statthaft und wurde auch gemäß § 569 I 1
fristgerecht eingereicht, erfüllt jedoch nicht die Formvoraussetzungen gemäß § 569 II, § 78 I
. Die sofortige Beschwerde unterliegt dem Anwaltszwang, so dass die von den Beschwerdeführern ohne anwaltliche Vertretung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig ist. Randnummer 12 a) Die Frage, ob eine - wie vorliegend - sofortige Beschwerde gegen einen den Arrestantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts dem Anwaltszwang unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Randnummer 13 Die eine Ansicht vertritt die Auffassung, die Beschwerde unterliege in diesen Fällen nicht dem Anwaltszwang, da der verfahrenseinleitende Antrag nach § 920 III
vom Anwaltszwang befreit ist und § 569 III Nr. 1
für die Beschwerde ebenfalls eine Befreiung vom Anwaltszwang vorsehe, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess einleitbar ist; die Befreiung vom Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren müsse in diesen Fällen insbesondere dann greifen, wenn das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 920 III
- etwa bei einer Antragszurückweisung ohne mündliche Verhandlung - auch tatsächlich ohne anwaltliche Vertretung beendet wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2014 – 1 W 17/14 –, juris, Rn. 8; Vollkommer in: Zöller,
, 35. Auflage 2024, § 922
, Rn. 19 m.w.N.; Jänich in: Wieczorek/Schütze,
, 5. Auflage, § 569
, Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 14 Die andere Ansicht vertritt die Auffassung, die Beschwerde unterliege auch in diesen Fällen dem Anwaltszwang, da das Verfahren vor dem Landgericht aufgrund der Definition des § 78 I 1
ein "Anwaltsprozess" sei und es nicht darauf ankomme, ob einzelne Verfahrenshandlungen, wie der verfahrenseinleitende Antrag nach § 920 III
vom Anwaltszwang befreit sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.04.2025 – 11 W 6/25 (Kart) –, juris, Rn. 2 bis 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2024 – 3 W 18/24 –, juris, Rn. 13 bis 16; KG, Beschluss vom 11.07.2023 – 5 W 69/23 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2020 – 9 W 13/19 –, juris, Rn. 12 ff.; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025,
OK
/Wulf/Schulze, 57. Ed. 1.7.2025,
11, beck-online m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025,
11, beck-online m.w.N.). Randnummer 15 b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Randnummer 16 Grundsätzlich unterliegen Prozesshandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten gemäß § 78 I
dem Anwaltszwang, mithin auch die Einlegung der verfahrensgegenständlichen sofortigen Beschwerde. Von dem Anwaltszwang ist nach § 78 III
eine Ausnahme zu machen, wenn die Prozesshandlung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann. Dies ist für die Einlegung der Beschwerde nach § 569 III Nr. 1
der Fall, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Randnummer 17 Die entscheidungserhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, ist durch Auslegung zu klären. Randnummer 18 Der Wortlaut von § 569 III Nr. 1
lässt sowohl die Auslegung zu, dass es - wie die eine Ansicht meint - allein darauf ankommt, ob der erstinstanzliche Prozess ohne anwaltliche Vertretung eingeleitet werden durfte und wurde, als auch jene Auslegung, dass es - wie die andere Ansicht meint - allein darauf ankommt, ob es sich um einen - unter die Definition des § 78 I 1
fallenden - "Anwaltsprozess" handelt und demzufolge Beschwerden gegen landgerichtliche Beschlüsse stets dem Anwaltszwang unterfallen. Randnummer 19 Die systematische Auslegung stützt die letztgenannte Auffassung. Der Wortlaut von § 569 III Nr. 1
nimmt mit dem Begriff "Anwaltsprozess" die unter diesem Begriff erfolgte Definition des § 78 I 1
in Bezug, wonach Prozesse vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten dem Anwaltszwang unterliegen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2020 – 9 W 13/19 –, juris, Rn. 17). Randnummer 20 Auch Sinn und Zweck des Anwaltszwangs sprechen dafür, dass die sofortige Beschwerde gegen landgerichtliche Zurückweisungsbeschlüsse auch in einstweiligen Verfügungs- und Arrestverfahren dem Anwaltszwang unterliegt. Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und der Sorge für eine interessengerechte Geltendmachung der Parteibelange (vgl. nur KG, Beschluss vom 11.07.2023 – 5 W 69/23 –, juris); dieser Zweck wird ebenso in einstweiligen Verfügungs- und Arrestverfahren verfolgt. Soweit in § 920 III
eine Befreiung vom Anwaltszwang zugelassen wird, liegt dem die Erwägung zugrunde, dass in Fällen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZB 9/12 –, juris, Rn. 16). Diese - das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 IV GG sichernde - Ausnahme vom Anwaltszwang in § 920 III
beschränkt sich auf die Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags (auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung eines Arrests) und erstreckt sich weder auf weitere erstinstanzliche Prozesshandlungen des Antragstellers noch auf solche des Antragsgegners. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren trotz dessen Eilbedürftigkeit nicht per se vom Anwaltszwang befreien wollte, sondern nur in Bezug auf den verfahrenseinleitenden Antrag. Diese einschränkende Sichtweise gilt erst recht für die anschließende Beschwerdeeinlegung; lässt der Gesetzgeber schon für weitere erstinstanzliche Verfahrenshandlungen des Antragstellers im Anschluss an die Antragseinreichung eine Ausnahme vom Anwaltszwang nicht mehr zu, erschiene es sinnwidrig, wenn der Gesetzgeber für die anschließende Beschwerdeeinlegung hiervon wiederum eine Rückausnahme machen und den Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeeinlegung erneut vom Anwaltszwang befreien würde. Randnummer 21 Letztlich bringt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 569 III Nr. 1
die notwendige Klarheit auf den gesetzgeberischen Willen dahin, dass mit der seinerzeitigen Gesetzesänderung ausdrücklich bezweckt war, Beschwerden weiterhin dem Anwaltszwang zu unterstellen. Die derzeitige Fassung des § 569 III Nr. 1
(die inhaltlich dem bis zum 31.12.2001 geltenden § 569 II 2
entspricht) beruht auf einer Gesetzesänderung durch die Familienrechtsnovelle vom 14.06.1976 (BGBl. I, 1421) des seinerzeit geltenden § 569 II 2
, der eine Ausnahme vom Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde anordnete, "wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war". Mit der Familienrechtsnovelle wurde dies dahin geändert, dass die Ausnahme vom Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde gilt, wenn "der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war". Die Gesetzesbegründung führte hierzu aus, dass als Voraussetzung dafür, dass die Beschwerde ohne Anwalt eingelegt werden kann, zukünftig nicht mehr auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Amtsgericht abgestellt werden soll, da aufgrund der Neuregelung im Familien(prozess)recht nunmehr auch vor dem Amtsgericht Anwaltszwang bestehe und auch in diesen Fällen die Beschwerde dem Anwaltszwang unterworfen werden solle (BT-Drs. 7/650, Seite 192, 194). Diese Begründung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Anwaltsprozess" keine Einschränkung des Anwaltszwangs bei der Beschwerdeeinlegung bezweckte, sondern im Gegenteil den Anwaltszwang ausweiten wollte auf die nunmehr auch vor dem Amtsgericht als Anwaltsprozess zu führenden Familienverfahren. Eine Einschränkung des Anwaltszwangs in Bezug auf Beschwerden gegen landgerichtliche Beschlüsse war damit ersichtlich nicht vom Gesetzgeber in den Blick genommen worden. Randnummer 22 2. Die Beschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch unbegründet. Randnummer 23 Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Arrests gemäß § 917 I
nicht dargelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift ist der dingliche Arrest anzuordnen, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Zu Recht hat das Landgericht die Ansicht vertreten, dass mit dem Arrestantrag nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass eine Vermögensverschiebung oder -vereitelung durch die Beschwerdegegnerin droht und zutreffend entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die angeblich vorfristig von der Beschwerdegegnerin angeforderten und entgegengenommenen Zahlungen der Erwerber nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer für das - auf dem eigenen Grundstück der Beschwerdegegnerin errichtete - Bauvorhaben verwendet werden, mithin kein Mittelabfluss aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin stattfindet. Randnummer 24 Auch mit der sofortigen Beschwerde werden keine anderweitigen Umstände dargelegt. Soweit mit der weiteren eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers zu 1 vom 28.07.2025 (Anlage K35) vorgetragen wird, dass auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück Auflassungsvormerkungen der Erwerber eingetragen seien, ist dies unerheblich, selbst wenn - wofür nichts vorgetragen ist - die Beschwerdegegnerin mit der Übertragung der Wohnungen an diese Erwerber beginnen sollte. Die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger kann zwar dazu führen, dass die Vollstreckung vereitelt oder erschwert wird; gleichwohl stellt dies keinen Arrestgrund dar, da der dingliche Arrest nicht dazu dient, dem Antragsteller die vorrangige Befriedigungsmöglichkeit vor anderen Gläubigern zu verschaffen (vgl. BeckOK
/Elzer/Mayer, 57. Ed. 1.7.2025,
21-23, beck-online). Randnummer 25 Einer Anhörung der Beschwerdegegnerin bedurfte es nicht, da die sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist. III. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I, § 100 I
. IV. Randnummer 27 Die Wertfestsetzung beruht auf § 47, § 48 GKG, § 3
und wurde mit einem Drittel des Beschwerdeantrags i.H.v. 152.144,61 EUR (Schadensersatz i.H.v. 106.081,11 EUR (ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen i.H.v. 669,70 EUR, § 4
) zzgl. Rückzahlungsforderung i.H.v. 46.063,50 EUR), mithin mit 50.714,87 EUR, bemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001619872
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