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VG Berlin 90. Kammer 90 K 2/25 T Urteil Annahme von Geschenken durch einen ärztlichen Psychotherapeuten nach formellem Abschluss der Behandlung § 26 A

Annahme von Geschenken durch einen ärztlichen Psychotherapeuten nach formellem Abschluss der Behandlung Leitsatz 1. Das Verbot der Annahme von Geschenken in § 32 Abs. 1 BO ÄKB (juris: ÄBerufsO BE) die

Artikel 6des Gesetzes vom 9.

Mai 2016 [GVBl. S. 226] geändert worden ist) getroffen worden sind, bleiben allerdings rechtswirksam. Randnummer 108 Die vorgenannte Rechtsfolge der grundsätzlichen Führung oder Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum

  1. Juni 2024 geltenden Fassung ergibt sich nach Auffassung des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom
  2. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 17 f. UA) aus dem Wortlaut und einer systematischen Auslegung der spezielleren und später erlassenen Übergangsbestimmung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. Nach dem Wortlaut dieser Norm werden insbesondere berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem
  3. November 2018 begangen worden sind, nach diesem Gesetz, also dem Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) in der bis zum
  4. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt. Der Wortlaut der Norm ordnet gerade nicht die Führung oder Fortführung nach dem alten Berliner Kammergesetz an. Zwar enthielt des Berliner Heilberufekammergesetz in der bis zum
  5. Juni 2024 geltenden Fassung als zeitlich vorhergehende Regelung mit § 92 BlnHKG a.F. auch eine Übergangsbestimmung, wonach auf Berufsvergehen, die vor dem
  6. November 2018 begangen worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 94 Absatz 2 Nummer 1 BlnHKG a.F., d.h. das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom
  7. September 1978 [GVBl. S. 1937],

Art. 6des Gesetzes vom 9.

Mai 2016 [GVBl. S. 226] geändert worden ist, weiterhin anzuwenden waren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass trotz der spezielleren und späteren Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem

  1. November 2018 begangen worden sind, nach dem alten Berliner Kammergesetz geführt oder fortgeführt werden. Die Übergangsbestimmung des § 92 BlnHKG a.F. wurde durch die aktuell geltende und zeitlich spätere Regelung des § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Mai 2024 (GVBl. S. 146) neu gefasst und damit der Regelungsgehalt des § 92 BlnHKG a.F. aufgehoben (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597 S. 149). Hierfür spricht auch der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“, wonach einem späteren Gesetz Vorrang vor einem früheren Gesetz derselben Rangordnung zukommt. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Normqualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität ("lex specialis derogat legi generali") und der zeitlichen Reihenfolge ("lex posterior derogat legi priori") (BVerwG, Urteil vom
  3. April 2011 – 3 C 24/10 – juris Rn. 26, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 – juris Rn. 116). Danach kommt § 92 Abs. 1 BlnHKG n.F. als spezielle, später erlassene Übergangsbestimmung Vorrang vor der früheren Regelung des § 92 BlnHKG a.F. zu. Das alte Verfahrensrecht des Berliner Kammergesetzes soll auf berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehens i.S. des § 92 Abs. 1 BlnHKG ab dem
  5. Juni 2024 keine Anwendung mehr finden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1597, S. 35). Das hat zur Folge, dass die nach dem
  6. Juni 2024 vorzunehmenden Verfahrensschritte im berufsgerichtlichen Verfahren in einem Fall, der ein überwiegend vor dem
  7. November 2018 begangenes Berufsvergehen betrifft, nach Maßgabe des nach dem Berliner Heilberufekammergesetzes in der bis zum
  8. Juni 2024 geltenden Fassung (BlnHKG a.F.) vorgenommen werden. Randnummer 109 Hingegen bestimmen sich das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß der speziellen Regelung des § 92 Abs. 3 BlnHKG n.F. nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt. Randnummer 110 Das dem Beschuldigten vorgeworfene einheitliche Berufsvergehen ist danach insoweit nach dem Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz - KammerG) in der Fassung vom
  9. September 1978 (GVBl. S. 1937),

Artikel 6des Gesetzes vom 9.

Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, zu beurteilen. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf den das Berufsgericht bindenden Beschluss des Berufsobergerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom

  1. März 2025 – OVG 90 H 3/23 – Bezug genommen. Randnummer 111 Das Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom
  2. März 2025 – OVG 90 H 3/23 – gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Danach steht mit Bindungswirkung fest, dass keine Mängel des berufsrechtlichen Verfahrens vorliegen, die der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen könnten. Randnummer 112 Das Berufsgericht kann auf der Grundlage des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Einleitungsbehörde und des Vorbringens der Beteiligten davon ausgehen, dass die wirtschaftliche Betätigung des Beschuldigten mit Herrn K... in der in der Anschuldigungsschrift dargestellten Weise erfolgt ist. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein die Verbindung zu der von dem Beschuldigten bei dem (ehemaligen) Patienten durchgeführten Psychotherapie. Die Einleitungsbehörde geht davon aus, dass die Therapie erst durch die von dem Patienten mit Schreiben vom
  3. Dezember 2018 erklärte Kündigung des Behandlungsvertrages beendet wurde. Der Beschuldigte geht von der tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapie in 33 Sitzungen aus, die er dem Patienten K... für die Zeit vom
  4. Dezember 2013 bis
  5. September 2014 in Rechnung gestellt hat. Randnummer 113 Insoweit nimmt das Berufsgericht zu Gunsten des Beschuldigten an, dass ein Behandlungsverhältnis, das jedenfalls ansatzweise den formalen und fachlichen Anforderungen an eine Psychotherapie entspricht, nicht über den
  6. September 2014 hinaus angedauert hat. Eine derartige Therapie lässt sich dem Beschuldigten allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nachweisen. Der Beschuldigte hat seinem Patienten jedenfalls formal im Einklang mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte unter dem
  7. Oktober 2014 für vier Behandlungstage am
  8. September 2014,
  9. September 2014,
  10. September 2014 und
  11. September 2014 565,54 Euro in Rechnung gestellt (jeweils GOÄ Nr. 861b Tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie, Einzelbehandlung, 50 min. je Sitzung und Porto nebst Auslagen). Randnummer 114 Es kann dahin stehen, ob der Einschätzung des von der Einleitungsbehörde zugezogenen Sachverständigen I... zu folgen ist, der auf der Grundlage der Schilderungen des Patienten in seiner Stellungnahme vom
  12. November 2021 davon ausgeht, dass das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise einer in Wissenschaft und Praxis anerkannten Psychotherapie entsprach. Nach seiner sachverständigen Einschätzung hängt es von der ätiologisch orientierten Diagnostik im Einzelfall ab, welche der zur Verfügung stehenden anerkannten Methoden der Psychotherapie angewandt wird, wobei eine solche Diagnostik in jedem Falle durchzuführen ist. Insoweit spricht gegen eine fachlich korrekte Vorgehensweise durch den Beschuldigten, dass er den von der privaten Krankenversicherung des Patienten in deren Schreiben vom
  13. November 2014 für erforderlich gehaltenen vertraulichen Behandlungsbericht zur Prüfung durch beratende Fachärzte nicht erstellt hat. Randnummer 115 Der Beschuldigte räumt jedenfalls ein, dass er mit seinem ehemaligen Patienten weiterhin in Kontakt geblieben ist und sich dann die freundschaftliche und wirtschaftliche Beziehung immer weiter entwickelt hat. Dieses Schema lässt sich nicht nur bei dem in der Anschuldigungsschrift dargestellten Fall erkennen. Vielmehr hat es sich auch bei weiteren an den Geschäften des Beschuldigten beteiligten Personen um ehemalige Patienten gehandelt. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte das typische Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patienten und Psychotherapeuten als Geschäftsmodell für seine wirtschaftliche Betätigung entdeckt hat. Randnummer 116 Das Berufsgericht ist entgegen der Darstellung des Beschuldigten davon überzeugt, dass er bereits während des Behandlungsverhältnisses zwischen dem Beginn des Studiums des Patienten am
  14. September 2014 und der letzten therapeutischen Sitzung am
  15. September 2014 mit dem Patienten außerhalb der jeweiligen Sitzungen in einem privaten Nachrichtenaustausch gestanden hat. Der Beschuldigte hat selbst eingeräumt, dass ein loser, meist fernmündlicher Kontakt bestanden habe, wobei Herr K... häufiger Fragen hinsichtlich des Studiums gehabt oder einfach habe berichten wollen, wie gut es ihm in Budapest ginge, den er allerdings in die Zeit nach September 2014 einordnete. Dies erscheint unschlüssig, weil die vom Beschuldigten als Gesprächsinhalte angegebenen Themen sich typischerweise gerade zu Beginn eines Studiums stellen, das der damalige Patient des Beschuldigten bereits am
  16. September 2014 aufgenommen hatte. Unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Beginns dieser Kontakte zeigt das Einholen von Ratschlägen des Beschuldigten, dass die Struktur des Arzt-Patienten-Verhältnisses fortbestand und dem (ehemaligen) Patienten für sein psychisches Wohlergehen die emotionale Zuwendung durch den Beschuldigten wichtig war. In diesem Verhältnis kommt nach Auffassung des Berufsgerichts auch dem Altersunterschied des als Vollwaise aufgewachsenen Patienten von rund 35 Jahren zu dem Beschuldigten eine erhebliche Bedeutung zu, bei dem der Beschuldigte durch dessen unstreitige fortschreitende Integration in seine Familienverhältnisse in die Rolle eines Ersatzvaters hineingewachsen ist. In dieser Beziehung haben der Beschuldigte und sein ehemaliger Patient zudem in dem von dem Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen speziellen Code miteinander kommuniziert, der es dem Beschuldigten erlaubte, durch sein überlegenes Wissen über die Vorgänge in der „geistigen Welt“ seinen ehemaligen Patienten zu manipulieren. Randnummer 117 Entgegen der Einschätzung der Einleitungsbehörde ist das Berufsgericht nicht davon überzeugt, dass sich dieser manipulative Umgang des Beschuldigten mit seinem Patienten als eine ärztliche Behandlung im Sinne der Berufsordnung verstehen lässt, bei der die Annahme von Vorteilen verboten ist. Randnummer 118 Nach § 32 Abs. 1 BO ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn nicht der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. Randnummer 119 Bei den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Beschuldigte von seinem ehemaligen Patienten erhalten hat, lässt sich der erforderliche Zusammenhang mit der geschützten Berufsausübung nicht feststellen. Ein solcher Zusammenhang wird in Anlehnung an die Formulierung in § 32 Abs. 1 S. 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO) angenommen werden können, wenn durch die Annahme eines Vorteils der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme des Geschenks die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung tatsächlich beeinflusst. Vielmehr genügt der bloße Eindruck aus der Sicht eines Dritten, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung mit Blick auf die Zuwendung nicht gewahrt ist. Maßgeblich ist somit, dass in der Vorstellung eines objektiven Beobachters Zweifel daran entstehen, ob angesichts des Geschenks oder einer sonstigen Zuwendung die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gewährleistet ist. Das Abstellen auf den bloßen Zweifel spricht maßgeblich dafür, dass nicht nur die (konkrete) Unabhängigkeit des Arztes, sondern darüber hinaus das (abstrakte) Vertrauen in die Unabhängigkeit und Freiheit ärztlichen Handelns geschützt werden soll (vgl. Urteil des Berufsgerichts vom
  17. April 2021 – VG 90 K 6/19 T – S. 12 UA). Randnummer 120 Relevant kann nach Auffassung des Berufsgerichts nur ein in einem engeren Sinne ärztliches Handeln sein, d.h. im konkreten Fall die nach den maßgeblichen fachlichen Standards durchgeführte Psychotherapie. Insoweit hat der Beschuldigte durch seine formal den Grundsätzen der Gebührenordnung entsprechende, wenn auch nach Auffassung der Krankenversicherung des Patienten überwiegend fehlerhafte Rechnungslegung jedenfalls den Anschein einer Psychotherapie nur bis Ende September 2014 gesetzt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass danach noch eine an fachlichen Grundsätzen orientierte Therapie fortgeführt wurde, insbesondere als der ehemalige Patient etwa ein Jahr später begann, dem Beschuldigten Vermögenswerte zuzuwenden, liegen nicht vor. Randnummer 121 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die später einsetzende esoterische Beeinflussung des ehemaligen Patienten durch den Beschuldigten in einem weiteren Sinne der ärztlichen Tätigkeit zugerechnet würde. So haben dies jedenfalls der Betroffene und/oder seine Berater verstanden, die den Behandlungsvertrag mit Schreiben vom
  18. Dezember 2018 gekündigt haben. Es spricht zwar alles dafür, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis auch die spätere Beziehung des Beschuldigten zu dem ehemaligen Patienten beeinflusst hat. Nach den Schilderungen des Patienten in seinem Schreiben vom
  19. August 2021 an die Ermittlungsperson fanden zunächst wöchentlich Gespräche im Sitzungszimmer der Praxis statt, die er rückblickend als wohl tiefenpsychologisch fundierte Einzelsitzungen ansah. Solche Einzeltherapiesitzungen fanden nach seinen Angaben auch nach November 2014 regelmäßig wöchentlich statt, wobei sich der Kontakt intensivierte. Auch 2015 seien die Themen seine psychischen Probleme, Emotionen und Ängste gewesen, aber auch drängende Fragen nach seinem Lebenssinn und seiner beruflichen und privaten Zukunft, die Beziehungsprobleme mit seiner damaligen Freundin und die aus therapeutischer Sicht angeblich notwendige Trennung von seinem bisherigen Umfeld. Randnummer 122 Der von der Einleitungsbehörde zugezogene Sachverständige Dr. F... geht auf der Grundlage der Schilderungen des Patienten in seiner Stellungnahme vom
  20. November 2021 davon aus, dass die sogenannte Therapie keiner anerkannten Methode entsprach, die gerade das Ziel verfolgen müsste, dem Patienten bei der Überwindung seiner Symptomatik zu helfen, aber eine dauerhafte Abhängigkeit vom Therapeuten zu vermeiden. Er erkennt die typischen Merkmale einer Sektenbildung, wobei der Beschuldigte anscheinend über ein für Gurus typisches Charisma verfüge, welches imstande sei, labile Persönlichkeiten in zunehmende Abhängigkeit zu bringen und willenlos sowie gefügig zu machen. Das offenkundig systematische Vorgehen, wie auch der Hinweis auf weitere als Patienten bezeichnete Personen zeigten deutlich, dass hier jemand mit einer formal erworbenen Qualifikation, welche er als Aushängeschild benutzt habe, sich erheblich bereichert habe und dabei die finanzielle und gesundheitliche Schädigung der Personen, die ihn als Patienten hilfesuchend in der Auffassung aufgesucht hätten, es handle sich bei ihm um einen seriösen Psychotherapeuten, aktiv befördert habe. Randnummer 123 Auch wenn der von der Ermittlungsperson herangezogene Sachverständige mit seinen überzogenen Formulierungen nicht vollends überzeugen kann, wird aus seiner Stellungnahme gleichwohl hinreichend deutlich, dass die von dem Patienten so verstandene Fortsetzung der Psychotherapie nicht ansatzweise den dazu erforderlichen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen entsprach. Mit hinreichender Sicherheit lässt sich jedoch erkennen, dass der ehemalige Patient sich in psychischer Hinsicht weiterhin als hilfebedürftig empfunden hat und der Beschuldigte die von ihm erwartete Hilfestellung in der „geistigen Welt“ angeboten hat. Randnummer 124 Dies wird insbesondere verdeutlicht durch die „Vereinbarung vom Simplonpass“, die auch nach der eigenen Einschätzung des Beschuldigten jedenfalls teilweise gesundheitliche Aspekte erfasst. Eine gewisse Bestätigung findet diese Einschätzung in einer E-Mail der Architektin U... vom
  21. Februar 2018, die zu einem Konflikt mit dem Beschuldigten an Herrn K... schreibt: „Die Sprache die du mir/uns gegenüber (letzte Email) verwendet hast, auch in den Texten - denn du sprichst vom ,ihr‘, hat mich zutiefst bestürzt und erschreckt. Das ist keine Basis für ein gemeinsames Arbeiten/Projektieren. Daraus spricht extrem viel Angst. Diese Texte zeigen mir auch, dass du noch viel, noch ganz viel lernen musst, gerade in Hinsicht auf Menschlichkeit. Ich werde keine Seiten beziehen, nach wie vor glaube ich an uns ‚Drei‘ - aber - Wir sind angetreten, damit die Menschen, die wir in die Projekte holen geheilt werden und für das ‚Bessere‘ auf dieser Welt arbeiten. Gestern wurde mir klar, dass du noch einen großen Heilungsbedarf hast. Du hast es selbst gesagt, du pendelst zwischen Funktion/Ahnen und Menschlichkeit hin und her. Bist du auf der menschlichen Seite, dann kann ich nur zu dir hoch schauen. Bist du funktional, fällst du in alte Regeln deiner Vorfahren zurück.“ Dies bestätigt den Aspekt der gemeinsamen Sprache in dem Verhältnis des Beschuldigten zu seinen ehemaligen Patienten und deren Heil(ung)serwartungen an ihn. Randnummer 125 Der Beschuldigte hat bei seiner Anhörung am
  22. Juni 2022 erläutert, dass sich der ehemalige Patient nach seiner ärztlichen Behandlung durch ihn, einen ärztlichen Psychotherapeuten, vermutlich an ihn gewandt und auch unternehmerisch mit ihm verbunden habe, weil er ein guter Unternehmensberater sei und der ehemalige Patient in dem Gesundheitsmarkt den Markt von morgen gesehen habe. Wenn in der Vereinbarung vom Simplon-Pass der „energetischer Aufbau ihrer Person“ genannt werde, liege das daran, dass Herr K... ihn bewundert habe, weil er so energetisch fit sei. Das Energetische sei ja die Grundlage von allem. Herr K... sei nicht so energetisch wie er gewesen. Das sei ein Thema seines Lebens gewesen, das er verbessern wollte. Die von Herrn K... in seiner schriftlichen Stellungnahme genannten Gründe, warum er seine ärztliche Hilfe benötigte, seien nach seiner Erinnerung Schwierigkeiten im Studium, Erschöpfung, Antriebsschwäche, gewisse Sinnleere und später auch Angstzustände und vielfache Auseinandersetzungen mit Menschen und Rechtsstreitigkeiten. Dementsprechend sei Inhalt der ärztlichen Behandlung die Verbesserung seines Erschöpfungszustandes vor dem Hintergrund seiner Biografie gewesen. Auch dies bestätigt im Ergebnis eine Erwartung an den Beschuldigten, die sich gerade nicht in einer gemeinsamen unternehmerischen Betätigung bzw. Beratung in wirtschaftlicher Hinsicht erschöpft. Randnummer 126 Bezogen auf den Schutzzweck der Unabhängigkeit und Freiheit ärztlichen Handelns ginge es gleichwohl zu weit, wenn ein nicht ansatzweise den ärztlichen Standards entsprechender Umgang eines Arztes mit einem ehemaligen Patienten als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift angesehen würde. In der Kommentierung zu § 32 MBO wird – allerdings ohne weitere Begründung – angenommen, bei einem Patienten, der sich durch Zuwendungen Vorteile bzw. Wohlverhalten erhoffe, müsse der Arzt ggf. die Behandlung beenden und den Patienten nicht als Mediziner sondern ausschließlich aufgrund eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nichtärztlich unterstützen (Spickhoff/Scholz,
  23. Aufl. 2022, MBO § 32 Rn. 1, beck-online). Der BGH hat zu einer Berufsordnung entsprechend § 32 Abs. 1 S. 1 MBO angenommen, schon ihrem Wortlaut nach verbiete die Vorschrift nur ein Verhalten des Arztes, indem sie ihm nicht gestattet, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen; den Schutz des zuwendenden Patienten bezwecke die Regelung dagegen nicht (BGH, Urteil vom
  24. Juli 2025 – IV ZR 93/24 – juris Rn. 13). Randnummer 127 Dies muss jedoch nicht weiter vertieft werden, da jedenfalls eine klare Verletzung der Generalklausel der ärztlichen Pflichten vorliegt, bei der zusätzlich berücksichtigt werden kann, dass sie jedenfalls nicht weit entfernt ist von einem Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BO. Randnummer 128 Das Berufsgericht teilt die Einschätzung der Einleitungsbehörde, dass der Beschuldigte die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung vorsätzlich verletzt hat. Kammermitglieder, namentlich Ärztinnen und Ärzte, sind nach der Generalklausel des § 26 Abs. 1 BlnHKG a.F. und der zuvor geltenden Regelung des § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 KammerG verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Es entspricht der Natur des Kammerrechts, dass die Berufspflichten der Kammerangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können, sondern auch in einer allgemeinen Generalklausel zusammengefasst sind, welche die Berufsangehörigen zur gewissenhaften Berufsausübung anhält, die nähere Bestimmung der sich hieraus ergebenden einzelnen Pflichten aber der Aufsichtspraxis der Standesorgane und der Rechtsprechung der Berufsgerichte überlässt. Es ist anerkannt, dass eine solche Generalklausel auch als Grundlage für eine berufsgerichtliche Ahndung ausreicht (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  25. Juni 2025 - OVG 90 H 1/21 - S. 24 UA m.w.N.). Daran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben haben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen entsprechen müssen. Randnummer 129 Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient muss daher von einem generell professionellen Diskurs geprägt sein. Fachlichkeit und Professionalität stehen im Mittelpunkt dieses Verhältnisses, das maßgeblich durch eine spezifische Rollenverteilung (Arzt als Helfender und Patient als Hilfesuchender), ein damit verbundenes erhebliches strukturelles Machtgefälle sowie eine (unerlässliche) besondere Vertrauensbeziehung bestimmt wird. Zu einer professionellen Gestaltung der zwischen dem Arzt und seinem Patienten bestehenden Arbeitsbeziehung gehört es nicht nur, dass der Arzt das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht. Fachlichkeit und Professionalität des Arztes als bedeutsame Maximen bei der Behandlung eines Patienten erfordern es darüber hinaus, dass der Arzt zu seinem Patienten die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahrt, wobei dies nicht nur während der Behandlung, sondern auch nach deren Abschluss gilt (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  26. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 84 - 86). Randnummer 130 Der Arzt hat bei dem für die Durchführung der Therapie notwendigen Aufbau einer Nähebeziehung Zurückhaltung zu üben, also Kontakte auf das professionell erforderliche Maß zu beschränken. Demgemäß darf ein Arzt gegenüber dem Patienten auch nicht als „privater“, sondern nur als „professioneller“ Freund auftreten, und zwar in dem Sinne, dass er den Patienten als eigene Persönlichkeit wahrnimmt und ihm mit Empathie begegnet. Eine Verwechslung zwischen privaten Beziehungen und dem „Arbeitsverhältnis“ zwischen Arzt und Patienten muss ausgeschlossen werden (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  27. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 88). Randnummer 131 Insoweit ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er schon während der Psychotherapie ein Verhältnis zu seinem Patienten aufgebaut hat, das diesen jedenfalls auch nach dem September 2014 veranlasst hat, sich weiterhin mit seinen privaten Anliegen an den Beschuldigten zu wenden und damit auch die von dem Beschuldigten als Therapiegrund eingeräumten Verunsicherungen weiterhin gezeigt hat. Randnummer 132 Das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster hat die Bedeutung des Abstinenzgebots überzeugend in der folgenden Weise zusammengefasst: Das Abstinenzgebot ist ein in der Psychotherapie allgemein anerkannter Grundsatz, der sich nicht nur auf sexuelle Kontakte zwischen Therapeuten und Patienten bezieht. Es gebietet eine weitergehende Enthaltsamkeit des Therapeuten gegenüber seinen Patienten außerhalb der Therapie. In der Psychotherapie kommt der systematischen Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale Bedeutung zu. Eine tragende - je nach Therapieansatz, Symptomatik, Persönlichkeit und Kommunikationsstil des Patienten unterschiedlich ausgestaltete - therapeutische Beziehung ist Voraussetzung für den Therapieerfolg und der wichtigste Wirkfaktor. Die Abstinenz ist ein wesentliches Merkmal dieser therapeutischen Beziehung und der Haltung des Therapeuten seinem Patienten gegenüber. Trotz der Nähe und Intimität, die im psychotherapeutischen Dialog entsteht, sind die Grenzen der psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung zu wahren und es ist sorgfältig mit der Verletzlichkeit und der Abhängigkeit des Patienten vom Therapeuten umzugehen. Der Therapeut darf die Vertrauensbeziehung zu seinem Patienten insbesondere nicht ausnutzen bzw. missbrauchen oder versuchen, aus den Kontakten persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Die abstinente Haltung des Therapeuten in der Psychotherapie dient dem Ziel, dem Patienten den Freiraum zu verschaffen, ohne Rücksicht auf die persönliche Situation des Therapeuten diesem die eigene Situation zur Bearbeitung anvertrauen zu können. Störungen der therapeutischen Arbeitsbeziehung sind durch den grundsätzlichen Verzicht auf gleichzeitige private Kontakte vorzubeugen. Das Abstinenzgebot beruht auf gesicherten Erkenntnissen über Wirkfaktoren in bona-fide-Psychotherapien. Die Basis des Abstinenzgebots liegt in der Rollenzuweisung als Helfender und Hilfesuchender in der Behandlung und der daraus resultierenden Asymmetrie. Vielfach kommt es bei psychotherapeutischen Behandlungen zu tiefergehenden emotionalen Prozessen (Übertragungen), die diese Rollenunterschiede verstärken. Verlässt der Behandler die psychotherapeutische Arbeitsebene, so wird die Rollenverteilung aufgelöst oder jedenfalls auf für den Patienten schwer entwirrbare Weise vermischt. Auch ohne diese Übertragungen besteht ein erhebliches, strukturelles Machtgefälle zwischen Psychotherapeuten und Patienten, das eine intensive Abhängigkeit und auch Verletzlichkeit des Patienten begründet. Aufgrund der spezifischen Rolle des psychotherapeutischen Heilbehandlers und der daraus folgenden Asymmetrie stellt Abstinenz eine einseitige Pflicht dar, die auch dann gilt, wenn der Patient außertherapeutische Kontakte wünscht oder mit diesen einverstanden ist. Die Beachtung des Abstinenzgebots ist auch Teil eines grundlegenden ethischen Prinzips der Psychotherapie, des Prinzips der Nichtschädigung des Patienten. Hiervon ausgehend dient die Abstinenz dem Erhalt der Objektivität des Therapeuten und damit dem Therapieerfolg, vor allem aber dem Schutz der seelischen Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten, der in einer Abhängigkeitsbeziehung zum Therapeuten steht (Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom
  28. Februar 2014 – 13 E 494/12.T – juris Rn. 34 – 47; zustimmend: Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  29. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 83). Randnummer 133 Die pauschale Behauptung des Beschuldigten, die Psychotherapie sei erfolgreich abgeschlossen gewesen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Patienten habe sich erst danach ab Sommer 2015 auf dessen Wunsch entwickelt, überzeugt angesichts des Verhaltens des ehemaligen Patienten und des daraus ersichtlichen fortbestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht. Wie oben dargestellt entwickelt sich in einer Psychotherapie regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis und der Beschuldigte hat gerade nicht darauf hingewirkt, dieses zu beenden. Vielmehr gibt die sogenannte „Vereinbarung vom Simplonpass“ vom
  30. Juni 2016 mit ihren Aufgabenzuweisungen an den Beschuldigten unter „1) Vereinigung ihrer Eltern“ und „2) energetischer Aufbau ihrer Person“ deutliche Hinweise darauf, dass die psychischen Probleme des ehemaligen Patienten fortbestanden und der Beschuldigte weiterhin eine Helferrolle ausfüllen sollte. Der Beschuldigte räumt insoweit selbst eine allgemeine Lebenshilfe im Sinne eines Coachings mit esoterisch-spiritistischen Leistungen („energetischer Aufbau", „Belebung", „Freischaltung") ein. Randnummer 134 Dass diese Tätigkeit nicht ansatzweise den fachlichen Standards einer Psychotherapie entsprach, spricht zwar dagegen, von einem fortbestehenden ärztlichen Behandlungsverhältnis auszugehen, ändert aber nichts daran, dass das Rollenverhältnis aus der Psychotherapie fortbestand und von dem Beschuldigten zu seinen Gunsten in einer Weise ausgenutzt wurde, die das Kammergericht in seinem Urteil vom
  31. Dezember 2021– 20 U 76/21 – als besonders verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gewürdigt hat, weil der Beschuldigte „aus eigensüchtigen Motiven das – gegebenenfalls ehemalige – Patientenverhältnis zu dem deutlich jüngeren Kläger ausnutzte, um beträchtliche finanzielle Vorteile für sich und ihm Nahestehende zu erhalten.“ Der Beschuldigte hat auch eingeräumt, dass er bereits ab September 2013 eine berufliche Neuorientierung angestrebt und deshalb seine Kassenarztzulassung abgegeben hat. Daher drängt es sich auf, dass seine Erkenntnisse aus der Psychotherapie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten sein späteres Verhalten geleitet haben und er in dem Patienten ein lohendes Objekt zur Befriedigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse erkannt hat. Randnummer 135 Insoweit hat das Kammergericht in seinem Urteil vom
  32. Dezember 2021– 20 U 76/21 – auf S. 9 – 12 überzeugend Folgendes ausgeführt: Randnummer 136 „a) Das auch vom Beklagten nicht bestrittene Vertrauens- und Näheverhältnis zwischen den altersmäßig mehrere Jahrzehnte auseinanderliegenden Parteien entwickelte sich im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung des Klägers durch den Beklagten, durch welche sich beide kennenlernten und bei der dem Beklagten aufgrund seiner beruflichen Stellung als Psychotherapeut eine besondere Vertrauensstellung zukam. Randnummer 137 b) Die zwischen den Parteien etwa seit Mitte des Jahres 2015 unterhaltene geschäftliche Beziehung, bei der auf belastbare Geschäftsunterlagen, die unter Geschäftspartnern und bei hohen Investitionen üblich sind, verzichtet wurde, ging in finanzieller Hinsicht einseitig zu Lasten des geschäftlich unerfahrenen Klägers; diesem sollte kein entsprechender Vermögenswert von Seiten des Beklagten vereinbarungsgemäß zufließen. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe für ein dienstvertragliches Tätigwerden betreffend die Immobilien des Klägers oder im Rahmen der Projektierungen ‚eine Vergütung‘ erhalten, ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche vergütungspflichtigen Tätigkeiten damit gemeint sein könnten, zumal es sich nach dem eigenen Vortrag des Beklagten um gemeinsame Projekte gehandelt haben soll und nicht um solche des Klägers allein und der Beklagte dem Kläger außerdem vorgespiegelt hat, sich in erster Linie in der „Welt D“, einer geistigen Welt, auszukennen. Randnummer 138 c) Auffällig sind des Weiteren die außergewöhnlich hohen und gleichwohl ungesicherten Geldzuwendungen zwischen Euro 2.000,00 bis Euro 354.999,79 mit denen der Beklagte und ihm nahestehende Personen in verhältnismäßig kurzer Zeit monatlich (mit nur wenigen Ausnahmen) durch den Kläger bedacht wurden. In dem besagten Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Februar 2018 erfolgten lediglich in vier Monaten keine Zahlungen (Januar 2016, Juni 2017 sowie November und Dezember 2017). Randnummer 139 (…) Randnummer 140 d) In die Würdigung hat weiter einzufließen, dass der Beklagte sich zu seinen Gunsten Informationen aus dem zumindest ehemaligen Arzt-Patient-Verhältnis mit dem Kläger zu Eigen machte. Dies ergibt sich aus den Anlagen 3a und b (im Anlagenband), wonach der Beklagte seine ‚Rolle‘ schriftlich dahin fixierte (oder durch den Kläger niederlegen ließ), dass er ‚die Vereinigung‘ der verstorbenen Eltern des Klägers (Ziffer 1.), den ‚energetisch Aufbau‘ der Person des Klägers (Ziffer 2.) und eine ‚Abkoppelung‘ von Erbbesetzern (Ziffer 3.) herbeiführen wollte und er es zumindest zuließ, dass der Kläger diese ‚Leistungen‘ des Beklagten bar jeder Realität geldlich sowohl ‚persönlich‘ als auch ‚faktisch‘ mit geradezu utopischen Eurobeträgen in Millionenhöhe bewertete. Alle drei angesprochenen Themen betreffen den Anlass, weshalb der Kläger den Beklagten im Jahr 2013 aufsuchte, um eine Psychotherapie zu beginnen, nämlich die verstorbenen Eltern, die eigenen Befindlichkeiten sowie erlebte Enttäuschungen mit Menschen, die in erster Linie an seinem Erbe interessiert waren. Es fügt sich ins Bild ein, dass der Beklagte auch bei anderen Patienten nicht davor zurückscheute, mit diesen im Zusammenhang mit einer Psychotherapie geschäftliche Kontakte zu knüpfen, wie mit O..., die unstreitig, vergleichbar dem Kläger, einseitig für erhebliche finanzielle Investitionen zuständig war. Randnummer 141 e) Obwohl die geschäftlichen Erfolge ausblieben - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren sich die Parteien einig, dass Geld geradezu verbrannt wurde -suggerierte der Beklagte dem Kläger, dieser leiste Großartiges, was ihn (den Beklagten) motiviere, der ‚nur‘ in der geistigen Welt D zu Hause sei. Insoweit bezieht sich der Senat auf den elektronischen Austausch der Parteien vom 04.01.2017 (Anlage K 12, im Anlagenband), in dem der Kläger dem Beklagten mitteilte, er werde morgen Euro 10.000,00 für ihn freimachen, und er ihm von weiteren Ausgaben von Euro 30.000,00 berichtete. Hierauf antwortete der Beklagte, dass ihre Gespräche ein neues Niveau erreicht hätten und der Beklagte den Kläger in einer anderen Dimension erlebe. Für ihn (den Beklagten) sei es jetzt sicherlich sehr schwer, weil sich D nicht als überschaubar abbilde. Umso kraftvoller erscheine ihm die Präsenz des Klägers und dessen Bereitschaft, ein Ja zur Zukunft leben zu wollen und zu können. Darüber freue er sich sehr, denn der Anschub seiner Strecke brauche diesen Rückhalt. Dass solche spirituell anmutenden Lobpreisungen beim mehr als 30 Jahr jüngeren Kläger fruchteten, zeigt die prompte Antwort etwa 30 Minuten später, wonach sich der Kläger freute, dem Beklagten an einer Stelle auch Freund und Unterstützung zu sein und er sich in der neuen Rolle sehr wohl fühle und sie genieße. Weiter heißt es, dass der Kläger gerne für den Beklagten in Vorleistung gehen und dezidiert loslaufen möchte, gerade weil der Beklagte ihm so viel Halt und Unterstützung gegeben habe. Ohne den Beklagten wäre der Kläger nicht an einem solchen Punkt, so erfüllt und weit… Er glaube an den Beklagten und werde für ihn einstehen, egal wie es am Ende komme. Auch an einem weiteren elektronischen Austausch lässt sich ablesen, dass das Handeln des Beklagten darauf abzielte, den Kläger darin zu bestärken, für den sich nur in der geistigen Welt D zu Hause befindlichen Beklagten da zu sein {Anlage K 15, im Anlagenband). So schrieb der Beklagte am 08.06.2017 an den Kläger, der ihm Euro 7.000,00 zur Verfügung stellen sollte für eine internationale Überweisung, dass es so aufwändig sei, ein Paypal Konto zu eröffnen; was müsse er dafür tun. Das seien Momente, wo er sich über sich ärgere, weil er B nicht ausreichend auf dem Bildschirm habe und versäume, seine Fürsorge so umzusetzen, wie er es von D gewohnt sei. Woraufhin der Kläger antwortete, dass der Beklagte einfach nur mit dem Kläger kommunizieren müsse; nicht alles habe die gleiche Priorität. In der Erwiderung vom nächsten Tag nahm der Beklagte erneut auf die vermeintlichen Weiten B und D Bezug. Es sei für ihn am 08.06.2017 eine Prüfung gewesen zu sehen, ob, wenn es nötig ist, es zwischen D und B funktioniert. Die Gesellschaft FW 2.0 werde neue Erfahrung bringen, wie B zu D und D zu B ineinandergriffen und miteinander wirken würden. Er müsse seine Verlegenheit überwinden, die ihm noch sehr peinlich sei und auch absurd, wenn er voll Dampf bei D erlebe und kämpfe wie die Sau und wie er dann schüchtern nach B schaue. Er freue sich über den Kläger, der dafür ein Gefühl habe. Randnummer 142 f) Darüber hinaus setzte der Beklagte den Kläger emotional in Zugzwang, ihn finanziell zu unterstützen, indem er diesem das Gefühl vermittelte, dass er seine Arztpraxis im Vertrauen auf die Finanzkraft des Klägers immer mehr zurückfahre. Dies wird durch die vom Beklagten eingereichten elektronischen Nachrichten vom 03.07.2017 deutlich (Anlage BK 3, Blatt 56 Bd. ||| d.A.), in denen der Kläger dem Beklagten versichert, dass er die Umstellung dessen Praxis auf die ... GmbH als einen redlichen Schritt in dem begründeten Vertrauen des Beklagten in den Kläger und die Projekte empfinde. Dadurch, dass der Beklagte die Arztpraxis umstelle, wisse er, dass der Beklagte in die Verantwortung dem Kläger, den Projekten und auch den Menschen gegenüber gehe und damit das Verbrennen derer verhindert, die schon drin seien, indem der Beklagte seine Fähigkeiten einbringe. Er verspricht dem Beklagten, gemeinsam für das Vorgehen einzustehen, finanziell wie menschlich. Randnummer 143 g) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der vorgenannten unstreitigen Umstände sind für den Senat die hohen, ausschließlich vom Kläger ausgehenden ungesicherten Geldzuwendungen gepaart mit einer stark esoterisch anmutenden Kommunikation unter Ausnutzung des Wissens aus einer Psychotherapie ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung. Die Umstände begründen sowohl objektiv als auch subjektiv das Unwerturteil im Sinne von § 826 BGB. Die vom Beklagten konstruierten Welten A bis D, in denen nach seinen Angaben sich der - tatsächlich geschäftlich unerfahrene - Kläger in der Welt, zu der auch die Finanzen gehören, auskennt, während der Beklagte, der jahrelang selbständig eine Arztpraxis betrieb, allein in der geistigen Welt D zu Hause sei, dienten ersichtlich manipulativen Zwecken, um sich vom gutgläubigen und unterstützt gefühlten Kläger finanzielle Vorteile verschaffen zu lassen. Insgesamt stellen sich die einseitigen Zuwendungen des Klägers als Folge einer eigensüchtigen Zielen dienenden Beeinflussung durch den deutlich älteren und schon aufgrund seines Berufes im Einsetzen von Manipulationstechniken versierten Beklagten dar.“ Randnummer 144 Das Berufsgericht ist auf dieser Grundlage überzeugt, dass der Beschuldigte das nach § 17 Abs. 1 KammerG zu ahndende Berufsvergehen vorsätzlich begangen hat. Wie bereits ausgeführt gehört das Distanz- und Abstinenzgebot zu den Grundlagen einer gewissenhaften Ausübung des ärztlichen Berufs und gewinnt gerade in einer Psychotherapie eine herausragende Bedeutung. Der Beschuldigte hat dieses Gebot um seines wirtschaftlichen Vorteils willen bewusst und gewollt verletzt und auch sonst schuldhaft gehandelt. Randnummer 145 Darauf, dass der Beschuldigte jedenfalls die Dokumentation über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen unter Verstoß gegen § 10 Abs. 3 BO nicht für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 146 Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  33. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109). Randnummer 147 Grundsätzlich kommen nach § 17 Abs. 1 KammerG in abgestufter Form und teilweise gemäß § 17 Abs. 2 KammerG auch kumulativ eine Warnung (1.), ein Verweis (2.), eine Geldbuße bis zu 50.000,- Euro (3.), die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts (4.) und die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben (5.), als Sanktionen in Frage. Randnummer 148 Da der Beschuldigte die Arzt-Patienten-Beziehung unter Verletzung des Distanz- und Abstinenzgebots genutzt hat, um sich sittenwidrig zu bereichern, und dies nicht nur in dem Einzelfall, der Gegenstand des vorliegen Verfahrens ist, sondern in seinem Patientenstamm weitere Geschäftspartner rekrutiert hat, stellt die Feststellung der Unwürdigkeit die erforderliche Sanktion dar. Der Beschuldigte hat Herrn K... und weitere Patienten angenommen, die sich ihm als niedergelassenen ärztlichen Psychotherapeuten anvertraut haben, um wegen ihrer psychischen Erkrankungen die fachlich gebotene Hilfe zu erhalten. Dieses Vertrauen hat er missbraucht, um wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, die die Gebühren weit überschritten, die er zudem nur bei einer fachlich kompetenten ärztlichen Behandlung hätte erlangen können. Diese betrifft den Kernbereich einer Psychotherapie, die nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des von der Einleitungsbehörde zugezogenen Sachverständigen Dr. F... in seiner Stellungnahme vom
  34. November 2021 immer befristet ist, da sie den Zweck hat, den Patienten dabei zu unterstützen, seine Probleme soweit zu überwinden, dass er sein Leben wieder selbstständig und unbeeinflusst bewältigen kann, wozu auch die Unabhängigkeit vom Therapeuten zählt, weil es in therapeutischen Beziehungen, insbesondere bei depressiven Erkrankungen häufig zunächst zu einem Abhängigkeitserleben des Patienten kommt. Durch sein Fehlverhalten hat der Beschuldigte das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes im Kern und unwiederbringlich erschüttert und sich damit als unwürdig erwiesen, den ärztlichen Beruf auszuüben. Randnummer 149 Hinreichende Gründe von dieser Maßnahme abzusehen liegen nicht vor. Eine überlange Verfahrensdauer kann den Beschuldigten nicht entlasten, wenn die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Der Beschuldigte hat von seinem Standpunkt ausgehend folgerichtig auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, die zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass er berufsrechtlich nicht vorbelastet ist, hat angesichts des schweren Gewichts seines Fehlverhaltens im Ergebnis nur geringe Bedeutung. Randnummer 150 Im Hinblick darauf, dass auf das berufsgerichtliche Verfahren das neuere Recht anzuwenden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die Gebühren hat nach § 85 Abs. 2 BlnHKG das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden in diesem Fall festgesetzt, weil dem Beschuldigten eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BlnHKG auferlegt wird. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 151 BESCHLUSS Randnummer 152 Die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug wird gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 BlnHKG im Hinblick auf die verhängte Maßnahme auf die höchste Gebühr von Randnummer 153 1.000,00 Euro Randnummer 154 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001620008

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