Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die kurzzeitige Ausblendung eines Kommentars auf der Social Media-Plattform „X“ durch das Auswärtige Amt. Randnummer 2 Das Auswärtige Amt betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Dabei bedient es sich der K... GmbH, die in ihrem Auftrag die Plattform „Deutschland.de“ nebst verschiedener Kanäle in den sozialen Medien unterhält. Die K... GmbH ist nach der vertraglichen Vereinbarung redaktionell und presserechtlich für die Auftritte in den sozialen Medien verantwortlich. Dies beinhaltet die Moderation der Kommentarspalten. Zu dem Angebot auf den sozialen Medien gehört unter anderem der Account „x...“ auf der Social Media-Plattform „X“. Der Kläger veröffentlicht regelmäßig kritische Kommentare unter Beiträgen auf diesem Account. Im April 2022 wurde ihm vorübergehend der Zugang zu dem Account gesperrt und erst auf seine Beschwerde hin wieder freigeschaltet. Randnummer 3 Der Kläger veröffentlichte am 2. April 2024 um 15:08 Uhr unter einem Beitrag des Accounts den nachfolgenden Kommentar: Randnummer 4 „ The ecoleftist coalition (funding this account) is continuing to shut down without replacing. Deindustrialisation progresses. Unemployment grows. Innovation in the field of AI takes places abroad due to lack of electric energy. Germany in rapid decline “. Randnummer 5 Dieser wurde durch die diensthabende Redakteurin der K... GmbH um 15:10 Uhr ausgeblendet. Dadurch war er für die anderen Nutzer nur durch eine gezielte Suche in der Liste der ausgeblendeten Kommentare auffindbar. Der Kläger forderte das Auswärtige Amt um 15:53 Uhr per E-Mail auf, den Kommentar bis spätestens 17:00 Uhr am selben Tag wieder freizuschalten. Nach Kenntnisnahme der E-Mail des Klägers gegen 18:30 Uhr veranlasste die diensthabende Redakteurin die Freischaltung des Kommentars, ohne den Kläger hierüber gesondert zu informieren. Die Freischaltung erfolgte nach dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot des Content-Management-Systems jedenfalls am Morgen des 3. April 2024 um 09:25 Uhr. Randnummer 6 Der Kläger hat am 2. April 2024 um 21:32 Uhr Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den streitgegenständlichen Kommentar auf der Social Media-Plattform „X“ freizuschalten. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 15. Mai 2024 die Abweisung der Klage beantragt und sich im Hinblick auf die erfolgte Freischaltung des Kommentars einer zu erwartende Erledigungserklärung des Klägers bereits vorab angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich die Feststellung beantragt, dass die Ausblendung des streitgegenständlichen Kommentars rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 anerkannt. Randnummer 7 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, wobei sich dieses sowohl auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits als auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des Kommentars erstrecke. Die Beklagte habe insoweit auch die Kosten zu tragen, da kein sofortiges Anerkenntnis vorliege. Sie habe Veranlassung zur Klage gegeben, da sie die Frist zur Freischaltung verstreichen lassen und ihn nicht über die Freischaltung informiert habe. Im Übrigen habe sie zunächst Klageabweisung beantragt. Es bestehe auch ein Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des Kommentars, da es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handele und Wiederholungsgefahr bestehe. Die Klage sei auch nicht mutwillig vorzeitig erhoben worden, da angesichts der Schnelllebigkeit sozialer Medien eine umgehende Klage geboten gewesen und er nicht über die erneute Freischaltung informiert gewesen sei. Schließlich sei die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten insgesamt verfassungswidrig, da sie das Gebot der Staatsferne der Presse missachte, indem sie zum einen staatliche Öffentlichkeitsarbeit hinter einem vermeintlich journalistisch-redaktionellen Anschein verberge und zum anderen die Meinungsbildung durch eine staatliche Finanzierung der K... beeinflusse. Randnummer 8 Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, Randnummer 9 festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags erledigt hat sowie Randnummer 10 festzustellen, dass die Ausblendung des klagegegenständlichen Kommentars rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie führt aus, dass die Freischaltung des Kommentars bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme der E-Mail des Klägers gegen 18:30 Uhr durch die diensthabende Redakteurin erfolgte. Die ursprüngliche Leistungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zum einen sei die Klageerhebung erst nach der Freischaltung des Kommentars erfolgt. Zum anderen habe der Kläger eine unzumutbar kurze Frist gesetzt, um den versehentlich ausgeblendeten Kommentar wieder freizuschalten. Er hätte jedenfalls bis zum Ablauf des 2. April 2024 mit der Klageerhebung zuwarten müssen. Nur hilfsweise käme es auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen an, wobei der Kläger hierbei die Kosten zu tragen habe. Randnummer 14 Das Anerkenntnis, welches sich ausschließlich auf den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des Kommentars bezogen habe, sei gegenstandslos, da der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen sei. Die Beklagte habe das Anerkenntnis in der irrigen Annahme abgegeben, dass die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten sei. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen sei der Rechtsstreit beendet gewesen und der Kläger habe einen entsprechenden Antrag nicht mehr stellen können. Für den Fall, dass das Gericht über den Antrag gleichwohl in der Sache entscheidet, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da keine der hierfür anerkannten Fallkonstellationen einschlägig sei. Insbesondere liege angesichts der bloß irrtümlich erfolgten kurzzeitigen Ausblendung sowie der über 450 sonstigen – nicht ausgeblendeten – Kommentare des Klägers keine Wiederholungsgefahr sowie kein tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Randnummer 15 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen des Klägers vom 5. April 2024 und 9. Oktober 2024 sowie der Beklagten vom 15. Mai 2024 und 24. Oktober 2024 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erteilt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Über die Klage konnte der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) mit dem jeweiligen Einverständnis der Beteiligten entscheiden. Randnummer 18 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, indem der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 die ursprünglich begehrte Freischaltung des Kommentars für erledigt erklärt und die Beklagte sich dem in ihrer Klageerwiderung vom 15. Mai 2024 bereits vorab angeschlossen hat. Die Reihenfolge der Erledigungserklärungen ist dabei unschädlich (vgl. VG Gera, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 6 K 1248/24 Ge – juris Rn. 2 m.w.N.) Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde die Rechtshängigkeit unmittelbar beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 161 Rn. 14 m.w.N.). Für eine streitige Feststellung der Erledigung, die eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung voraussetzt (vgl. hierzu Clausing, a.a.O., § 161 Rn. 28 m.w.N.), besteht demnach kein Raum. Daran ändert auch das nachträglich abgegebene Anerkenntnis der Beklagten gemäß dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 nichts, zumal sich dieses erkennbar nicht auf den für erledigt erklärten Leistungsanspruch erstreckt hat. Randnummer 19 Demnach war in der Hauptsache nur noch über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des verfahrensgegenständlichen Kommentars zu entscheiden. Randnummer 20 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dies ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Fall, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. So liegt es hier. Randnummer 21 Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 – juris Rn. 13 m.w.N.). Nutzt eine öffentliche Stelle zur Betreibung von Öffentlichkeitsarbeit einen Account bei einem privaten Dienst der sozialen Medien, auf den die Allgemeinheit zugreifen kann und dessen Beiträge kommentiert werden können, handelt es sich bei dem Account um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung als Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. April 2021 – 3 K 5339/19 – juris Rn. 51; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 – 4 K 762/17.MZ – juris Rn. 56; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 – M 26 K 16.5928 – juris Rn. 14). Die Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Einrichtung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Account von einem privaten Unternehmen betrieben wird, da dieses im Auftrag der Beklagten tätig wird (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Aufl. 2024, § 40 Rn. 16). Die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 4). Die Sperrung des Zugangs zu einem entsprechenden Account ist demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; VG Mainz, a.a.O., Rn. 55 ff.; VG München, a.a.O., Rn. 13 ff.). Geht es – wie hier – darum, dass dem Kläger die ungehinderte Veröffentlichung eines Kommentars durch den Realakt der Ausblendung versagt wird, ist dies als teilweise Zugangsbeschränkung zu der öffentlichen Einrichtung einzustufen und damit öffentlich-rechtlicher Natur. Selbst wenn man die Kommentarausblendung als bloße Nutzungsregelung ansehen würde, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ der Nutzung der Einrichtung betrifft und grundsätzlich privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sein kann (vgl. Ruthig, a.a.O., § 40 Rn. 16), handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dem Kläger geht es mit der Klage nicht um die Klärung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu dem privaten Betreiber des Accounts oder der Social Media-Plattform, sondern um die Rechtsbeziehungen zu der Beklagten – konkret die Berechtigung, ihre Öffentlichkeitsarbeit durch allgemein zugängliche Kommentare auf dem im Auftrag der Beklagten betriebenen Account zu kritisieren. Die Beklagte nimmt mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit dem öffentlichen Recht zuzuordnende Aufgaben wahr, in deren Sachzusammenhang die Streitigkeit steht. Randnummer 22 Schließlich ist die Streitigkeit auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da die Befugnis einer öffentlichen Stelle zum Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu der jeweiligen Sachaufgabenzuständigkeit steht und nicht auf spezifisch verfassungsrechtlicher Grundlage erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 – 6 C 6/23 – juris Rn. 18 ff. [zur alleinigen Maßgeblichkeit des materiellen Abgrenzungskriteriums], insb. Rn. 28). Randnummer 23 2. Die Klage ist jedoch unzulässig. Randnummer 24 In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, dass der Kläger – anders als üblich – die Leistungsklage nicht bloß entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Var. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – auf eine Feststellungsklage umgestellt hat, sondern zugleich den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsantrags für erledigt erklärt hat. Dabei dürften die Anträge in dem klägerischen Schriftsatz vom 4. Juli 2024 bei verständiger Würdigung entsprechend §§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen sein, dass der Kläger die Klage denklogisch zunächst um den dortigen Klagantrag zu 2) erweitern wollte, bevor er den ursprünglichen Klageantrag für erledigt erklärt hat, da es – aufgrund der vorab erklärten Zustimmung der Beklagten zur Erledigung – andernfalls an einem rechtshängigen Rechtsstreit mangeln würde, im Rahmen dessen der Antrag zu 2) hätte gestellt werden können. Die so zu verstehende nachträgliche objektive Klagehäufung dürfte nach §§ 44, 91 Abs. 1 VwGO zulässig sein, da sie sich gegen dieselbe Beklagte richtet, das Verwaltungsgericht Berlin ebenfalls zuständig ist, das neue Klagebegehren in einem engen Zusammenhang zum ursprünglichen Klageantrag steht und die Klageänderung damit zugleich sachdienlich ist. Randnummer 25 Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da es dem Kläger jedenfalls an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO mangelt. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.