(4)(Klageantrag zu 1a) ist unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Randnummer 23 Nach der Klausel bleibt der Verbraucher auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er keinen Zutritt zur Veranstaltung erhält. Randnummer 24 Der Kläger rügt, dies werde dem Verbraucher beim Lesen der AGB nicht hinreichend klar (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Darüber hinaus liege in einem solchen Fall eine Nichterfüllung vor. Das dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht und der aus ihm resultierende Rückgewähranspruch würden durch die Klausel einseitig zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen. Randnummer 25 Die Regelung, wonach die Beklagte das sogleich mit ihrer Auftragsbestätigung zu erbringende Entgelt für das Ticket (Vergütung für die Suche plus Auslagen für den Erwerb des Tickets vom Ersterwerber) auch dann in voller Höhe behalten darf, wenn es nicht zum Erwerb eines vollwertigen Tickets bzw. eines Teilnahmerechtes kommt, benachteiligt die Ticketinteressenten unangemessen und ist deshalb gem. § 307 BGB unwirksam. Randnummer 26 Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der AGB gerechtfertigt ist(vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 21/10, NJW 2010 S. 3568 Rn. 11, beck-online). Randnummer 27 Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Randnummer 28 1. Das ist der Fall. Wesentliches Merkmal des zwischen der Beklagten und ihrem Kunden geschlossenen Vertrages ist die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung. Die Beklagte schuldet zwar keinen Erfolg, die Vergütung soll aber nur erfolgen, wenn ihre Suche bzw. Dienstleistung erfolgreich ist. Bei dem Vertrag mit den Kunden der Beklagten handelt es sich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag, der allerdings anders als der Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB eine Erfolgsprovision vorsieht. Randnummer 29 Zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Erstkäufer/ Ticketinhaber einerseits und zwischen der Beklagten und ihrem Kunden, dem Zweitkäufer, andererseits. Randnummer 30 Im ersten Verhältnis liegt ein Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB vor. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte verkörpert ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 317/21 –, BGHZ 234, 182-212, Rn. 20). Falls keine Personalisierung erfolgt, handelt es sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB, das durch Übereignung der Eintrittskarte übertragen wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20, 21). Bei personalisierten Tickets handelt es sich dagegen um qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB. In diesem Fall will der Aussteller ausschließlich der in dem Ticket namentlich genannten Person verpflichtet sein. Eine Übertragung des personalisierten Tickets erfolgt durch Abtretung nach §§ 389 ff. BGB (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2020 – 13 U 18/19 –, Rn. 56, juris). Randnummer 31 Im zweiten Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Kunden schuldet die Beklagte die Suche nach den vom Kunden bestellten bzw. ausgewählten Ticket(
- s)sowie, falls die ausgewählten Tickets gefunden werden, eine eventuell erforderliche Umpersonalisierung und Besitzverschaffung oder deren Vermittlung. Die geschuldete Ticketsuche steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus der Bezeichnung des Portals als „Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt“. Die Anbieter der Plattform versprechen nicht den Verkauf der ausgewählten Tickets, da sie nicht als Veranstalter oder deren Verkaufsagentur oder -vermittler auftreten. Danach handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB. Randnummer 32
- a)Wenngleich die Beklagte keinen Erfolg schuldet, steht ihr die vereinbarte Vergütung nur zu, wenn ihr Kunde ein vollwertiges Ticket bzw. ein vollwertiges Teilnahmerecht an der Veranstaltung erwirbt, sogenannte Erfolgsprovision. Insoweit besteht eine Parallele zum Handelsvertretervertrag (vgl. Hopt, in Hopt, HGB, 41. Aufl., § 84 Rn.6). Ebenso wie dort schuldet die Beklagte eine Tätigkeit (Ticket-Suche und Ticket-Transfer) und erhält hierfür eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung (Provision, vgl. Hopt, a.a.O., § 87 Rn. 2). Randnummer 33 Dies ergibt sich aus dem Inhalt und dem gegenüber dem Kunden vermittelten Gesamteindruck im Rahmen der Bestellung. Das Portal bietet insoweit in der Hauptmaske Originaltickets ohne Einschränkung an. Der Kunde bezahlt nach dem Gesamtbild der Bestellmaske (u.a. angegebener Originalticketpreis; durch Einkaufswagen symbolisierter Warenkorb) den angegebenen Preis nicht (nur) für eine Suchleistung, sondern – in erster Linie - für ein Ticket. Der in der Regel über dem Originalpreis liegende Preis verstärkt aus Sicht des Kunden die Erwartung, hierfür ein vollwertiges Ticket zu erhalten. Der Kunde der Beklagten darf selbst dann ein Ticket erwarten, das ihm den Zutritt garantiert, wenn er abstrakt die Möglichkeit der Personalisierung kennt. Denn es gehört zu den wesentlichen Leistungsmerkmalen einer Eintrittskarte, dass einem der Eintritt gewährt wird. Eine Eintrittskarte verbrieft ein Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung. Daher kann der Kunde auch berechtigterweise voraussetzen, dass Gegenstand des Vertrags mit der Beklagten die Vermittlung oder Suche nach einer solchen den Zutritt gewährleistenden Eintrittskarte ist. Randnummer 34
- b)Aus dem nach Auswahl der Tickets erscheinenden Hinweis, „Bei Verstößen … insbesondere bei personalisierten Tickets“, ergibt sich nichts anderes. Denn der Risikohinweis in Satz 1 wird durch Satz 2 sogleich wieder beseitigt, indem davon die Rede ist, der Anbieter der Tickets achte darauf, dieses Risiko auszuschalten. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, „darauf achten“ bedeute nicht „garantieren“, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Der Kunde mag noch erkennen können, dass er nicht sicher sein kann, ein Ticket zu erhalten, und insofern auch nicht von einer „Garantie“ ausgehen. Selbst wenn dem Kunden diese feinsinnige Unterscheidung aufgehen sollte, was der Senat bezweifelt, wird durch die Formulierung „darauf achten“ aber nicht die im Bestellvorgang erzeugte Erwartung, nur für ein vollwertiges Ticket zahlen zu müssen, korrigiert. Randnummer 35 2. Dieser Natur des Vertrages iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB widerspricht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, wenn gemäß der beanstandeten Regelung in § 2
(1)(Klageantrag zu 1b) ist unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Randnummer 49 Für den Fall der Lieferung eines falschen Tickets sieht die Klausel das Recht einer zweiten Andienung für die Beklagte vor. Erst wenn diese scheitert, erhält der Verbraucher sein Geld zurück. Randnummer 50 Der Kläger rügt, durch diese Regelung werde das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB abbedungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund könne aber nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 51
- § 626 BGB ist anwendbar. Bei der gemäß § 2 Abs. 2 AGB geschuldeten Leistung handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt - um eine Geschäftsbesorgung in Form eines Dienstvertrages, § 675 Abs. 1, § 611 BGB: Ebenso wie beim Handelsvertretervertrag schuldet die Beklagte eine Tätigkeit (Ticket-Suche und Ticket-Transfer) und erhält hierfür eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung. § 89a Abs. 1 HGB sieht ebenso wie § 626 BGB das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund vor. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB regelt ausdrücklich den allgemeinen Rechtsgedanken, wonach dieses Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Randnummer 52
- Die beanstandete Regelung verstößt gegen den Grundgedanken des § 626 BGB und damit zugleich gegen § 307 Abs. 1 BGB. Wird in vorformulierten Verträgen das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen oder beschränkt, so verstößt dies bereits gegen §
- Ein Rückgriff auf § 307 ist nicht notwendig, aber möglich (vgl. MüKoBGB/Henssler,
- Aufl., BGB § 626 Rn. 58, beck-online). Das außerordentliche Kündigungsrecht ist für beide Seiten grundsätzlich zwingend. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Für den Ausschluss und für Einschränkungen des Kündigungsrechts folgt die Unzulässigkeit bereits aus dem Umstand, dass Unzumutbares niemand zugemutet werden kann (vgl. MüKoBGB/Henssler,
- Aufl., BGB § 626 Rn. 57, beck-online). Randnummer 53 Die angegriffene Klausel stellt eine solche unzulässige Einschränkung dar, da sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der zweiten Andienung trotz möglicher Unzumutbarkeit vorsieht. Die Vermittlung und Besitzverschaffung des vom Kunden im Ticketportal „bestellten“ Tickets ist die Hauptleistungspflicht der Beklagten. Die Verletzung einer Hauptpflicht stellt eine erhebliche Leistungsstörung dar und kann zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führen (vgl. BeckOGK/Günther, 01.08.2024, BGB § 626 Rn. 205, beck-online; Weidenkaff in Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 626 Rn. 44). Die erzwungene Fortsetzung trotz bestehender Unzumutbarkeit ist nach der Klausel möglich, da sie die im Rahmen des § 626 BGB gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vorsieht. Das Dienstvertragsrecht kennt kein Gewährleistungsrecht und sieht folgerichtig – anders als das Kaufvertragsrecht - kein Recht der zweiten Andienung vor. Der von der Beklagten insoweit herangezogene Vergleich mit dem Kaufvertragsrecht überzeugt nicht, da die Beklagte gerade keine Gewähr für die Mangelfreiheit des in dem Ticket verbrieften Rechtskaufs übernimmt, vgl. § 4 Abs. 3, Abs. 3a AGB. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund stellt einen Ausgleich für das nicht bestehende Gewährleistungsrecht dar. Randnummer 54 Das Vorstehende gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Dauer des „zweiten Andienungsrechts“, die nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt werden soll. Besondere Umstände des Einzelfalles sollen mithin ebenso wenig berücksichtigt werden wie der Umstand, dass es für den Kunden generell unzumutbar sein kann, eine solche zweite Andienung abzuwarten. Denn in der Zeit kann er weder andere von der Veranstaltung losgelöste Dispositionen treffen noch sich bei einem anderen Anbieter um eine Karte bemühen. Randnummer 55 III.
(Ausschluss des Widerrufsrechts/ (Klageantrag zu 1c) ist unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Randnummer 56 Gemäß dieser Klausel nimmt die Beklagte die Ausnahmeregelung des § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB für Freizeitveranstaltungen für sich in Anspruch, wonach für diese kein Widerrufsrecht besteht. Randnummer 57 Der Kläger macht geltend, der Grund für diese Regelung sei, dass in diesen Fällen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringe, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen könne. Eine solche Konstellation sei im Falle der Beklagten nicht gegeben. Die Beklagte suche vielmehr Tickets, die bereits (an den Weiterverkäufer) verkauft worden seien. Randnummer 58