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KG Berlin 23. Zivilsenat 23 UKl 5/24 Urteil Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Portalbetreibers für Veranstaltungstickets: Wirksamkeit einer Formul

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Portalbetreibers für Veranstaltungstickets: Wirksamkeit einer Formularklausel zur Zahlungsverpflichtung des Kunden bei Nichtzustandekommen des Teilnahmerechts Ori

§ 2

(4)(Klageantrag zu 1a) ist unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Randnummer 23 Nach der Klausel bleibt der Verbraucher auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er keinen Zutritt zur Veranstaltung erhält. Randnummer 24 Der Kläger rügt, dies werde dem Verbraucher beim Lesen der AGB nicht hinreichend klar (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Darüber hinaus liege in einem solchen Fall eine Nichterfüllung vor. Das dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht und der aus ihm resultierende Rückgewähranspruch würden durch die Klausel einseitig zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen. Randnummer 25 Die Regelung, wonach die Beklagte das sogleich mit ihrer Auftragsbestätigung zu erbringende Entgelt für das Ticket (Vergütung für die Suche plus Auslagen für den Erwerb des Tickets vom Ersterwerber) auch dann in voller Höhe behalten darf, wenn es nicht zum Erwerb eines vollwertigen Tickets bzw. eines Teilnahmerechtes kommt, benachteiligt die Ticketinteressenten unangemessen und ist deshalb gem. § 307 BGB unwirksam. Randnummer 26 Eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der AGB gerechtfertigt ist(vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 21/10, NJW 2010 S. 3568 Rn. 11, beck-online). Randnummer 27 Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Randnummer 28 1. Das ist der Fall. Wesentliches Merkmal des zwischen der Beklagten und ihrem Kunden geschlossenen Vertrages ist die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung. Die Beklagte schuldet zwar keinen Erfolg, die Vergütung soll aber nur erfolgen, wenn ihre Suche bzw. Dienstleistung erfolgreich ist. Bei dem Vertrag mit den Kunden der Beklagten handelt es sich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag, der allerdings anders als der Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB eine Erfolgsprovision vorsieht. Randnummer 29 Zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Erstkäufer/ Ticketinhaber einerseits und zwischen der Beklagten und ihrem Kunden, dem Zweitkäufer, andererseits. Randnummer 30 Im ersten Verhältnis liegt ein Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB vor. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte verkörpert ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 317/21 –, BGHZ 234, 182-212, Rn. 20). Falls keine Personalisierung erfolgt, handelt es sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB, das durch Übereignung der Eintrittskarte übertragen wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20, 21). Bei personalisierten Tickets handelt es sich dagegen um qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB. In diesem Fall will der Aussteller ausschließlich der in dem Ticket namentlich genannten Person verpflichtet sein. Eine Übertragung des personalisierten Tickets erfolgt durch Abtretung nach §§ 389 ff. BGB (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2020 – 13 U 18/19 –, Rn. 56, juris). Randnummer 31 Im zweiten Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Kunden schuldet die Beklagte die Suche nach den vom Kunden bestellten bzw. ausgewählten Ticket(
  1. s)sowie, falls die ausgewählten Tickets gefunden werden, eine eventuell erforderliche Umpersonalisierung und Besitzverschaffung oder deren Vermittlung. Die geschuldete Ticketsuche steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus der Bezeichnung des Portals als „Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt“. Die Anbieter der Plattform versprechen nicht den Verkauf der ausgewählten Tickets, da sie nicht als Veranstalter oder deren Verkaufsagentur oder -vermittler auftreten. Danach handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB. Randnummer 32
  2. a)Wenngleich die Beklagte keinen Erfolg schuldet, steht ihr die vereinbarte Vergütung nur zu, wenn ihr Kunde ein vollwertiges Ticket bzw. ein vollwertiges Teilnahmerecht an der Veranstaltung erwirbt, sogenannte Erfolgsprovision. Insoweit besteht eine Parallele zum Handelsvertretervertrag (vgl. Hopt, in Hopt, HGB, 41. Aufl., § 84 Rn.6). Ebenso wie dort schuldet die Beklagte eine Tätigkeit (Ticket-Suche und Ticket-Transfer) und erhält hierfür eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung (Provision, vgl. Hopt, a.a.O., § 87 Rn. 2). Randnummer 33 Dies ergibt sich aus dem Inhalt und dem gegenüber dem Kunden vermittelten Gesamteindruck im Rahmen der Bestellung. Das Portal bietet insoweit in der Hauptmaske Originaltickets ohne Einschränkung an. Der Kunde bezahlt nach dem Gesamtbild der Bestellmaske (u.a. angegebener Originalticketpreis; durch Einkaufswagen symbolisierter Warenkorb) den angegebenen Preis nicht (nur) für eine Suchleistung, sondern – in erster Linie - für ein Ticket. Der in der Regel über dem Originalpreis liegende Preis verstärkt aus Sicht des Kunden die Erwartung, hierfür ein vollwertiges Ticket zu erhalten. Der Kunde der Beklagten darf selbst dann ein Ticket erwarten, das ihm den Zutritt garantiert, wenn er abstrakt die Möglichkeit der Personalisierung kennt. Denn es gehört zu den wesentlichen Leistungsmerkmalen einer Eintrittskarte, dass einem der Eintritt gewährt wird. Eine Eintrittskarte verbrieft ein Recht auf Teilnahme an der vom Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung. Daher kann der Kunde auch berechtigterweise voraussetzen, dass Gegenstand des Vertrags mit der Beklagten die Vermittlung oder Suche nach einer solchen den Zutritt gewährleistenden Eintrittskarte ist. Randnummer 34
  3. b)Aus dem nach Auswahl der Tickets erscheinenden Hinweis, „Bei Verstößen … insbesondere bei personalisierten Tickets“, ergibt sich nichts anderes. Denn der Risikohinweis in Satz 1 wird durch Satz 2 sogleich wieder beseitigt, indem davon die Rede ist, der Anbieter der Tickets achte darauf, dieses Risiko auszuschalten. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, „darauf achten“ bedeute nicht „garantieren“, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Der Kunde mag noch erkennen können, dass er nicht sicher sein kann, ein Ticket zu erhalten, und insofern auch nicht von einer „Garantie“ ausgehen. Selbst wenn dem Kunden diese feinsinnige Unterscheidung aufgehen sollte, was der Senat bezweifelt, wird durch die Formulierung „darauf achten“ aber nicht die im Bestellvorgang erzeugte Erwartung, nur für ein vollwertiges Ticket zahlen zu müssen, korrigiert. Randnummer 35 2. Dieser Natur des Vertrages iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB widerspricht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, wenn gemäß der beanstandeten Regelung in § 2
(4)der AGB der Beklagten eine Vergütung auch dann verdient ist, wenn der beabsichtigte Vertrag über ein Teilnahmerecht nicht zustande kommt. Randnummer 36
  1. a)Beim Maklervertrag gehört zum Leitbild der gesetzlichen Regelung die Erfolgsabhängigkeit der Provision, die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss und die fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung.Diesem Leitbild entspräche die Provisionsbestimmung in einem notariellen Vertrag nicht, wenn sie den Provisionsanspruch auch für den Fall des wegen Formmangels unwirksamen und auch nicht durch Vollziehung geheilten Grundstückskaufvertrags vorsehen würde; insoweit wäre sie erfolgsunabhängig. Zum Erfolgseintritt i.S. des § 652 BGB zählt aber der formwirksame Abschluss des vermittelten Vertrags (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2007 - 12 U 1799/05, NJW-RR 2007 S. 1548, beck-online). Randnummer 37 Gleiches gilt für einen Handelsvertretervertrag. Nach § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Randnummer 38 Vorliegend liegt zwar kein Maklervertrag vor, da anders als beim Maklervertrag der Kunde der Beklagten verpflichtet ist, den von der Beklagten vermittelten Ticketkaufvertrag abzuschließen bzw. für diesen die vereinbarte Provision zu zahlen. Ebenso wenig ist ein Handelsvertretervertrag gegeben. Der Vertrag entspricht keinem der im BGB oder HGB geregelten Vertragstypen. Er ist aber mit dem Makler- oder Handelsvertretervertrag insofern vergleichbar, als die Tätigkeit bzw. Dienstleistung, für die bezahlt wird, auf das Herbeiführen eines Vertragsschlusses mit einem Dritten, hier dem Ersterwerber des Tickets, gerichtet ist und die Vergütung erst verdient ist, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag, hier der Erwerb des Teilnahmerechtes, zustande kommt. Randnummer 39 Der Vertragszweck wäre bei Geltung der Klausel gefährdet, da der Beklagten entgegen der Erfolgsbezogenheit der Vergütung eine erfolgsunabhängige Vergütung zustünde, obschon der Kunde kein Teilnahmerecht erwirbt. Wichtigster Anwendungsfall von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Freizeichnung von Kardinalpflichten (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 307 Rn. 37). Dem steht der vorliegende Fall gleich, da die Erfolgsbezogenheit der Vergütung wesentliches Merkmal des Vertrages zwischen dem Kunden und der Beklagten ist. Randnummer 40
  2. b)Die bloße Besitzverschaffung des personalisierten Tickets stellt keinen angemessenen Ausgleich für die vereinbarte Vergütung dar, da der Besitz kein Teilnahmerecht gegenüber dem Veranstalter gewährt. Randnummer 41 Ein Verstoß des Erstkäufers gegen ein in seinem Rechtsverhältnis zum Veranstalter bestehendes Weiterverkaufsverbot berührt zwar grundsätzlich nicht die Vertragsbeziehungen des Beklagten mit dem Zweitkäufer. Beide sind nicht Parteien des Erstvertrages und nicht Verpflichtete des Weiterverkaufsverbots. Der BGH hat folgerichtig aus dem Bestehen eines Weiterverkaufsverbots kein unlauteres Verhalten eines Tickethändlers hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 –, BGHZ 178, 63-79, Rn. 41). In der Personalisierung der Eintrittskarte kann aber ein Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2 BGB im Erstvertrag liegen. Das Abtretungsverbot kann insoweit Auswirkungen auf eine Weiterveräußerung haben, als es zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (vgl. Grüneberg in Grüneberg, a.a.O., § 399 Rn. 12). Das personalisierte Ticket als qualifiziertes Legitimationspapier iSd. § 808 BGB vermittelt seinem Inhaber in einem solchen Fall mangels wirksamer Abtretung kein Teilnahmerecht. Randnummer 42 Die in einem solchen Fall bestehende faktische Möglichkeit des Zutritts, etwa weil die Personalien bei Einlass nur stichprobenartig kontrolliert werden oder der Veranstalter aus Kulanz über eine fehlende Personalisierung hinwegsieht, stellt eine bloße Chance dar, der angesichts der Unwägbarkeiten kein der vollen Vergütung entsprechender Wert zukommt. Randnummer 43
  3. c)Die Suche als solche hat für den Kunden keinen nennenswerten Vorteil. Insbesondere verschafft der Suchauftrag für den hier problematischen Fall, dass der Beklagten (zunächst) kein vollwertiges Ticket zur Verfügung steht, keinen Vorteil gegenüber anderen Ticketsuchenden. Die Beklagte hat einen exklusiven oder besseren Zugang zu den Tickets nicht geltend gemacht. Sie unterscheidet sich insoweit nicht von anderen gewerblichen oder privaten Zweitmarktanbietern. Die Beauftragung der Beklagten hat vielmehr für den Kunden eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit insoweit zur Folge, als er zunächst an die Beklagte gebunden ist und das Ergebnis ihrer Ticketsuche abwarten muss, wenn er keinen doppelten Ticketbezug riskieren will. Randnummer 44
  4. d)Das Interesse der Beklagten an einer Vergütung der von ihr entfalteten Tätigkeit muss demgegenüber angesichts der Vereinbarung einer Erfolgsprovision zurückstehen. Randnummer 45 Der BGH hat im Falle einer „Reservierungsgebühr“ beim Immobilienerwerb ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung des Reservierungsentgelts bzw. der ausnahmslose Ausschluss der Rückzahlung dieses Entgelts bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags gehe über die Wahrung schutzwürdiger Interessen des Klauselverwenders hinaus. Die streitgegenständliche Klausel stelle letztlich den Versuch der dortigen Bekl. dar, sich für den Fall des Scheiterns ihrer - die Hauptleistung darstellenden - Vermittlungsbemühungen gleichwohl eine (erfolgsunabhängige) Vergütung zu sichern, ohne dass dabei gewährleistet ist, dass sich aus dieser entgeltpflichtigen Reservierungsvereinbarung für den Kunden nennenswerte Vorteile ergeben oder seitens der Bekl. eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Der BGH hat dabei klargestellt, die vorgenannten Ausführungen gälten unabhängig davon, ob in der vorliegenden Fallkonstellation maklerrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 21/10, NJW 2010 S. 3568 Rn. 11, 14, beck-online). Entsprechendes gilt hier, wenn die Beklagte sich mit der AGB eine Vergütung auch für den Fall sichert, in dem es nicht gelingt, dem Kunden ein den Zugang zu der Veranstaltung gewährleistendes Ticket zu verschaffen. Randnummer 46
  5. e)Ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, das Risiko von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren, die aus der Unübertragbarkeit von personalisierten Tickets resultieren. Zwar hat die Beklagte keine Kontrolle über die Bedingungen, die von den Veranstaltern festgelegt werden, dies gilt aber ebenso für die Kunden der Beklagten. Dem Interesse der Beklagten tragen die AGB schon insoweit Rechnung, als die Beklagte nicht den Erfolg schuldet, also nicht für eine fehlende Übertragbarkeit haftet. Unabhängig davon hat die Beklagte mit dem Vereinbaren einer Erfolgsprovision das Vergütungsrisiko für den Fall, dass das Teilnahmerecht nicht übertragen werden kann, übernommen. Randnummer 47 3. Da die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhält, kann offenbleiben, ob sie zusätzlich gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Randnummer 48 II.

§ 4

(1)(Klageantrag zu 1b) ist unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Randnummer 49 Für den Fall der Lieferung eines falschen Tickets sieht die Klausel das Recht einer zweiten Andienung für die Beklagte vor. Erst wenn diese scheitert, erhält der Verbraucher sein Geld zurück. Randnummer 50 Der Kläger rügt, durch diese Regelung werde das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB abbedungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund könne aber nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 51
  1. § 626 BGB ist anwendbar. Bei der gemäß § 2 Abs. 2 AGB geschuldeten Leistung handelt es sich – wie bereits oben ausgeführt - um eine Geschäftsbesorgung in Form eines Dienstvertrages, § 675 Abs. 1, § 611 BGB: Ebenso wie beim Handelsvertretervertrag schuldet die Beklagte eine Tätigkeit (Ticket-Suche und Ticket-Transfer) und erhält hierfür eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung. § 89a Abs. 1 HGB sieht ebenso wie § 626 BGB das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund vor. § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB regelt ausdrücklich den allgemeinen Rechtsgedanken, wonach dieses Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Randnummer 52
  2. Die beanstandete Regelung verstößt gegen den Grundgedanken des § 626 BGB und damit zugleich gegen § 307 Abs. 1 BGB. Wird in vorformulierten Verträgen das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen oder beschränkt, so verstößt dies bereits gegen §
  3. Ein Rückgriff auf § 307 ist nicht notwendig, aber möglich (vgl. MüKoBGB/Henssler,
  4. Aufl., BGB § 626 Rn. 58, beck-online). Das außerordentliche Kündigungsrecht ist für beide Seiten grundsätzlich zwingend. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Für den Ausschluss und für Einschränkungen des Kündigungsrechts folgt die Unzulässigkeit bereits aus dem Umstand, dass Unzumutbares niemand zugemutet werden kann (vgl. MüKoBGB/Henssler,
  5. Aufl., BGB § 626 Rn. 57, beck-online). Randnummer 53 Die angegriffene Klausel stellt eine solche unzulässige Einschränkung dar, da sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der zweiten Andienung trotz möglicher Unzumutbarkeit vorsieht. Die Vermittlung und Besitzverschaffung des vom Kunden im Ticketportal „bestellten“ Tickets ist die Hauptleistungspflicht der Beklagten. Die Verletzung einer Hauptpflicht stellt eine erhebliche Leistungsstörung dar und kann zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führen (vgl. BeckOGK/Günther, 01.08.2024, BGB § 626 Rn. 205, beck-online; Weidenkaff in Grüneberg, BGB,
  6. Aufl., § 626 Rn. 44). Die erzwungene Fortsetzung trotz bestehender Unzumutbarkeit ist nach der Klausel möglich, da sie die im Rahmen des § 626 BGB gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vorsieht. Das Dienstvertragsrecht kennt kein Gewährleistungsrecht und sieht folgerichtig – anders als das Kaufvertragsrecht - kein Recht der zweiten Andienung vor. Der von der Beklagten insoweit herangezogene Vergleich mit dem Kaufvertragsrecht überzeugt nicht, da die Beklagte gerade keine Gewähr für die Mangelfreiheit des in dem Ticket verbrieften Rechtskaufs übernimmt, vgl. § 4 Abs. 3, Abs. 3a AGB. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund stellt einen Ausgleich für das nicht bestehende Gewährleistungsrecht dar. Randnummer 54 Das Vorstehende gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Dauer des „zweiten Andienungsrechts“, die nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt werden soll. Besondere Umstände des Einzelfalles sollen mithin ebenso wenig berücksichtigt werden wie der Umstand, dass es für den Kunden generell unzumutbar sein kann, eine solche zweite Andienung abzuwarten. Denn in der Zeit kann er weder andere von der Veranstaltung losgelöste Dispositionen treffen noch sich bei einem anderen Anbieter um eine Karte bemühen. Randnummer 55 III.

§ 5

(Ausschluss des Widerrufsrechts/ (Klageantrag zu 1c) ist unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Randnummer 56 Gemäß dieser Klausel nimmt die Beklagte die Ausnahmeregelung des § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB für Freizeitveranstaltungen für sich in Anspruch, wonach für diese kein Widerrufsrecht besteht. Randnummer 57 Der Kläger macht geltend, der Grund für diese Regelung sei, dass in diesen Fällen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringe, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen könne. Eine solche Konstellation sei im Falle der Beklagten nicht gegeben. Die Beklagte suche vielmehr Tickets, die bereits (an den Weiterverkäufer) verkauft worden seien. Randnummer 58

  1. Es handelt sich bei der Such- und Vermittlungsleistung der Beklagten um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen. Der Umstand, dass eine Dienstleistung nicht vom Veranstalter einer Freizeitbetätigung selbst, sondern von einem Vermittler erbracht wird, steht nicht dem entgegen, dass eine solche Dienstleistung als eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 31.03.2022 – C-96/21 –, Rn. 36ff., insb. Rn. 38, 43, 52, juris). Randnummer 59
  2. Allerdings ist das einschränkende Merkmal „wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“ nicht gegeben. Randnummer 60 Die Argumentation des Klägers erscheint auf den ersten Blick nicht zwingend, da auch die Beklagte ein Ticket bereitstellt, das sie im Falle des Widerrufes möglicherweise nicht mehr anderweitig verkaufen kann, etwa weil der Konzerttermin kurz bevorsteht. Randnummer 61 Für den Kläger spricht allerdings entscheidend die von ihm zitierte Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 lit. l) der Richtlinie 2011/83 vom 22.11.
  3. § 312g BGB dient der Umsetzung von Art. 16 (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB,
  4. Aufl., § 312g Rn. 1). Nach dem Erwägungsgrund Nr. 49 soll der Unternehmer geschützt werden, der die Kapazitäten bereitstellt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 49). Der EuGH versteht dies dergestalt, dass damit (nur) der Veranstalter gemeint ist. Ihn muss letztlich das Risiko des Widerrufs treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 31.03.2022 – C-96/21 –, Rn. 55, juris). Der EuGH hat ausdrücklich geprüft, ob aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Vermittler es Sache des Konzertveranstalters ist, den Kaufpreis für die Eintrittskarte zu erstatten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 49). Geschützt wird danach nur das Unternehmen, das die Kapazitäten unmittelbar generiert oder schafft, nicht aber das Unternehmen, das bereits vorhandene Kapazitäten (nur) weiterverkauft oder -vermittelt. Randnummer 62 Der EuGH hat ausgeführt: Randnummer 63 „Ferner ist zu dem mit Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 verfolgten Ziel darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel, wie aus dem
  5. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, darin besteht, den Unternehmer gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann, u. a. bei Kultur- oder Sportveranstaltungen, zu schützen. Randnummer 64 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 u. a. einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einführen sollte, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung einer Bestellung von Dienstleistungen infolgedessen entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. entsprechend Urteil vom 10.03.2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 28). Randnummer 65 Aus den beiden vorstehenden Randnummern ergibt sich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht nur für Dienstleistungen gelten kann, die in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher erbracht werden, deren Erlöschen im Wege des Widerrufs gemäß Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko in Verbindung mit der Bereitstellung der hierdurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde. Randnummer 66 Folglich kann die Abtretung eines Zugangsrechts zu der betreffenden Betätigung durch einen Vermittler nur insoweit eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser Betätigung im Sinne von Art. 16 Buchst. l der Richtlinie 2011/83 darstellen, als dieses Risiko beim Veranstalter der betreffenden Tätigkeit liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.03.2022 – C-96/21 –, Rn. 44 - 47, juris).“ Randnummer 67 Im vorliegenden Fall trifft das Risiko des Widerrufes nicht den Veranstalter, sondern entweder den Wiederverkäufer (Erstkäufer) oder die Beklagte. Vertragliche Regelungen mit dem Veranstalter, aufgrund derer er für den Fall des Widerrufes für die Rückerstattung des Kaufpreises einstehen müsste, existieren nicht. Insbesondere bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Veranstalter. Der Regelung des § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kann nicht eine generelle Ausnahme für Dienstleistungen im Bereich von Freizeitveranstaltungen entnommen werden. Vielmehr bleibt auch hier grundsätzlich das Weiterverwendungsrisiko nach einem Widerruf bei dem Unternehmer. Randnummer 68 IV. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Form einer Unkostenpauschale für seine Abmahnung aus § 5 UKlaG iVm. § 13 Abs. 3 UWG in Höhe von 242,99 €. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO die bestrittene Höhe der Aufwendungen aufgrund der von ihm und anderer Oberlandesgerichte entschiedenen Verfahren zum UKlaG (KG, Urteil vom 22.5.2024 - 23 UKl 1/24 - Rn.54 ; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023 - 3 U 1166/23 - Rn.68). Danach ist ein Aufwand von 242,99 € nicht überhöht. Randnummer 69 Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 70 V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 S. 1 ZPO. Randnummer 71 Die im Urteilstenor in eckige Klammern gesetzten Textpassagen werden zur besseren Verständlichkeit mitzitiert, sind aber nicht Bestandteil der untersagten AGB. Es liegt insoweit keine teilweise Klageabweisung vor, sondern eine sich im Wege der Auslegung ergebende Reduzierung des Tenors auf die beanstandeten Verletzungshandlungen. Wegen dieser hat die Klage vollumfänglich Erfolg. Randnummer 72 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001620345

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