GO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am xxx-xxx-Gymnasium beanspruchen kann. Randnummer 4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Randnummer 5 In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I
dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden
Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG ). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind
Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG ). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe
Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG ). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG ). Randnummer 6 Bei der Vergabe der Schulplätze am xxx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben
summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 7 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das xxx-xxx-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Randnummer 8
G soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Randnummer 9 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am xxx-xxx-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus
ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
vollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Jahrgangsstärke der höheren Klassen an Räumlichkeiten und Personal fehle, um weiterhin einen vierten Zug am xxx-xxx-Gymnasium einzurichten. Randnummer 11 Soweit die Antragsteller einwenden, der Antragsgegner habe gar kein organisatorisches Ermessen ausgeübt, ergibt sich aus dem an den Schulleiter gerichteten Schreiben des Schul- und Sportamtes vom 30. Januar 2025 (Generalvorgang I S. 1), dass die Einrichtung der drei Züge
Abstimmung mit der Schulaufsicht auf Grundlage des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Jahre 2021 – 2025 sowie der Schülerstatistik für 2024/25 erfolgte. Randnummer 12 Die Antragsteller können auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass das xxx-xxx-Gymnasium ausweislich Tabelle 22 auf Seite 45 des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Schuljahre 2021 – 2025 (abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schule/artikel.422661.php) in den Jahren 2019/20 bis 2028/29 eine Kapazität von 4,5 Zügen aufweist. Denn neben den drei neu eingerichteten Zügen wird es im kommenden Schuljahr 2025/26 zwei weitere, aus den an der Schule bereits seit längerem auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 SchulG , §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 10 Sek I-VO eingerichteten grundständigen Klassen hervorgehende
der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichteten grundständigen Gymnasialzügen VG Berlin, Beschluss vom
der Liste des Antragsgegners, S. 10 ff. des Generalvorgangs I) nicht übermittelt wurden, hat der Antragsgegner diese sämtlich im gerichtlichen Verfahren
gereicht. Randnummer 15 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Randnummer 16 a) Es wurden letztlich 4 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am xxx-xxx-Gymnasium angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die das xxx-xxx-Gymnasium lediglich als Zweit- bzw. Drittwunsch angegeben hatten, aufgenommen worden.
dem diese beiden Bewerberkinder doch noch an ihrer Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür am xxx-xxx-Gymnasium ein
rückverfahren durchgeführt (s.u.). Randnummer 17 b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (96 – 4 =) 92 Schulplätze
G, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 90 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 54 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der
träglich an ihrer Erstwunschschule aufgenommenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 – juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 56 Plätze. Randnummer 18
G in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien
3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme
5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO).
1 Satz 3 Sek I-VO werden die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO können für die Aufnahme im Kriterienkontingent an Gymnasien unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden:
weis seiner Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde nicht vorlegte und damit schon nicht dargelegt hat, dass die formellen Voraussetzungen der Festlegung der entsprechenden Aufnahmekriterien erfüllt sind. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass es den Beschluss und den
weis seiner Genehmigung als Teil des vollständigen Generalvorgangs bereits mit der Eingangsverfügung im Parallelverfahren VG 41 L 389/25 angefordert und im Folgenden telefonisch an seine Übersendung erinnert hat. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Schulkonferenz habe auf Vorschlag der Schulleitung am
Vorlage des Formulars über die Genehmigung der Aufnahmekriterien zu entscheiden hat. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass das angewandte Aufnahmekriterium lange vor dem diesjährigen Aufnahmeverfahren und damit auf jeden Fall „rechtzeitig“ festgelegt und genehmigt wurde. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass dieses Kriterium weiterhin gilt. Dies ergibt sich aus dem auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten „Schulportrait“ des xxx-xxx-Gymnasiums, in dem unter der Rubrik „Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“, „Details“, das entsprechende Formblatt mit dem Aufnahmekriterium eingestellt ist. Wäre das Aufnahmekriterium zwischenzeitlich geändert worden, wäre dies, wie es § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO vorschreibt, wiederum auf der Schulportraitseite veröffentlicht worden. Eine rechtliche Pflicht der Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, besteht nicht. Vielmehr ist die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall war.“ Randnummer 24 Da Anhaltspunkte für eine
trägliche Änderung der Aufnahmekriterien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, spricht Einiges dafür, den damit gerichtsbekannten Beschluss der Schulkonferenz der Entscheidung zugrunde zu legen. Randnummer 25 Allerdings stehen die darin benannten Aufnahmekriterien materiell nicht in Einklang mit den Vorgaben von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG . Danach sind die Aufnahmekriterien von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festzulegen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO ist als abschließendes Kriterium unter anderem die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse möglich, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule kennzeichnen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bildung einer Durchschnittsnote aus den einbezogenen Fächern – wie sie am xxx-xxx-Gymnasium erfolgte – den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – 14 L 223/20 –, juris Rn. 22 f.). Denn
Auffassung der Kammer kennzeichnen mindestens die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften nicht i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO das sich aus den auf der Homepage des xxx-xxx-Gymnasiums vorhandenen Angaben ablesbare Profil der Schule. Randnummer 26 Das Profil der Schule umfasst gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO die Ausprägungen des Schulprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG gibt sich jede Schule ein Schulprogramm. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen ( § 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG ). Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren ( § 8 Abs. 1 Satz 4 SchulG ). Insbesondere legt die Schule im Schulprogramm ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen fest ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 SchulG ). Unter Zugrundelegung des durch § 8 Abs. 1 SchulG umrissenen Inhalts des Schulprogramms kann dieses im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Sekundarstufe I nur insoweit von Belang sein, als Leistungen, Kompetenzen oder sonstige persönliche Voraussetzungen der Bewerber mit den Zielen und Leitideen der Schule übereinstimmen oder diese zumindest fördern können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 84.11 –, EA S. 4). Aus der Entwicklung der Regelung lässt sich zwar ableiten, dass nicht lediglich die fachspezifischen Anforderungen der aufnehmenden Schule ausschlaggebend sein können. Denn der Verordnungsgeber hat durch Art. I Nr. 2 Buchst.
müssen kennzeichnende Fächer für das Schulprogramm von prägender Bedeutung sein. Randnummer 27 Das xxx-xxx-Gymnasium beschreibt sich auf seiner Homepage unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ wie folgt (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/profil-und-leitideen.html; Hervorhebungen im Original): Randnummer 28 „Das xxx-xxx-Gymnasium versteht sich als Institution, die Brücken bauen möchte. Mit seinem altsprachlichen Profil , und damit in der Tradition des humanistischen Gymnasiums stehend , schafft es eine Verbindung zu Werten, die in der Vergangenheit Ausdruck höherer Bildung gewesen sind, die aber auch heute noch laut Studien zu signifikant höheren Einladungsquoten für Vorstellungsgespräche führen. Zudem öffnet sich unsere Schule den Ansprüchen einer modernen, sich zunehmend globalisierenden Welt, die nur dann Bestand haben kann, wenn eine interkulturelle Verständigung stattfindet. Unser Profil gewährt die Voraussetzung dazu, indem mit Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch vier moderne Fremdsprachen angeboten werden, die kommunikative Brücken in alle Himmelsrichtungen ermöglichen. Randnummer 29 · Unsere Schule bietet eine grundständige Ausbildung im altsprachlichen Bildungsgang ab Klasse 5 , mit verpflichtender zweiter Fremdsprache Latein sowie einer Verpflichtung zur dritten Fremdsprache ab Klasse
Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze
6 Satz 1 Sek I-VO
der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Sämtliche (nunmehr) verfügbaren 56 Plätze wären demnach
dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. Von diesen wären zunächst 53 Plätze an diejenigen Bewerberkinder zu vergeben gewesen, die ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen haben. Sodann wären die drei verbleibenden Plätze unter den 25 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 zu verlosen gewesen (sogenanntes kleines Losverfahren). Randnummer 35 Da der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedoch nicht nur 3, sondern 12 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 (lfd. Nrn. 3, 5, 7, 61, 64, 73, 97, 134, 140, 155, 158, 187), zwei Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 (lfd. Nrn. 105, 106) sowie ein Bewerberkind mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 (lfd. Nr. 67) aufgenommen hat, sind mindestens 12 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen worden; die
träglich durch die Aufnahme zweier Integrationskinder an deren Erstwunschschulen freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im
rückverfahren an Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose 1,0 und damit im Ergebnis rechtmäßig vergeben. Randnummer 36 Soweit die Antragsteller geltend machen, aus den Förderprognosen der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 159 und 201 ergebe sich nicht die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache, so dass diese Bewerberkinder zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommenen worden seien, weil nicht festgestellt werden könne, ob sie i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG am xxx-xxx-Gymnasium ihre erste Fremdsprache fortsetzen könnten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend
gewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11 ). Randnummer 37 e)
diesem Verfahrensschritt verblieben noch 37 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG , die am xxx-xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Aus der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens ergibt sich – insoweit abweichend von dem Protokoll (Generalvorgang I S. 7) – dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 15, 73, 103 und 134 bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden.Die Geschwisterkinder erhielten – grundsätzlich im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG – die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie die 27 verbleibenden Plätze des Loskontingents. Randnummer 38
rückerliste gezogen wurde. Im Ergebnis ist damit im Loskontingent ein Schulplatz als fiktiv frei anzusehen. Randnummer 39
dem oben Gesagten ebenfalls unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich auch in all diesen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen Anmeldebogen. Randnummer 40
P) wird bei Schülerinnen und Schülern mit – wie hier – einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Soweit die Antragsteller in Bezug auf dieses Bewerberkind weiterhin rügen, Anhaltspunkte für ein Beratungsgespräch gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP lägen nicht vor, so dass eine wesentliche gesetzliche Regelung missachtet worden wäre, was zu einer fehlerhaften Aufnahme führe, dringen sie nicht durch. Ein fehlender
weis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP der Bewerberkinder und ihrer Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsels ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsel
P (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
weis dafür vorliege, dass das Geschwisterkind tatsächlich in die fünfte Klasse aufgenommen wurde, dringen sie hiermit nicht durch.
G werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt (Generalvorgang I S. 5). Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Der Vorlage eines darüber hinausgehenden
weises über die Aufnahme des Ankergeschwisterkindes in die fünfte Klasse durch den Antragsgegner bedarf es im Übrigen auch deshalb nicht, weil die gesetzliche Regelung auf den tatsächlichen Besuch der Schule abstellt, so dass die Antragsteller aus etwaigen Fehlern bei der Aufnahme des Ankergeschwisterkindes nichts herleiten können (VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2024 – VG 39 L 175/24 –, juris Rn. 31). Randnummer 42
rückerliste), 11 (Platz 11 der
rückerliste), 14 (Platz 109 der
rückerliste), 26 (Platz 60 der
rückerliste), 51 (Platz 9 der
rückerliste), 81 (Platz 87 der
rückerliste), 96 (Platz 97 der
rückerliste), 116 (Platz 4 der
rückerliste), 129 (Platz 44 der
rückerliste), 147 (Platz 34 der
rückerliste), 157 (Platz 69 der
rückerliste) und 207 (Platz 42 der
rückerliste) am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, diese Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die
rückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein
teil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges
rückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren –
ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von
rückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen
träglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Randnummer 48 Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. Randnummer 50
suchenden Bewerbern
der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ( VG Berlin, Urteil vom
rückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26 ). Randnummer 54 Danach sind die zwölf fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent an diejenigen Bewerberkinder, die gerichtlich Rechtsschutz ersucht haben,
dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Der fiktiv freie Platz im Loskontingent ist – vorbehaltlich der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs – an dasjenige Bewerberkind zu vergeben, das auf der
rückerliste unter den Rechtsschutzsuchenden auf dem ersten Losrang steht. Randnummer 55 b)
diesen Grundsätzen können die Antragsteller –
dem der Antragsteller zu 1) mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 am Aufnahmeverfahren beteiligt wurde – einen der fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent nicht beanspruchen. Denn diese sind unter den Bewerberkindern, die um Rechtsschutz
gesucht haben,
dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Es haben fünf Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und drei Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Die verbleibenden (12 – 5 – 3 =) vier fiktiv freien Schulplätze sind unter denjenigen sechs Bewerberkindern zu verlosen, die mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen und um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht haben. Randnummer 56 Gleichfalls können die Antragsteller
diesen Grundsätzen den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht für den Antragsteller zu 1) beanspruchen. Denn ungeachtet der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs (siehe dazu näher unten) hat das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 116 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht, das auf Platz 4 der
rückerliste steht, während der Antragsteller zu 1) mit der lfd. Nr. 90 auf Platz 29 der
rückerliste steht (Generalvorgang I S. 9). Randnummer 57 c)
Auffassung der Kammer ist die Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei der zusätzlichen Aufnahme von insgesamt 4 Kindern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am xxx-xxx-Gymnasium eingerichteten 7. Klassen zu ziehen. Randnummer 58 Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde
bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. Allgemeingültige abstrakte Kriterien, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, lassen sich nicht festlegen, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. Demgegenüber sind Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten hier nicht maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Randnummer 59 Hierzu hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner zwar nichts vorgetragen, obwohl Antragsteller in Parallelverfahren die formell ordnungsgemäße Festlegung der Aufnahmekriterien sowie deren materielle Übereinstimmung mit den Vorgaben der Sek I-VO gerügt haben. Randnummer 60 Indes liegt auf der Hand, dass ab einer gewissen Überschreitung der in § 5 Abs. 7 Sek I-VO geregelten Höchstgrenzen auch ohne konkreten Vortrag des Antragsgegners ein geordneter Schulbetrieb im Einzelfall durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht mehr gewährleistet werden kann und es damit den Rechtsschutzsuchenden ausnahmsweise verwehrt bleiben muss, ihren dem Grunde
bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
7 Satz 2 Sek I-VO bestehenden Höchstgrenze von 26 Plätzen pro Klasse (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 – VG 39 L 401/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 486/23 –, juris Rn. 33). Die infolge der weiteren Aufnahme gebildeten Klassen weisen dann eine Frequenz von 36 Schülerinnen und Schülern auf. Zwar sind die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer Förderprognose, die ab dem kommenden Schuljahr gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium ist, als leistungsstark einzuordnen. Eine (noch) höhere Klassenfrequenz wäre indes mit dem pädagogischen Konzept des Gymnasiums nicht mehr vereinbar. Dieses ist darauf gerichtet, den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung zu vermitteln, die sie dazu befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen ( § 26 Abs. 1 SchulG ). Die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung ist in der Jahrgangsstufe 7
Auffassung der Kammer bei einer höheren Frequenz nicht zu gewährleisten. Randnummer 61 Eine weitere Absenkung der Aufnahmefähigkeit des xxx-xxx-Gymnasiums kommt allerdings angesichts des Umstandes, dass es
dem oben Gesagten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs einem dem Grunde
bestehenden Aufnahmeanspruch entgegenzuhalten, trotz der im Folgenden dargestellten, von der Kammer auch ohne entsprechenden Vortrag des Antragsgegners in den Blick genommenen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht in Betracht: Randnummer 62 Ausweislich der über das Schulportrait exportierbaren Daten sowie der dort dargestellten Entwicklung der Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler am xxx-xxx-Gymnasium besuchten im Schuljahr 2017/18 – in dem die Anzahl
einem zwischenzeitlichen Rückgang in etwa derjenigen des Schuljahres 2009/10 entsprach – 911 Schülerinnen und Schüler das xxx-xxx-Gymnasium. Seitdem ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler kontinuierlich auf 1204 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2024/25 angestiegen. Ausweislich der dortigen Angaben besuchten in der Jahrgangsstufe 2024/25 143 Schülerinnen und Schüler das dritte Kurshalbjahr und dürften die Schule demnach mit Abschluss des vergangenen Schuljahres verlassen haben. Dem steht unter Berücksichtigung von zwei eingerichteten
suchenden Bewerbern
zubesetzen sind, die mit Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und daher im Kriterienkontingent (jedenfalls mit einer gewissen Loschance) zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (s.o.). Derjenige Antragsteller, der demgegenüber – aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose – dort zu Recht nicht beteiligt wurde, sondern aufgrund seines Ranges auf der
rückliste nur den fiktiv freien Platz im Loskontingent beanspruchen könnte, muss es aufgrund der ansonsten eintretenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs ausnahmsweise verwehrt sein, seinen dem Grunde
bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Denn der freie Platz im Loskontingent ergibt sich erst in einem – gedanklich und im Rahmen des üblichen Aufnahmeverfahrens auch tatsächlich – auf die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent folgenden Schritt. Denn erst
dem Abschluss des diesbezüglichen Verfahrensabschnitts steht fest, welche der Bewerberkinder bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden und deshalb Plätze im Härtefall- und Loskontingent, in dem sie ansonsten vorrangig als Geschwisterkinder aufzunehmen gewesen wären, gleichsam freigeben. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001620450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.