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VG Berlin 41. Kammer 41 L 434/25 Beschluss § 56 Abs 4 S 1 SchulG BE

Obsah (7)§ 123§ 17§ 56§ 6§ 3Art. 20§ 5

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gr

§ 123Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 am Xxx-xxx-Gymnasium beanspruchen kann. Randnummer 4 Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Randnummer 5 In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I

dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden

Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG ). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind

Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG ). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe

Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG ); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG ). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind ( § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG ). Randnummer 6 Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xxx-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben

summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 7 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Xxx-xxx-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Randnummer 8

§ 17Abs. 4 Satz 1 Schul

G soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Randnummer 9 Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Xxx-xxx-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus

ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom
  2. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Schuljahren am Xxx-xxx-Gymnasium jeweils vier Züge eingerichtet wurden. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens keine Verpflichtung, die für das kommende Schuljahr beschlossene Reduzierung der Anzahl der Züge am Xxx-xxx-Gymnasium auf die Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG besonders zu begründen. Er hat insoweit

vollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15) dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Jahrgangsstärke der höheren Klassen an Räumlichkeiten und Personal fehle, um weiterhin einen vierten Zug am Xxx-xxx-Gymnasium einzurichten. Randnummer 10 Soweit die Antragsteller einwenden, der Antragsgegner habe gar kein organisatorisches Ermessen ausgeübt, ergibt sich aus dem an den Schulleiter gerichteten Schreiben des Schul- und Sportamtes vom
  2. Januar 2025 (Generalvorgang I S. 1), dass die Einrichtung der drei Züge

Abstimmung mit der Schulaufsicht auf Grundlage des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Jahre 2021 – 2025 sowie der Schülerstatistik für 2024/25 erfolgte. Randnummer 11 Die Antragsteller können auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass das Xxx-xxx-Gymnasium ausweislich Tabelle 22 auf Seite 45 des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Schuljahre 2021 – 2025 (abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schule/artikel.422661.php) in den Jahren 2019/20 bis 2028/29 eine Kapazität von 4,5 Zügen aufweist. Denn neben den drei neu eingerichteten Zügen wird es im kommenden Schuljahr 2025/26 zwei weitere, aus den an der Schule bereits seit längerem auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 SchulG , §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 10 Sek I-VO eingerichteten grundständigen Klassen hervorgehende

  1. Klassen geben, so dass tatsächlich fünf Züge eingerichtet sind. Ausweislich der Angaben auf der Schulportraitseite für das Xxx-xxx-Gymnasium (vgl. https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=%2029047) besuchten dementsprechend im Schuljahr 2024/25 64 Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufe
  2. Zwar handelt es sich damit bei den beiden weitergeführten Klassen nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert (vgl. zu

der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichteten grundständigen Gymnasialzügen VG Berlin, Beschluss vom

  1. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 –, juris Rn. 8, Beschluss vom
  2. August 2024 – VG 39 L 291/24 –, juris Rn. 7, Beschluss vom
  3. August 2025 – VG 17 L 504/25 –, EA S. 3). Randnummer 12 Eine Überprüfung der personellen, sächlichen und räumlichen Möglichkeiten, im Einzelfall eine weitere
  4. Klasse einzurichten, erscheint angesichts dessen nicht geboten. Auch der allgemeine Verweis der Antragsteller auf einen Mangel an Schulplätzen im Bezirk Pankow ist nicht geeignet, das dem Antragsgegner

dem oben Gesagten zustehende weite organisatorische Ermessen auf eine dementsprechende Verpflichtung zu reduzieren, zumal an anderen Schulen, deren Besuch regelmäßig zumutbar ist, genügend Schulplätze zur Verfügung stehen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. September 2021 – OVG 3 S 102.21 –, juris Rn. 2). Randnummer 13
  2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 208 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Randnummer 14
  3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Randnummer 15 a) Es wurden letztlich 4 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Xxx-xxx-Gymnasium angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die das Xxx-xxx-Gymnasium lediglich als Zweit- bzw. Drittwunsch angegeben hatten, aufgenommen worden.

dem diese beiden Bewerberkinder doch noch an ihrer Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür am Xxx-xxx-Gymnasium ein

rückverfahren durchgeführt (s.u.). Randnummer 16 Soweit die Antragsteller rügen, die zwei zugewiesenen Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf seien fehlerhaft aufgenommen worden, dringen sie hiermit nicht durch. Denn diese Kinder sind im Ergebnis am Xxx-xxx-Gymnasium nicht aufgenommen worden. Randnummer 17 b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (96 – 4 =) 92 Schulplätze

§ 56Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] Schul

G, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 90 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 54 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der

träglich an ihrer Erstwunschschule aufgenommenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 – juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 56 Plätze. Randnummer 18

  1. c)Härtefälle wurden nicht anerkannt. Randnummer 19
  2. d)Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist zu beanstanden. Randnummer 20 Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden am Xxx-xxx-Gymnasium ausweislich des Protokolls zum Aufnahmeverfahren (Generalvorgang Teil III S. 6 f.) die schuleigenen Kriterien angewandt, nämlich die Durchschnittsnote aus den letzten beiden Zeugnissen der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaft, bei doppelter Gewichtung der Fächer Deutsch und Englisch. Die Anwendung dieser Kriterien ist – wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht rügen – zu beanstanden

(1). Zur Aufnahme der Bewerberkinder im Kriterienkontingent ist daher auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose abzustellen
(2). Randnummer 21
(1)

§ 56Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 Schul

G in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien

§ 6Abs.

3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme

§ 6Abs.

5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO).

§ 6Abs.

1 Satz 3 Sek I-VO werden die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO können für die Aufnahme im Kriterienkontingent an Gymnasien unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden:

  1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,
  2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart,
  3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,
  4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen, sowie
  5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Soweit mehrere dieser Kriterien zur Anwendung gelangen sollen, ist eine Reihenfolge oder prozentuale Gewichtung vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Randnummer 22 Es kann dahinstehen, ob die Anwendung der schuleigenen Kriterien bereits deshalb rechtswidrig war, weil der Antragsgegner den Beschluss der Schulkonferenz über die Kriterien sowie den

weis seiner Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde nicht vorlegte und damit schon nicht dargelegt hat, dass die formellen Voraussetzungen der Festlegung der entsprechenden Aufnahmekriterien erfüllt sind. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass es den Beschluss und den

weis seiner Genehmigung als Teil des vollständigen Generalvorgangs bereits mit der Eingangsverfügung im Parallelverfahren VG 41 L 389/25 angefordert und im Folgenden telefonisch an seine Übersendung erinnert hat. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Schulkonferenz habe auf Vorschlag der Schulleitung am

  1. November 2010 die benannten Kriterien beschlossen, die – vermutlich wegen der Veränderung der Anzahl der Züge – letztmalig im Oktober 2013 durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden seien und seit dem Schuljahr 2011/12 – wie auch für die Auswahl für das Schuljahr 2025/26 – angewendet würden, ohne dass dies gerichtlich bislang beanstandet worden sei. Zwar legt der durch den Antragsgegner dabei in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. August 2018 – VG 14 L 106/18 – die schuleigenen Kriterien zugrunde, ohne die Wirksamkeit des Schulkonferenzbeschlusses zu erörtern. Die
  3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat allerdings mit Beschluss vom
  4. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 –, juris Rn. 11 in Bezug auf das Xxx-xxx-Gymnasium entschieden: Randnummer 23 „Für die Aufnahme im Kriterienkontingent hat die Schule durch Beschluss der Schulkonferenz vom
  5. November 2010 das Kriterium des Notendurchschnitts aus den vier Fächern „Deutsch“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Naturwissenschaften“ der beiden letzten Halbjahreszeugnisse festgelegt, wobei die Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch“ doppelt gewichtet werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sek I-VO). Die formal wirksame Festlegung und Genehmigung des angewandten Aufnahmekriteriums entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO wird durch die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom
  6. Juni 2019 übersandten Unterlagen hinreichend belegt (Blatt 51 ff. der Gerichtsakte). Da das Formular „Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage (§ 6 Sek I-VO)“ von der Schulleiterin handschriftlich ausgefüllt und unter dem Datum des
  7. Oktober 2013 unterzeichnet wurde und auf eben diesem Formular durch die Schulaufsichtsbehörde die getroffene Festlegung als „genehmigt“ abgezeichnet wurde (Blatt 55 der Gerichtsakte), spricht alles dafür, dass diese Genehmigung ebenfalls aus dem Jahr 2013 stammt. Davon ist insbesondere auch wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO auszugehen, wonach die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen

Vorlage des Formulars über die Genehmigung der Aufnahmekriterien zu entscheiden hat. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass das angewandte Aufnahmekriterium lange vor dem diesjährigen Aufnahmeverfahren und damit auf jeden Fall „rechtzeitig“ festgelegt und genehmigt wurde. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass dieses Kriterium weiterhin gilt. Dies ergibt sich aus dem auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten „Schulportrait“ des Xxx-xxx-Gymnasiums, in dem unter der Rubrik „Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“, „Details“, das entsprechende Formblatt mit dem Aufnahmekriterium eingestellt ist. Wäre das Aufnahmekriterium zwischenzeitlich geändert worden, wäre dies, wie es § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO vorschreibt, wiederum auf der Schulportraitseite veröffentlicht worden. Eine rechtliche Pflicht der Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, besteht nicht. Vielmehr ist die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall war.“ Randnummer 24 Da Anhaltspunkte für eine

trägliche Änderung der Aufnahmekriterien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, spricht Einiges dafür, den damit gerichtsbekannten Beschluss der Schulkonferenz der Entscheidung zugrunde zu legen. Randnummer 25 Allerdings stehen die darin benannten Aufnahmekriterien materiell nicht in Einklang mit den Vorgaben von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG . Danach sind die Aufnahmekriterien von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festzulegen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO ist als abschließendes Kriterium unter anderem die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse möglich, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule kennzeichnen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bildung einer Durchschnittsnote aus den einbezogenen Fächern – wie sie am Xxx-xxx-Gymnasium erfolgte – den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – 14 L 223/20 –, juris Rn. 22 f.). Denn

Auffassung der Kammer kennzeichnen mindestens die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften nicht i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO das sich aus den auf der Homepage des Xxx-xxx-Gymnasiums vorhandenen Angaben ablesbare Profil der Schule. Randnummer 26 Das Profil der Schule umfasst gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO die Ausprägungen des Schulprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG gibt sich jede Schule ein Schulprogramm. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen ( § 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG ). Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren ( § 8 Abs. 1 Satz 4 SchulG ). Insbesondere legt die Schule im Schulprogramm ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen fest ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 SchulG ). Unter Zugrundelegung des durch § 8 Abs. 1 SchulG umrissenen Inhalts des Schulprogramms kann dieses im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Sekundarstufe I nur insoweit von Belang sein, als Leistungen, Kompetenzen oder sonstige persönliche Voraussetzungen der Bewerber mit den Zielen und Leitideen der Schule übereinstimmen oder diese zumindest fördern können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 84.11 –, EA S. 4). Aus der Entwicklung der Regelung lässt sich zwar ableiten, dass nicht lediglich die fachspezifischen Anforderungen der aufnehmenden Schule ausschlaggebend sein können. Denn der Verordnungsgeber hat durch Art. I Nr. 2 Buchst.

  1. b)der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) die zuvor in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO enthaltene Definition des Profils als „die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms“ durch die Streichung des Wortes „fachspezifischen“ verändert. Hiermit beabsichtigte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung der Verordnung die Umsetzung einzelner im Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) vorgesehener Änderungen. Durch dieses Gesetz modifizierte der Gesetzgeber unter anderem die Verordnungsermächtigung in § 56 Abs. 9 Nr. 2 Buchst.
  2. b)SchulG , indem dort das Wort „fachspezifischen“ gestrichen wurde. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bezweckte der Gesetzgeber hiermit die Erweiterung der Möglichkeit für übernachgefragte Schulen, aus festgelegten Kriterien Schülerinnen und Schüler profilbezogen auszuwählen; hierdurch werde die schulische Selbständigkeit weiter gestärkt und den weiterführenden Schulen eine stärkere Profilbildung ermöglicht (vgl. Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze, AGH-Drs. 17/1382, S. 15). Wenngleich das Profil einer Schule im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO damit nicht lediglich an die fachspezifischen Ausprägungen ihres Programms anknüpft, sondern die gesamte Ausprägung in den Blick nimmt, müssen die in die Notensumme einbezogenen Fächer das Profil einer Schule „kennzeichnen“. Bereits dem Wortsinn

müssen kennzeichnende Fächer für das Schulprogramm von prägender Bedeutung sein. Randnummer 27 Das Xxx-xxx-Gymnasium beschreibt sich auf seiner Homepage unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ wie folgt (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/profil-und-leitideen.html; Hervorhebungen im Original): Randnummer 28 „Das Xxx-xxx-Gymnasium versteht sich als Institution, die Brücken bauen möchte. Mit seinem altsprachlichen Profil , und damit in der Tradition des humanistischen Gymnasiums stehend , schafft es eine Verbindung zu Werten, die in der Vergangenheit Ausdruck höherer Bildung gewesen sind, die aber auch heute noch laut Studien zu signifikant höheren Einladungsquoten für Vorstellungsgespräche führen. Zudem öffnet sich unsere Schule den Ansprüchen einer modernen, sich zunehmend globalisierenden Welt, die nur dann Bestand haben kann, wenn eine interkulturelle Verständigung stattfindet. Unser Profil gewährt die Voraussetzung dazu, indem mit Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch vier moderne Fremdsprachen angeboten werden, die kommunikative Brücken in alle Himmelsrichtungen ermöglichen. Randnummer 29 · Unsere Schule bietet eine grundständige Ausbildung im altsprachlichen Bildungsgang ab Klasse 5 , mit verpflichtender zweiter Fremdsprache Latein sowie einer Verpflichtung zur dritten Fremdsprache ab Klasse

  1. Randnummer 30 · Ergänzend zum altsprachlichen Angebot bieten wir ab der
  2. Klasse im Regelzug einen sprachlichen Schwerpunkt. Randnummer 31 · Ab der
  3. Klasse wird für alle Schüler*innen eine dritte Fremdsprache angeboten.“ Randnummer 32 Aus der Rubrik „Sprachenfolge“ (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/sprachenfolge.html) ergibt sich außerdem, dass im Regelzug ab Klasse 7 neben Englisch als weitergeführten ersten Fremdsprache als zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch erlernt wird. Ab Klasse 8 werden als dritte Fremdsprache Latein, Altgriechisch, Französisch, Spanisch oder Russisch angeboten. Randnummer 33 Angesichts des damit offenkundig (alt-)sprachlich ausgerichteten Profils des Xxx-xxx-Gymnasiums erschließt sich zwar noch die Berücksichtigung der Noten aus den Fächern Deutsch und Englisch zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Kriterienkontingent, weil insofern die bisherigen Noten (Fremd)Sprachfertigkeiten abzubilden geeignet sind. Die Berücksichtigung der Noten aus dem Fach Mathematik erscheint demgegenüber bereits fraglich, weil zwar ein (in der Benotung dieses Unterrichtsfaches ggf. zum Ausdruck kommendes) Logikverständnis möglicherweise geeignet sein kann, einen Anhaltspunkt für die Fähigkeit des Erlernens der Grammatik einer Sprache zu bieten, mathematische Kenntnisse aber nicht ohne Weiteres geeignet sein dürften, das (alt)sprachliche Profil der Schule i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO zu „kennzeichnen“. Jedenfalls gilt dies aber für die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften, das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kennzeichnend für das Profil des Xxx-xxx-Gymnasiums sein kann, wie es sich aus den Angaben unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ ergibt. Soweit sich die Schule darin auf die „Tradition des humanistischen Gymnasiums“ beruft, stellt dies keine Ausprägung des Programms dar, sondern gibt lediglich ein Ziel vor. Eine umfassende Bildung der Schülerinnen und Schüler einschließlich der gesellschaftlichen Bewegungen für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie bildet im Übrigen den Auftrag sämtlicher Schulen Berlins (vgl. § 1 SchulG ). Abgesehen davon läge es insoweit näher, die Noten aus dem Fach Gesellschaftswissenschaften in die Aufnahmekriterien einzubeziehen. Randnummer 34

(2)Da die Schule eigene Aufnahmekriterien damit nicht wirksam festgelegt hat, werden die

Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze

§ 6Abs.

6 Satz 1 Sek I-VO

der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Sämtliche (nunmehr) verfügbaren 56 Plätze wären demnach

dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. Von diesen wären zunächst 53 Plätze an diejenigen Bewerberkinder zu vergeben gewesen, die ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen haben. Sodann wären die drei verbleibenden Plätze unter den 25 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 zu verlosen gewesen (sogenanntes kleines Losverfahren). Randnummer 35 Da der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedoch nicht nur 3, sondern 12 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 (lfd. Nrn. 3, 5, 7, 61, 64, 73, 97, 134, 140, 155, 158, 187, nummeriert

der Liste des Antragsgegners, S. 10 ff. des Generalvorgangs I), zwei Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 (lfd. Nrn. 105, 106) sowie ein Bewerberkind mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 (lfd. Nr. 67) aufgenommen hat, sind mindestens 12 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen worden; die

träglich durch die Aufnahme zweier Integrationskinder an deren Erstwunschschulen freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im

rückverfahren an Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose 1,0 und damit im Ergebnis rechtmäßig vergeben. Randnummer 36 Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 160 mit der Begründung rügen, ihrer Kenntnis

befinde es sich im Schuljahr 2025/2026 auf Weltreise und werde erst im Schuljahr 2026/2027 die

  1. Jahrgangsstufe besuchen, ist der Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen ließe eine Beurlaubung das Schulverhältnis auch unberührt. Dies zeigt die Stellung der hierzu ermächtigenden Vorschrift – § 46 Abs. 5 SchulG – in Teil V des Schulgesetzes, welcher das Schulverhältnis regelt. Das Schulverhältnis mit einer öffentlichen Schule endet gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 erst mit der Entlassung (VG Berlin, Beschluss vom
  2. August 2019 – VG 14 L 258.19 –, juris Rn. 21). Randnummer 37 e)

diesem Verfahrensschritt verblieben noch 37 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG , die am Xxx-xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Aus der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens ergibt sich – insoweit abweichend von dem Protokoll (Generalvorgang I S. 7) – dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 15, 73, 103 und 134 bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden.Die Geschwisterkinder erhielten – grundsätzlich im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG – die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie die 27 verbleibenden Plätze des Loskontingents. Randnummer 38

(1)Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 79, 120 und 199 deshalb rügen, weil der Antragsgegner trotz des Vorliegens von Erklärungen der Sorgeberechtigten, die Kinder würden im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut, keine Auskünfte aus dem Melderegister eingeholt hat, dringen sie nicht durch. Zwar ergibt sich insoweit aus der mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle (Generalvorgang I S. 5), dass die Meldeadressen der jeweiligen Ankergeschwisterkinder und der Bewerberkinder voneinander abweichen. Insoweit haben die Eltern aber jeweils Erklärungen über die Betreuung der Bewerber- und Ankergeschwisterkinder abgegeben. Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 79 haben durch Erklärung vom
  1. März 2025 angegeben, dass das Ankergeschwisterkind bei dem Vater des Bewerberkindes lebt und dieses von den Eltern im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut wird(Generalvorgang III S. 90). Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 120 haben mit Erklärung vom
  2. April 2025 angegeben, dass das Bewerber- und Ankergeschwisterkind jeweils die Hälfte der Woche gemeinsam bei einem Elternteil leben (Generalvorgang IV S. 52). Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 199 haben mit Erklärung vom
  3. April 2025 angegeben, dass das Bewerber- und Ankergeschwisterkind jeweils im festen Rhythmus in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils wechseln (Generalvorgang V S. 132). Für die angesichts der vorliegenden Erklärungen spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, EA S. 5). Randnummer 39 Zweifel ergeben sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres aus unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärung weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 16; Beschluss vom
  6. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6). Randnummer 40
(2)Soweit die Antragsteller rügen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 189 ausweislich seiner Förderprognose als erste Fremdsprache Spanisch lernt und damit zu Unrecht als Geschwisterkind auf dem Xxx-xxx-Gymnasium aufgenommen wurde, dringen sie hiermit nicht durch. Denn dieses Bewerberkind besuchte ausweislich der Schulstempel auf dem Anmeldebogen sowie seiner Förderprognose (Generalvorgang V S. 99 f.) in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB).

§ 3Abs. 16 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-Sb

P) wird bei Schülerinnen und Schülern mit – wie hier – einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Soweit die Antragsteller in Bezug auf dieses Bewerberkind weiterhin rügen, Anhaltspunkte für ein Beratungsgespräch gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP lägen nicht vor, so dass eine wesentliche gesetzliche Regelung missachtet worden wäre, was zu einer fehlerhaften Aufnahme führe, dringen sie nicht durch. Ein fehlender

weis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP der Bewerberkinder und ihrer Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsels ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsel

§ 3Abs. 16 Satz 1 Aufnahme VO-Sb

P (vgl. VG Berlin, Beschluss vom

  1. August 2024 – 39 L 320/24 –, juris Rn. 11 ; Beschluss vom
  2. August 2024 – 39 L 316/24 –, juris Rn. 10 ). Randnummer 41

(3)Soweit die Antragsteller die vorrangige Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 32 und 136 als Geschwisterkind rügen, weil das jeweilige Ankergeschwisterkind im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits volljährig gewesen sei, dringen sie hiermit nicht durch. Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern.

der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AGH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwisterkind die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris, Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – 39 L 263/22 –, EA S. 11 m.w.N.). Randnummer 42

(4)Soweit allerdings das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 182 vorrangig im Härtefallkontingent und das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 142 vorrangig im Loskontingent aufgenommen wurde, erfolgte die vorrangige Aufnahme als Geschwisterkinder fehlerhaft. Denn diese Bewerberkinder haben ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen und hätten bei rechtmäßiger Anwendung der Auswahlkriterien für das Kriterienkontingent bereits dort aufgenommen werden müssen (s.o.). Dies führt dazu, dass im Loskontingent zwei weitere Schulplätze zu vergeben gewesen wären. Hiervon wäre ein Platz vorrangig an das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 181 zu vergeben gewesen, das im Rahmen des vom Antragsgegner zur Vergabe der Geschwisterkinderplätze im Härtefall- und Loskontingent durchgeführten Losverfahren auf Platz 1 der

rückerliste gezogen wurde. Im Ergebnis ist damit im Loskontingent ein Schulplatz als fiktiv frei anzusehen. Randnummer 43 f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Im Loskontingent waren 27 Schulplätze zu vergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Zuge des Aufnahmeverfahrens bereits für die Vergabe der Plätze im Härtefallkontingent ein Losverfahren unter den Geschwisterkindern durchgeführt wurde, auf dessen Grundlage sowohl die Plätze aus dem Härtefallkontingent als auch die Plätze aus dem Loskontingent vergeben wurden. Denn in Ansehung der die Anzahl der im Härtefall- und Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze übersteigenden Geschwisterbewerberkinder erfordert eine chancengerechte Vergabe bereits der Plätze des Härtefallkontingents das Vorziehen der Durchführung des Losverfahrens. Dass unbesetzte Plätze im Loskontingent vorrangig an Geschwisterkinder vergeben werden, entspricht der Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG . Randnummer 45 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Losverfahren sei nicht ausreichend dokumentiert. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll lediglich, dass und nicht wie ein Losverfahren durchgeführt wurde. Das Protokoll genügt jedoch den an die Dokumentation zu stellenden Anforderungen. Randnummer 46 Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Mai 1991 – 6 P 15/89 –, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom
  3. August 2023 – 39 L 547/23 –, juris Rn. 26 ). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom
  5. August 2015 – VG 9 L 190/15 –, juris Rn. 15). Randnummer 47 Die Dokumentation des großen Losverfahrens genügt hier diesen Anforderungen. In dem im Generalvorgang I enthaltenen und vom Schulleiter, der Sekretärin sowie zwei Mitarbeitern des Schulamtes unterzeichneten Dokument „Protokoll zum Aufnahmeverfahren
  6. Klasse im Schuljahr 2025/2026 am Xxx-xxx-Gymnasium (03Y04)“ wurde festgehalten, dass unter allen bisher nicht aufgenommenen Bewerberkindern eine Rangfolge bestimmt wurde. Im Auswahlprotokoll werden sodann diese 113 Bewerberkinder in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgelistet. Aus den ebenfalls im Generalvorgang I befindlichen Fotos ergibt sich wiederum, dass hierfür jeweils dasselbe Papier in derselben Farbe verwendet wurde, die Lose in etwa dieselbe Größe und Form hatten sowie mit den laufenden Nummern der Bewerberkinder bedruckt waren. Aus den Knickmustern der Lose ergibt sich, dass diese einmal gefaltet waren, so dass die aufgedruckte Nummer von außen nicht erkennbar war. Zudem wurde auf den Rückseiten der Lose handschriftlich eine weitere Zahl notiert, die denen auch in der Tabelle aufgeführten laufenden Nummern der vergebenen Schulplätze entspricht und somit die Reihenfolge der Ziehung in Übereinstimmung mit der Tabelle wiedergibt. Damit sind Dokumentationsmängel nicht ersichtlich. Solche haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan. Randnummer 48
  7. Soweit die Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens infolge einer strukturellen Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern rügen, wodurch das verfassungsrechtlich gebotene Ziel der Bildungsgleichheit verfehlt werde, dringen sie nicht durch. Randnummer 49 Die Antragsteller berufen sich insoweit vorrangig darauf, dass der Berliner Gesetzgeber zum Schuljahr 2025/2026 den Zugang zum Gymnasium gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG durch eine Notengrenze beschränkt habe. Eine weitere Auslese

Schulnoten sei danach auch für Sekundarschulen nicht mehr zulässig, zu denen nämlich gerade diejenigen Schülerinnen und Schüler Zugang haben müssten, denen der Zugang zum Gymnasium aufgrund fehlender Eignung versperrt sei. Dabei besteht die durch die Antragsteller beschriebene Konkurrenzsituation nicht erst seit dem Inkrafttreten der (in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG erstmals das Schuljahr 2025/2026 betreffenden) Regelung in 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG, sondern bestand bereits zuvor. Die Auswahl der Bewerber

der Durchschnittsnote der Förderprognose ist jedoch

ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – und vom
  2. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris). Bei ihrer hiergegen gerichteten Argumentation übersehen die Antragsteller, dass vorliegend nicht der Zugang zu einem Schulabschluss in Rede steht, sondern zu einer der beiden

der Jahrgangsstufe 6 weiterführenden allgemein bildenden Schulen ( § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG ), die beide den Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eröffnen (vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG ). Daher sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat, nicht ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 – OVG 3 S 20/25 –, juris Rn. 14 ). Randnummer 50 Soweit die Antragsteller außerdem einwenden, dass die

den Regelungen in § 56 Abs. 6 SchulG beabsichtigte soziale Durchmischung an weiterführenden Schulen rein tatsächlich nicht erreicht werde, weil berlinweit so gut wie keine Härtefälle i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG anerkannt würden, sondern die in diesem Kontingent sowie im Loskontingent

§ 56Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Schul

G zu vergebenden Plätze überwiegend im Rahmen der Geschwisterkindregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 SchulG vergeben würden, tragen sie schon keinen hinreichend konkreten Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Vielmehr dringen sie mit ihrer Auffassung, es seien andere Auswahlkriterien anzuwenden, lediglich in den bildungspolitischen Gestaltungspielraum ein, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Allein dessen Sache ist es, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Differenzierungskriterien für den Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen aufzustellen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180/06A –, juris Rn. 26). Randnummer 51 5. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Recht auf chancengleichen Zugang zu Bildungsangeboten rügen, weil nur Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und Geschwisterkinder aufgenommen werden konnten, wenden sie sich im Ergebnis gegen die Geschwisterkinderregelung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen

Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom
  2. August 2024 – VG 39 L 345/24 –, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom
  3. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht

der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft.

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder

Art. 20Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Vv

B zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm,

der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom

  1. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom
  2. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). Randnummer 52
  3. Hinsichtlich der Korrektur der festgestellten Verfahrensfehler gilt Folgendes: Randnummer 53 a) Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 54 Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom
  7. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 55 Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG ) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz

suchenden Bewerbern

der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ( VG Berlin, Urteil vom

  1. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten

rückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26 ). Randnummer 56 Danach sind die zwölf fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent an diejenigen Bewerberkinder, die gerichtlich Rechtsschutz ersucht haben,

dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Der fiktiv freie Platz im Loskontingent ist – vorbehaltlich der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs – an dasjenige Bewerberkind zu vergeben, das auf der

rückerliste unter den Rechtsschutzsuchenden auf dem ersten Losrang steht. Randnummer 57 b)

diesen Grundsätzen können die Antragsteller –

dem die Antragstellerin zu 1) mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 am Aufnahmeverfahren beteiligt wurde – einen der fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent nicht beanspruchen. Denn diese sind unter den Bewerberkindern, die um Rechtsschutz

gesucht haben,

dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Es haben fünf Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und drei Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 um einstweiligen Rechtsschutz

gesucht. Die verbleibenden (12 – 5 – 3 =) vier fiktiv freien Schulplätze sind unter denjenigen sechs Bewerberkindern zu verlosen, die mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen und um einstweiligen Rechtsschutz

gesucht haben. Randnummer 58 Gleichfalls können die Antragsteller

diesen Grundsätzen den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht für die Antragstellerin zu 1) beanspruchen. Denn ungeachtet der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs (siehe dazu näher unten) hat das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 116 um einstweiligen Rechtsschutz

gesucht, das auf Platz 4 der

rückerliste steht, während die Antragstellerin zu 1) mit der lfd. Nr. 150 auf Platz 20 der

rückerliste steht (Generalvorgang I S. 9). Randnummer 59 c)

Auffassung der Kammer ist die Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei der zusätzlichen Aufnahme von insgesamt 4 Kindern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am Xxx-xxx-Gymnasium eingerichteten 7. Klassen zu ziehen. Randnummer 60 Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde

bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. Allgemeingültige abstrakte Kriterien, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, lassen sich nicht festlegen, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. Demgegenüber sind Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten hier nicht maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Randnummer 61 Hierzu hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner zwar nichts vorgetragen, obwohl Antragsteller in Parallelverfahren die formell ordnungsgemäße Festlegung der Aufnahmekriterien sowie deren materielle Übereinstimmung mit den Vorgaben der Sek I-VO gerügt haben. Randnummer 62 Indes liegt auf der Hand, dass ab einer gewissen Überschreitung der in § 5 Abs. 7 Sek I-VO geregelten Höchstgrenzen auch ohne konkreten Vortrag des Antragsgegners ein geordneter Schulbetrieb im Einzelfall durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht mehr gewährleistet werden kann und es damit den Rechtsschutzsuchenden ausnahmsweise verwehrt bleiben muss, ihren dem Grunde

bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Die zusätzliche Aufnahme von 4 Schülerinnen und Schülern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am Xxx-xxx-Gymnasium eingerichteten
  2. Klassen begründet jedoch bereits eine Überschreitung der Vorgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO um 12,5 % und liegt damit schon höher als die in der Rechtsprechung des VG Berlin für Integrierte Sekundarschulen gezogene Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei mehr als drei zusätzlichen Plätzen pro Klasse, d.h. bei rd. 11,5 % der

§ 5Abs.

7 Satz 2 Sek I-VO bestehenden Höchstgrenze von 26 Plätzen pro Klasse (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 – VG 39 L 401/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 486/23 –, juris Rn. 33). Die infolge der weiteren Aufnahme gebildeten Klassen weisen dann eine Frequenz von 36 Schülerinnen und Schülern auf. Zwar sind die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer Förderprognose, die ab dem kommenden Schuljahr gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium ist, als leistungsstark einzuordnen. Eine (noch) höhere Klassenfrequenz wäre indes mit dem pädagogischen Konzept des Gymnasiums nicht mehr vereinbar. Dieses ist darauf gerichtet, den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung zu vermitteln, die sie dazu befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen ( § 26 Abs. 1 SchulG ). Die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung ist in der Jahrgangsstufe 7

Auffassung der Kammer bei einer höheren Frequenz nicht zu gewährleisten. Randnummer 63 Eine weitere Absenkung der Aufnahmefähigkeit des Xxx-xxx-Gymnasiums kommt allerdings angesichts des Umstandes, dass es

dem oben Gesagten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs einem dem Grunde

bestehenden Aufnahmeanspruch entgegenzuhalten, trotz der im Folgenden dargestellten, von der Kammer auch ohne entsprechenden Vortrag des Antragsgegners in den Blick genommenen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht in Betracht: Randnummer 64 Ausweislich der über das Schulportrait exportierbaren Daten sowie der dort dargestellten Entwicklung der Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler am Xxx-xxx-Gymnasium besuchten im Schuljahr 2017/18 – in dem die Anzahl

einem zwischenzeitlichen Rückgang in etwa derjenigen des Schuljahres 2009/10 entsprach – 911 Schülerinnen und Schüler das Xxx-xxx-Gymnasium. Seitdem ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler kontinuierlich auf 1204 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2024/25 angestiegen. Ausweislich der dortigen Angaben besuchten in der Jahrgangsstufe 2024/25 143 Schülerinnen und Schüler das dritte Kurshalbjahr und dürften die Schule demnach mit Abschluss des vergangenen Schuljahres verlassen haben. Dem steht unter Berücksichtigung von zwei eingerichteten

  1. Klassen sowie drei eingerichteten
  2. Klassen für das Schuljahr 2025/26 bereits regelkapazitär die Aufnahme von (5 x 32 =) 160 Schülerinnen und Schülern gegenüber. Ausweislich der Angaben auf der Homepage der Schule gehören zu den drei verfügbaren Gebäudeteilen insgesamt 58 Unterrichts- und Fachräume (https://hsg-berlin.de/unsere-schule/campus.html), wobei im Jahr 2022 das Vorderhaus eröffnet worden ist (https://hsg-berlin.de/unsere-schule/geschichte.html). Der Kammer ist bewusst, dass bereits die dargestellte starke Zunahme der in der Vergangenheit aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Auswirkungen auf diese räumlichen Kapazitäten hat. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und ein geordneter Schulbetrieb bei Aufnahme von vier zusätzlichen Bewerberkindern je Klasse nicht mehr gewährleistet werden könnte. Randnummer 65 Die Kammer geht weiter davon aus, dass die insgesamt zwölf fiktiven Schulplätze, die damit im Ergebnis zur Verfügung stehen, primär mit den um Rechtsschutz

suchenden Bewerbern

zubesetzen sind, die mit Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und daher im Kriterienkontingent (jedenfalls mit einer gewissen Loschance) zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (s.o.). Derjenige Antragsteller, der demgegenüber – aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose – dort zu Recht nicht beteiligt wurde, sondern aufgrund seines Ranges auf der

rückliste nur den fiktiv freien Platz im Loskontingent beanspruchen könnte, muss es aufgrund der ansonsten eintretenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs ausnahmsweise verwehrt sein, seinen dem Grunde

bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Denn der freie Platz im Loskontingent ergibt sich erst in einem – gedanklich und im Rahmen des üblichen Aufnahmeverfahrens auch tatsächlich – auf die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent folgenden Schritt. Denn erst

dem Abschluss des diesbezüglichen Verfahrensabschnitts steht fest, welche der Bewerberkinder bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden und deshalb Plätze im Härtefall- und Loskontingent, in dem sie ansonsten vorrangig als Geschwisterkinder aufzunehmen gewesen wären, gleichsam freigeben. Randnummer 66 II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Primo-Levi-Gymnasiums, äußerst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 des Inge-Deutschkron-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Primo-Levi-Gymnasiums bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG , § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Das Inge-Deutschkron-Gymnasiums ist zwar nicht unter Erstwunschbewerbern, aber unter Zweitwunschbewerbern übernachgefragt und insoweit für Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig. Auf eventuelle Fehler in den betreffenden Auswahlverfahren, die nur unter Erst- bzw. Zweitwunschbewerbern durchgeführt werden, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Randnummer 67 III. Soweit die Antragsteller höchst hilfsweise beantragen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ermessensfehlerfrei erneut über ein Schulplatzangebot an einem Gymnasium unter Berücksichtigung altersangemessener Wege zu entscheiden, ist der zulässige Antrag unbegründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das ihnen im Bescheid vom 26. Juni 2025 gemäß § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG unterbreitete Angebot eines Schulplatzes am Sophie-Charlotte-Gymnasium an rechtlich beachtlichen Fehlern leidet, die eine erneute, fehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners gebieten würden. Randnummer 68

der genannten Vorschrift wird Bewerberkindern oder deren Erziehungsberechtigten, wenn sie nicht gemäß dem Erstwunsch der Erziehungsberechtigten in die gewählte Schule aufgenommen werden, von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt.

dem die von den Antragstellern benannte Zweit- und Drittwunschschule unter Erst- bzw. Zweitwunschbewerbern übernachgefragt war, ist die Benennung des Sophie-Charlotte-Gymnasiums rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Fehler ist zunächst nicht deshalb ersichtlich, weil den Antragstellern kein Schulplatz innerhalb des Bezirks angeboten wurde. Daraus, dass gemäß § 56 Abs. 7 Satz 2 SchulG Bewerberkinder vorrangig berücksichtigt werden, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt, folgt nicht, dass das Angebot eines Schulplatzes an einer außerhalb des Bezirks liegenden Schule zwingend fehlerhaft wäre. Denn im Bezirk Pankow stehen, wie die Antragsteller selbst vorgetragen haben, nicht für alle dort wohnenden Kinder Schulplätze zur Verfügung. Dementsprechend muss durch den Beklagten eine Auswahl getroffen werden, welchen dieser Kinder eine außerhalb des Bezirks liegende Schule angeboten wird. Konkrete Fehler bei dieser Entscheidung haben die Antragsteller schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der angebotene Schulplatz in nicht angemessener Entfernung zu der Wohnung der Antragsteller läge. Für den Weg zum Sophie-Charlotte-Gymnasium benötigt die Antragstellerin zu 1) mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 50 Minuten (vgl. u.a. den unter www.bvg.de abrufbaren Routenplaner der Berliner Verkehrsbetriebe). Dies ist noch als altersangemessener und zumutbarer Schulweg im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG für die Sekundarstufe I anzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom

  1. Juli 2019 – VG 14 L 199.19 –, EA S. 6 m.w.N.). Randnummer 69 IV. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  2. Juli 2025 - VG 41 K 3/25 - EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  3. August 2023 – VG 39 L 342/23 u.a. –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Randnummer 70 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001620467

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