Voraussetzungen einer Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum Orientierungssatz 1. Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum kommt nur in den engen Anwendungsfällen in Betracht, dass verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Denn durch die Antragstellung werden die andernfalls erhöhten Anforderungen an die Räumung einer Wohnung umgangen. (Rn.8) 2. Bei einer ursprünglich freiwilligen Besitzüberlassung an den Räumlichkeiten durch den Antragsteller an den Antragsgegner liegt keine verbotene Eigenmacht an der Wohnung vor. (Rn.9) 3. Für eine das Betretensverbot rechtfertigende Gefahr für Leib oder Leben sind konkrete Anhaltspunkte notwendig für eine bevorstehende, nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten; schuldhaftes Handeln des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsgegner wiederholt ein gewalttätiges Verhalten gegenüber fremden Sachen an den Tag gelegt hat, Nachbarn tätlich angegriffen hat und mehreren Personen mit Gewalt bedroht hat. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 18. März 2025, 238 C 36/25 eV Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.03.2025 – Az. ...., – abgeändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die am 07.02.2025 vom Antragsteller gegen den Antragsgegner erhobene Räumungsklage die im 5. Obergeschoss links im Hause .... straße XX in .... gelegene Wohnung Nummer 24, insbesondere das vis à vis vom Eingang liegende Zimmer, das Anlage zu diesem Beschluss in der Zeichnung schraffiert dargestellt ist, nebst Küche, Bad und Flur zu betreten. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird ebenfalls auf 2.520,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 2 Gegen die am 18.03.2025 und dem Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 25.03.2025 zugestellte erlassene Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hat der Antragsteller am 07.04.2025 sofortige Beschwerde zum Landgericht Berlin II erhoben und beantragt, gemäß dem ursprünglichen Hauptantrag zu entscheiden. Randnummer 3 Nach Übersendung zur Entscheidung über eine Abhilfe an das Amtsgericht Charlottenburg hat dieses der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.04.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin II als Beschwerdegericht vorgelegt, ohne den Eingang der mit Schriftsatz vom 07.04.2025 binnen Wochenfrist angekündigten weiteren Beschwerdebegründung abzuwarten. Randnummer 4 Das Amtsgericht Charlottenburg - Betreuungsgericht - hat zum Aktenzeichen 213 C 37/25 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung einer etwaigen Prozess- und Geschäftsunfähigkeit des hiesigen Antragsgegners eingeholt, das der beauftragte Sachverständige Dr. med. ....sodann am 16.04.2025 – nach Befunderhebung während eines vorübergehenden stationären Aufenthaltes des Antragsgegners in der .... – mit positiver Feststellung einer solchen Prozessunfähigkeit vorgelegt hat. II. Randnummer 5 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Antragsteller einen Anspruch auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gemäß dem Hauptantrag hat. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.