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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat OVG 9 B 37/22 Beschluss 9a Abs. 1; 9a Abs. 2; 5 Abs. 5; § 6 Abs. 1; 6 Abs. 2 KonsG, 2015/637 Art. 3

Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 6. September 2022, 34 K 370/20, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss is

§ 5Abs. 5 Satz 1 Kons

G (Auslagenersatz durch den Hilfeempfänger) bei einer Hilfeleistung gegenüber einem Unionsbürger und dessen Familienangehörigen durch eine in § 9a Abs. 2 KonsG getroffene abschließende Spezialregelung ausgeschlossen ist (Auslagenersatz nur durch den anderen Mitgliedstaat). Sie kann aber auch dahin verstanden werden, dass die nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 KonsG vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit von § 6 Abs.

§ 5Abs. 5 Satz 1 Kons

G (Auslagenersatz durch den Hilfeempfänger) unberührt bleibt und lediglich die zusätzliche Möglichkeit besteht, dass sich die Bundesrepublik hinsichtlich des Auslagenersatzes stattdessen an den anderen Mitgliedstaat wendet. Auch die Gesetzessystematik führt insoweit nicht zu einem eindeutigen Befund. Randnummer 29 Nach der Entstehungsgeschichte ist allerdings eine abschließende Sonderregelung anzunehmen. Die Einfügung des § 9a KonsG hat der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 gedient. Sie regelt die Hilfeleistung zugunsten von Unionsbürgern, die im Drittland durch ihren Heimatstaat nicht vertreten sind. Für diese Fälle sieht die Richtlinie in einem formalisierten Verfahren lediglich eine Auslagenerstattung durch den Heimatstaat des Unionsbürgers vor, der dann Rückgriff bei seinem Staatsangehörigen nehmen kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/637). Hierfür sprechen auch die einleitenden Erwägungsgründe zu den Nummern 25, 26 und 28, die nur von einer Erstattung zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen. Soweit die Beklagte auf den Erwägungsgrund zur Nummer 4 hinweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Richtlinienzweck, den konsularischen Schutz zu erleichtern und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Konsularbehörden zu stärken, durch diese Art der Kostenerstattung im Nachgang der Hilfeleistung unterlaufen werden würde. Die Erstattungspflicht des anderen Mitgliedstaats umfasst dabei ausweislich der Formulare im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/637 auch die Aufwendungen für den Unionsbürger begleitende Familienangehörige. Randnummer 30 Die Richtlinie (EU) 2015/637 wird auf europäischer Ebene nach wie vor so verstanden, dass sie eine direkte Erstattung durch die nicht vertretenen Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) nicht vorsieht (vgl. den „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/637“ vom 2. September 2022). Dafür spricht auch der Vorschlag der Kommission „über eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises“ vom 6. Dezember 2023. Mit der Richtlinienänderung soll das Erstattungsverfahren vereinfacht werden. Die Kostenerstattung soll danach in erster Linie unmittelbar vom nicht vertretenen Unionsbürger und erst nachrangig von seinem Heimatstaat verlangt werden können. Randnummer 31 Der Bundesgesetzgeber wollte mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 478) die Richtlinie (EU) 2015/637 umsetzen. Nach dem Wortlaut der Begründung zum Entwurf des § 9a KonsG wollte er eine „andere Auslagenerstattung“ als das in § 6 Abs.

§ 5Abs. 5 Satz 1 Kons

G geregelte Verfahren normieren, da die Richtlinie eine „abweichende Regelung“ bezüglich der Kostenerstattung vorsehe. Der Begründung des Gesetzentwurfs liegt mithin in Übereinstimmung mit der Richtlinie erkennbar die Vorstellung zu Grunde, dass der nicht vertretene Unionsbürger nur im Wege des Regresses durch seinen Heimatstaat in Anspruch genommen werden kann (BT-Drs. 19/699, S. 7). Randnummer 32 Die schon europarechtlich vorgesehene Möglichkeit, sich hinsichtlich der Aufwendungen für die Hilfe gegenüber im Drittland nicht vertretene Unionsbürger an deren Heimatstaat wenden zu können, stellt zudem sicher, dass der hilfeleistende Mitgliedstaat einen Aufwendungsersatz auch dann erlangen kann, wenn der Hilfeempfänger zahlungsunfähig oder zur Durchsetzung des Erstattungsanspruches nicht erreichbar ist, etwa weil er sich entweder noch im Drittstaat, wieder in seinem Heimatstaat oder nunmehr in einem ganz anderen Staat aufhält. Es kommt hinzu, dass der konsularische Schutz gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nur subsidiärer Natur ist. Der hilfeleistende Staat erbringt ersatzweise eine Leistung gegenüber dem Unionsbürger, zu der eigentlich sein Heimatstaat verpflichtet wäre. Es ist daher sachgerecht, dass sich der hilfeleistende Mitgliedstaat hiernach primär an den anderen Mitgliedstaat halten darf. Umgekehrt ist der Heimatstaat des nicht vertretenen Unionsbürgers vor der Hilfeleistung grundsätzlich zu informieren und konsultieren (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/637) und verfügt über ein Selbsteintrittsrecht (Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/637). Ihm obliegt zudem die Entscheidung darüber, ob er seinen Staatsangehörigen bezüglich der Hilfeleistungskosten in Regress nimmt. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Kostenerstattung zunächst zwischen den Mitgliedstaaten abzuwickeln ist. Randnummer 33

  1. b)Die Klägerinnen dürfen vorliegend auch nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 5 Abs. 5 KonsG zur Auslagenerstattung herangezogen werden. Die Klägerinnen sind keine nichtdeutschen Familienangehörigen eines Deutschen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 KonsG. Daher kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht aufgeworfene - Frage, ob § 9a Abs. 2 KonsG eine Sperrwirkung entfaltet, wenn ein Unionsbürger deutsche Familienangehörige hat, nicht an. Randnummer 34
  2. c)Der angegriffene Heranziehungsbescheid kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerinnen sich mit Erklärungen vom 31. März 2020 zum Auslagenersatz verpflichtet haben oder gegen sie insoweit ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht. Dabei kann offenbleiben, ob sich aus der Erklärung oder dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Sache nach ein Anspruch der Beklagten auf Auslagenersatz gegen die Klägerinnen ergibt. Jedenfalls fehlt es insoweit an einer Befugnis der Beklagten, einen solchen Anspruch im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001620676

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