Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investmentstreitigkeiten (ICSID) Orientierungssatz
(2)of the German Code of Civil Procedure, SchiedsVZ 2023, 32, 33 f.), folgt dieser hier bereits aus dem gemeinsam mit den deutschen Antragsgegnerinnen mit gleichlautendem Request for Arbitration eingeleiteten Schiedsverfahren. Zu Recht beruft sich der Antragsteller insofern darauf, dass auch im Feststellungsverfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis an einer einheitlichen Entscheidung über seinen Feststellungsantrag besteht. Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Vollstreckung in Vermögenswerte des Antragstellers in Deutschland stattfinden könnte, soweit dieser außerhalb einer zu beachtenden Vollstreckungsimmunität über Vermögen im Inland verfügte. Randnummer 32
- Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 33 Das Schiedsverfahren ist mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Randnummer 34 Die Antragsgegnerinnen können sich nicht auf das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 2 c, Abs. 4a ECV berufen, wonach der Antragsteller als Vertragspartei des ECV seine uneingeschränkte Zustimmung erteilt, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen und die Antragsgegnerinnen durch den Request for Arbitration ihrerseits die Zustimmung zur Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem ICSID erteilt haben. Randnummer 35 Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß Art. 26 ECV steht entgegen, dass Art. 26 Abs. 2c ECV auf Investitionsstreitigkeiten im Intra-EU Kontext nicht anwendbar ist. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht, welches sich vorrangig aus dem Parteiwillen ergibt. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu einem auf der Grundlage des ECV eingeleiteten Schiedsverfahren beurteilt sich somit insbesondere nach Art. 26 Abs. 2 bis 4 ECV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die Art. 267 und 344 AEUV einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen einem Investor eines Mitgliedstaates und einem anderen Mitgliedstaat aber entgegen, wenn die Schiedsregelung dazu führen kann, dass solche Investitionsstreitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (EuGH, Urteil vom
- Oktober 2021, C-109/20, EuZW 2021, 1097, juris Rn. 44 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2022, C-638/19, RIW 2022, 219, juris Rn. 138 f.). Da Schiedsgerichte auch in ICSID-Schiedsverfahren sowohl nach unionsrechtlichen als auch nach völkerrechtlichen Vorschriften zu entscheiden hätten, Schiedsgerichte aber keine vorlageberechtigten Gerichte gemäß Art. 267 AEUV seien und deren Schiedssprüche hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht keiner ausreichenden Kontrolle durch ein staatliches Gericht eines Mitgliedstaates unterlägen, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen hat (BGH I ZB 43/22, juris Rn. 97 bis 109; BGH, Beschluss vom 17.11.2021, I ZB 16/21, juris Rn. 10; zu Achmea auch schon BGH, Beschluss vom 31.10.2018, I ZB 2/15, juris) die einheitliche Auslegung des Unionsrechts durch ein Schiedsgericht nicht gewährleistet. Randnummer 36 Eine Schiedsvereinbarung auf einer anderen rechtlichen Grundlage oder durch eine gesonderte Vereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Randnummer 37 Der Bundesgerichtshof hat schließlich ausgeführt, dass eine (erneute) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kommt, auf die Begründung wird Bezug genommen (I ZB 43/22, juris Rn. 114 ff.). Ebenso hat er einen Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts geprüft und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
- Mai 1969, WVK) ausdrücklich verneint (juris Rn. 122 ff), danach kommt – wie oben unter 1 d ausgeführt – eine Vorlage dieses Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 Grundgesetz wegen Zweifeln über die Reichweite der Regelungen des Völkerrechts nicht in Betracht. Randnummer 38
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung berechnet sich nach einem Fünftel des Werts der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 26). Ausgehend von den in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüchen in Höhe von 59,2 Millionen € ist ein Streitwert in Höhe von bis zu 12 Millionen € festzusetzen. Mit der Berücksichtigung lediglich eines Bruchteils der Hauptsacheforderung wird der Bedeutung des Feststellungsverfahrens angemessen Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung des Bruchteils kann nicht aus § 48 Abs. 2 GKG hergeleitet werden, weil das Antragsverfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO auf den vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien beruht und es sich somit nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001623361