Tenor Das mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 ausgesetzte Verfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen VG 31 K 475/25 A fortgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kammer setzte das Verfahren VG 31 K 671/23 A mit Beschluss vom 29. November 2024 (veröffentlicht in juris) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor. Der Gerichtshof bestätigte den Eingang des Vorabentscheidungsersuchens zum 9. Dezember 2024 und teilte das Aktenzeichen C-839/24 sowie die Bezeichnung der Rechtssache „Casamance“ mit. Die Kammer berichtigte den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (veröffentlicht in juris). Randnummer 2 Mit Entscheidung vom 4. Februar 2025 setzte der Präsident des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsverfahren bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 aus. Randnummer 3 Mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 4. Juni 2025 ordnete der Vorsitzende das Weglegen des ausgesetzten Verfahrens VG 31 K 671/23 A nach § 10 Abs. 1 der Aktenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11. August 2025 übermittelte der Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 (Alace e Canpelli) und bat um Mitteilung, ob die Kammer im Hinblick auf dieses Urteil ihr Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte. Randnummer 5 Die Kammer teilte dem Gerichtshof nach Anhörung der Beteiligten und Beratung unter den Berufsrichtern mit Schreiben vom 25. September 2025 mit, dass sie ihr Vorabentscheidungsersuchen C-839/24 nicht mehr aufrechterhalte. Zur Begründung führte sie darin aus: Randnummer 6 „Soweit es unsere Vorlagefrage zu 1. betrifft, ist diese Frage mit dem 3. Entscheidungssatz des o.g. Urteil vom 1. August 2025 beantwortet worden. Danach ist Art. 37 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllt. Randnummer 7 Soweit es unsere Vorlagefrage zu 2. betrifft, kann die Kammer den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im o.g. Urteil vom 1. August 2025 in Randnummer 96 entnehmen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten Bedingungen im Hinblick auf die gesamte Bevölkerung des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssen, damit dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden kann. Dies reicht der Kammer auch ohne weitere (detailliertere) Beantwortung der Vorlagefrage zu 2. aus, um über die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat entscheiden zu können. Denn die Kammer ist nach wie vor der bereits im Vorlagebeschluss geäußerten Überzeugung, dass unter einer „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2013/32 (mindestens) zu verstehen sind: soziale Gruppen im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.