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LG Berlin II 15. Zivilkammer 15 O 349/24 Urteil Irreführung bei Angaben eines Vermittlungsportals zu Emissionseinsparungen § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 2 A

Irreführung bei Angaben eines Vermittlungsportals zu Emissionseinsparungen Orientierungssatz 1. Die Werbung eines Vermittlungsportals für Flüge mit Emissionseinsparungen ist irreführend, wenn verschwi

und nicht auf das UKlaG. Nur für Letzteres ergäbe sich eine Zuständigkeit des Kammergerichts.

  1. Randnummer 26 Die Antragsfassung, wonach sich das Verbot nur auf Verbraucher mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beziehen soll, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der BGH und das OLG Frankfurt haben ähnliche Formulierungen verwendet, worauf der Kläger verwies (vgl. BGH, Urteil v. 29.4.2010 – Xa ZR 5/09; OLG Frankfurt, Urteil v. 18.12.2008 – 16 U 76/08, die mit ähnlichen Formulierungen tenorierten). Randnummer 27 Durch die Antragsfassung kommt zum Ausdruck, dass nur Angebote erfasst sein sollen, die auf Verbraucher mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland ausgerichtet sind, was sowohl hinreichend bestimmt ist, als auch von der Rechtsprechungsgewalt deutscher Gerichte abgedeckt ist. Der Kläger weist noch darauf hin, dass der Zusatz ohnehin redundant sei, da sich die Rechtskraft eines nach dem Antrag ausgesprochenen Verbots durch ein deutsches Gericht ohnehin auf Verbraucher mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Randnummer 28 Die Formulierung „Emissionseinsparungen“ ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Es ist eindeutig, dass es dabei um die Angabe der eingesparten Emissionen („- 31 % Emissionen“) geht, wie in den Anlagen K 2, K 3 und K 5 wiedergegeben. II.
  2. Randnummer 29 Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3

klagebefugt. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen. 2. Randnummer 30 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1

zu. Randnummer 31 Die Angaben der Beklagten sind irreführend. Die Angaben zum CO2-Ausstoß sind geeignet bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei den beworbenen Emissionseinsparungen um die tatsächliche Einsparung von Emissionen auf dem konkreten Flug handele und nicht um eine bloße Schätzung. Randnummer 32 a) Es liegt ein Verstoß gegen 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1

vor. Randnummer 33 Gemäß § 5 Abs. 1

handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Randnummer 34 aa) Die Beklagte handelt geschäftlich i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2

. Randnummer 35 Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Er erfasst alle Maßnahmen (positives Tun, konkludentes Handeln, Unterlassen, soweit eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, die auf die Förderung eines beliebigen – auch fremden – Geschäftszwecks gerichtet sind, dh jede selbständige, der Verfolgung eines wirtschaftlichen Geschäftszwecks dienende Maßnahme, mit der eine marktgerichtetes Tätigkeitwerden irgendwie zum Ausdruck gelangt (BGH GRUR 1953, 293 [294] – Fleischbezug; BGH GRUR 1956, 216 [217] – Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH GRUR 1960, 384 [386] – Mampe Halb und Halb I; BGH GRUR 1964, 208 [209] – Fernsehinterview; BGH GRUR 1993, 761 [762] – Makler-Privatangebot; BGH GRUR 1993, 917 [919] – Abrechnungssoftware für Zahnärzte; BGH GRUR 2000, 1076 [1077] – Abgasemissionen, stRspr). Einzubeziehen in den Begriff des geschäftlichen Verkehrs sind daher auch alle einem Geschäftszweck dienenden freiberuflichen Tätigkeiten, so die der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Wissenschaftler, Künstler usw. ebenso wie bspw ein auf die Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gerichtetes Tätigkeitwerden (BGH GRUR 1958, 354 [356] – Sherlock Holmes). Maßnahmen, die wie die Image- oder Aufmerksamkeitswerbung der Steigerung der Verkehrsbekanntheit dienen, sind ebenfalls Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn mit ihnen nicht für bestimmte Waren oder Leistungen geworben wird (BGH GRUR 1995, 595 [596] – Kinderarbeit; BGH GRUR 1995, 598 [599] – Ölverschmutzte Ente; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

10, beck-online). Randnummer 36 Die geschäftliche Handlung des § 2 I Nr 2

bezieht sich (ausschließlich) auf die Förderung des Wettbewerbs eines Unternehmens, sei es des eigenen, sei es eines fremden. Damit ist klargestellt, dass das

allein den Wettbewerb von im geschäftlichen Verkehr handelnden Unternehmen erfasst, also nur unternehmerische Tätigkeiten im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

12, beck-online). Randnummer 37 Offenbleiben kann, ob die Beklagte eine geschäftliche Handlung zugunsten der mit ihr kooperierenden Fluggesellschaften vornimmt, oder ob es insoweit an einer ausreichenden Unternehmensbezogenheit fehlt. Nach den unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten werden bei ihrer Suchseite sämtliche Fluggesellschaften gleichbehandelt und damit gerade keine Wettbewerbsförderung für ein konkretes Unternehmen vorgenommen. Randnummer 38 Eine geschäftliche Handlung liegt aber bereits in der Förderung des eigenen Wettbewerbs, nämlich darin, eine Suchseite für Flugreisen am Markt anzubieten. Dass dies unentgeltlich erfolgt, ändert an der Geschäftsmäßigkeit nichts. Unerheblich ist, ob ein Erwerbszweck verfolgt und ein Gewinn erzielt wird oder Gewinnerzielung überhaupt beabsichtigt ist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

13, beck-online). Insbesondere dürfte im Dienst Google Flights auch eine Förderung des Geschäfts der allgemeinen Internetsuchmaschine „google“ zu sehen sein. bb) Randnummer 39 Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2

irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in den jeweiligen Nummern aufgeführten Umstände enthält. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1

sind solche Umstände etwa die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Randnummer 40 Die Beklagte täuscht Verbraucher durch die Darstellung verminderter Emissionen, beispielsweise auf dem Flug von Frankfurt nach Paris am

  1. März 2024 um 06:40, mit der Angabe „-31 % Emission“. Randnummer 41 Zur Vermeidung einer Täuschung wäre ein unmissverständlicher und sofort wahrnehmbarer Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass es sich bei der Angabe der Emissionen oder der Emissionsersparnis lediglich um einen Schätzwert handelt. Alleine die Beifügung des Wortes „geschätzt“ vor der Angabe der Emissionsersparnis wäre wohl bereits ausreichend, um hinreichend und unmissverständlich auf die beschränkte Aussagekraft der Angaben hinzuweisen. Randnummer 42 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Emissionsangaben für einen Flug der in der Zukunft liegt, es sich zwangsläufig nur um geschätzte Werte handeln kann. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass diese Zusammenhänge dem Durchschnittsverbraucher regelmäßig nicht geläufig wären. Allerdings muss gerade bei Ergebnissen von Internetsuchseiten berücksichtigt werden, dass Verbraucher sich regelmäßig nur flüchtig mit Details befassen wollen und daher nicht jede Angabe reflektiert hinterfragen. Da bei umweltbezogenen Angaben nach der Rechtsprechung des BGH gerade auch bei der Frage der Irreführung ein strenger Maßstab zu gelten hat, ist nach Auffassung der Kammer zu fordern, dass der Umstand der Schätzung unmittelbar wahrnehmbar kenntlich wird. Eine bloße Verlinkung oder der nur mittelbar wahrnehmbare Hinweis bei Aktivierung des „Mouse-Over“ (Anlage K4) ist nicht ausreichend. Randnummer 43 Nach der Rechtsprechung des BGH gilt bei umweltbezogener Werbung ein besonders strenger Maßstab, ähnlich wie bei gesundheitsbezogener Werbung. Aus dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt umweltbezogener Angaben folgt, dass an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom
  2. Juni 2024 – I ZR 98/23 –, „klimaneutral“ juris). Randnummer 44 Dieser strenge Maßstab findet vorliegend Anwendung. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den Angaben auf der Suchseite um Werbung handelt oder nicht. „‚Werbung‘ ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (Köhler/Feddersen/Köhler,
  3. Aufl. 2025,

§ 7Rn.

149, beck-online). Eine Werbung für die am Vergleich partizipierenden Fluggesellschaften ist darin entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu sehen. Randnummer 45 Die Angabe von CO2-Äquivalenten ist vielmehr ein Bestandteil der eigenen Dienstleistung beim Vergleich verschiedener Flüge. Zwar werden die Fluggesellschaften durch die Suchmaschine der Beklagten sichtbar, was absatzfördernde Wirkung haben kann. Auf der anderen Seite sollen die Fluggesellschaften nach möglichst objektiven Kriterien miteinander verglichen werden. Außerdem werden gerade nicht gegen monetäre Vorteile günstigere Suchergebnisse versprochen. Randnummer 46 Suchergebnisse können auch negative Wirkung haben, insbesondere wenn man im Vergleich zur Konkurrenz teurer ist oder einen höheren CO2 Ausstoß prognostiziert bekommt. Randnummer 47 Auch eine Eigenwerbung liegt in den Angaben nicht. Es handelt sich bei dem Vergleich nicht um die Bewerbung eines Angebots der Beklagten, sondern um ihr Angebot selbst. Die Kammer ist indes der Meinung, dass im Rahmen eines Vergleichsportals, welches sich an Verbraucher richtet, und im Rahmen des Vergleichs umweltbezogene Angaben macht und diese als Bewertungsmaßstab verwendet, die gleichen Transparenzanforderungen gegenüber Verbrauchern zu stellen sind, wie bei einer umweltbezogenen Werbung.

  1. Randnummer 48 Der festgestellte Verstoß rechtfertigt vollumfänglich den Unterlassungsanspruch. Es kann daher offenbleiben, ob die weiteren geltend gemachten Verstöße gegeben sind oder nicht. Randnummer 49 Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der BGH in der Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, Urteil vom
  2. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Urteil vom
  3. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat. Randnummer 50 (BGH, Urteil vom
  4. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24, 25, „Biomineralwasser“). Letzteres ist indes nicht geschehen, sodass das Gericht auch bei offenlassen weiterer Verstöße abschließend über den Streitgegenstand entschieden hat.
  5. Randnummer 51 Der Anspruch auf die Abmahnpauschale ergibt sich aus § 13 Abs. 3

. Zur Höhe der Pauschale wurde ausreichend vorgetragen. III. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich dabei am Sicherungsinteresse der Beklagten und nicht am Vollstreckungsinteresse des Klägers zu orientieren und ist im Wege der Schätzung festzusetzen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 709 ZPO, Rn. 3). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001623648

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