und nicht auf das UKlaG. Nur für Letzteres ergäbe sich eine Zuständigkeit des Kammergerichts.
klagebefugt. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen. 2. Randnummer 30 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1
zu. Randnummer 31 Die Angaben der Beklagten sind irreführend. Die Angaben zum CO2-Ausstoß sind geeignet bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass es sich bei den beworbenen Emissionseinsparungen um die tatsächliche Einsparung von Emissionen auf dem konkreten Flug handele und nicht um eine bloße Schätzung. Randnummer 32 a) Es liegt ein Verstoß gegen 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1
vor. Randnummer 33 Gemäß § 5 Abs. 1
handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Randnummer 34 aa) Die Beklagte handelt geschäftlich i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2
. Randnummer 35 Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Er erfasst alle Maßnahmen (positives Tun, konkludentes Handeln, Unterlassen, soweit eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, die auf die Förderung eines beliebigen – auch fremden – Geschäftszwecks gerichtet sind, dh jede selbständige, der Verfolgung eines wirtschaftlichen Geschäftszwecks dienende Maßnahme, mit der eine marktgerichtetes Tätigkeitwerden irgendwie zum Ausdruck gelangt (BGH GRUR 1953, 293 [294] – Fleischbezug; BGH GRUR 1956, 216 [217] – Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH GRUR 1960, 384 [386] – Mampe Halb und Halb I; BGH GRUR 1964, 208 [209] – Fernsehinterview; BGH GRUR 1993, 761 [762] – Makler-Privatangebot; BGH GRUR 1993, 917 [919] – Abrechnungssoftware für Zahnärzte; BGH GRUR 2000, 1076 [1077] – Abgasemissionen, stRspr). Einzubeziehen in den Begriff des geschäftlichen Verkehrs sind daher auch alle einem Geschäftszweck dienenden freiberuflichen Tätigkeiten, so die der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Wissenschaftler, Künstler usw. ebenso wie bspw ein auf die Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gerichtetes Tätigkeitwerden (BGH GRUR 1958, 354 [356] – Sherlock Holmes). Maßnahmen, die wie die Image- oder Aufmerksamkeitswerbung der Steigerung der Verkehrsbekanntheit dienen, sind ebenfalls Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn mit ihnen nicht für bestimmte Waren oder Leistungen geworben wird (BGH GRUR 1995, 595 [596] – Kinderarbeit; BGH GRUR 1995, 598 [599] – Ölverschmutzte Ente; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
10, beck-online). Randnummer 36 Die geschäftliche Handlung des § 2 I Nr 2
bezieht sich (ausschließlich) auf die Förderung des Wettbewerbs eines Unternehmens, sei es des eigenen, sei es eines fremden. Damit ist klargestellt, dass das
allein den Wettbewerb von im geschäftlichen Verkehr handelnden Unternehmen erfasst, also nur unternehmerische Tätigkeiten im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
12, beck-online). Randnummer 37 Offenbleiben kann, ob die Beklagte eine geschäftliche Handlung zugunsten der mit ihr kooperierenden Fluggesellschaften vornimmt, oder ob es insoweit an einer ausreichenden Unternehmensbezogenheit fehlt. Nach den unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten werden bei ihrer Suchseite sämtliche Fluggesellschaften gleichbehandelt und damit gerade keine Wettbewerbsförderung für ein konkretes Unternehmen vorgenommen. Randnummer 38 Eine geschäftliche Handlung liegt aber bereits in der Förderung des eigenen Wettbewerbs, nämlich darin, eine Suchseite für Flugreisen am Markt anzubieten. Dass dies unentgeltlich erfolgt, ändert an der Geschäftsmäßigkeit nichts. Unerheblich ist, ob ein Erwerbszweck verfolgt und ein Gewinn erzielt wird oder Gewinnerzielung überhaupt beabsichtigt ist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023,
13, beck-online). Insbesondere dürfte im Dienst Google Flights auch eine Förderung des Geschäfts der allgemeinen Internetsuchmaschine „google“ zu sehen sein. bb) Randnummer 39 Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2
irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in den jeweiligen Nummern aufgeführten Umstände enthält. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1
sind solche Umstände etwa die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Randnummer 40 Die Beklagte täuscht Verbraucher durch die Darstellung verminderter Emissionen, beispielsweise auf dem Flug von Frankfurt nach Paris am
149, beck-online). Eine Werbung für die am Vergleich partizipierenden Fluggesellschaften ist darin entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu sehen. Randnummer 45 Die Angabe von CO2-Äquivalenten ist vielmehr ein Bestandteil der eigenen Dienstleistung beim Vergleich verschiedener Flüge. Zwar werden die Fluggesellschaften durch die Suchmaschine der Beklagten sichtbar, was absatzfördernde Wirkung haben kann. Auf der anderen Seite sollen die Fluggesellschaften nach möglichst objektiven Kriterien miteinander verglichen werden. Außerdem werden gerade nicht gegen monetäre Vorteile günstigere Suchergebnisse versprochen. Randnummer 46 Suchergebnisse können auch negative Wirkung haben, insbesondere wenn man im Vergleich zur Konkurrenz teurer ist oder einen höheren CO2 Ausstoß prognostiziert bekommt. Randnummer 47 Auch eine Eigenwerbung liegt in den Angaben nicht. Es handelt sich bei dem Vergleich nicht um die Bewerbung eines Angebots der Beklagten, sondern um ihr Angebot selbst. Die Kammer ist indes der Meinung, dass im Rahmen eines Vergleichsportals, welches sich an Verbraucher richtet, und im Rahmen des Vergleichs umweltbezogene Angaben macht und diese als Bewertungsmaßstab verwendet, die gleichen Transparenzanforderungen gegenüber Verbrauchern zu stellen sind, wie bei einer umweltbezogenen Werbung.
. Zur Höhe der Pauschale wurde ausreichend vorgetragen. III. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich dabei am Sicherungsinteresse der Beklagten und nicht am Vollstreckungsinteresse des Klägers zu orientieren und ist im Wege der Schätzung festzusetzen (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 709 ZPO, Rn. 3). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001623648
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.