weis eines niedrigeren gemeinen Werts durch fehlerhaftes Sachverständigengutachten - Realisierbare Geschossflächenzahl und Wertminderung aufgrund von Baumängeln und Bauschäden bei Verkehrswertgutachten Leitsatz 1. Ein Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich zulässig eine höhere GFZ als bisher verwirklicht werden könnte, hat wegen der besseren Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich einen höheren Verkehrswert als ein im Übrigen nämliches Grundstück, bei dem diese Möglichkeit nicht besteht. Dies ist in einem Verkehrswertgutachten
G zu berücksichtigen. (Rn.36)
der externalisierenden Methode durch Abschläge zu berücksichtigen sein, wenn im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Liegenschaftszinssatz, Bewirtschaftungskosten und RND nicht bereits Rechnung getragen worden ist (internalisierende Methode). (Rn.48) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten bei einer Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer um die Plausibilität eines zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts erstellten Sachverständigengutachtens. Randnummer 2 Die Klägerinnen sind aufgrund des Todes des Erblassers am .... Juli 2021 (Bewertungsstichtag) Erben eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks (786 m² Grundstücksfläche, Baujahr 1959, vollunterkellert, 3-geschossig, Wohnfläche 367 m²) in der C…-straße, Berlin, Bezirk E…, Ortsteil F… (Bewertungsobjekt). Der Ortsteil F… gehört zum Altbezirk D…. In dem Mehrfamilienhaus befanden sich neun Wohnungen, von denen sieben Wohnungen vermietet waren und die übrigen zwei Wohnung eigengenutzt wurden. Die tatsächlich realisierte Geschossflächenzahl (GFZ) des Bewertungsobjekts betrug 0,
Gebietsgruppen, insbesondere auch für den Altbezirk D… (vgl. Amtsblatt für Berlin 2020, 4947 ff., Amtsblatt für Berlin 2021, 5103 ff. und Amtsblatt für Berlin 2022, 2252 ff.). Bei der Auswertung der Kaufverträge durch den GAA Berlin zur Ermittlung der Liegenschaftszinssätze wurde als Bodenwert der letzte vor dem Kaufzeitpunkt veröffentlichte und hinsichtlich der tatsächlich realisierten GFZ angepasste BRW angesetzt. Für bestimmte Teilgebiete sowie abweichende Baujahresgruppen sah der GAA Berlin Zu- und Abschläge vor. Weitere Einflussfaktoren auf die Höhe des Liegenschaftszinssatzes konnte der GAA Berlin
seinem Untersuchungsergebnis nicht signifikant
weisen. Randnummer 4 Darüber hinaus lagen zum Bewertungsstichtag Umrechnungskoeffizienten mit vier
kommastellen des GAA Berlin für die Berücksichtigung einer von der zulässigen GFZ abweichenden realisierbaren GFZ für Wohnbauland 2004 vor (Amtsblatt für Berlin 2004, 1101 ff.) und zwar für abweichende GFZ von 0,8 bis 5,
G) auf 1.179.000 € fest, weil sich
den Berechnungen ein negativer Gebäudereinertrag ergab. Der Bodenwert wurde durch Anwendung des BRW in Höhe von 1.500 €/m² auf die Grundstücksfläche in Höhe von 786 m² ermittelt. Die Bekanntgabe erfolgte an die Klägerin zu 2. als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung des Grundbesitzwerts wird auf den Feststellungsbescheid Bezug genommen. Randnummer 7 Gegen den Feststellungsbescheid legten die Klägerinnen Einspruch ein und reichten zum
weis eines niedrigeren gemeinen Werts ein am 26. August 2022 erstelltes Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen S auf den Bewertungsstichtag ein, der zu einem Wert in Höhe von 825.000 € gelangte. Die Bodenwertermittlung erfolgte in dem Gutachten
dem mittelbaren Vergleichswertverfahren und die Wertermittlung für das Mehrfamilienhaus
dem Ertragswertverfahren. Randnummer 8 Den BRW passte der Sachverständige zunächst konjunkturell auf den Mittelwert zwischen dem BRW am
den veröffentlichten und für die tatsächlich realisierte GFZ 0,6
unten fortgeschriebenen Umrechnungskoeffizienten des GAA Berlin durch lineare Extrapolation auf 914,75 €/m² (aufgerundet 915 €/m²) und bewertete den Grund und Boden mit 719.190 €. Randnummer 9 Den Gebäudewert ermittelte der Sachverständige mit 217.558 € bei einem Gebäudereinertrag von 9.714 € und einem Barwertfaktor von 22,
der Einschätzung des Sachverständigen einen unterdurchschnittlichen bzw. mäßigen Zustand mit schlechten energetischen Eigenschaften, was eine Zwischenstufe zwischen den formalen Ausweisungen für einen normalen und schlechten Bauzustand darstelle. Randnummer 10 Für Baumängel und Bauschäden nahm der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 110.000 € vor. Diese ergab sich aus überschlägig eingeschätzten Kosten für die Erneuerung einer angenommenen asbesthaltigen Dachdeckung in Höhe von 60.000 € für Gerüstaufbau, Rückbau und Entsorgung sowie die Neueindeckung; eingeschätzten Kosten für die gesetzlich verpflichtende Erneuerung der 20 Jahre alten Ölheizung in Höhe von 25.000 € für Rückbau und Neueinbau; geschätzten Kosten für die Modernisierung der Strangleitungen (Trinkwasser, Abwasser, Elektroinstallation) in Höhe von 20.000 € sowie Aufwand für die Behebung kleinerer Risse an der Putzfassade und Putzschäden an den Balkonunterseiten. Bei dem Ansatz der Kosten sei zu beachten, dass diese nur insoweit angesetzt würden als sie zur Wiederherstellung des baualtersgemäßen Zustands in Bezug auf die angesetzte Restnutzungsdauer und den Mietansatz erforderlich seien. Randnummer 11 Auf ein kritisches Erörterungsschreiben des Beklagten wies der Sachverständige unter dem
kommastellen (1.182,69 €/m²) und Anwendung der Mindestwertregelung einen Grundbesitzwert in Höhe von 929.594 € fest. Er ging dabei davon aus, dass aufgrund der gleich gearteten Umgehungsbebauung eine höhere GFZ als die tatsächliche durch weitere Bebauung oder Aufstockung nicht realisierbar sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Das Sachverständigengutachten sei zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts nicht geeignet. Eine Anpassung des Bodenrichtwerts an die tatsächlich realisierte GFZ unterhalb einer GFZ von 0,8 durch rechnerische Fortführung der GFZ-Umrechnungskoeffizienten des GAA Berlin sei nicht plausibel. Da bei Berücksichtigung einer GFZ von 0,8 der Wert
dem Gutachten höher sei als der nunmehr im typisierten Verfahren festgestellte Wert, komme es auf die Zulässigkeit der Wertminderung wegen Bauschäden und Baumängeln nicht mehr an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung des Grundbesitzwerts wird auf die Anlage zur Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 14 Hiergegen haben die Klägerinnen über ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, mit der sie zunächst beantragt haben, die mit den Erbschaftsteuerbescheiden vom
gewiesen. Der Klageschrift war unter anderem neben den Erbschaftsteuerbescheiden auch das Wertgutachten sowie die Einspruchsentscheidung vom
gekommen. Randnummer 16 Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den .... Juli 2021 vom
auch eine Änderung der nicht vom Beklagten, sondern vom Finanzamt Schöneberg erlassenen Erbschaftsteuerbescheide beantragt. In dem Antrag wurde allerdings auch die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
StG) i.V.m. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Absatz 3 Satz 1 BewG), zu denen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör gehören (§ 176 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Deren Wert ist unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln (BFH, Urteil vom 24. August 2022 – II R 14/20, BFHE 277, 451, BStBl II 2023, 693, Rz. 11). Randnummer 23 Mietwohngrundstücke sind
G im Ertragswertverfahren zu bewerten. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags
G zu ermitteln. Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks
G (§ 184 Absatz 2 BewG) und ist gemäß § 179 Satz 1 BewG regelmäßig
der Grundstücksfläche und den Bodenrichtwerten des GAA
GB) zu ermitteln. Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) ergeben
G den Ertragswert des Grundstücks. Es ist
G mindestens der Bodenwert anzusetzen. Randnummer 24 b)
diesen Grundsätzen enthält der Feststellungsbescheid vom
teil der Klägerinnen. Randnummer 25 aa) Es kann wegen des im finanzgerichtlichen Verfahrens geltenden Verböserungsverbot dahingestellt bleiben (vgl. BFH, Urteil vom 25. September 2024 – II R 15/21, BFHE nn, BStBl II 2025, 543, Rz. 35, m.w.N.), ob die Berechnung des negativen Gebäudereinertrags, insbesondere die Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, zutreffend erfolgt ist. Etwaige Fehler wirken sich auf das Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerinnen aus. Aufgrund des negativen Gebäudereinertrags ist insoweit zutreffend die Mindestwertregelung
G angewendet worden, bei der ein Gebäudereinertrag nicht zum Ansatz kommt. Randnummer 26 bb) Dahinstehen kann auch, ob die mit der Einspruchsentscheidung vorgenommene Anpassung des BRW an eine GFZ von 0,8 mit den vom GAA Berlin veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten rechtmäßig war. Randnummer 27
den Vorgaben des GAA aus dem BRW der jeweiligen Richtwertzone an die baurechtlich realisierbare GFZ abzuleiten (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2024 – 3 K 3055/22 , EFG 2024, 1467 , Rz. 25 , m.w.N.). Eine Anpassung an eine GFZ von 0,9 – baurechtlich realisierbar
den Festsetzungen des Baunutzungsplans – oder an eine GFZ von 1,0, wenn in dem Gebiet, in dem das Bewertungsobjekt liegt, diese baurechtlich realisierbar war, weil der Baunutzungsplan wegen der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort mittlerweile funktionslos geworden ist und keine Anwendung mehr fand (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
überhaupt bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im typisierten Ertragswertverfahren
den §§ 176 ff. BewG in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung mangels Modellkonformität in Kombination mit den Liegenschaftszinssätzen des GAA Berlin Anwendung finden können (siehe dazu unter 2.c)bb)
Art und Umfang der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sind, aber insbesondere
ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die
der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, ist auf Ausnahmefälle oder eine erdrückende Wirkung der Bebauung als Ausfluss des Rücksichtnahmegebots beschränkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
kommastellen führt ebenfalls nicht zuungunsten der Klägerinnen zu einem höheren Bodenwert als bei Anwendung der Umrechnungskoeffizienten mit vier
kommastellen (siehe dazu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2024 – 3 K 3055/22 , EFG 2024, 1467 , Rz. 27 ). Der angepasste BRW läge bei Anwendung der Umrechnungskoeffizienten mit vier
kommastellen bei 1.194,05 €/m² (1.500 €/m²*0,4716/0,5246) statt bei 1.182,69 €/m². Randnummer 30 c) Der im typisierten Verfahren
den §§ 179, 182 bis 188 BewG ermittelte Wert ist auch nicht durch einen
gewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
G zu ersetzen. Das von den Klägerinnen zum Zwecke des
weises eines niedrigeren gemeinen Werts eingereichte Sachverständigengutachten des Gutachters S ist insoweit nicht geeignet einen niedrigeren gemeinen Wert
zuweisen. Randnummer 31 aa) Geeignet ist ein Gutachten zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Die Anforderungen an die methodische Qualität des Wertgutachtens ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 194 ff. BauGB sowie der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 2010 oder 2021 (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594, Rz. 12). Randnummer 32 Ob das Gutachten tatsächlich den
weis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Diese setzt voraus, dass dem Gutachten ohne weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen gefolgt werden kann, insbesondere ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (ständige Rechtsprechung BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz. 12, m.w.N.). Dem Steuerpflichtigen obliegt
G die
weislast für einen niedrigeren gemeinen Wert, die über die reine Darlegungs- und Feststellungslast hinausgeht (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 17. November 2021 – II R 26/20, BFH/NV 2022, 822, Rz. 19, m.w.N.). Randnummer 33 bb)
diesen Grundsätzen entspricht das Gutachten nicht den gestellten Anforderungen. Randnummer 34
WertV 2021 erst am
WertV 2021 findet diese jedoch bei Verkehrswertgutachten unabhängig vom Wertermittlungsstichtag Anwendung, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden. Dass ein zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts
G erstelltes Gutachten grundsätzlich den Regelungen der ImmoWertV entsprechen muss, gilt auch für die Anwendungsregelung der Verordnung. Da die Anwendung der ImmoWertV 2010 im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führt, kann auch dahinstehen, ob zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Anwendung der alten Fassung der ImmoWertV, beispielsweise wegen unterschiedlicher zugrunde gelegter Gesamtnutzungsdauern (vgl. Anlage 1 ImmoWertV 2021 und Anlage 3 der Sachwert-Richtlinie) zu einem anderen Wert führen würde. Randnummer 35
WertV 2021 ist der Verkehrswert durch Ermittlung des Ertragswerts des Gebäudes und dem Bodenwert zu ermitteln. Der Bodenwert ist grundsätzlich ohne Berücksichtigung vorhandener baulicher Anlagen auf dem Grundstück zu ermitteln (§ 40 Absatz 1 ImmoWertV 2021). Dabei ist grundsätzlich von der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben
den maßgeblichen Vorschriften und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen, auszugehen (§ 5 Absatz 1 ImmoWertV 2021). Ein Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich zulässig eine noch höhere GFZ als bisher verwirklicht werden könnte, hat wegen der besseren Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich einen höheren Verkehrswert als ein im Übrigen nämliches Grundstück, bei dem diese Möglichkeit nicht besteht. Ausnahmsweise ist
WertV 2021 bei der Bodenwertermittlung ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der
WertV 2021 maßgeblichen Nutzung bebauter Grundstücke zu berücksichtigen (sog. atypische Nutzung), wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Dies setzt jedoch die Darlegung voraus, dass der Marktwert durch die Abweichung auch tatsächlich beeinflusst wird (Kleiber, Wertermittlerportal, § 40 ImmoWertV, 8.1.1.1, Rz. 188). Eine solche Darlegung fehlt im Gutachten. Eine bloße Behauptung des Gutachters, die tatsächlich realisierte GFZ sei marktwertbeeinflussend, genügt nicht. Allgemeine Verweise, wie z.B. auf eine sachverständige Feststellung oder auf eine jahrelange Erfahrung, sind nicht ausreichend. Der Sachverständige darf daher von einer bestimmten Voraussetzung nur ausgehen, wenn er diese durch festgestellte Tatsachen belegen kann (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz. 21, m.w.N.). Bereits aus diesem Grund ist die Anpassung an die tatsächlich realisierte GFZ im Hinblick auf eine Wertrelevanz nicht schlüssig. Randnummer 37 (
der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu erfolgen (vgl. § 28 Satz 1 Nummer 1 ImmoWertV 2021). Die Zulässigkeit eines Abschlags für ein objektspezifisches Grundstücksmerkmal ‚potentielle bauliche Erweiterungen und Aufbauten‘ ist aus der ImmoWertV auch nicht ersichtlich (vgl. § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2021). Randnummer 39 (d) Hinzu kommt, dass jedenfalls
WertV 2021 die GFZ-Umrechnungskoeffizienten des GAA Berlin in demselben Modell anzuwenden sind, das der GAA Berlin bei der Ermittlung der GFZ-Umrechnungskoeffizienten zugrunde gelegt hat. Die Vorgaben des Gutachterausschusses sind zu befolgen. Der GAA Berlin hat die GFZ-Umrechnungskoeffizienten jedoch in Abhängigkeit der bauplanungsrechtlich realisierbaren GFZ ermittelt. Insoweit ist eine Anwendung der Umrechnungskoeffizienten auf die tatsächlich realisierte GFZ nicht ohne Weiteres modellkonform. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Abweichung der tatsächlich realisierten GFZ von der gebietstypischen GFZ des BRW dieselbe Auswirkung hat und zu denselben Umrechnungskoeffizienten führt wie sie der GAA bei einer Abweichung der baurechtlich realisierbaren GFZ ermittelt hat. Es könnten daher bereits Zweifel bestehen, ob die Umrechnungskoeffizienten des GAA Berlin, bei denen die bauplanungsrechtlich zulässige GFZ zugrunde gelegt wurde, insoweit modellkonform zusammen mit den Liegenschaftszinssätzen des GAA Berlin, bei denen die tatsächlich realisierte GFZ zugrunde gelegt wurde, im Ertragswertverfahren angewendet werden können. Die Umrechnungskoeffizienten könnten insoweit in einem anderen Modell als die Liegenschaftszinssätze ermittelt worden und mit diesen nicht kompatibel sein. Randnummer 40 (
WertV 2021 zu prüfen. Der Liegenschaftszinssatz ist geeignet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden und etwaige Abweichungen in den allgemeinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts in sachgerechter Weise berücksichtigt werden können. Dass dies nicht der Fall ist, wurde im Gutachten nicht festgestellt, sodass schon dem Grunde
eine Abweichung von den Liegenschaftszinssätzen des GAA Berlin nicht
vollziehbar ist. Randnummer 44 (b) Bei der Ermittlung des objektspezifischen Liegenschaftszinssatzes aus den vom GAA vorgegebenen Liegenschaftszinssätzen ist dabei von den Referenzmerkmalen auszugehen, die der GAA vorgegeben hat (vgl. Kleiber, Wertermittlerportal, § 33 ImmoWertV, 3.2.1, Rz. 26 ff.). Der GAA Berlin differenziert jedoch lediglich
Lage und Baujahresgruppen und konnte weitere Einflussfaktoren auf die Höhe des Liegenschaftszinssatzes nicht signifikant
weisen. Insoweit ist eine Absenkung des Liegenschaftszinssatzes „unter Beachtung der spezifischen Lage-/Objektqualität sowie der eingeschätzten, vergleichsweise kurzen Restnutzungsdauer und des angesetzten Mietniveaus“ unschlüssig und der Einfluss dieser Faktoren auf den Liegenschaftszinssatz nicht dargelegt. Randnummer 45 (
vollzogen werden. Die angegebenen Gründe für die Absenkung des Liegenschaftszinssatzes widersprechen den eigenen Feststellungen aus den Vergleichsobjekten. Die geringeren Liegenschaftszinssätze von unter 2,0 % der ausgewerteten Fälle betreffen bis auf einen Fall mit einem wesentlich höheren Mietniveau Objekte mit einem wesentlich geringeren Mietniveau, während die Objekte mit einem ähnlichen Mietniveau (Differenz von +/- 50 ct/m²) einen Liegenschaftszinssatz von 2,4 % aufwärts aufweisen. Randnummer 47
vollzogen werden (vgl. zur Ermittlung der RND § 12 Absatz 5 Satz 1 ImmoWertV 2021). In dem Modell des GAA Berlin wird lediglich zwischen guten, normalen und schlechten Bauzuständen differenziert. Weitere Abschläge für bestimmte Baumerkmale wurden vom GAA Berlin nicht angegeben. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der gutachterlich vorgenommene Zu-/Abschlag modellkonform ist. Es ist auch nicht begründet worden, inwieweit das Grundstück von den genannten Bauzuständen, insbesondere von einem normalen bzw. schlechten Bauzustand, konkret abweicht. Ein schlechter Bauzustand wird
dem im Internet abrufbaren Glossar des GAA Berlin bei einem weitgehend desolaten baulichen Unterhaltungszustand mit stärkeren bis sehr hohen Verschleißerscheinungen, hohem Reparaturanstau, Notwendigkeit umfangreicherer Instandsetzung der Substanz (z.B. an Fassaden, Dächern, Mauerwerk) angenommen. Dass das Gebäude einen anderen als schlechten Bauzustand hat, ist
den Feststellungen des Gutachters (erforderliche Dacherneuerung, Erneuerung der Strangleitungen, der Ölheizung sowie Risse im Putz) nicht ohne weiteres ersichtlich. Randnummer 48
der externalisierenden Methode durch Abschläge zu berücksichtigen sein, wenn im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Liegenschaftszinssatz, Bewirtschaftungskosten und RND nicht bereits Rechnung getragen worden ist (internalisierende Methode). Aus dem Gutachten muss sich dann ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert konkret auswirken (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 40/15, BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz. 16 ff.; vgl. zur Vorgehensweise ausführlich Kleiber, Wertermittlerportal, § 8 ImmoWertV, 3.8.4.3, Rz. 107 ff.). Aufgrund insbesondere der Anpassung der RND und des Liegenschaftszinssatzes an den tatsächlich vorhandenen Bauzustand als auch der Vornahme eines Abschlags für Baumängel und Bauschäden wurden die internalisierende und die externalisierende Vorgehensweise für die Berücksichtigung von Instandsetzungsrückstau in unzulässiger Weise vermischt und die angenommenen Baumängel und Bauschäden doppelt berücksichtigt. Um Baumängel und Bauschäden bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen kommen zwei unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht. Bei der internalisierenden Vorgehensweise werden Berechnungsparameter wie die RND und der Liegenschaftszinssatz an den vorhandenen Bauzustand angepasst. Fehlende Instandhaltungsmaßnahmen führen zu einer entsprechend kürzeren RND usw. beziehungsweise vorgenommene Instandhaltungsmaßnahmen zu einer entsprechend längeren RND usw. Bei der externalisierenden Vorgehensweise werden Baumängel und Bauschäden als besonderes objektspezifisches Merkmal als Abschlag berücksichtigt und bei der Ermittlung des vorläufigen Ertragswerts ein fiktiv ordnungsgemäß instand gehaltenes und mangelfreies Gebäude unterstellt. Eine Vermischung beider Verfahren – wie im vorliegenden Fall – ist in der Verkehrswertermittlung jedenfalls ohne Angabe von Gründen unzulässig. Randnummer 49 cc) Die aufgezeigten Fehler führen dazu, dass ein niedriger gemeiner Wert nicht
gewiesen ist und es daher beim dem vom Beklagten festgestellten Wert bleibt. Eine Korrektur der im Gutachten enthaltenen Fehler durch das Gericht würde entweder nicht zu einem günstigeren Wert als dem durch den Beklagten festgestellten Wert (929.594 €) führen oder könnte nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen. Bei Nichtberücksichtigung der Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden läge ohne Berücksichtigung der weiteren Fehler der gutachterliche Wert bereits bei 936.748 € und damit höher als der vom Beklagten festgestellte Wert. Die weiteren Fehler sind derart in einander verzahnt, dass eine Korrektur nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen könnte. Randnummer 50 d) Den Klägerinnen ist auch nicht darin beizupflichten, dass der Verkauf am .... August 2024 zu einem Kaufpreis von 835.000 € belege, dass ein höherer Kaufpreis am Markt im Bewertungszeitpunkt nicht zu erzielen gewesen wäre. Als zeitnaher Verkaufspreis im Sinne von § 198 Absatz 3 BewG kommt der Verkauf – wie die Klägerinnen selbst zutreffend vortragen – nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Verkauf innerhalb eines Jahres vor oder
dem Bewertungsstichtag handelt. Sinn und Zweck der zeitlichen Beschränkung ist, dass sich bei einem längeren Zeitraum als einem Jahr in aller Regel die wertrelevanten Daten ändern. So ist beispielsweise der Bodenrichtwert seit dem Bewertungsstichtag bis zum Verkaufszeitpunkt um 600 €/m² auf 1.000 €/m² abgesunken. Der Verkehrswert des Bewertungsobjekts dürfte im Verkaufszeitpunkt entsprechend niedriger als im Bewertungszeitpunkt sein. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.