V- der Beigeladene mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) i.H.v. ... €. Eine
schusspflicht bestand nicht (§ 9 Nr. 6 Satz 3 GesV).
V stand der Gewinn der Klägerin dem Beigeladenen als alleinigen Kommanditisten zu, soweit er die Haftungsvergütung der Komplementärin von 1.500 € jährlich überstieg. Am Verlust sollte die Komplementärin nicht teilnehmen (§ 9 Nr. 5 GesV). Der Gewinnanteil des Beigeladenen war
V dem „Darlehensguthaben“ des Beigeladenen gutzuschreiben und mit 5 % zu verzinsen.
V sollten Verlustanteile auf Verlustsonderkonten gebucht werden. Eventuell spätere Gewinne waren zunächst zum Ausgleich dieser Sonderkonten zu verwenden.
V war der Beigeladene berechtigt von seinem Darlehenskonto Entnahmen vorzunehmen, soweit dieses Konto ein Guthaben ausweist. Randnummer 2 Bis zum
G- i.H.v. 1.086.066,93 € fest (Feststellung zum
den Ermittlungen des Beklagten – die zwischen den Beteiligten unstreitig sind – auf ebenfalls 1.086.066,93 €. Randnummer 4 Zu Beginn des Jahres 2007 wurde die Klägerin „entprägt“ (Wegfall der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), wodurch sie – was zwischen den Beteiligten unstrittig ist – seither nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Randnummer 5 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden handelsrechtlichen Jahresabschlüsse wies die Klägerin für den Beigeladenen in den Jahren 2007 bis 2016 jeweils ein Kapitalkonto II aus, welches anfänglich aus dem Gewinnanteil 2004 sowie Einlagen des Jahres 2005 gebildet wurde. Das Kapitalkonto II wurde nicht verzinst. In den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2011 kam es zu folgenden Einlagen und Entnahmen des Beigeladenen: Einlagen Entnahmen 2007 - € -24,86 € 2009 - € -169,64 € 2010 82.770,70 € -623,45 € 2011 - € -70.000,00 € Randnummer 6 Daneben führte die Klägerin durchgängig ein Verlustsonderkonto für den Beigeladenen. Auf dem Konto wurden die Verlustanteile 2005 bis 2007 sowie in den Folgejahren die Gewinne gutgeschrieben. Randnummer 7 Im Jahr 2016 entnahm der Beigeladene aus der Klägerin 850.000 €, die auf dem Kapitalkonto II verbucht und mit der Feststellungserklärung für 2016 vom 28. Dezember 2017 auch entsprechend erklärt wurde. Die Klägerin wies damit für 2016 in ihrer Bilanz ein negatives Kapital des Beigeladenen aktiv aus (865.133,88 €). Ausweislich der Kapitalkontenentwicklung ermittelte sich dieser Betrag im Jahr 2016 wie folgt: Konto 01.01.2016 Veränderung 31.12.2016 Kommandit-Kapital 100.000,00 € - € 100.000,00 € Kapitalkonto II 364.614,85 € -850.000,00 € -485.385,15 € Verlustvortragskonto -603.372,96 € 123.624,23 € -479.748,73 € Summen -138.758,11 € -865.133,88 € Randnummer 8 Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes
G für 2016 vom 19. Februar 2018 stellte der Beklagte die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Vorbehalt der
prüfung erklärungsgemäß i.H.v. -59.946,00 € fest und rechnete diese vollständig dem Beigeladenen zu. In der Kapitalkontenentwicklung ging der Beklagte hierbei von einem Eigenkapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2016 i.H.v. 336.585,84 € aus. Zum Ende des Wirtschaftsjahres ergab sich hiernach ein Eigenkapital i.H.v. -573.360,16 € (336.585,84 € abzgl. 59.946,00 € und abzgl. 850.000 €). Als im Folgebescheid anzusetzende ausgleichsfähige Verluste wies der Beklagte -59.946 € aus. Die verrechenbaren Verluste
G zum
G, mit dem er einen Veräußerungsgewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) i.H.v. 7.694.351,26 € feststellte. In der Folge kam es zu Änderungen des berücksichtigten Kapitalkontos und der AfA-Bemessungsgrundlage für die Folgejahre. Zwischenzeitlich begehrte die Klägerin auch für 2016 die Berücksichtigung von weiterer AfA und damit eine Änderung der Feststellungen (Antrag vom
G vom
den Urteilsgründen war am
versteuerung
G wegen der Entnahme i.H.v. 850.000 € vorzunehmen sei. Die Änderung sei
Randnummer 12 Die Klägerin nahm sodann mit Schreiben vom
G für den Beigeladenen erfolgte wie folgt: Jahr Einkünfte im Folge- Restbetrag § 15a Abs. 4 Beigel. bescheid per 31.
G auf den
trägliche Änderungen und rückwirkende Ereignisse dar. Entsprechendes gelte für die Kapitalkontenentwicklung. In einer weiteren Anlage ermittelte der Beklagte die insgesamt ausgleichsfähig festgestellten Verluste im Zeitraum 2006 bis 2016 i.H.v. -1.541.584,65 €. Im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung für 2016 habe sich der Betrag auf einen positiven Saldo (7.827.367,38 €) belaufen. Randnummer 17 Die Klägerin legte fristgerecht am 02. November 2023 gegen die Feststellung
1 Nr. 2a AO (gesonderte und einheitliche) für 2016 Einspruch ein. Trotz Erinnerung begründete die Klägerin den Einspruch nicht weiter, weshalb der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2024 als unbegründet zurückwies und hierbei nochmals ausführte, dass seiner Auffassung
die Änderung
1 Nr. 2 AO möglich gewesen sei. Randnummer 18 Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben, die sich ausweislich des Klageschriftsatzes gegen den Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. September 2023 und des verrechenbaren Verlustes richtet. Randnummer 19 Die Klägerin verweist zunächst darauf, dass eine Änderung
Eine Änderung
kein rückwirkendes Ereignis gebe. Ergänzend verweist die Klägerin darauf, dass Urteile des Bundesfinanzhofs oder der Finanzgerichte keine rückwirkenden Ereignisse seien, denn hierdurch werde die Vergangenheit nicht „
träglich“ anders gestaltet. Randnummer 20 § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ordne die sinngemäße Anwendung von § 15a EStG an. Diese Anordnung könne nur begrenzt auf die Zeit ab der Erzielung von Überschusseinkünften wirken, mithin ab dem
G unberücksichtigt. Zudem werde ein Verlust aus einer Betriebsaufgabe nicht im Kapitalkonto erfasst. Der Beklagte habe deshalb den Verlust auch trotz negativen Kapitalkontos als im Folgebescheid ausgleichsfähig festgestellt. Damit ergebe sich folgende Berechnung: Jahr Einkünfte Einlagen Entnahmen Kapitalkonto 2007 269.725,92 € -24,86 € 269.701,06 € 2008 -197.236,61 € 72.464,45 € 2009 -94.795,44 € -169,64 € -22.500,63 € 2010 131.242,35 € -623,45 € 108.118,27 € 2011 497.683,81 € 82.770,70 € -70.000,00 € 618.572,78 € 2012 -198.600,57 € 419.972,21 € 2013 337.198,22 € 757.170,43 € 2014 344.823,00 € 1.101.993,43 € 2015 203.437,34 € 1.305.430,77 € 2016 -51.544,50 € -850.000,00 € 403.886,27 € Randnummer 22 Auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes unzulässig sein dürfte, weil die Feststellung des § 15a Abs. 3 EStG ein Teil der Gewinnfeststellung sei, hat die Klägerin an der Klage insoweit aus Vorsichtsgründen festgehalten. Sie wolle sich nicht später
sagen lassen, dass die Feststellung doch Teil des Verlustfeststellungsbescheides sei. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2016 vom
träglich, nämlich
Erlass des Vorbescheides, geändert. Randnummer 27 Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass der Beklagte hierfür einen Vorläufigkeitsvermerk hätte versehen müssen, sei dem nicht zu folgen. Das Fehlen eines Vorläufigkeitsvermerks stehe der Änderung
Bl. II 2007, 807) entschieden, dass eine
1 AO vorläufige Steuerfestsetzung
Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO auch
1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden könne, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis zugleich steuerrechtlich zurückwirke. Der Hinweis des BFH, dass der tatsächliche Eintritt des rückwirkenden Ereignisses eine andere Qualität habe als die Ungewissheit über sein Eintreten, gelte auch hier. Randnummer 28 In einer weiteren Entscheidung habe der BFH zudem darauf hingewiesen, dass die Änderung eines Steuerbescheids – wie sich aus dem Einleitungssatz in § 172 Abs. 1 AO ergebe – noch möglich ist, soweit er nicht vorläufig ergangen sei (BFH, Beschluss vom 08. April 2008, IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297). Das bedeute, dass die Regelungen zur materiellen Bestandskraft in §§ 164 und 165 AO selbständig neben den Änderungsnormen der §§ 172 ff. AO stünden, die die Durchbrechung der materiellen Bestandskraft unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Für die Anwendung der Änderungsnormen in §§ 172 ff. AO komme es daher nicht darauf an, wie es zum Eintritt der materiellen Bestandskraft gekommen sei. Randnummer 29 Der Beklagte sehe auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 8 K 8119/23 keinen Grund, der Klage abzuhelfen. Die Urteilsbegründung befasse sich nur mit der Änderungsnorm des § 174 AO. Zur Änderungsnorm des § 175 AO habe sich das Gericht weder positiv noch negativ geäußert. Im Übrigen handele es sich auch um unterschiedliche zu beurteilende Sachverhalte. Im vom Gericht bereits entschiedenen Verfahren zum Aktenzeichen 8 K 8119/23 sei die Anpassung der Abschreibungen an die Änderungen betreffend die steuerliche Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns im Jahr 2007 zu entscheiden gewesen. Vorliegend sei über die steuerliche Behandlung einer Entnahme vor dem Hintergrund des § 15a Abs. 3 EStG zu entscheiden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Hinblick auf die Korrektur der Abschreibung, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten, kein rückwirkendes Ereignis vorliegen sollte, habe dies nicht zur Folge, dass auch im Hinblick auf die Entnahme kein rückwirkendes Ereignis vorliege. Randnummer 30 Materiell-rechtlich ist der Beklagte der Auffassung, dass der 11-Jahreszeitraum nicht neu begonnen habe und einkünfteartenübergreifend sei. Zu erfassen sei das Kapitalkonto mit seinem negativen Vorbestand. Ebenfalls zu erfassen seien die Verluste aus der Entprägung. Warum diese Verluste ursprünglich als ausgleichsfähig behandelt worden seien, sei nicht mehr
vollziehbar. Randnummer 31 Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. August 2025 den Kommanditisten B… zum Verfahren beigeladen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klage gegen den Bescheid über Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG ist unzulässig, die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 33 I. Die Klage gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG ist unzulässig, weil es sich bei der Feststellung der Gewinnhinzurechnung
G um eine mit den Einkünften
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage handelt, die daher im Gewinnfeststellungsbescheid und nicht im Verlustfeststellungsbescheid gesondert festzustellen ist. Da es sich
der st. Rspr. des BFH bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte handelt, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können und selbständig der Bestandskraft fähig sind, kann sich die Klage zulässig nur gegen die Gewinnfeststellung richten. Insoweit ist der Gewinnfeststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 11/22, BFH/NV 2025, 455). Die Klage ist zudem unzulässig, weil die Klägerin durch die Feststellung des um 750.000 € erhöhten verrechenbaren Verlustes nicht beschwert ist. Randnummer 34 II. Die Klage gegen die mit Bescheid vom 28. September 2023 erfolgte Feststellung einer Gewinnhinzurechnung
G i.H.v. 750.000 € ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 35 1. Materiell-rechtlich ist eine Gewinnhinzurechnung
G i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG i.H.v. 750.000 € festzustellen. Es lag eine Einlageminderung vor. Randnummer 36 a)
G ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 15a EStG sinngemäß anzuwenden. Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine
G zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der
G zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. Randnummer 37 Die sinngemäße Anwendung führt
Auffassung des Gerichts dazu, dass für die Beteiligung des Kommanditisten einheitlich und einkünfteartenübergreifend zu verfahren ist. Eine sinngemäße Anwendung – in Abweichung zu einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung – erfordert schon
dem Wortlaut, dass keine wörtliche Übernahme der Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen erfolgt, sondern
dem Sinn und Zweck des Normkonzepts. Entsprechend wurde in der Gesetzesbegründung bei Einführung des gesetzlichen Konzepts ausgeführt, dass die sinngemäße Anwendung sicherstellen soll, dass damit „Beteiligungen an vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften steuerrechtlich so weit wie möglich Beteiligungen an gewerblichen Kommanditgesellschaften gleichgestellt werden“ (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juni 1980, BT-Drucks. 8/4157, S. 5). Der Regelungszweck des § 15a EStG erfordert eine übergreifende Betrachtung der Einkunftsarten. Negative Einkünfte sollen – ungeachtet der steuerlichen Qualifikation – nur beschränkt mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen oder von diesen
G abgezogen werden können. Ziel ist, einem beschränkt haftenden Gesellschafter den Ausgleich von Verlustanteilen nur insoweit zu ermöglichen, als er dadurch wirtschaftlich belastet ist (st. Rspr., vgl. BFH, Urteil vom
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (ausführlich vgl. bei Stutzmann in Brandis/Heuermann, § 15a EStG Rz. 1; Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15a EStG Anm. 8). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck der Norm wird nicht dadurch eingeschränkt, dass zwischen Überschuss- und Gewinneinkunftsarten unterschieden wird. Eine getrennte Betrachtung der Einkunftsarten und damit auch ein Abstellen auf Entnahmen und Einlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie es die Klägerin für den Beigeladenen begehrt, würde gerade den Regelungszweck verfehlen, weil dann das Kapitalkonto nicht die „wirtschaftliche Belastung“ des Kommanditisten widerspiegeln würde. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG, der vereinfachend eine kompensierende Gewinnzurechnung bei „Überentnahmen“ vorsieht, statt die Vorjahre einer bestimmten Periode zu ändern und ausgleichsfähige Verluste rückwirkend in nur verrechenbare Verluste „umzupolen“. Randnummer 38 Die Rechtsprechung hat zuletzt an der „einkunftsquellenbezogenen“ Betrachtung auch für den Fall festgehalten, dass eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH anwächst. In einem solchen Fall blieben festgestellte verrechenbare Verluste nicht nur subjektübergreifend erhalten, sondern blieben trotz späterer „Vollhaftung“ weiterhin nur verrechenbar (BFH, Urteil vom 19. März 2025, XI R 2/23, DStR 2025, 2015). Dafür spricht letztlich auch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG, eine Auflösung des Kapitalkontos nur als Veräußerungsgewinn zu erfassen, wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet oder die Gesellschaft aufgelöst wird, nicht aber im Fall der fortdauernden Gesellschafterstellung bei Wechsel der steuerlichen Einkünfteart. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb das Kapitalkonto nicht zum 01. Januar 2007 dergestalt abzuschichten, dass mit einem Bestand von 0,00 € begonnen wird. Randnummer 40 b) Der Beigeladene hat im Jahr 2016 unstreitig eine Entnahme i.H.v. 850.000 € getätigt, die als Einlageminderung zu bewerten ist, weil damit ein negatives Kapitalkonto erhöht wurde. Randnummer 41 Der vom Gesetz nicht definierte Begriff des Kapitalkontos meint das
steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft zuzüglich gegebenenfalls bestehender Ergänzungsbilanzen des Kommanditisten. Das Kapitalkonto eines Kommanditisten kann sich aus mehreren Konten mit verschiedenen Bezeichnungen zusammensetzen. Nur Eigenkapitalkonten gehören zum Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG. Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG wird in der Regel angenommen, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne aufzehren können. Bei der Abgrenzung der Gesellschafterkonten kommt auch der Frage der Verfügbarkeit von Guthaben erhebliche Bedeutung zu. Während Verfügungsbeschränkungen für das Vorliegen eines Eigenkapitalkontos sprechen, steht eine freie Verfügbarkeit des Guthabens und damit ein unbeschränkter Auszahlungsanspruch der Einordnung als Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG entgegen (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 28/23, BStBl. II 2025, 389). Randnummer 42
diesen Grundsätzen lagen im Streitfall drei Kapitalkonten des Beigeladenen vor, nämlich das Kommandit-Kapital (Festkapital), das Kapitalkonto II sowie das Verlustvortragskonto. Während das Festkapital wegen der Erfassung der Hafteinlage und das Verlustvortragskonto durch Verlustbuchung und Gewinnaufzehrung (stehen lassen folgender Gewinnanteile
V) als Kapitalkonten zu qualifizieren sind, ergibt sich die Behandlung des Kapitalkontos II als Eigenkapital aus einer Gesamtwürdigung des Senats. Aus dem Kapitalkonto II wurden buchhalterisch die (handelsrechtlichen) Gewinnanteile der Jahre 2004 und 2005 sowie die über die Pflichteinlage hinausgehende Einlage von 300.000 € im Jahr 2005 erfasst. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden nur geringe Entnahmen (Kapitalertragsteuer) für den Beigeladenen als Entnahme erfasst. Im Jahr 2010 leistete der Beigeladene zudem eine Einlage von 82.770 € und im Jahr 2011 entnahm er 70.000 €. Unerheblich ist, dass die Einlage von 82.770 € ausweislich der Feststellungsbescheide im Jahr 2011 erfasst wurde, weil die Einlage tatsächlich im Jahr 2010 in der Handelsbilanz ausgewiesen wurde. Randnummer 43 Das Kapitalkonto II ist
Überzeugung des Gerichts auch nicht als Darlehenskonto des Beigeladenen zu qualifizieren, denn entgegen der Vereinbarung in § 9 Nr. 4 Satz 2 GesV wurden Gewinnanteile und sonstige Einlagen/Entnahmen nicht getrennt verbucht. Gewinnanteile wurden durch die Klägerin gerade nicht als Darlehensguthaben erfasst und zu 5 % p.a. zu Gunsten des Beigeladenen verzinst. Letztlich spricht die Entnahme von 850.000 € im Streitjahr bei einem Bestand von zuvor lediglich 364.614,85 € für ein Kapitalkonto und gegen eine Darlehensforderung des Beigeladenen. Die Klägerin hat sich zu dieser Qualifikation auch nicht weiter in der mündlichen Verhandlung eingelassen. Bei Annahme eines Darlehenskontos wäre die Auszahlung auf eben den Bestand limitiert gewesen. Aus dem GesV wird auch nicht ersichtlich, dass für den Beigeladenen ein umfassendes Kontokorrentkonto mit der Möglichkeit der Begründung von Verbindlichkeiten entstehen sollte. Randnummer 44 Durch die Entnahme von 850.000 € begründete der Beigeladene aber i.H.v. 100.000 € eine sog. Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Randnummer 45 Eine Begrenzung
G erfolgt
Auffassung des Gerichts erfolgt nicht, weil die insgesamt ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlustanteile des Beigeladenen im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren mit -1.541.581,65 € über diesem Betrag lagen. Hierbei ist allein auf die durch den Beklagten festgestellten Verlustanteile abzustellen. Randnummer 46
der Bescheidlage vom 12. Februar 2013
G (2008, 2009, 2012, 2016) bzw. Gewinne wurden vorrangig mit verrechenbaren Verlusten verrechnet (2010, 2011, 2013, 2014). Nicht zu folgen ist der Klägerin darin, dass der Verlust aus der Entprägung i.H.v. -1.693.992,74 € nicht zu berücksichtigen sei, weil er sich „außerhalb des § 15a EStG abspiele“. Die Entprägung wird zwar wie ein Veräußerungsgewinn steuerlich erfasst, führt aber gerade nicht zum Ausscheiden des Kommanditisten wie im zivilrechtlichen Veräußerungsfall. Die Fiktion der Veräußerung dient nur der Sicherstellung der Aufdeckung stiller Reserven bzw. stiller Lasten zum Ende der Gewerblichkeit und führt zum Ende der Gewerblichkeit zu einer Aufdeckung der stillen Reserven auf Ebene der Gesellschaft und damit auch im Kapitalkonto des Beigeladenen in der Gesamthandsbilanz (Steuerbilanz). Letztlich ist die Erfassung des Entprägungsverlustes allein deshalb erforderlich, weil er vom Beklagten als ausgleichsfähiger Verlust festgestellt wurde. Das Gericht kann offenlassen, ob diese Feststellung ggf. selbst zu Gunsten des Beigeladenen rechtswidrig war, wie der Beklagte angedeutet hat. Randnummer 47 2. Der Beklagte konnte die Einlageminderung i.H.v. 750.000 € des Jahres 2016 auch noch mit Bescheid vom 28. September 2023 feststellen. Randnummer 48 a) Der Beklagte konnte die Änderung vom 28. September 2023 auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stützen. Randnummer 49
1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Randnummer 50 Ereignis im Sinne der Vorschrift ist jeder rechtlich relevante Vorgang. Neben Tatsachen des Sachverhalts gehören hierzu auch rechtliche Vorgänge wie die Einwirkungen auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte. Ob ein solches Ereignis steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich allein
den Normen des jeweils einschlägigen materiellen Steuerrechts. Aus Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass das Ereignis den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken muss, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültige (bestandskräftig getroffene) Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen. Gerichtsentscheidungen erfüllen diese Anforderungen nur, wenn sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändern. Ein rückwirkendes Ereignis liegt dagegen nicht vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des unverändert bleibenden Sachverhalts führt (BFH, Urteil vom
G geändert haben, weil der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Einkünftefeststellung) Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung
G, die wiederum selbst Grundlagenbescheid für die Folgejahre ist, mithin die Summe der ausgleichsfähigen Verluste des 11-jährigen Betrachtungszeitraums beeinflusst. Auch insoweit wäre die Feststellungsfrist am 28. September 2023 noch nicht abgelaufen gewesen, weil sie gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren
Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (hier: Zustellung des Urteils vom 03. Mai 2022) endete. Randnummer 54 c) Das Gericht kann im Ergebnis zudem offenlassen, ob der Beklagte die Änderung auf § 174 Abs. 4 AO stützen konnte. Randnummer 55 III. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Frage der Reichweite des § 21 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 15a Abs. 3 EStG hinsichtlich unterschiedlicher Einkunftsarten noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Randnummer 56 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er keine Anträge gestellt hat (§ 135 Abs. 3 FGO). Randnummer 57 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind zudem nicht erstattungsfähig, denn die Billigkeit erfordert es nicht, diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001624532
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