G, wenn die Kapitalgesellschaft die Feststellungserklärung ohne Aufforderung des Finanzamtes eingereicht hat Leitsatz 1. Vertritt der Bevollmächtigte in Verfahren
G sowohl die Kapitalgesellschaft als auch die Erben des Anteilseigners so ist ein von ihm eingelegter Einspruch gegen den Wertfeststellungsbescheid im Zweifel sowohl der Kapitalgesellschaft als auch den Erben zuzurechnen. (Rn.22) 2. Wird die zu bewertenden Kaitalgesellschaft 1 Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! ausdrücklich als Inhaltsadressatin ausgewiesen, ist sie bereits
G ist auch dann eröffnet, wenn eine
G erklärungspflichtige Kapitalgesellschaft die Feststellungserklärung unaufgefordert beim Finanzamt einreicht. (Rn.49) Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 2: Vorliegend hat das Finanzamt einen Begründungsmangel i.S. des § 121 Abs. 1 AO verursacht, indem es weder das Zurechnungsverhältnis zwischen den Feststellungsbeteiligten noch die jeweilige
seinem Dafürhalten aus § 154 BewG herzuleitende Beteiligtenstellung klargestellt hat. Das Finanzamt hat mit dem Ausweis der Kapitalgesellschaft als Feststellungsbeteiligte einen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer der Kapitalgesellschaft der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist oder zumindest zuzurechnen sein könnte. (Rn.36) 2. Zu Leitsatz 2: Der erkennende Senat folgt der sog. Möglichkeitstheorie (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 13.12.2006 - 3 K 924/19 mit Verweis auf BFH-Beschluss vom 08.12.2006 - VII B 243/05), wonach es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung des Rechtsmittelführers vorliegt oder
folgt, sondern allein darauf, ob eine Rechtsverletzung möglich ist. (Rn.39) 3. Zu Leitsatz 2: Zusätzlich kann sich die Kapitalgesellschaft
Auffassung des Senats auf eine außergerichtliche Beschwer berufen, im Hinblick auf die Bindungswirkung des angefochtenen Feststellungsbescheides für
folgende Erbschaftsteuerfestsetzungen und das Risiko zivilrechtlicher Schadensersatzforderungen der Erbschaftsteuerpflichtigen. (Rn.41)
2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung zugelassen. Die Frage der Beteiligtenstellung einer der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zuvorkommenden
G erklärungspflichtigen Kapitalgesellschaft ist bisher in der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden. Gleiches gilt für die Fragen, ob sich - sofern man die vorgenannte Beteiligtenfrage verneint - für die erklärende Kapitalgesellschaft anderweitig eine Einspruchsbefugnis herleiten lässt, wenn die Kapitalgesellschaft im Wertfeststellungsbescheid ausdrücklich als Feststellungsbeteiligte benannt wird und ob ein Einspruchsschreiben eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten allen Feststellungsbeteiligten oder nur der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn diese im Einspruch gegen eine nur abstrakt titulierte Wertfeststellung
G als "Steuerpflichtiger" bezeichnet wird. (Rn.54) 6. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: II R 43/25). Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 14.01.2026 - II R 43/25, nicht dokumentiert). Verfahrensgang
gehend BFH,
G- erhoben wurde. Randnummer 2 Die Klägerin zu
G auf den xx. Februar 2018 mit Bescheid vom 07. Juni 2021 statt in Höhe des erklärten Liquidationswertes von 438.000 € mit 596.260 € feststellte. Diverse wertmindernd geltend gemachte Beträge seien mangels
weises nicht anzuerkennen. Im selben Bescheid stellte der Beklagte die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel der Klägerin zu 1. in Höhe von 1.275.430 €, die Summe ihrer gemeinen Werte ihrer Schulden in Höhe von 1.232.375 € und die Summe ihrer gemeinen Werte der jungen Finanzmittel, die Summe ihrer gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens
StG- sowie die Summe der gemeinen Werte ihres jungen Verwaltungsvermögens in Höhe von jeweils 0,00 € fest. Randnummer 4 Als Empfangsadressat des Bescheides ist die E… ausgewiesen und hierzu im Bescheid vermerkt: „ Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten für alle in diesem Bescheid aufgeführten Feststellungsbeteiligten .“ Randnummer 5 Auf Seite 2 des Bescheides werden unter der durch Fettdruck abgesetzten Teilüberschrift „ Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 BewG“ aufgelistet: „…Erbengemeinschaft
C… bestehend aus den Erben: … zu bewertendes Unternehmen: Firma A… GmbH i.L. … “. Randnummer 6 In der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf Seite 3 des Bescheides ausgeführt: „ …Zur Einlegung des Einspruchs ist der in § 155 BewG benannte Personenkreis befugt… “. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2021 legte der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte bezugnehmend auf das Aktenzeichen des Feststellungsbescheides (…) Einspruch ein. Der erklärte Wert basiere auf einem Wertgutachten einer Wirtschaftsprüfungskanzlei. Die gerügten fehlenden
weise für wertmindernde Positionen würden dort zur Vorlage beim Beklagten angefordert werden. Das Einspruchsschreiben ist überschrieben mit „ Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft für 2018 vom 07.06.2021 Stpfl.: A… GmbH i.L. Steuer Nr. … “. Randnummer 8 Der Beklagte zog zunächst die Klägerin zu 2. mit Verfügung vom 14. September 2023 zum Einspruchsverfahren hinzu, verwarf den Einspruch jedoch
gehend mit Einspruchsentscheidung vom
G, der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens
StG, des jungen Verwaltungsvermögens und der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG), der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme
StG für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den Bewertungsstichtag xx. Februar 2018 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Einspruch sei zu Recht als unzulässig verworfen worden. Randnummer 13 Die Klägerin zu
G für die bewertete Kapitalgesellschaft mangels Erbschaftsteuerpflicht keine Beschwer ergebe. Zudem habe der BFH in seinem Urteil vom
G voraus, an der es vorliegend fehle. Denn für die Frage der Beteiligtenstellung komme es nicht auf die Bezeichnung im Bescheid an, sondern allein darauf, ob § 154 BewG tatbestandsmäßig erfüllt sei. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall, weil Klägerin zu 1. die Feststellungserklärung unaufgefordert eingereicht habe.
G sei nur derjenige Feststellungsbeteiligter, der vom Finanzamt zur Erklärungsabgabe aufgefordert worden sei. Eine Aufforderung zur Erklärungsabgabe sei vorliegend nicht mehr nötig gewesen und nicht erfolgt. Der Umstand, dass allein die Klägerin zu
G ... für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den Bewertungsstichtag xx.02.2018 “, aus der sich zunächst nicht erkennen lässt, welche konkrete Kapitalgesellschaftsbeteiligung Gegenstand der Wertfeststellung ist. Dies ergibt sich erst aus den
folgenden Ausführungen „…Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft für die Firma A… GmbH i.L. …“ und der Anlage zum Bescheid, die überschrieben ist mit „ Bericht über die Bedarfsbewertung der A… GmbH i.L. zum xx.02.2018 “. Randnummer 22 b) Vor diesem Hintergrund lässt sich der Einspruch des gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, der überschrieben ist mit „ Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft für 2018 vom 07.06.2021 Stpfl.: A… GmbH i.L. Steuer Nr. … “
dem Meistbegünstigungsgebot nur als gemeinsamer Einspruch sämtlicher im Bescheid angesprochener Inhaltsadressaten auslegen. Die Auslegung des Beklagten, es sei ausschließlich von der Klägerin zu 1., nicht aber auch von der Klägerin zu
Ansicht des Senats keine Auslegung dahingehend, dass allein die Klägerin zu
Auffassung des Senats rechtschutzverweigernde Rabulistik, die dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zuwiderliefe. Zwar endet Auslegung dort, wo der Wortlaut eindeutig ist. Ein eindeutig nur für die Klägerin zu
1 Satz 1 AO einzuhaltende Form sind gewahrt. Der Einspruch ist ausweislich der Akten in Briefform innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides, nämlich am
1 Nr. 1 AO a.F. bejahen wollte – jedenfalls aus § 352 Abs. 1 Nr. 3 a.F.. Danach sind einspruchsbefugt die Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte. Das trifft vorliegend insbesondere auch auf die Klägerin zu 1. zu, weil sie ausdrücklich als Feststellungsbeteiligte ausgewiesen wird. Auf die Frage, ob die Klägerin daneben auch aus § 155 BewG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG eine Einspruchsbefugnis für sich herleiten kann, kommt es hiernach nicht mehr an. Randnummer 28 c) Die
AO notwendige Beschwer liegt vor, weil die Klägerinnen eine Minderung des festgestellten Wertes anstreben. Der für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellte Wert ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für die Höhe der Erbschaftsteuerfestsetzung(en) bindend. Da ein gemeinsamer Einspruch der Klägerinnen vorliegt und die Feststellung allen Feststellungsbeteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann, genügt es, dass sich aus dem festgestellten Wert zumindest bei den der Klägerin zu
1 Nr. 3 AO a.F. als auch
G einspruchsbefugt. Randnummer 31 1. Die Klägerin kann bereits eine Einspruchsbefugnis aus § 350 AO in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO a.F. für sich herleiten, weil sie Inhaltsadressaten der von ihr angefochtenen Wertfeststellung ist und der festgestellter Wert mehr als 0,00 € beträgt. Randnummer 32 a)
AO ist zur Einspruchseinlegung befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein. Beschwert ist derjenige, der vom Verwaltungsakte betroffen ist (dazu aa)), eine mögliche Belastung hieraus für sich hinnehmen muss (dazu bb)) und eine Aufhebung oder Änderung dieser Belastung begehrt (dazu cc)). Randnummer 33
seinem Dafürhalten aus § 154 BewG herzuleitende Beteiligtenstellung klargestellt. Darin liegt ein Begründungsmangel im Sinne von § 121 Abs. 1 AO, der zwar nicht zur Nichtigkeit
1 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO führt, weil der Regelungsinhalt – nämlich die Wertfeststellung für die betroffene wirtschaftliche Einheit – immer noch hinreichend erkennbar bleibt, der aber gleichwohl den oben genannten Zurechnungsrechtsschein setzt. Randnummer 37 Soweit der Beklagte dem entgegentritt, weil die Klägerin zu 1.
seinem Dafürhalten nicht erbschaftsteuerpflichtig im Sinne des § 2 ErbStG sei, sondern dies lediglich die der Klägerin zu
G verbietet sich, weil sie der in § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG geregelten Kompetenzverteilung zuwiderliefe. Randnummer 38 Mithin verbleibt für die Klägerin das objektive Risiko, dass die getroffene Feststellung in einem sie betreffenden Erbschaftsteuerveranlagungsverfahren ausgewertet wird. In einem solchen Verfahren könnte sie wegen § 351 Abs. 2 AO nur noch Einwände gegen ihre Steuerschuldnerschaft, aber nicht mehr gegen die Höhe der hier streitigen Feststellung vorbringen. Randnummer 39 Aus der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtschutzgarantie folgt, dass die Anforderungen an den Rechtsmittelzugang nicht überspannt werden dürfen. Die Rechtsprechung folgt daher der sogenannten Möglichkeitstheorie (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2006 1 Hinweis des Dokumentars: sic! Das Urteil datiert vom 14. Juni 2022 Hinweis des Dokumentars: sic! Das Urteil datiert vom 14. Juni 2022 – 3 K 924/19, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2022, 1706 mit Verweis auf BFH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 – VII B 243/05 –, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 436) wonach es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung des Rechtsmittelführers vorliegt oder – wie hier –
folgt, sondern allein darauf, ob eine Rechtsverletzung möglich ist. Auch der hier zur Entscheidung berufene Senat folgt dieser Rechtsauslegung. Vorliegend ist eine Auswertung des Feststellungsbescheides zum
teil der Klägerin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen und mithin eine sie belastende Auswirkung möglich. Randnummer 40 Die Entscheidung des BFH vom
Auffassung des Senats auf eine außergerichtliche Beschwer berufen. Denn aufgrund der sich aus §§ 182 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 2 ErbStG ergebenden Bindungswirkung des angefochtenen Feststellungsbescheides für
folgende Erbschaftsteuerfestsetzungen, ist die Klägerin zu
G kann das Finanzamt für Wertfeststellungen
G nur die Kapitalgesellschaft zur Erklärungsabgabe auffordern. Allein sie treffen vorliegend steuerliche Mitwirkungspflichten bei der Wertfindung. Dabei ist es für mögliche Regressansprüche unbeachtlich, dass sie diesen nicht erst
Aufforderung, sondern bereits vorab
gekommen ist. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Ausschluss etwaiger zivilrechtlicher Regressansprüche, weil die Klägerin zu
weise zur Uneinbringlichkeit bilanzierter Darlehensforderungen erbeten (Seite 29 R der Akte „Bedarfsbewertung“). Randnummer 43 Die Herleitung der Beschwer aus außersteuerlichen Gründen ist von der Rechtsprechung bereits für Fälle anerkannt, in denen dem angefochtenen Bescheid eine – nicht zwingend gesetzliche, aber praktizierte – Bindungswirkung für dort ausgewiesene Beträge zukommt, wie z.B. Einkommensteuerbescheiden für BAföG-Bewilligungsbescheide oder Beitragsbescheide der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern (vgl. Rätke, in: Klein, AO, § 350 Rz. 13 m.w.N.). Nichts Anderes kann gelten, wenn der angefochtene Bescheid – wie hier – Regressansprüche gegen den Inhaltsadressaten begründet. Randnummer 44 cc) Die Klägerin zu 1. hat schließlich auch eine Beschwer geltend macht, da sie ausdrücklich eine niedrigere Wertfeststellung
Maßgabe der von ihr eingereichten Feststellungserklärung begehrt. Sie strebt eine inhaltliche Änderung eines konkreten Verwaltungsaktes, nämlich des von ihr angefochtenen Feststellungsbescheides, an. Darin unterscheidet sich der hiesige Streitfall von dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH vom
G sind zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 BewG befugt. Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG sind am Feststellungsverfahren beteiligt, diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG), diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Randnummer 47 Die Klägerin zu 1. ist vorliegend sowohl
G als auch
G am Feststellungsverfahren beteiligt. Randnummer 48 a) Ihre Beteiligung
G folgt aus ihrem Ausweis als Inhaltsadressatin. Damit wird ihr der Gegenstand der Feststellung ausweislich des Bescheides zugerechnet. Auf die Frage, ob dies rechtswidrig ist, kommt es nicht an; eine materiell-rechtliche Prüfung bleibt der Begründetheitsprüfung des Einspruchs vorbehalten. Die Beteiligtenstellung aus § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG entfällt für die Klägerin zu
G darf das Finanzamt in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Hintergrund dessen ist die Sachnähe der Kapitalgesellschaft. Nur die Kapitalgesellschaft selbst kann verlässlich Auskunft über ihr vorhandenes Betriebsvermögen und ihre erzielten Erträge geben und im Zweifelsfall notwendige Unterlagen und Belege zum
weis oder zur Glaubhaftmachung bestimmter Wertfindungspositionen vorlegen. Allein sie ist es, die in einem etwaigen
folgenden Einspruchsverfahren zur Sache und zu etwaigen streitigen Positionen substantiiert weiter vortragen kann. So hat sich auch vorliegend der Beklagte noch vor Erlass des Feststellungsbescheides hinsichtlich der streitig gebliebenen Positionen ausschließlich an die Klägerin zu 1. gewandt. Die Sachnähe der Kapitalgesellschaft ändert sich nicht, wenn sie ihrer
G obliegenden Erklärungspflicht vorauseilend, ohne dass die zu erwartende Aufforderung bereits ergangen ist,
kommt. Es ist daher kein vernünftiger Sachgrund erkennbar, der erklärenden Kapitalgesellschaft in diesem Fall die Beteiligtenstellung
G zu versagen. Randnummer 51 Es erscheint vielmehr absurd, demjenigen, der seinen Erklärungspflichten bereits unaufgefordert
kommt, eine Rechtsmittelbefugnis zu verweigern, sie ihm bei Abwarten einer Aufforderung – selbst im Fall der Missachtung dieser Aufforderung – indes zuzusprechen. Wenn die Aufforderung zur Erklärungsabgabe vernünftigerweise zu erwarten war, wie es in den Fällen des § 153 Abs. 3 BewG regelmäßig der Fall ist, die erklärungspflichtige Kapitalgesellschaft der Aufforderung durch Erklärungsabgabe bereits zuvorkommt und das Finanzamt die Bedarfswertfeststellung auf die – ohne Aufforderung – eingereichte Feststellungserklärung stützt, muss die Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG für die erklärende Kapitalgesellschaft erst recht eintreten. Denn die Verweigerung eines Rechtsmittels für den frühzeitig mitwirkenden Erklärungspflichtigen, das dem säumigen Erklärungspflichtigen aber zugestanden wird, lässt sich mit dem Gebot effektiven Rechtschutzes nicht in Einklang bringen. Randnummer 52 bb) Selbst wenn man eine Auslegung von § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG im oben genannten Sinne ablehnen wollte, käme jedenfalls eine analoge Anwendung zum Tragen. Denn der Fall, dass die
G allein erklärungspflichtige Kapitalgesellschaft der zu erwartenden Aufforderung zur Erklärungsabgabe zuvorkommt, wurde vom Gesetzgeber nicht gesehen und – bisher – nicht geregelt. Es läge eine Regelungslücke vor, die sich vernünftigerweise nur mit einer der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG vergleichbaren Rechtsfolge, nämlich des Zugestehens der Beteiligtenstellung, schließen ließe. Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Randnummer 54 IV. Die Revision wird
2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung zugelassen. Die Frage der Beteiligtenstellung einer der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zuvorkommenden
G erklärungspflichtigen Kapitalgesellschaft ist bisher in der Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden. Gleiches gilt für die Fragen, ob sich – sofern man die vorgenannte Beteiligtenfrage verneint – für die erklärende Kapitalgesellschaft anderweitig eine Einspruchsbefugnis herleiten lässt, wenn die Kapitalgesellschaft im Wertfeststellungsbescheid ausdrücklich als Feststellungsbeteiligte benannt wird und ob ein Einspruchsschreiben eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten allen Feststellungsbeteiligten oder nur der Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn diese im Einspruch gegen eine nur abstrakt titulierte Wertfeststellung
G als „Steuerpflichtiger“ bezeichnet wird. Fußnoten 1) Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! 1) Hinweis des Dokumentars: sic! Das Urteil datiert vom 14. Juni 2022 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001624534
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