enden Mietverhältnisse durch Kündigung oder Zeitablauf. Darüber hinaus können sie nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit im Wege einer (Mietaufhebungs-)Vereinbarung aufgehoben werden. Randnummer 31 Sind auf der Mieterseite oder Vermieterseite mehrere Personen Partei des Mietvertrags, so müssen alle Vertragspartner an dem Aufhebungsvertrag mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom
178, beck-online). Randnummer 32 Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Hinsichtlich der Einheitlichkeit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Kündigung: Gibt es auf Seiten einer oder beider Vertragsparteien mehrere Personen, muss von allen bzw. gegenüber allen gekündigt werden. Die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung ist eine unteilbare Leistung i.S.v. §§ 420 ff.
. Teilkündigungen würden das Mietverhältnis tiefgreifend umgestalten, was mit dem Wesen der unteilbaren Leistung (der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses) unvereinbar ist. Deshalb sind (personale) Teilkündigungen grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch dann, wenn einer der Mieter das Mietobjekt nicht nutzt (etwa weil er nur zu Sicherungszwecken als Mieter aufgenommen wurde) oder wenn einer der Mieter bereits ausgezogen oder niemals eingezogen ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
67, beck-online). Randnummer 33 Für die vorliegend in Rede stehende Entlassung des Klägers aus dem Mietverhältnis gilt zunächst, dass ein Mietaufhebungsvertrag/Entlassungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, wobei der Mietaufhebungsvertrag in aller Regel auch dann formlos wirksam ist, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
179, beck-online). Randnummer 34 Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur gerechtfertigt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will. An den Bindungswillen dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Der Mietaufhebungsvertrag kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Erforderlich ist auch dann, dass sich die Parteien über die Mietaufhebung einig sind; hierüber darf kein Zweifel bestehen (vgl. VerfG Bbg Beschl. v. 16.1.2015 - VfGBbg 47/13, WuM 2015, 231, Rn. 12, beck-online). Auch bei einer stillschweigenden Vertragsaufhebung sind Angebot und Annahme notwendig. Dem Verhalten der Parteien muss zu entnehmen sein, dass sie eine einvernehmliche Vertragsbeendigung wollen (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
180, 181, beck-online). Randnummer 35 Vorliegend liegt keine ausdrückliche Erklärung des Klägers zu einem Wunsch auf Entlassung aus dem ursprünglich zustandegekommenen Mietverhältnis vor. Für eine konkludente Erklärung des Klägers bezogen auf seinen Wunsch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, die ihrerseits konkludent von der jeweiligen Vermieterseite angenommen worden sein könnte, fehlt es an belastbaren Tatsachen bzw. an einem dahin zu verstehenden Verhalten des Klägers. Randnummer 36 Soweit sich die Parteien darüber streiten, ob der Kläger durchgehend in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt hat oder vor Jahrzehnten dort ausgezogen ist, so kommt es darauf nicht an. Denn ein Mieter ist nicht verpflichtet, die von ihm angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. So werden zum Beispiel auch vielfach Eltern als Mitmieter für eine erste Wohnung ihrer in Ausbildung befindlichen Kinder verpflichtet. Selbst wenn der Kläger seit 1988 nicht mehr in der Wohnung gewohnt hätte, folgt daraus zu keinem Zeitpunkt eine konkludente Erklärung, die die jeweilige Vermieterseite als Wunsch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis hätte werten können. Randnummer 37 Sofern zwischen 1988 und dem Rechtsstreit im Jahre 2019 der gesamte Schriftverkehr betreffend das Mietverhältnis ausschließlich zwischen der jeweiligen Vermieterseite und der Mitmieterin Frau ... erfolgt ist, fehlt es an einer Darlegung unter Beweisantritt, dass dem Kläger die Korrespondenz und die vielfachen Zustimmungserklärungen der Frau ... zu Mieterhöhungsverlangen bekannt gewesen seien und er durch eine fehlende Intervention seinen Willen auf Entlassung aus dem Mietverhältnis konkludent geäußert hätte. Randnummer 38 Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass es unerheblich sei, dass der Kläger die Korrespondenz nicht kannte, weil er sich in diesem Fall nicht um das Mietverhältnis gekümmert und das Verhalten von Frau ... (gegenüber der Vermieterseite) geduldet habe, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ein Handeln der Frau ... geduldet haben kann, wenn er nichts von ihrer Korrespondenz mit der Vermieterseite gewusst hat. Ein aktives Nachforschen/Nachfragen nach Erklärungen der Vermieterseite war vom Kläger als Mieter nicht zu verlangen. Randnummer 39 Darüber hinaus kann es durchaus sein, dass der Kläger die jeweiligen Zustimmungserklärungen von Frau ... zu Mieterhöhungsverlangen gekannt und gebilligt hat und - da Frau ... offenbar unstreitig die Miete alleine zahlte - nicht einzuschreiten gedachte, solange nicht der Bestand des Mietverhältnisses durch eine vermieterseitige Kündigung infrage gestellt wird. Randnummer 40 Das Urteil der Kammer zu ... steht der hiesigen Auffassung nicht entgegen. Zum einen erging die Entscheidung im Verhältnis der Beklagten zu Frau ... und besagt im Kern lediglich, dass es der Frau ... aus Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf einen fehlenden Zugang der Mieterhöhungserklärung beim hiesigen Kläger zu berufen. Damit ist keine präjudizielle Wirkung im Verhältnis der hiesigen Parteien verbunden. Soweit es in der Entscheidung darüber hinaus heißt, dass der hiesige Kläger aus dem Mietverhältnis entlassen worden sei, weil er seit 30 Jahren aus der Wohnung ausgezogen sei, keinen Besitz an der Wohnung gehabt und keine Miete gezahlt habe und daraus sein Entlassungswunsch zu folgern sei, so folgt die Kammer in der vorliegend geänderten Besetzung dieser Auffassung nicht mehr. Randnummer 41 Zum einen ist der Besitz des Klägers im hiesigen Rechtsstreit streitig und zum anderen kommt es aus den oben genannten Gründen nicht auf seinen Besitz an. Ein konkludenter Entlassungswunsch des Klägers mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen ist aus seinem von der Beklagten vorgetragenen Verhalten nicht zu entnehmen. III. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, gemäß 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, lagen nicht vor. IV. Randnummer 43 Der Streitwert der Berufung beträgt 7.716,96 EUR und entspricht dem Jahreswert der Bruttomiete. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001624876
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