Polizeigebührenrechtliche Inanspruchnahme einer Pflegeeinrichtung für das Zurückbringen eines Bewohners mit Weglaufdrang durch die Bundespolizei Leitsatz 1. Für die gebührenrechtliche Haftung eines Dritten nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG für das Zurückbringen einer weggelaufenen Person muss eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht bestehen. 2. Die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Pflegeheimen angenommenen Rücksichtnahme- und Verkehrssicherungspflichten begründen grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung des Pflegeheims, auf deren Grundlage ihm die Leistung des Zurückbringens eines entlaufenen Heimbewohners nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG individuell zurechenbar ist. (Rn.19) (Rn.23) Orientierungssatz Zu Leitsatz 2 vergleiche; BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19 –, BGHZ 228, 122, Rn. 12 ff. (Rn.24) Tenor Der Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 30. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den auf den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 geleisteten Betrag in Höhe von 333,45 Euro zurückzuzahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für die Kosten eines Einsatzes der Bundespolizei. Randnummer 2 Sie betreibt die Altenpflegeeinrichtung "P..." im Berliner Bezirk Lichtenberg. Der 197 geborene Herr X... (im Folgenden: Betreuter) leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, die seinen Orientierungssinn einschränkt und ihn mitunter den Drang verspüren lässt, "sich auf den Weg machen" zu müssen, wobei er auf Versuche, ihn aufzuhalten, aggressiv reagiert. Er steht unter Betreuung des Rechtsanwalts F..., dessen Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung umfasst. Randnummer 3 Der Betreute wohnte zunächst in einer Einrichtung der Klägerin für junge pflegebedürftige Menschen. Als diese schloss, nahm sie ihn auf Grundlage eines mit seinem Betreuer am 30. April 2020 geschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags, den sie im Nachgang des streitgegenständlichen Geschehens mit Schreiben vom 20. März 2024 fristlos kündigte, in ihre Pflegeeinrichtung in Lichtenberg auf. Nach seinem Einzug verließ er mehrfach ohne objektiven Grund und ohne erkennbares Ziel die Pflegeeinrichtung, bis ihn Dritte – darunter am 10. August 2022 und am 30. Oktober 2022 die Bundespolizei – oder Mitarbeiter der Einrichtung zurückbrachten. Randnummer 4 Am 4. Februar 2023 zur Mittagszeit griffen Beamte der Bundespolizei den Betreuten, der sich nur unzureichend verständigen konnte, sich einuriniert hatte und um Hilfe bat, erneut am Berliner Ostbahnhof auf, nahmen ihn in Gewahrsam und brachten ihn zurück in die Pflegeeinrichtung. Randnummer 5 Für diesen Polizeieinsatz erließ die Bundespolizeidirektion Berlin am 19. April 2023 gegenüber der Klägerin nach deren Anhörung einen Gebührenbescheid über 333,45 Euro, wobei sich diese Forderung aus einer Festgebühr für die Gewahrsamsanordnung in Höhe von 79,80 Euro und Personalkosten für die Begleitung des Betreuten in Höhe von 253,65 Euro zusammensetzt. Den Betrag von 333,45 Euro zahlte die Klägerin an die Bundespolizei. Randnummer 6 Gegen den Ausgangsbescheid erhob sie am 17. Mai 2023 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, zu keiner "Rund-um-die-Uhr-Überwachung" des in seinem Weglaufdrang nicht kontrollierbaren Betreuten verpflichtet gewesen zu sein. Das Bundespolizeipräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2024 zurück und setzte die von der Klägerin zu tragenden Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auf 83,36 Euro fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, sie sei nach § 6 des Bundesgebührengesetzes Gebührenschuldnerin, weil ihr die Ingewahrsamnahme des Betreuten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesgebührengesetzes aufgrund einer gesteigerten Aufsichtspflicht individuell zurechenbar sei. Sie habe es unterlassen, durch entsprechende Maßnahmen auf vorangegangene Situationen des Weglaufens zu reagieren. Zwar übe der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betreuten aus, die Aufsichtspflicht sei jedoch auf sie übertragen gewesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 27. Februar 2024 Klage erhoben, die sie damit begründet, nicht Kostenschuldnerin zu sein. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30. April 2020, der den Vorgaben des Wohnbetreuungsvertragsgesetzes folge, sei sie nicht zur Aufsicht über den Betreuten, sondern nur zur Gewährung der Unterkunft und zu pflegerischen Leistungen verpflichtet gewesen. Ihr Pflegeheim sei eine offene Einrichtung, der Zugangsbereich sei nicht durchgehend besetzt. Der Betreute habe das Pflegeheim zwar mehrfach, aber völlig unerwartet und häufig unbemerkt verlassen. Auf Versuche, ihn aufzuhalten, habe er in diesen Situationen aggressiv reagiert. Dem Betreuer, dessen Aufgabe es sei, eine passende Einrichtung zu finden, habe sie wiederholt mitgeteilt, dass ihre Altenpflegeeinrichtung aufgrund des Krankheitsbildes nicht für den Betreuten geeignet sei. Er sei bei Aufnahme in ihre Pflegeeinrichtungen an den Rollstuhl gebunden und immobil gewesen, habe also erst im Laufe der Zeit die Weglauftendenzen entwickelt. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 9 1. den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 30. Januar 2024 aufzuheben, Randnummer 10 2. die Beklagte zu verurteilen, den auf den Gebührenbescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 19. April 2023 geleisteten Betrag in Höhe von 333,45 Euro an die Klägerin zurückzuzahlen, Randnummer 11 3. die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides. Mit der Aufnahme des Betreuten in ihre Pflegeeinrichtung habe die Klägerin die Aufsichtspflicht übernommen. Das Ausüben der Aufsicht sei von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu unterscheiden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Anfechtungsklage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3; § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 19. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 I. Seine Rechtsgrundlage findet der Gebührenbescheid in den §§ 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bundesgebührengesetzes – BGebG – in Verbindung mit der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4229) geändert worden ist. Randnummer 18 II. Die Bundespolizei durfte die Klägerin auf dieser Grundlage nicht für die Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten in Anspruch nehmen, weil sie nach § 6 BGebG nicht Schuldnerin der Polizeigebühr ist. Zur Zahlung von Gebühren ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist. Der Begriff der individuellen Zurechenbarkeit wird von § 3 Abs. 2 BGebG näher definiert. Vorliegend kommt allein eine individuelle Zurechenbarkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG in Betracht, weil die Klägerin die Leistung weder beantragt noch willentlich in Anspruch genommen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BGebG), die Leistung nicht zu ihren Gunsten erbracht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BGebG) und sie auch nicht von ihr "veranlasst", das bedeutet willentlich herbeigeführt (Bundestag-Drs. 17/10422, S. 95), wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist auch eine Leistung individuell zurechenbar, "bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist". Diese Formulierung des Gesetzes knüpft an eine vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Bundestag-Drs. 17/10422, S. 95), wonach Gebührenschuldner auch diejenige Person sein kann, in deren Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12/98 –, BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 22). Randnummer 19 Die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist für die Klägerin nicht erfüllt, weil die Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Die Zuordnung der Ingewahrsamnahme und Rückführung einer hilflosen, "weggelaufenen" Person zum Pflichtenkreis eines Dritten setzt nicht nur voraus, dass der Dritte in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich ist. Vielmehr muss dem Dritten eine öffentlich-rechtliche – also gegenüber der Allgemeinheit bestehende – Aufsichtspflicht zukommen. Eine solche öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung bestand für die Klägerin nicht. Randnummer 20 1. Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, die den Betrieb von Pflegeeinrichtungen regeln. Insbesondere § 17 Abs. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes – WTG – vom 4. Mai 2021 sieht zwar allgemeine Anforderungen an die Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen vor, bietet aber keine Grundlage für eine allgemeine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht des Leistungserbringers. Zwar betont § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WTG den Charakter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen als "ultima ratio". Diese Norm enthält aber weder eine eigene Rechtsgrundlage noch Kriterien dafür, wann Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen erforderlich sind. Randnummer 21 2. Es kann offenbleiben, inwiefern die von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Pflicht trotz der Relativität der Schuldverhältnisse durch eine ausdrückliche oder konkludente privatrechtliche Vertragsabrede begründet werden kann. Dafür könnte allerdings die Gleichstellung gesetzlicher und vertraglicher Aufsichtspflichten im Deliktsrecht durch § 832 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – sprechen. Die Rechtsfrage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin nach dem am 30. April 2020 mit dem Betreuer abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht die Vertragspflicht zukam, den Betreuten in ihrer Pflegeeinrichtung fortwährend zu beaufsichtigen. Der Wortlaut des Vertrags bietet dafür keinen Anknüpfungspunkt. Eine entsprechende Pflicht der Klägerin kann dem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Denn ihrem Vertragspartner war bewusst, dass es sich bei ihrem Pflegeheim um eine offene Einrichtung handelt, bei der der Aufenthalt der Gepflegten in der Einrichtung nicht ständig überwacht oder durch physische Barrieren sichergestellt wird. Umgekehrt war für sie bei der Aufnahme des Betreuten in ihre Einrichtungen wegen seiner damaligen Mobilitätseinschränkungen der objektiv gegebene Aufsichtsbedarf nicht erkennbar. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann eine konkludente Einigung der Vertragsparteien über die Begründung einer umfassenden Aufsichtspflicht der Klägerin über den Betreuten nicht angenommen werden. Randnummer 22 Dass der Vertrag als "Wohn- und Betreuungs vertrag" bezeichnet wurde, ändert an dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Denn der Begriff der "Betreuung" lehnt sich hier ersichtlich an das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz an, in dem dieser Begriff wiederum im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB XI – in Abgrenzung zum Begriff der "Pflege" verwendet wird (vgl. etwa § 36 Abs. 2 SGB XI). Das wird auch anhand von § 7 Ziffer 2 des Vertrags deutlich, der der Sache nach auf § 43b SGB XI Bezug nimmt. Randnummer 23 3. Die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Tätigkeit zur Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG folgt auch nicht aus einer Nebenpflicht, die ihr gegenüber dem Betreuten gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – aus dem Vertragsverhältnis erwachsen ist. Randnummer 24
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