Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren; Erschlossensein eines Grundstücks im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts Leitsatz 1. Die Voraussetzung des § 5 Abs 1 S 2 StrReinG BE für die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren, wonach das Grundstück „von einer öffentlichen Straße aus einer Zufahrt oder einen Zugang“ haben muss, ist dahingehend auszulegen, dass das Grundstück durch die öffentliche Straße erschlossen werden muss. Wird das Grundstück demgegenüber nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen, können für das Grundstück auch nicht die für eine öffentliche Straße anfallenden Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. (Rn.22) 2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück aus Perspektive des Straßenreinigungsgebührenrechts durch eine öffentliche Straße oder durch eine andere, selbstständige Erschließungsanlage erschlossen wird, kann im Grundsatz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der selbstständigen Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts herangezogen werden. (Rn.25) Orientierungssatz Vergleiche zur in Leitsatz 2 in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 –, juris, Rn. 8. (Rn.26) Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2021 mit dem Aktenzeichen 309749737-7120 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Randnummer 2 Die Kläger sind Inhaber des Erbbaurechts an dem von ihnen bewohnten Grundstück mit der postalischen Anschrift L.... Das Grundstück ist Teil der in den 1930er Jahren entwickelten Wohnsiedlung "S...", die aus über einhundert im Wege des Erbbaurechts vergebenen Einzelgrundstücken besteht. Der L... ist eine im Eigentum des Landes Berlin stehende Privatstraße. Das Grundstück der Kläger kann mit einem Kraftfahrzeug aus Richtung Osten vom V... kommend angefahren werden, der eine öffentliche Straße darstellt. Straßenverkehrsrechtlich ist der L... als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) sowie als Einbahnstraße (Zeichen 220) ausgewiesen. Bei vom V... aus erfolgender Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug in den L... in westlicher Richtung kann von diesem über die X... in den K... gefahren werden, der ebenfalls zur Siedlung "S..." gehört und als Einbahnstraße in die zum L... entgegengesetzte Richtung ausgewiesen ist, sodass ein Durchfahren des Gebiets wieder auf den V... zurückführt. Ein vollständiges Durchfahren des L... ist demgegenüber wegen einer hinter der Kreuzung mit der X... gelegenen Beschrankung mit einem Kraftfahrzeug nicht möglich. Randnummer 3 Mit Gebührenbescheid vom 9. Juli 2021 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 121,92 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 20. Juli 2021 Widerspruch. Randnummer 4 Mit an beide Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich die Gebührenerhebung auf § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung stützen könne, weil das Grundstück der Kläger als Hinterliegergrundstück über den V... erschlossen werde. Randnummer 5 Am 13. Oktober 2021 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass die Kläger nicht als Hinterlieger zum V... zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden könnten. Der L... stelle eine selbstständige Erschließungsanlage und keine Zufahrt zum V... dar. Das klägerische Grundstück liege ausschließlich an den L... an und werde durch diesen als der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber über den V..., erschlossen. Der L... gehöre zu einem System von Siedlungsprivatstraßen, die untereinander verbunden seien, sodass das Grundstück der Kläger nicht nur über den V..., sondern auch über den K..., die X... sowie andere Siedlungsstraßen erreichbar sei. Der L... sei insgesamt 770 m lang, habe eine hohe Zahl an Anliegergrundstücken, sei mit Straßenlaternen und Bewässerungsanlagen ausgestattet, breit ausgebaut, asphaltiert (hierdurch mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar) und nach der Straßenverkehrsordnung beschildert. Die Kläger unterlägen auch einer Doppelbelastung, nämlich einer Reinigungsverpflichtung für den L..., die sich aus dem verdinglichten Erbbaurechtsvertrag ergebe und über die Trägergesellschaft R... gegenüber den Erbbauberechtigten abgerechnet werde. Die Kläger hätten wie die anderen Siedler auch die Straßenreinigungsgebühren für das mit dem Siedlerheim bebaute Grundstück V... zu tragen. Randnummer 6 Die Kläger berufen sich auch auf das Gleichbehandlungsgebot und einen Verstoß gegen das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz. Es bestehe seit jeher keine Gebührenpflicht für das Grundstück der Kläger, woran die Beklagte gebunden sei. Keiner der Erbbauberechtigten der Siedlung "S..." – mit Ausnahme der unmittelbaren Anliegergrundstücke zum V... – werde zu Straßenreinigungsgebühren für den V... herangezogen. Die Beklagte versuche bei Eigentumswechseln im Siedlungsgebiet aber immer wieder, die Rechtsnachfolger zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, so etwa im Hinblick auf die Grundstücke K... und K... im Jahr 2019, wobei die unter dem damaligen Rechtsregime erhobenen Leistungsklagen der Beklagten vom Amtsgericht Neukölln rechtskräftig abgewiesen worden seien. Auch bei allen anderen gleichartig erschlossenen Siedlungsgebieten in Britz, Buckow, Rudow, Marienfelde, Spandau und Reinickendorf erfolge keine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 5. Oktober 2021 – Az. 309749737-7120 – aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Kläger als Hinterlieger im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes verpflichtet seien, die Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Der L... sei keine selbstständige Erschließungsanlage. Er sei insbesondere in dem Abschnitt, an dem das Grundstück der Kläger belegen sei, nicht breit genug, um als selbstständige Erschließungsanlage angesehen zu werden. Zudem befinde sich das Grundstück der Kläger in einer reinen Wohnsiedlung ohne Gewerbenutzungen. Randnummer 12 Es liege auch keine Ungleichbehandlung der Kläger vor. Die Beklagte veranlage grundsätzlich alle Grundstücke am L... und K... gebührenpflichtig. Ausgenommen seien lediglich die beiden Grundstücke am K..., auf die sich die Entscheidungen des Amtsgerichts Neukölln bezogen hätten. Diese Entscheidungen des Amtsgerichts Neuköllns hätten durch die Beklagte nicht mit der Berufung angegriffen werden können. Ausgenommen seien auch Grundstücke, die nach Entscheidungen des Kammergerichts im Jahr 2007 aufgrund einer Vorstandsentscheidung der Beklagten als Anliegergrundstücke an Privatstraßen aus der Veranlagung genommen worden seien. Weil sich die Rechtsprechung seither geändert habe, erfolge bei diesen Grundstücken regelmäßig bei einem Wechsel der dinglichen Berechtigung eine Überprüfung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch die Beklagte, um neu über die Veranlagung zu entscheiden. Wegen des erheblichen Zeitaufwands könne diese Prüfung nur anlassbezogen erfolgen. Zwar würden die Grundstücke in der Nachbarsiedlung "S..." von der Beklagten ebenfalls nicht veranlagt. Hintergrund sei hier aber eine andere Situation des Straßenwegenetzes der Siedlung. Die – von der Beklagten bestrittene – Verpflichtung der Kläger zur Reinigung des L... sei allenfalls zivilrechtlicher Natur, weshalb die Kläger nicht in einer vergleichbaren Situation wie Anlieger von C-Straßen seien. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat Erfolg. Randnummer 15 I. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 steht nicht entgegen, dass er kein Vorverfahren durchgeführt hat. Zwar ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch liegt hier kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Vorliegend greift aber eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens. Sind die Ziele eines Widerspruchsverfahrens schon vor der Klageerhebung auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde dann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Berichterstatter anschließt, einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2023 – 2 C 23/12 = NVwZ 2014, 676, Rn. 35). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern als Gesamtschuldnern der Gebühr einen einheitlichen Ausgangsbescheid erlassen. Sie hat auch, obwohl ein Widerspruch nur durch die Klägerin zu 1 erhoben worden war, einen Widerspruchsbescheid erlassen, der einheitlich an beide Kläger adressiert war. Es ist nicht ersichtlich, dass ein gesondertes Widerspruchsverfahren des Klägers zu 2 noch etwas zur Selbstkontrolle der Verwaltung, zum individuellen Rechtsschutz oder zur Entlastung der Verwaltungsgerichte beigetragen hätte. Schließlich hat sich die Beklagte auch im Klageverfahren in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage rügelos eingelassen. Randnummer 16 II. Die Klage ist auch begründet. Denn der Gebührenbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 1. Gesetzliche Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids für das Gebührenjahr 2021 ist § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 in der zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geänderten Fassung. Daneben ist als Rechtsgrundlage die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten in der am 30. Dezember 2020 in Nr. 55 des Amtsblatts von Berlin bekannt gemachten Fassung heranzuziehen. Randnummer 18 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Kläger nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 StrReinG liegen nicht vor. Randnummer 19 Zwar sind die Kläger als bloß Erbbauberechtigte am betroffenen Grundstück in gebührenrechtlicher Hinsicht wie Eigentümer zu behandeln, § 5 Abs. 1 Satz 3 StrReinG . Randnummer 20 Auch war der V... in Neukölln im Jahr 2021 im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, eingruppiert, wie sich aus der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in derjenigen Fassung ergibt, die die Anlage durch die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 7. April 2020 (GVBl. S. 350) erhalten hat. Randnummer 21 Die Kläger können für die Reinigungskosten des V... jedoch gebührenrechtlich nicht herangezogen werden. Denn die Kläger sind – was unstreitig ist – keine Anlieger zum V..., weil das Grundstück der Kläger nicht an den V... räumlich heranreicht ( § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrReinG ). Die Kläger können aber auch nicht als Hinterlieger des V... gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG sind Hinterlieger die Berechtigten an solchen Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Randnummer 22
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